Abfertigung alt und neu: Anspruch, Höhe, Auszahlung

1,53 Prozent gehen in die BV-Kasse, ausgezahlt wird aber nur unter drei Bedingungen. Und die Abfertigung alt gibt es weiterhin für alte Verträge.

Stand: 04. September 2026 10 Min. Lesezeit

Brutto-Netto-Rechner 2026

Netto/Monat

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Netto/Jahr (14x)

€ 29.916,42

Brutto/Jahr (14x)€ 42.000,00
Sozialversicherung-€ 7.169,40
Lohnsteuer (vor Absetzbeträgen)-€ 5.542,18
Absetzbeträge gesamt+€ 628,00
Lohnsteuer (netto)-€ 4.914,18
Effektiver Steuersatz11,7%
Netto (71%) SV (17%) Steuer (12%)

Berechnung auf Basis der Steuertarife und SV-Sätze 2026. Vereinfachte Darstellung ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungs-Begünstigung (Jahrssechstel), Sachbezügen und weiteren individuellen Faktoren. Keine Steuerberatung.

In Österreich gibt es zwei Abfertigungssysteme nebeneinander. Welches gilt, entscheidet ein Datum: Arbeitsverhältnisse, die ab 1. Jänner 2003 begonnen haben, fallen in die betriebliche Vorsorge, die Abfertigung neu. Ältere, ununterbrochen bestehende Arbeitsverhältnisse laufen weiter im alten System, sofern nicht ausdrücklich ein Übertritt vereinbart wurde.

Die beiden Systeme funktionieren grundverschieden. Im alten System zahlt der Arbeitgeber am Ende, im neuen laufend. Und im neuen System hängt die Auszahlung nicht davon ab, ob eingezahlt wurde, sondern davon, wie das Arbeitsverhältnis geendet hat.

Abfertigung neu: die laufende Einzahlung

Nach § 6 Abs. 1 BMSVG hat der Arbeitgeber ab Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag von 1,53 Prozent des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen zu überweisen. Der Weg führt über den Krankenversicherungsträger an die zuständige BV-Kasse.

Drei Details zur Beitragspflicht:

  • Der erste Monat ist beitragsfrei, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert.
  • Wird innerhalb von zwölf Monaten nach Ende eines Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber erneut eines geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag ein.
  • Die Sonderzahlungen sind einbezogen. Bei 14 Bezügen liegt der jährliche Beitrag daher nicht bei 1,53 Prozent von zwölf, sondern von vierzehn Monatsentgelten.

Rechenbeispiel. Bei einem Monatsbruttogehalt von 3.000 Euro und 14 Bezügen fließen im Jahr 3.000 × 14 × 1,53 Prozent, also 642,60 Euro in die BV-Kasse. Über zehn Jahre sind das rund 6.426 Euro an Einzahlungen, dazu kommt die Veranlagung durch die Kasse.

Die drei Bedingungen für die Auszahlung

Der Anspruch gegen die BV-Kasse entsteht mit jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ob darüber verfügt werden kann, also ob Geld fließt, regelt § 14 Abs. 2 BMSVG negativ. Kein Verfügungsanspruch besteht bei Beendigung

  1. durch Kündigung durch den Arbeitnehmer, ausgenommen bei Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG,
  2. durch verschuldete Entlassung,
  3. durch unberechtigten vorzeitigen Austritt, oder
  4. solange noch keine drei Einzahlungsjahre, also 36 Beitragsmonate, seit der ersten Beitragszahlung oder der letzten Verfügung vergangen sind.

Beitragszeiten werden dabei zusammengerechnet, unabhängig davon, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern erworben wurden. Nicht eingerechnet werden Zeiten aus Arbeitsverhältnissen, die im Zeitpunkt der Geltendmachung noch aufrecht sind.

Daraus folgt der wichtigste praktische Punkt: Wer selbst kündigt, verliert das Guthaben nicht. Es bleibt in der Kasse, wird weiter veranlagt und wächst mit den nächsten Arbeitsverhältnissen. Verfügbar wird es erst, wenn eine spätere Beendigung nicht unter die Ziffern 1 bis 3 fällt. Das ist der Grund, warum die Abfertigung neu auch als Rucksackmodell beschrieben wird.

BeendigungsartVerfügung möglich
Kündigung durch den Arbeitgeberja, bei 36 Beitragsmonaten
einvernehmliche Auflösungja, bei 36 Beitragsmonaten
Zeitablauf bei Befristungja, bei 36 Beitragsmonaten
berechtigter vorzeitiger Austrittja, bei 36 Beitragsmonaten
Kündigung durch den Arbeitnehmernein
verschuldete Entlassungnein
unberechtigter vorzeitiger Austrittnein

Bei den ersten vier Zeilen ist die einvernehmliche Auflösung die interessanteste: Sie erhält den Verfügungsanspruch, die Eigenkündigung nicht. Wer ohnehin gehen will und die drei Jahre voll hat, sollte diesen Unterschied kennen, bevor er die Kündigung schreibt.

Abfertigung alt: die Staffel nach Dienstjahren

Für Arbeitsverhältnisse im alten System gilt § 23 AngG. Der Anspruch entsteht, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat.

DienstzeitAbfertigung
ab 3 Jahren2 Monatsentgelte
ab 5 Jahren3 Monatsentgelte
ab 10 Jahren4 Monatsentgelte
ab 15 Jahren6 Monatsentgelte
ab 20 Jahren9 Monatsentgelte
ab 25 Jahren12 Monatsentgelte

Maßgeblich ist das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt. Zeiten aus unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen als Arbeiter oder Lehrling beim selben Dienstgeber werden berücksichtigt, Lehrzeiten allerdings nur, wenn das Dienstverhältnis einschließlich der Lehrzeit mindestens sieben Jahre ununterbrochen gedauert hat. Eine Lehrzeit allein begründet keinen Anspruch.

Eine Klarstellung, die bei Eltern zählt: Nach § 23 Abs. 1a AngG bleibt eine geringfügige Beschäftigung während einer Elternteilzeit nach VKG oder MSchG bei der Berechnung außer Betracht. Sie drückt das Bemessungsentgelt also nicht.

Auch im alten System hängt der Anspruch an der Beendigungsart. Bei Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung und unberechtigtem vorzeitigem Austritt entfällt er.

Was bei einem Übertritt zu bedenken ist

Ein Wechsel vom alten in das neue System ist nur einvernehmlich möglich. Er kann als vollständiger Übertritt oder als Einfrieren der Altanwartschaft gestaltet werden. Die Entscheidung ist nicht umkehrbar und lohnt eine Rechnung, weil beide Systeme unterschiedlich reagieren:

  • Die Abfertigung alt ist an das letzte Entgelt gekoppelt. Wer bis zum Schluss beim selben Arbeitgeber bleibt und aufsteigt, profitiert. Wer selbst kündigt, bekommt nichts.
  • Die Abfertigung neu hängt an der Summe der Einzahlungen und an der Veranlagung. Sie überlebt jeden Arbeitgeberwechsel, fällt aber bei kurzer Betriebszugehörigkeit und hohem Endgehalt niedriger aus.

Wer vor der Entscheidung steht, sollte sich den aktuellen Kontostand der BV-Kasse und eine Berechnung der Altanwartschaft geben lassen und beides gegenüberstellen.

Steuer

Abfertigungen werden nicht nach dem laufenden Tarif besteuert. Für die Abfertigung neu gilt bei Auszahlung als Kapitalbetrag ein begünstigter fester Steuersatz, die Übertragung in eine Pensionskasse oder Zusatzpension bleibt steuerfrei. Für die Abfertigung alt gilt eine eigene Begünstigung nach dem Einkommensteuergesetz. Welche Variante günstiger ist, hängt vom übrigen Einkommen im Auszahlungsjahr ab. Die Grundlagen zur Besteuerung von Bezügen stehen unter Lohnsteuer.

Quellen

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Häufig gestellte Fragen

Wie viel zahlt der Arbeitgeber in die Abfertigung neu ein?

1,53 Prozent des monatlichen Entgelts samt Sonderzahlungen, ab Beginn des Arbeitsverhältnisses. Der erste Monat ist beitragsfrei, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert.

Wann kann ich mir die Abfertigung neu auszahlen lassen?

Nur wenn drei Einzahlungsjahre, also 36 Beitragsmonate, vorliegen und das Arbeitsverhältnis nicht durch Ihre eigene Kündigung, durch verschuldete Entlassung oder unberechtigten vorzeitigen Austritt geendet hat.

Was passiert, wenn ich selbst kündige?

Das Guthaben bleibt in der BV-Kasse und wird weiter veranlagt. Es geht nicht verloren, es ist nur nicht verfügbar. Beim nächsten Arbeitsverhältnis wird weiter eingezahlt, die Beitragszeiten werden zusammengerechnet.

Wie hoch ist die Abfertigung alt?

Nach drei Jahren zwei Monatsentgelte, nach fünf Jahren drei, nach zehn vier, nach fünfzehn sechs, nach zwanzig neun und nach fünfundzwanzig Jahren zwölf Monatsentgelte.

Wer fällt noch unter die Abfertigung alt?

Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben und seither ununterbrochen beim selben Arbeitgeber bestehen, sofern kein Übertritt in das neue System vereinbart wurde.

Zählen mehrere Arbeitsverhältnisse zusammen?

Ja. Beitragszeiten werden zusammengerechnet, unabhängig davon, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern zurückgelegt wurden. Nicht eingerechnet werden Zeiten aus Arbeitsverhältnissen, die im Zeitpunkt der Geltendmachung noch aufrecht sind.