NoVA berechnen: Formel, Tarif und Befreiungen in Österreich
Die Formel für 2026, warum im Gesetzestext andere Werte stehen als gelten, und was der 1. Juli 2026 beim Export verschärft hat.
NoVA-Rechner 2026
NoVA gesamt
€ 2.450,00
NoVA-Satz
8 %
Preis + NoVA
€ 37.450,00
Formel 2026 nach § 6 Abs 7 NoVAG: Satz = (CO2 − 91) / 5, kaufmännisch auf volle Prozent gerundet, höchstens 80 %. Ab 155 g/km kommen 80 Euro je weiterem Gramm dazu, vom Ergebnis gehen 350 Euro ab. Für Motorräder und Kleinlastwagen gelten eigene Formeln. Keine Steuerberatung.
Die Normverbrauchsabgabe für einen Pkw beträgt 2026 (CO2-Wert minus 91) geteilt durch 5 Prozent der Bemessungsgrundlage, höchstens 80 Prozent, zuzüglich 80 Euro je Gramm über 155 g/km und abzüglich 350 Euro. Wer diese Zahlen im Gesetz sucht, findet sie nicht.
Paragraf 6 Absatz 2 NoVAG nennt bis heute 112 Gramm, einen Höchstsatz von 50 Prozent, eine Malusgrenze von 200 g/km und einen Malus von 50 Euro. Das sind der Wortlaut, den die Novelle BGBl. I Nr. 18/2021 mit Wirkung vom 1. Juli 2021 eingesetzt hat. Er steht dort deshalb noch, weil die jährlichen Absenkungen in Absatz 7 geregelt sind und in den Text von Absatz 2 nie zurückgeschrieben werden. Wer nur Absatz 2 liest, liest den Stand vor der ersten Absenkung - und die wirkte bereits zum 1. Jänner 2022.
Der Tarif für Pkw
Maßgeblich ist der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen laut Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid oder Übereinstimmungsbescheinigung. Bei extern aufladbaren Hybridfahrzeugen zählt der gewichtet kombinierte WLTP-Wert.
Die Rechnung in vier Schritten:
- Steuersatz: (CO2 in g/km − 91) ÷ 5, kaufmännisch auf volle Prozent gerundet, höchstens 80 Prozent
- Grundbetrag: Bemessungsgrundlage × Steuersatz
- Malus: je Gramm über 155 g/km zusätzlich 80 Euro
- Abzugsposten: minus 350 Euro
Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen. Liegt der CO2-Wert bei 91 g/km oder darunter, ist der Steuersatz null, und der Abzugsposten läuft ins Leere.
Ein Beispiel: Ein Fahrzeug mit 140 g/km und einer Bemessungsgrundlage von 30.000 Euro ergibt (140 − 91) ÷ 5 = 9,8, gerundet 10 Prozent. Das sind 3.000 Euro, abzüglich 350 Euro also 2.650 Euro. Ein Malus fällt nicht an, weil 140 unter der Grenze von 155 liegt. Bei 200 g/km wären es (200 − 91) ÷ 5 = 21,8, gerundet 22 Prozent, das sind 6.600 Euro, plus 45 Gramm über der Malusgrenze zu je 80 Euro, also 3.600 Euro, abzüglich 350 Euro: 9.850 Euro.
Wie sich der Tarif entwickelt
Abzusenken ist nur noch der CO2-Abzugsbetrag, und zwar um jeweils drei Gramm im Jahr. Höchstsatz, Malusgrenze und Malusbetrag stehen seit 1. Jänner 2024 fest, weil ihre Anpassung nach dem Wortlaut von Absatz 7 „letztmalig mit 1. Jänner 2024” wirkte.
| Jahr | CO2-Abzugsbetrag | Höchstsatz | Malusgrenze | Malus je g |
|---|---|---|---|---|
| 2025 | 94 g | 80 % | 155 g/km | 80 Euro |
| 2026 | 91 g | 80 % | 155 g/km | 80 Euro |
| 2027 | 88 g | 80 % | 155 g/km | 80 Euro |
| 2028 | 85 g | 80 % | 155 g/km | 80 Euro |
| 2029 | 82 g | 80 % | 155 g/km | 80 Euro |
Rechnerisch entspricht das 0,6 Prozentpunkten Steuersatz pro Jahr. Weil auf volle Prozent gerundet wird, springt ein konkretes Fahrzeug allerdings nicht jedes Jahr: Mal bleibt der Satz gleich, mal steigt er um einen ganzen Punkt. Über fünf Jahre summiert es sich auf drei Prozentpunkte, bei 30.000 Euro Bemessungsgrundlage also auf 900 Euro.
Am Jahreswechsel gibt es eine Ausnahme. Wurde ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember eines Jahres geschlossen und erfolgt die Lieferung oder der innergemeinschaftliche Erwerb vor dem 1. April des Folgejahres, dürfen die bis 31. Dezember geltenden Werte weiter angewendet werden. Bei langen Lieferzeiten ist das bares Geld wert.
Krafträder, Wohnmobile und fehlende Messwerte
Krafträder rechnen nach einer eigenen Formel und mit einem anderen Messverfahren: Maßgeblich ist der WMTC-Wert, nicht WLTP. Der Steuersatz beträgt (CO2 − 51) ÷ 4, höchstens 30 Prozent, zuzüglich 20 Euro je Gramm über 150 g/km. Einen Abzugsposten gibt es nicht. Der Abzugsbetrag sinkt hier nur alle zwei Jahre um zwei Gramm: 51 Gramm gelten für 2026 und 2027, ab 2028 sind es 49 Gramm. Auch dieser Wert steht so nicht im Gesetzestext, der 55 Gramm nennt.
Fehlt ein CO2-Wert, greift eine Ersatzrechnung. Bei Pkw wird der CO2-Wert mit dem Zweifachen der Motorleistung in Kilowatt angesetzt; liegt ausschließlich ein NEFZ-Wert vor, darf stattdessen das 1,27-Fache dieses Werts verwendet werden - diese Wahlmöglichkeit kam erst mit BGBl. I Nr. 62/2026 ins Gesetz und gilt seit 30. Juli 2026. Bei Krafträdern bestimmt sich der Satz aus dem um 100 Kubikzentimeter verminderten Hubraum, multipliziert mit 0,02. Weist der Antragsteller den richtigen CO2-Wert nach, gilt dieser.
Wohnmobile der Aufbauart „SA” haben ein Wahlrecht: Der CO2-Wert kann wahlweise mit dem Zweifachen der Nennleistung in Kilowatt angesetzt werden. Der Mindeststeuersatz beträgt in diesem Fall 16 Prozent.
Für Kastenwagen gibt es seit Juli 2025 keine NoVA mehr
Leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 waren seit 1. Juli 2021 NoVA-pflichtig und hatten eine eigene Formel. Mit BGBl. I Nr. 26/2025 wurde der Kraftfahrzeugbegriff des NoVAG zum 1. Juli 2025 umgebaut, und zugleich wurden die Absätze 3 und 5 des Paragrafen 6 - die N1-Formel und ihre NEFZ-Sonderregel - mit Ablauf des 30. Juni 2025 aufgehoben. Für 2026 existiert damit keine N1-Formel mehr.
Die Abgrenzung läuft seither nicht mehr über die kraftfahrrechtliche Klasse, sondern über die Beschaffenheit, und sie ist zweistufig aufgebaut. Erfasst sind nach Ziffer 3 „Personen- und Kombinationskraftwagen der Klasse M1 sowie andere Kraftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind, unabhängig von ihrer kraftfahrrechtlichen Einordnung” - konkret solche mit mehr als drei und weniger als zehn Sitzplätzen bis 3.500 Kilogramm. Ein N1-Fahrzeug, das der Personenbeförderung dient, fällt damit weiterhin unter die Pkw-Formel.
Ziffer 4 nimmt davon wieder aus. Betroffen sind Fahrzeuge mit zwei Sitzreihen, wenn sich dahinter eine klimadichte Trennwand befindet, in den Laderaum ein Würfel mit einem Meter Kantenlänge passt und die Seitenfenster verblecht sind - der klassische Kastenwagen. Für Pritschenwagen gilt eine eigene Bedingung über das Verhältnis von Ladeflächenlänge zu Radstand.
Wovon gerechnet wird
Die Bemessungsgrundlage hängt am Vorgang. Bei Lieferung und innergemeinschaftlichem Erwerb ist es das Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, also der Nettopreis. In allen anderen Fällen ist es der gemeine Wert ohne Umsatzsteuerkomponente. Kauft jemand bei einem befugten Händler im übrigen Unionsgebiet, gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.
Zwei Punkte, die regelmäßig falsch dargestellt werden. Erstens: Die NoVA gehört nicht zur eigenen Bemessungsgrundlage. Zweitens: Wird sie beim unmittelbar folgenden umsatzsteuerpflichtigen Geschäft doch in die Entgeltberechnung einbezogen, sind dem Erwerber 16,67 Prozent der NoVA zu vergüten.
Beim Import aus dem übrigen Unionsgebiet gilt eine eigene Regel: Die Steuer ist nach jener Rechtslage zu bemessen, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung im Unionsgebiet in Österreich anzuwenden gewesen wäre, und für Bonus-Malus-Berechnung und Abzugsbetrag ist die Wertentwicklung zu berücksichtigen. Ein 2019 in Deutschland erstzugelassener Wagen wird also nach dem Tarif 2019 gerechnet, nicht nach dem von 2026.
Für Drittstaaten gilt sie nicht. Ein Fahrzeug aus der Schweiz, dem Vereinigten Königreich oder den USA wird mit vollem Malus und vollem Abzugsposten ohne Wertentwicklung gerechnet - und damit meist deutlich teurer als das gleich alte Fahrzeug aus Deutschland. Beim Drittstaatsimport kommen außerdem Zoll und Einfuhrumsatzsteuer dazu; was dabei sonst noch zu bedenken ist, steht beim Gebrauchtwagenkauf und bei der Zulassung.
Befreiungen
Befreit sind nach Paragraf 3 NoVAG unter anderem:
- Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km, also Elektro- und Wasserstofffahrzeuge. Ein Enddatum nennt das Gesetz nicht
- Vorführfahrzeuge von Händlern und Tageszulassungen, wenn die Zulassung nicht länger als drei Monate dauert. Wird der Zeitraum überschritten, entsteht die Steuerpflicht mit dem Tag der Überschreitung
- Ausfuhrlieferungen, wobei Lieferungen ins übrige Unionsgebiet als Ausfuhrlieferungen gelten
- Fahrzeuge von Menschen mit Behinderung, sofern bescheinigt wird, dass für das Fahrzeug die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer in Anspruch genommen wird
Die Befreiungen des Absatzes 2 setzen zweierlei voraus: die Bekanntgabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer und die Sperre des Fahrzeugs in der Genehmigungsdatenbank.
Zwei Abgrenzungen sind wichtig. Plug-in-Hybride sind nicht befreit - sie werden nach dem gewichtet kombinierten WLTP-Wert gerechnet, was rechnerisch oft null ergibt, aber eben keine Befreiung ist. Und Oldtimer stehen nicht in der Befreiungsliste: Historische Fahrzeuge sind gar nicht erst vom Kraftfahrzeugbegriff des Paragrafen 2 erfasst, ebenso wenig wie Anhänger, Wohnwagen, Lkw der Klassen N2 und N3, Omnibusse, Zugmaschinen und Krafträder bis 125 Kubikzentimeter. Der Unterschied klingt akademisch, ist aber der Grund, warum man sie in der Befreiungsliste vergeblich sucht.
Was sich am 1. Juli 2026 geändert hat
Mit BGBl. I Nr. 98/2025 hat sich der grenzüberschreitende Teil des Gesetzes verschoben. Paragraf 12b ist dabei neu; Paragraf 12a gab es dagegen schon lange - er wurde ersetzt, und zwar in verschärfter Form.
Paragraf 12a - Vergütung bei Verbringung ins Ausland. Eine Vergütung beim Export gibt es seit Jahren: Die bis 30. Juni 2026 geltende Fassung sah sie bereits vor, und zwar ohne Altersgrenze. Neu sind seit 1. Juli 2026 die Einschränkungen. Vergütet wird nur noch, wenn das Fahrzeug „vorübergehend im Inland verwendet” wurde, und das heißt: eine ununterbrochene Inlandszulassung von höchstens 48 Monaten ab der erstmaligen Zulassung. Wer sein Auto nach fünf Jahren ins Ausland verkauft, bekommt seit Juli 2026 nichts mehr zurück.
Vergütet wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Inlandszulassung. Weitere Bedingungen:
- Die Vergütung ist mit der tatsächlich entrichteten NoVA gedeckelt
- Bei einem Vergütungsbetrag von mehr als 5.000 Euro ist der gemeine Wert durch ein Gutachten nachzuweisen
- Der Antrag kann binnen fünf Jahren gestellt werden
- Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug im Antragszeitpunkt nicht im Inland zugelassen ist, dass die Fahrgestellnummer bekanntgegeben und das Fahrzeug in der Genehmigungsdatenbank gesperrt wird
- Ist das Fahrzeug wegen seines technischen Zustands im Inland nicht mehr zulassungsfähig, wird der gemeine Wert mit null Euro angesetzt
- Ein Abzug von 16,67 Prozent im ersten Monat ab der Erstzulassung, der für jeden weiteren Monat um 0,35 Prozent sinkt. Er entfällt, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass für das Fahrzeug keine Umsatzsteuervergütung nach Paragraf 6 Absatz 9 gewährt wurde - nach Angabe des Finanzministeriums genügt dafür etwa der ursprüngliche Kaufvertrag
Paragraf 12b - Verminderung bei vorübergehender Verwendung. Wird ein Fahrzeug einer im Inland ansässigen Person aus einem anderen EU- oder EWR-Staat für höchstens 48 Monate überlassen, erstmalig im Inland zugelassen und nur vorübergehend im Inland verwendet, wird die Abgabe auf jene Höhe vermindert, die sich für die Dauer der Verwendung ergibt. Berechnet wird pauschal, durch Multiplikation der vollen NoVA mit den Prozentsätzen der Anlage 1 zum Gesetz. Angefangene Monate zählen als ganze Monate, und die Verminderung ist bereits im Rahmen der Anmeldung geltend zu machen.
Anmeldung, Fristen und Formulare
Wer die Steuer schuldet, hängt vom Vorgang ab. Bei einer Lieferung im Inland ist es der liefernde Unternehmer, der die NoVA weiterverrechnet und abführt. Beim innergemeinschaftlichen Erwerb ist es der Erwerber. Bei der erstmaligen Zulassung ist es die Person, auf die zugelassen wird; sind es mehrere, haften sie als Gesamtschuldner.
| Fall | Frist |
|---|---|
| Unternehmer | bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der Steuerschuld |
| Zulassungsfall, etwa Privatimport | spätestens einen Monat nach der Zulassung |
Anders als bei der Umsatzsteuer gibt es nur einen monatlichen Voranmeldungszeitraum. Praktisch ist die Frist im Zulassungsfall theoretisch: Zugelassen wird erst, wenn die NoVA entrichtet und das Fahrzeug in der Genehmigungsdatenbank freigeschaltet ist.
Die Formulare des Finanzministeriums:
| Formular | Zweck |
|---|---|
| NoVA 1 | Anmeldung und Vergütungsantrag für Unternehmer |
| NoVA 2 | Erklärung für Private, Fahrzeugeinzelbesteuerung |
| NoVA 1a, NoVA 2a | Erläuterungen und Ausfüllhilfen dazu |
| NoVA 4 | Antrag auf Freigabe einer Fahrzeugidentifikationsnummer |
| NoVA 5 | Bescheinigung der steuerlichen Erfassung für Probekennzeichen |
| NoVA 7 | Benachrichtigung über den Übergang der Steuerschuld |
| Ber-Zins1 | Berechnungsblatt für die NoVA-Zinsen nach Paragraf 12b |
Ein Formular NoVA 3 oder NoVA 6 gibt es nicht. Zuständig ist bei Unternehmern das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, in allen anderen Fällen das Finanzamt Österreich. Als Inland gilt dabei das Bundesgebiet ohne Mittelberg und Jungholz - die beiden Gemeindegebiete, die nur über Deutschland erreichbar sind.
Quellen
- Normverbrauchsabgabegesetz 1991 - Paragraf 2 zum Kraftfahrzeugbegriff, Paragraf 3 zu den Befreiungen, Paragraf 5 zur Bemessungsgrundlage, Paragraf 12a und 12b zu Vergütung und Verminderung; abgerufen 25.08.2026
- NoVAG, Paragraf 6 - Tarif; Absatz 2 mit den Stammfassungswerten von 2021, Absatz 7 mit der jährlichen Absenkung, Absatz 8 zu EU-Gebrauchtfahrzeugen, Absatz 9 zum Umsatzsteuerausgleich; Fassung ab 30.07.2026
- NoVAG, Paragraf 15 - Absatz 27 zum Außerkrafttreten der Absätze 3 und 5 des Paragrafen 6 mit Ablauf des 30.06.2025, Absatz 28 zum Inkrafttreten der Paragrafen 12a und 12b am 01.07.2026
- BMF: NoVA-Steuersatz, Rechtslage ab 1. Juli 2025 - Jahresreihe der CO2-Abzugsbeträge bis 2029
- BMF: Normverbrauchsabgabe im Überblick - Steuergegenstand, Befreiungen, Erhebung und Rückvergütung
- BMF-Formulardatenbank, Normverbrauchsabgabe - Formulare NoVA 1 bis NoVA 7
Häufig gestellte Fragen
Wie wird die NoVA 2026 berechnet?
Für Pkw gilt: Steuersatz in Prozent = (CO2-Wert in g/km minus 91) geteilt durch 5, kaufmännisch auf volle Prozent gerundet, höchstens 80 Prozent. Dieser Satz wird auf die Bemessungsgrundlage angewendet. Liegt der CO2-Wert über 155 g/km, kommen für jedes weitere Gramm 80 Euro dazu. Vom Ergebnis werden 350 Euro abgezogen. Eine Gutschrift kann dabei nicht entstehen.
Warum stehen im Gesetzestext andere Zahlen als 91 Gramm?
Weil Paragraf 6 Absatz 2 NoVAG bis heute den Wortlaut trägt, den die Novelle BGBl. I Nr. 18/2021 eingesetzt hat: 112 Gramm, 50 Prozent Höchstsatz, 200 g/km Malusgrenze, 50 Euro Malus. Die jährlichen Absenkungen stehen in Absatz 7 und werden nie in den Text von Absatz 2 zurückgeschrieben. Wer nur Absatz 2 liest, liest den Stand vor der ersten Absenkung, und die wirkte bereits zum 1. Jänner 2022.
Sind Elektroautos von der NoVA befreit?
Ja, Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km sind nach Paragraf 3 Absatz 1 Ziffer 1 NoVAG befreit, also Elektro- und Wasserstofffahrzeuge. Ein Enddatum nennt das Gesetz nicht. Plug-in-Hybride sind dagegen nicht befreit: Maßgeblich ist bei ihnen der gewichtet kombinierte WLTP-Wert. Rechnerisch fällt dabei oft null Prozent an, aber das ist ein Rechenergebnis und kein Rechtsanspruch.
Wie viel NoVA fällt bei einem Import aus Deutschland an?
Bei einem Gebrauchtfahrzeug aus dem übrigen Unionsgebiet ist die Steuer nach jener Rechtslage zu bemessen, die im Zeitpunkt der ersten Zulassung im Unionsgebiet in Österreich gegolten hätte. Für Malus und Abzugsposten ist zusätzlich die Wertentwicklung zu berücksichtigen. Bei Fahrzeugen aus Drittstaaten wie der Schweiz, dem Vereinigten Königreich oder den USA gibt es diese Regel nicht - dort werden voller Malus und voller Abzugsposten ohne Wertentwicklung angesetzt.
Gibt es die NoVA für Kastenwagen und Pritschenwagen noch?
Nein. Seit 1. Juli 2025 stellt das Gesetz nicht mehr auf die Fahrzeugklasse ab, sondern darauf, ob ein Fahrzeug seiner Beschaffenheit nach hauptsächlich der Personenbeförderung dient. Kastenwagen mit zwei Sitzreihen, klimadichter Trennwand und verblechten Seitenfenstern sind davon ausdrücklich ausgenommen. Die früher eigene N1-Formel wurde zugleich aufgehoben; für 2026 gibt es sie nicht mehr. Fahrzeuge der Klasse N1, die der Personenbeförderung dienen, fallen weiterhin unter die Pkw-Formel.
Bekomme ich NoVA zurück, wenn ich das Auto ins Ausland verkaufe?
Grundsätzlich ja, aber seit 1. Juli 2026 nur noch unter engeren Bedingungen. Eine Exportvergütung sah Paragraf 12a NoVAG schon vorher vor, damals ohne Altersgrenze. Seither wird nur vergütet, wenn die ununterbrochene Inlandszulassung höchstens 48 Monate ab der erstmaligen Zulassung gedauert hat. Vergütet wird die Abgabe vom gemeinen Wert bei Beendigung der Zulassung, gedeckelt mit der tatsächlich entrichteten NoVA. Über einem Vergütungsbetrag von 5.000 Euro ist ein Gutachten nötig, der Antrag ist binnen fünf Jahren zu stellen.
Welche NoVA-Formulare gibt es?
NoVA 1 ist die Anmeldung für Unternehmer, NoVA 2 die Erklärung für Private im Rahmen der Fahrzeugeinzelbesteuerung, dazu je eine Ausfüllhilfe als NoVA 1a und NoVA 2a. NoVA 4 beantragt die Freigabe einer Fahrgestellnummer in der Genehmigungsdatenbank, NoVA 5 bescheinigt die steuerliche Erfassung für Probekennzeichen, NoVA 7 meldet den Übergang der Steuerschuld. Ein Formular NoVA 3 oder NoVA 6 existiert nicht.