Festgeld Österreich - Bindung, Steuer, Einlagensicherung

Was der Bruch der Bindung kostet, warum auf Zinsen 25 statt 27,5 Prozent anfallen und welches Land bei einer ausländischen Bank haftet.

Aktualisiert: 23. August 2026 14 Min. Lesezeit

Festgeld ist ein Tausch: Sie geben die Verfügbarkeit auf und bekommen dafür einen höheren Zins. Was dieser Tausch wert ist, entscheidet sich an drei Fragen, die mit dem Zinssatz nichts zu tun haben - was der Bruch der Bindung kostet, welches Land im Ernstfall haftet, und wie viel nach Steuern übrig bleibt.

Bei der letzten Frage steht im Netz überwiegend eine falsche Zahl. Auf Zinsen aus Geldeinlagen fallen 25 Prozent an, nicht 27,5 - und das gilt auch dann, wenn die Bank in Rom, Tallinn oder Stockholm sitzt.

Die Bindung und was ihr Bruch kostet

Für eine Spareinlage nach österreichischem Recht steht die Antwort im Gesetz: Paragraph 32 Abs. 8 BWG setzt Vorschusszinsen von einem Promille je vollem Monat der nicht eingehaltenen Bindung an und deckelt sie mit der Summe der Habenzinsen. Das Kapital bleibt unangetastet. Die Einzelheiten dazu stehen auf der Seite zum Sparbuch.

Interessanter ist die Frage, wann diese Regel überhaupt gilt - und die Antwort hängt nicht am Sitz der Bank, sondern an der Zweigstelle.

Paragraph 9 Abs. 7 BWG erstreckt die Paragraphen 31 bis 39a auf Kreditinstitute aus anderen Mitgliedstaaten, die „Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben”. Eine französische oder deutsche Bank mit einer Wiener Zweigstelle ist damit an dieselben Regeln gebunden wie ein heimisches Institut.

Ohne Zweigstelle sieht es anders aus. Wer über eine Zinsplattform bei einer estnischen oder italienischen Bank anlegt, hat es mit einem Anbieter zu tun, der grenzüberschreitend im freien Dienstleistungsverkehr tätig ist. Dort gilt weder Paragraph 32 BWG noch eine gesetzliche Obergrenze für den Zinsverlust - es gilt der Vertrag, und der kann eine vorzeitige Auflösung auch vollständig ausschließen.

Ein struktureller Unterschied bleibt gegenüber der Anleihe in beiden Fällen bestehen: Bei ihr kann auch das eingesetzte Kapital sinken, wenn der Kurs unter den Nennwert fällt.

Wann die Zinsen zufließen

Bei einer Spareinlage sind Zinsen nach Paragraph 32 Abs. 5 BWG „mit dem Ende des Kalenderjahres abzuschließen”; Sparbriefe sind davon ausgenommen. Viele Festgeldangebote zahlen dagegen erst am Laufzeitende aus.

Steuerlich zählt der Zufluss. Bei einer dreijährigen Bindung mit Auszahlung am Ende fällt die gesamte Steuer in einem Kalenderjahr an. Weil auf Zinsen ein fester Sondersteuersatz liegt und nicht der progressive Tarif, ändert das an der Höhe nichts - wohl aber am Zeitpunkt, und damit an der Frage, in welchem Jahr eine Erklärung nötig wird.

Eine Kleinigkeit mit praktischer Wirkung: Nach den Erläuterungen zum Formular E 1kv sind „Einkünfte aus Kapitalvermögen […] nur dann einzutragen, wenn sie insgesamt 22 Euro übersteigen”. Die Freigrenze gilt für alle Kapitaleinkünfte des Jahres zusammen, nicht je Konto.

Die Steuer: 25 Prozent, auch bei einer Bank im Ausland

Hier steht die häufigste Fehlinformation zum Thema, und sie steht an prominenter Stelle.

Dass Zinsen aus Geldeinlagen dem niedrigeren Satz unterliegen, steht in Paragraph 27a Abs. 1 Z 1 EStG und gilt auf allen Seiten dieses Themas gleich. Entscheidend für den Auslandsfall ist ein Detail des Wortlauts: Die Bestimmung spricht von Geldeinlagen „bei Kreditinstituten” - das Wort „inländischen” kommt darin nicht vor.

Der Sondersteuersatz hängt damit am Tatbestand, nicht daran, ob jemand Steuer abgezogen hat.

Was tatsächlich am Sitz der Bank hängt, ist etwas anderes: Paragraph 93 EStG lässt den Steuerabzug nur „bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen” greifen. Eine Bank ohne inländische auszahlende Stelle zieht also nichts ab. Der Satz bleibt derselbe, nur der Weg ändert sich - aus dem Abzug an der Quelle wird eine Erklärung.

österreichische BankBank in einem anderen EU-Staat
Steuersatz25 %25 %
Abzug durch die Bankjanein
Erklärungspflichtnein, endbesteuertja, Beilage E 1kv
Kennzahl im Formular860861

Die Kennzahl 861 ist der beste Beleg, den es dafür gibt, denn sie stammt vom Finanzministerium selbst. Ihre Bezeichnung im Formular lautet wörtlich „Zinsen aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten (besonderer Steuersatz von 25%)” - und sie steht in der Spalte für Kapitaleinkünfte ohne KESt-Abzug.

Trotzdem kursiert überall 27,5 Prozent. Die Ratgeberseite des Finanzministeriums schreibt für ausländische Sparerträge „Die Besteuerung erfolgt vielmehr zu dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent” - sie wirft dabei Bankeinlagen und Forderungswertpapiere in einen Satz. Für eine Anleihe stimmen die 27,5 Prozent nämlich, weil sie verbrieft ist. Für ein Festgeldkonto nicht. Auch die größte Zinsplattform gibt auf einer Seite 27,50 Prozent an, auf einer anderen 25 - und in ihrem eigenen Steuerratgeber ebenfalls 25.

Ein weiterer Punkt aus den Erläuterungen zum Formular: Werbungskosten dürfen nicht abgezogen werden, „auch bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption”.

Quellensteuer im Sitzland

Ob die ausländische Bank vorher etwas einbehält, hängt an zwei Ebenen: am nationalen Recht des Sitzstaats und am Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich, das den Höchstsatz deckelt.

SitzlandDBA-Höchstsatz auf Zinsennational tatsächlich
Frankreich0 %, Besteuerung nur in Österreich-
Italien10 %keine auf Bankeinlagen
Estland10 %keine für Gebietsfremde
Belgien15 %Einbehalt an der Quelle
Lettland, Litauen, Portugalje 10 %-
Bulgarien5 %-

Bei Italien nimmt Artikel 23 des Einkommensteuergesetzbuchs Zinsen aus Bankeinlagen ausdrücklich von den im Inland erzielten Einkünften aus. Die estnische Finanzverwaltung formuliert es noch knapper: Zinsen werden „as a rule” nicht als Einkommen eines Gebietsfremden besteuert.

Angerechnet wird in Österreich nur bis zum DBA-Satz. Die Erläuterungen zum E 1kv sind an dieser Stelle unmissverständlich: „Anrechenbar sind ausländische (Quellen)Steuern stets nur insoweit, als dem ausländischen Staat auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen ein Quellenbesteuerungsrecht zukommt.” Und: Steuern, „die im Ausland erstattet werden können, dürfen nicht eingetragen werden.”

Der belgische Fall zeigt, was das bedeutet. Wird dort an der Quelle mehr einbehalten, als das Abkommen erlaubt, sind in Österreich nur 15 Prozent anrechenbar. Der übersteigende Teil ist nicht verloren, aber er muss in Belgien zurückgefordert werden - wer das unterlässt, zahlt doppelt. Eingetragen wird die anrechenbare Steuer unter Kennzahl 901.

Für eine Entlastung schon an der Quelle gibt es die Ansässigkeitsbestätigung, Formular ZS-A des Finanzministeriums.

Einlagensicherung: welches Land zahlt

Es gilt das Herkunftslandprinzip. Jede Bank gehört der Sicherungseinrichtung ihres Sitzstaats an, und diese schützt nach Artikel 14 der Einlagensicherungsrichtlinie „auch die Einleger von Zweigstellen, die von Kreditinstituten, die ihre Mitglieder sind, in anderen Mitgliedstaaten errichtet wurden”.

Wer im Ernstfall auszahlt, hängt daran, ob die Bank in Österreich eine Zweigstelle hat:

  • Mit Zweigstelle: Die österreichische Sicherungseinrichtung zahlt nach Paragraph 36 ESAEG aus, aber „entsprechend den Anweisungen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaates und in dessen Namen” - und erst, nachdem dieses die Mittel bereitgestellt hat. Sie haftet dafür ausdrücklich nicht selbst
  • Ohne Zweigstelle, der Normalfall bei einer Zinsplattform: Es gibt keine österreichische Anlaufstelle. Die ausländische Einrichtung wickelt selbst ab

Auch die Sprache ist geregelt, und zwar EU-weit einheitlich über Artikel 18 der Einlagensicherungsrichtlinie. Ist ein Institut ohne Zweigstelle grenzüberschreitend tätig, gilt die Sprache, die der Einleger bei Kontoeröffnung gewählt hat. Die österreichische Umsetzung in Paragraph 15 ESAEG formuliert es für den Spiegelfall - eine österreichische Bank mit Einlegern im Ausland - wortgleich.

Die 100.000 Euro sind EU-weit harmonisiert, aber nicht überall dieselbe Zahl. Außerhalb der Eurozone ist es ein Gegenwert. Umgerechnet wird zu einem Stichtagskurs der jeweiligen Notenbank, wobei sich schon der Stichtag unterscheidet - Polen und Tschechien stellen auf den Tag der Feststellung ab, Ungarn auf den Tag davor:

LandBesonderheit
Schweden1.150.000 Kronen seit 1. Jänner 2026
Polen, Tschechien, UngarnAuszahlung in Landeswährung, Wechselkursrisiko beim Einleger
Bulgarien100.000 Euro seit der Euro-Einführung

Die Frist beträgt überall sieben Arbeitstage; die längeren Übergangsfristen sind mit Ende 2023 ausgelaufen. Im grenzüberschreitenden Fall kennt Paragraph 14 ESAEG allerdings einen Aufschubgrund, der genau hier greift: Die österreichische Einrichtung kann warten, bis das Herkunftsland die Mittel bereitgestellt hat.

Bei den ausländischen Anbietern nennen die jeweiligen Institutsseiten das zuständige Sitzland - etwa die französische Sicherung bei der Renault Bank direkt, die estnische bei der Bigbank und die deutsche bei der DKB.

Zinsplattformen: es ist nur noch eine übrig

Wer Festgeldangebote aus mehreren Ländern über einen Zugang zeichnen will, findet in Österreich nach einer Marktkonsolidierung praktisch nur noch eine Adresse. Die früheren Wettbewerber existieren als Marke nicht mehr: WeltSparen und Savedo leiten auf Raisin um, Zinspilot ebenfalls - dessen österreichische Domain ist zwar noch registriert, liefert aber keine Website mehr aus.

Die Konstruktion ist dabei mehrstufig, und das ist für die Frage der Zuständigkeit entscheidend:

  1. Sie eröffnen ein unverzinstes Verrechnungskonto bei der Raisin Bank AG in Frankfurt am Main
  2. Diese leitet das Kapital an die gewählte Partnerbank weiter, die es verzinst
  3. Die Einlage liegt damit bei der Partnerbank, unter deren nationalem Recht und deren nationaler Einlagensicherung

Der Anbieter formuliert es auf seiner Seite zur Einlagensicherung selbst so: „Alle Partnerbanken von Raisin unterliegen der gesetzlichen Einlagensicherung ihres jeweiligen Herkunftslandes.”

Es gibt dabei keine österreichische Gesellschaft und keine FMA-Aufsicht. Plattformbetreiber ist die Raisin SE in Berlin, im Register der Finanzanlagenvermittler nach Paragraph 34f der deutschen Gewerbeordnung eingetragen; das Einlagengeschäft selbst läuft treuhändig über die Raisin Bank AG in Frankfurt, die unter Aufsicht der BaFin steht.

Steuerlich ändert die Plattform nichts. Der Anbieter schreibt: „Es erfolgt kein automatischer Steuerabzug. Erträge sind selbständig in der Einkommensteuererklärung […] über die Beilage E1kv anzugeben.”

Für den Anleger ist die Nutzung kostenfrei - bezahlt wird die Plattform von der Gegenseite. Die vorvertraglichen Informationen der Raisin Bank führen dazu einen eigenen Punkt mit der Überschrift „Innenprovision und Vereinbarung zu Vergütungen, Beiträgen und Aufwendungsersatz”. Darin heißt es, der Kunde erkläre sich damit einverstanden, dass die Bank „die von der Partnerbank an sie geleisteten Vergütungen, Beiträge und Aufwendungsersatz” behält. Offengelegt ist damit das Ob, nicht die Höhe.

Zwei Dinge sind keine Zinsplattformen, auch wenn sie ähnlich aussehen: Vergleichsportale ohne Verrechnungskonto, die lediglich vermitteln, und Angebote ohne auffindbares Impressum. Bei Letzteren fehlt schon die Grundlage, um zu prüfen, mit wem man es zu tun hat.

Der Datenaustausch

Ein Konto im Ausland ist nicht unsichtbar. Der Gemeinsame Meldestandard verpflichtet Banken in allen teilnehmenden Staaten, Konten von Steuerausländern an ihre eigene Behörde zu melden; diese gibt die Daten dann an den Ansässigkeitsstaat weiter. Für Institute in Österreich regelt das Gemeinsame Meldestandard-Gesetz diese Pflicht seit 1. Jänner 2016, und weil die Datenfelder EU-weit harmonisiert sind, zeigt sein Paragraph 3, was auch aus dem Ausland ankommt: Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat, ausländische Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum, der Kontosaldo zum Jahresende - und ausdrücklich:

„bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden”

Österreichische Institute melden bis Ende Juli für das Vorjahr; die Fristen der anderen Staaten richten sich nach deren Recht. Das Finanzministerium weist im Formular E 1kv selbst darauf hin, dass diese Daten „durch die ausländischen Finanzinstitute an das Finanzamt zu Kontrollzwecken übermittelt werden”.

Quellen

Häufig gestellte Fragen

Wie viel Steuer fällt auf Festgeldzinsen an?

25 Prozent, auch bei einer Bank im Ausland. Paragraph 27a Abs. 1 Z 1 EStG nennt diesen Satz für Geldeinlagen bei Kreditinstituten, ohne den Zusatz inländisch. Das amtliche Formular E 1kv führt ausländische Zinsen unter Kennzahl 861 ausdrücklich mit 25 Prozent. Wer im Netz 27,5 Prozent liest, ist auf eine verbreitete Verwechslung mit Anleihen gestoßen.

Was kostet es, ein Festgeld vorzeitig aufzulösen?

Bei einer Spareinlage nach österreichischem Recht sind es Vorschusszinsen, deren Höhe Paragraph 32 Abs. 8 BWG festlegt und mit der Summe der Habenzinsen deckelt. Diese Regel gilt auch für EU-Banken, die in Österreich eine Zweigstelle betreiben. Ist die Bank dagegen ohne Zweigstelle grenzüberschreitend tätig, richtet sich alles nach deren Vertrag - dort kann eine vorzeitige Auflösung auch ganz ausgeschlossen sein.

Wer zahlt bei einer ausländischen Bank die Einlagensicherung?

Die Sicherungseinrichtung des Sitzlandes. Hat die Bank eine Zweigstelle in Österreich, zahlt die österreichische Einrichtung im Namen und auf Anweisung der ausländischen aus. Ohne Zweigstelle, dem Normalfall bei Zinsplattformen, gibt es keine österreichische Anlaufstelle.

Sind es überall 100.000 Euro?

Im Grundsatz ja, EU-weit harmonisiert. In Ländern außerhalb der Eurozone ist es der Gegenwert, und die Auszahlung kann in Landeswährung erfolgen - dann tragen Sie das Wechselkursrisiko. Schweden deckt seit 1. Jänner 2026 1.150.000 Kronen ab, was je nach Kurs über oder unter 100.000 Euro liegen kann.

Behält eine ausländische Bank Quellensteuer ein?

Das hängt vom Land ab. Italien und Estland besteuern Zinsen an Gebietsfremde gar nicht, Frankreich darf nach dem Doppelbesteuerungsabkommen überhaupt nicht besteuern. Belgien behält ein, und anrechenbar sind dort nur 15 Prozent - der Rest muss in Belgien zurückgefordert werden.

Erfährt das Finanzamt von einem Konto im Ausland?

Ja. Der Gemeinsame Meldestandard verpflichtet Banken in allen teilnehmenden Staaten, Konten von Steuerausländern an ihre eigene Behörde zu melden, die die Daten dann nach Österreich weitergibt. Erfasst sind unter anderem der Kontosaldo zum Jahresende und der Gesamtbruttobetrag der Zinsen des Kalenderjahres. Für Institute in Österreich regelt das Gemeinsame Meldestandard-Gesetz die Meldung seit 2016.

Welche Zinsplattformen gibt es in Österreich?

Nach der Marktkonsolidierung im Wesentlichen nur noch Raisin. WeltSparen, Zinspilot und Savedo leiten inzwischen alle dorthin um, und zinspilot.at liefert keine Website mehr aus. Raisin ist dabei keine österreichische Gesellschaft: Betreiber und kontoführende Bank sitzen in Deutschland und unterliegen der BaFin, nicht der FMA.