Kapitalertragsteuer: 25 oder 27,5 Prozent, und wann keines von beidem
Ein Nebensatz im Gesetz entscheidet über den Satz. Wann stattdessen der Tarif greift, welche Verluste sich nicht verrechnen lassen und was die Option bringt.
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KESt-Sätze 2026: 25% auf Sparbuchzinsen/Einlagen, 27,5% auf Dividenden, Kursgewinne, und sonstige Kapitalerträge. Die KESt ist eine Endbesteuerung (Abgeltungsteuer). Den Verlustausgleich nimmt die Bank automatisch vor, auch über mehrere Depots desselben Inhabers. Über Bankgrenzen hinweg geht das nur über die Beilage E1kv in der Steuererklärung; ein Verlustvortrag ins Folgejahr ist ausgeschlossen. Keine Steuerberatung.
Ob 25 oder 27,5 Prozent Kapitalertragsteuer anfallen, entscheidet nicht das Risiko und nicht die Anlageform, sondern ein Nebensatz in § 27a Abs 1 EStG.
Und in einer dritten Gruppe von Fällen greift überhaupt keiner der beiden Sätze, sondern der normale Einkommensteuertarif - mit der Folge, dass der Anleger selbst erklären muss.
Die Grenze zwischen 25 und 27,5
Das Gesetz kennt zwei besondere Steuersätze:
Ziffer 1 - „im Fall von Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten […] einem besonderen Steuersatz von 25%”
Ziffer 2 - „in allen anderen Fällen einem besonderen Steuersatz von 27,5%”
Der niedrigere Satz ist damit eng gefasst. Er verlangt zwei Merkmale gleichzeitig: Es muss eine Geldeinlage oder nicht verbriefte Geldforderung sein, und der Schuldner muss ein Kreditinstitut sein.
| Anlage | Satz | Grund |
|---|---|---|
| Sparbuch, Festgeld, Girokonto | 25 % | Geldeinlage bei einem Kreditinstitut |
| Anleihe, auch von einer Bank | 27,5 % | verbrieftes Wertpapier |
| Bundesschatz | 27,5 % | Schuldner ist die Republik, nicht eine Bank |
| Dividenden | 27,5 % | keine Geldeinlage |
| Fondserträge, ETFs | 27,5 % | keine Geldeinlage |
| Kursgewinne | 27,5 % | keine Geldeinlage |
Der Bundesschatz ist das Lehrbeispiel: Er fühlt sich an wie ein Sparprodukt und wird besteuert wie ein Wertpapier, weil beide Merkmale der Ziffer 1 fehlen.
Wenn kein Sondersatz gilt
§ 27a Abs 2 zählt auf, wofür Absatz 1 nicht gilt. Zwei Fälle sind praktisch bedeutsam.
Ziffer 1 - Darlehen ohne Bankgeschäft. Erfasst sind „Einkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen, denen kein Bankgeschäft zu Grunde liegt”. Wer einer Projektgesellschaft ein Nachrangdarlehen gewährt oder privat Geld verleiht, fällt darunter - und versteuert die Zinsen mit dem progressiven Tarif, im Spitzenbereich also deutlich über 27,5 Prozent.
Weil kein Steuerabzug erfolgt, ist der Ertrag selbst zu erklären. Die Einzelheiten stehen beim Nachrangdarlehen.
Ziffer 2 - nicht öffentlich begebene Wertpapiere. Auch verbriefte Forderungsrechte fallen heraus, wenn sie bei der Begebung nicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten wurden. Die Verbriefung allein genügt also nicht.
Für betriebliche Einkünfte gilt nach Absatz 6 dasselbe - mit einer Ausnahme: Bildet die Erzielung von Kursgewinnen, Derivatgeschäften oder Kryptoerträgen einen Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit, greift der Sondersatz nicht.
Abzug an der Quelle oder Erklärung
Bei inländischen Depotstellen wird die Steuer nach § 93 EStG einbehalten und abgeführt. Der Ertrag ist damit endbesteuert; eine Erklärung ist nicht nötig.
Drei Konstellationen führen dennoch zur Erklärungspflicht:
- ausländische Depotstelle ohne österreichischen Steuerabzug
- Einkünfte nach § 27a Abs 2, für die kein Abzug vorgesehen ist
- Verlustausgleich über mehrere Banken, den keine einzelne durchführen kann
Verwendet wird dafür die Beilage E1kv zur Einkommensteuererklärung. Welche Anbieter den Abzug übernehmen und was auch dann selbst zu erklären bleibt, steht bei den steuereinfachen Brokern.
Verlustausgleich: drei Sperren
§ 27 Abs 8 erlaubt den Verlustausgleich „nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften” - und stellt drei Sperren auf:
Erstens können Verluste aus realisierten Wertsteigerungen, Derivaten und Kryptowährungen nicht mit Zinserträgen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten ausgeglichen werden. Wer mit Aktien Verlust macht und daneben Sparzinsen bezieht, kann das eine nicht gegen das andere rechnen.
Zweitens dürfen Verlustanteile aus einer stillen Beteiligung nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden; sie sind in Folgejahren mit Gewinnanteilen aus derselben Beteiligung zu verrechnen.
Drittens lassen sich Einkünfte mit Sondersteuersatz nicht mit solchen ausgleichen, für die er nicht gilt. Die beiden Töpfe bleiben getrennt.
Dazu kommt: Nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Ein Kursverlust senkt also nicht die Steuer auf den Arbeitslohn.
Für außerbetriebliche Kapitaleinkünfte sieht das Gesetz keinen Verlustvortrag vor. Verrechnet wird innerhalb des Kalenderjahres; was übrig bleibt, verfällt. Wer im Dezember hohe Buchverluste hält und im selben Jahr Gewinne realisiert hat, sollte das mitbedenken - die Realisierung im Jänner nützt für das abgelaufene Jahr nichts.
Die Regelbesteuerungsoption
Nach § 27a Abs 5 kann statt der Sondersätze auf Antrag der allgemeine Tarif angewendet werden. Das lohnt sich, wenn der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 beziehungsweise 27,5 Prozent liegt - also bei einem Einkommen, das den Tarifstufen nach unter dem Sondersatz bleibt.
Zwei Einschränkungen stehen im selben Absatz:
- Die Option kann nur für sämtliche Einkünfte ausgeübt werden, die einem Sondersatz unterliegen. Rosinen lassen sich nicht picken.
- Die Anrechnung ist ausgeschlossen, „soweit der Steuerpflichtige den Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt”.
Die zweite Regel betrifft vor allem Depots von Kindern. Vermittelt das Kind einen Kinderabsetzbetrag von 850,80 Euro im Jahr, wirkt die Option erst, soweit die einbehaltene Kapitalertragsteuer diesen Betrag übersteigt. Bei 27,5 Prozent braucht es dafür mehr als rund 3.100 Euro Kapitalertrag im Jahr - eine Größenordnung, die bei den üblichen Beträgen selten erreicht wird.
Zu beachten ist außerdem, dass die Verlustausgleichsregeln des § 27 Abs 8 auch im Fall der Regelbesteuerung gelten. Die Option ändert den Satz, nicht die Systematik.
Was sonst noch dazugehört
Fonds und ETFs folgen eigenen Regeln: Bei thesaurierenden Produkten fällt die Steuer jährlich an, obwohl nichts ausgeschüttet wird. Die Mechanik der ausschüttungsgleichen Erträge steht bei den ETFs.
Kryptowährungen sind seit der Reform ausdrücklich erfasst; maßgeblich ist § 27b EStG mit eigenen Regeln zu Alt- und Neubestand. Näheres bei der Kryptowährung.
Ausländische Quellensteuern werden nach den Doppelbesteuerungsabkommen angerechnet, oft aber nur bis zu einem Höchstsatz. Der darüber hinausgehende Teil ist im Quellenstaat rückzufordern.
Wie sich die Sondersätze in das Gesamtsystem einfügen, steht bei der Einkommensteuer.
Quellen
- Einkommensteuergesetz 1988, Paragraf 27 (RIS), insbesondere Absatz 8, abgerufen 03.09.2026
- Einkommensteuergesetz 1988, Paragraf 27a (RIS), abgerufen 03.09.2026
- Einkommensteuergesetz 1988, Paragraf 93 (RIS), abgerufen 03.09.2026
Häufig gestellte Fragen
Wann gelten 25 und wann 27,5 Prozent?
25 Prozent gelten nach Paragraf 27a Absatz 1 Ziffer 1 EStG nur für Geldeinlagen und nicht verbriefte sonstige Geldforderungen bei Kreditinstituten. In allen anderen Fällen sind es 27,5 Prozent.
Warum zahle ich auf ein Sparbuch weniger als auf eine Anleihe?
Weil das Sparbuch eine Geldeinlage bei einem Kreditinstitut ist, die Anleihe dagegen ein verbrieftes Wertpapier. Der niedrigere Satz knüpft nicht an das Risiko an, sondern an die Rechtsform.
Wann gilt der normale Steuertarif statt der KESt?
Unter anderem bei Einkünften aus Darlehen und nicht verbrieften Forderungen, denen kein Bankgeschäft zugrunde liegt. Dann greift der progressive Tarif, und es wird kein Steuerabzug vorgenommen.
Kann ich Kursverluste mit Sparzinsen verrechnen?
Nein. Paragraf 27 Absatz 8 Ziffer 1 EStG schließt aus, Verluste aus realisierten Wertsteigerungen, Derivaten und Kryptowährungen mit Zinserträgen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten auszugleichen.
Kann ich Verluste ins nächste Jahr mitnehmen?
Für außerbetriebliche Kapitaleinkünfte sieht das Gesetz keinen Verlustvortrag vor. Verrechnet wird innerhalb des Kalenderjahres; was übrig bleibt, verfällt.
Was bringt die Regelbesteuerungsoption?
Sie ersetzt die Sondersätze durch den allgemeinen Tarif und lohnt sich, wenn der eigene Grenzsteuersatz unter 25 beziehungsweise 27,5 Prozent liegt. Sie kann nur für sämtliche betroffenen Einkünfte gemeinsam ausgeübt werden.
Lohnt sich die Option für Kinder?
Erst ab einer gewissen Höhe. Die Anrechnung ist insoweit ausgeschlossen, als das Kind einen Kinderabsetzbetrag vermittelt - bei 850,80 Euro jährlich braucht es dafür mehr als rund 3.100 Euro Kapitalertrag.