Arbeitnehmer in Österreich: Rechte und Ansprüche
Alle Informationen für Arbeitnehmer in Österreich: Kündigung, Arbeitslosengeld, Karenz, Urlaubsanspruch, Krankenstand und mehr. Ratgeber und aktuelle Werte.
Das österreichische Arbeitsrecht bietet Arbeitnehmern einen im internationalen Vergleich starken Schutz - doch nur wer seine Rechte kennt, kann sie auch nutzen. Kündigung, Karenz, Urlaubsanspruch und Krankenstand folgen dabei jeweils eigenen Fristen und Voraussetzungen.
Ob Kündigung und Abfertigung, Arbeitslosengeld beim AMS oder Karenz und Kinderbetreuungsgeld: Rechte und Ansprüche als Arbeitnehmer folgen in Österreich je nach Situation eigenen Fristen, Nachweisen und Antragswegen.
Arbeitsrecht in Österreich - Grundlagen
Das österreichische Arbeitsrecht ist ein vielschichtiges System aus Gesetzen, Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen und Einzelverträgen. Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sind das Angestelltengesetz (AngG), die Gewerbeordnung (GewO) für Arbeiter, das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) und das Arbeitszeitgesetz (AZG). Darüber hinaus spielen die branchenspezifischen Kollektivverträge eine zentrale Rolle - sie regeln Mindestgehälter, Zulagen, Arbeitszeiten und viele weitere Details, die über die gesetzlichen Mindeststandards hinausgehen.
Seit der Angleichung von Arbeitern und Angestellten (vollständig seit Oktober 2021) gelten bei Kündigungsfristen und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall einheitliche Regelungen. Diese Harmonisierung war ein Meilenstein im österreichischen Arbeitsrecht und beseitigt jahrzehntealte Ungleichheiten.
Das Kollektivvertragssystem (KV-System)
Über 800 Kollektivverträge legen in Österreich die Mindestlöhne fest; rund 95 Prozent der Beschäftigten sind davon erfasst. Diese hohe Abdeckung entsteht nicht durch Gewerkschaftsmitgliedschaft, sondern über zwei Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes: Nach § 12 wirkt der Kollektivvertrag auch für Arbeitnehmer, die selbst nicht Mitglied sind - entscheidend ist nach § 8 die Mitgliedschaft des Arbeitgebers, und die besteht über die Wirtschaftskammer verpflichtend.
Verhandelt wird zwischen einem Fachverband der Wirtschaftskammer und einer Gewerkschaft des ÖGB. Neben den Mindestgehältern regeln Kollektivverträge Zulagen, Arbeitszeitrahmen und branchenspezifische Sonderbestimmungen. Nach dem Günstigkeitsprinzip des § 3 ArbVG können Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung davon nur zugunsten des Arbeitnehmers abweichen.
Für Arbeitnehmer ist es wichtig zu wissen, welcher Kollektivvertrag für sie gilt, da dieser die Basis für das Mindestgehalt und viele arbeitsrechtliche Ansprüche bildet. Der KV-Mindestlohn darf durch den Einzelarbeitsvertrag nicht unterschritten werden. Wie stark die Mindestlöhne steigen, entscheiden die jährlichen Kollektivvertragsverhandlungen: 2025 lag das Plus laut Statistik Austria im Schnitt bei 3,9 Prozent, die Abschlüsse für 2026 fielen mit 1,41 Prozent bei den Metallern und 2,55 Prozent im Handel deutlich niedriger aus.
Die wichtigsten Rechte als Arbeitnehmer
Kündigung und Kündigungsschutz
Bei der Kündigung hängen zwei Größen zusammen, die oft verwechselt werden: die Frist und der Termin. Die Frist des Arbeitgebers beträgt sechs Wochen und steigt mit der Dienstzeit - nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr zwei Monate, nach dem fünften drei, nach dem fünfzehnten vier, nach dem fünfundzwanzigsten fünf. Das steht für Angestellte in § 20 Abs 2 AngG, für Arbeiter gleichlautend in § 1159 Abs 2 ABGB.
Der Termin ist die zweite Hürde: Ohne abweichende Vereinbarung kann nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Vereinbart werden darf der Fünfzehnte oder Letzte eines Monats, und die meisten Kollektivverträge nutzen das - wer selbst kündigt, hat ein Monat Frist zum Monatsletzten. Daneben steht der besondere Kündigungsschutz für Betriebsräte, Schwangere, Präsenz- und Zivildiener, Menschen mit Behinderung und Eltern in Karenz.
Abfertigung (neu und alt)
Es gibt zwei Systeme. Die Abfertigung alt gilt weiter für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 begonnen haben, und staffelt nach Dienstjahren: nach drei Jahren zwei Monatsentgelte, nach zehn vier, nach fünfundzwanzig zwölf. Bei der Abfertigung neu zahlt der Arbeitgeber laufend 1,53 Prozent des Entgelts samt Sonderzahlungen in eine BV-Kasse; der erste Monat ist beitragsfrei, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert.
Entscheidend ist ein Punkt, der oft falsch wiedergegeben wird: Das eingezahlte Guthaben geht nie verloren, aber ob es ausgezahlt wird, hängt davon ab, wie das Arbeitsverhältnis geendet hat. Die einvernehmliche Auflösung erhält den Verfügungsanspruch, die Eigenkündigung nicht. Wer ohnehin gehen will und die drei Jahre voll hat, sollte diesen Unterschied kennen, bevor er kündigt - Einzelheiten bei der Abfertigung.
Urlaubsanspruch
Das Urlaubsgesetz rechnet in Werktagen, nicht in Arbeitstagen: 30 Werktage pro Arbeitsjahr, nach Vollendung des 25. Dienstjahres 36. Werktage sind Montag bis Samstag, 30 Werktage sind daher fünf Wochen und bei einer Fünftagewoche 25 freie Arbeitstage. Verjährt ist der Anspruch zwei Jahre nach Ablauf des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist - faktisch bleiben also knapp drei Jahre.
Anordnen kann der Arbeitgeber den Urlaub nicht. Der Zeitpunkt ist nach § 4 Abs 1 UrlG zu vereinbaren; einseitig angeordneter Urlaub ist kein Urlaubsverbrauch, und das gilt auch für einen Betriebsurlaub ohne entsprechende Vereinbarung. Bei Beendigung wird nicht verbrauchter Urlaub als Urlaubsersatzleistung abgerechnet.
Krankenstand und Entgeltfortzahlung
Im Krankenstand hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Im ersten Dienstjahr sind das 6 Wochen volles Entgelt und 4 Wochen halbes Entgelt. Mit steigender Betriebszugehörigkeit erhöht sich der Anspruch auf bis zu 12 Wochen volles und 4 Wochen halbes Entgelt. Danach greift das Krankengeld der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK). Wichtig: Eine Krankmeldung muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden, eine ärztliche Bestätigung ist ab dem vierten Krankenstandstag vorzulegen (sofern der KV nichts anderes vorsieht).
Karenz und Kinderbetreuungsgeld
Karenz und Kinderbetreuungsgeld sind zwei verschiedene Dinge, und die Verwechslung kostet Kündigungsschutz. Die Karenz ist die arbeitsrechtliche Freistellung und läuft nach § 15 Abs 1 MSchG nur bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats. Auf 24 Monate verlängert sie sich ausschließlich dann, wenn die Eltern die Karenz teilen oder der Elternteil zum Zeitpunkt der Meldung alleinerziehend ist. Der zweite Geburtstag ist also nicht der Regelfall, sondern die Ausnahme.
Das Kinderbetreuungsgeld ist die Geldleistung und kann für einen Elternteil bis zu 851 Tage laufen, also rund 28 Monate - deutlich länger als der Kündigungsschutz. Das einkommensabhängige Modell beträgt 80 Prozent des Wochengeldes, nicht des letzten Nettoeinkommens, und ist mit 80,12 Euro täglich gedeckelt. Beim Konto-Modell bleibt der Gesamtbetrag mit rund 15.016 Euro gleich, gleichgültig ob er auf 365 oder 851 Tage verteilt wird; teilen sich beide Elternteile, steigt er auf rund 18.760 Euro.
Arbeitslosengeld und Notstandshilfe
Das Arbeitslosengeld ist keine Quote vom letzten Gehalt. Es sind 55 Prozent eines Nettoeinkommens, das eigens berechnet wird: aus den Beitragsgrundlagen von zwölf Monaten und mit den Abgaben, die für einen alleinstehenden Angestellten gelten würden. Wer verheiratet ist, Kinder hat oder Freibeträge geltend macht, findet seinen tatsächlichen Nettolohn in dieser Rechnung nicht wieder.
Voraussetzung sind die Arbeitslosmeldung beim AMS und die Anwartschaft, in der Regel 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung in den letzten 24 Monaten. Gezahlt wird je nach Versicherungsdauer 20 bis 52 Wochen, danach kommt die Notstandshilfe.
Wichtige Änderungen für Arbeitnehmer 2026
- Geringfügigkeitsgrenze erstmals eingefroren: Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt bei 551,10 Euro im Monat. Die jährliche Aufwertung wurde mit 1. Jänner 2026 erstmals ausgesetzt.
- Familienleistungen stehen still: Die seit 2023 bestehende Valorisierung ist ausgesetzt. Kinderbetreuungsgeld, Familienzeitbonus und die übrigen Familienleistungen bleiben bis Ende 2028 auf dem Stand von 2025.
- Telearbeit statt Home-Office: Aus der Home-Office-Pauschale wurde die Telearbeitspauschale: bis zu drei Euro je Telearbeitstag für höchstens 100 Tage im Jahr, dazu 300 Euro für ergonomisches Mobiliar ab 26 Telearbeitstagen.
- Ergänzungsbetrag beim Arbeitslosengeld: Er folgt dem Ausgleichszulagenrichtsatz und liegt bei 43,61 Euro täglich, greift aber nur bis zur Obergrenze von 60 Prozent des Nettoeinkommens, mit Familienzuschlägen 80 Prozent. Siehe Arbeitslosengeld.
Wichtige Anlaufstellen für Arbeitnehmer
In Österreich stehen Arbeitnehmern mehrere Institutionen beratend zur Seite:
- Arbeiterkammer (AK): Kostenlose Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten für alle Mitglieder (alle unselbstständig Beschäftigten sind Pflichtmitglieder).
- Gewerkschaft (ÖGB): Interessenvertretung, Kollektivvertragsverhandlungen und individuelle Beratung für Mitglieder.
- Arbeitsmarktservice (AMS): Vermittlung, Arbeitslosengeld, Weiterbildungsangebote und Förderungen.
- Arbeits- und Sozialgericht: Zuständig für arbeitsrechtliche Streitigkeiten.
Alle Arbeitnehmer-Ratgeber im Überblick
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