Erbrecht Österreich 2026: Erbfolge, Pflichtteil

Erbrecht in Österreich 2026: Gesetzliche Erbfolge, Pflichtteil, Testament, Schenkung auf Todesfall. Jetzt umfassend informieren!

Aktualisiert: 03. April 2026 18 Min. Lesezeit

Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteil

Das österreichische Erbrecht ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt und wurde durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 tiefgreifend reformiert. Im Jahr 2026 gelten die modernisierten Bestimmungen in vollem Umfang, und jeder Österreicher sollte die Grundzüge kennen, um für den Fall der Fälle vorbereitet zu sein.

Wer sich frühzeitig mit dem Thema auseinandersetzt, kann nicht nur steuerliche Fallstricke vermeiden, sondern auch Streitigkeiten innerhalb der Familie verhindern. Die Praxis zeigt, dass ein Großteil aller Erbstreitigkeiten auf unklare oder fehlende letztwillige Verfügungen zurückzuführen ist. Wir zeigen Ihnen Schritt für Schritt, wie das Erbrecht in Österreich funktioniert, welche Rechte und Pflichten Sie haben und worauf Sie 2026 besonders achten sollten.

Die gesetzliche Erbfolge in Österreich

Hinterlässt ein Verstorbener kein gültiges Testament oder einen Erbvertrag, greift die gesetzliche Erbfolge. Diese ist im ABGB verankert und folgt dem sogenannten Parentelsystem. Dabei werden die Verwandten in Linien eingeteilt. Erst wenn keine Personen der ersten Linie vorhanden sind, erben jene der zweiten Linie, und so fort.

Erste Parentel: Kinder und deren Nachkommen

Zur ersten Parentel zählen die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen. Solange Kinder leben, erben deren Kinder (also die Enkel) nicht. Ist ein Kind bereits verstorben, treten seine Nachkommen an dessen Stelle. Adoptierte Kinder werden leiblichen Kindern grundsätzlich gleichgestellt.

Zweite Parentel: Eltern und Geschwister

Hat der Verstorbene keine Nachkommen, erben die Eltern zu gleichen Teilen. Lebt ein Elternteil nicht mehr, treten dessen Kinder, also die Geschwister des Verstorbenen, an die Stelle. Die Geschwister erben wiederum nach Köpfen.

Dritte und vierte Parentel

Die dritte Parentel umfasst die Großeltern und deren Nachkommen, die vierte die Urgroßeltern. Seit der Reform 2017 ist die vierte Parentel nur noch eingeschränkt erbberechtigt. Gibt es weder Verwandte noch Ehegatten, fällt die Verlassenschaft als sogenanntes “Heimfallsrecht” an den Staat.

Erbrecht des Ehegatten und eingetragenen Partners

Der Ehegatte oder eingetragene Partner hat ein eigenes gesetzliches Erbrecht. Neben Kindern erbt er ein Drittel der Verlassenschaft, neben Eltern und Geschwistern zwei Drittel. Sind keine Verwandten der ersten oder zweiten Parentel vorhanden, erbt der Ehegatte allein. Zusätzlich steht dem überlebenden Ehegatten das gesetzliche Vorausvermächtnis zu: Er darf in der Ehewohnung verbleiben und die zum Haushalt gehörenden beweglichen Sachen behalten.

Lebensgefährten im Erbrecht

Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft oder Ehe erben nur dann, wenn keinerlei gesetzliche Erben vorhanden sind. Allerdings besteht ein außerordentliches Erbrecht, wenn der Lebensgefährte mindestens drei Jahre vor dem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Trotzdem bleibt: Wer seinen Lebensgefährten absichern möchte, sollte zwingend ein Testament errichten.

Der Pflichtteil: Rechte naher Angehöriger

Auch wenn der Erblasser in einem Testament andere Personen als Erben einsetzt, haben bestimmte Angehörige Anspruch auf einen sogenannten Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte dessen, was der Betreffende gesetzlich erben würde. Seit der Reform 2017 sind pflichtteilsberechtigt nur noch:

  • Die Nachkommen des Verstorbenen (Kinder, Enkel etc.)
  • Der Ehegatte bzw. eingetragene Partner

Eltern und entfernte Verwandte haben keinen Pflichtteilsanspruch mehr, was eine wesentliche Neuerung darstellt. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch, die pflichtteilsberechtigte Person wird also nicht Miteigentümerin der Erbmasse, sondern hat Anspruch auf Auszahlung.

Berechnung des Pflichtteils

Die Berechnung erfolgt auf Basis der reinen Verlassenschaft, also Aktiva minus Passiva. Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat, können unter bestimmten Voraussetzungen hinzugerechnet werden (Hinzurechnung). Für Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen gibt es keine zeitliche Begrenzung, für Schenkungen an andere gilt die Zweijahresfrist.

Pflichtteilsminderung und -entzug

Unter bestimmten engen Voraussetzungen kann der Pflichtteil um die Hälfte gemindert oder sogar vollständig entzogen werden. Ein Pflichtteilsentzug kommt etwa bei groben Verfehlungen gegen den Erblasser in Betracht. Die Pflichtteilsminderung ist möglich, wenn zum Erblasser über längere Zeit kein Familienkontakt bestand.

Stundung des Pflichtteils

Neu seit 2017 ist die Möglichkeit, den Pflichtteil bis zu fünf Jahre zu stunden. Das soll verhindern, dass Erben Familienunternehmen oder Immobilien verkaufen müssen, um die Pflichtteilsansprüche zu bedienen. In besonderen Fällen kann die Stundung auf bis zu zehn Jahre verlängert werden.

Das Testament in Österreich

Das Testament ist die wichtigste Möglichkeit, die Erbfolge nach dem eigenen Willen zu gestalten. Das österreichische Recht kennt verschiedene Testamentsformen, die alle strenge Formvorschriften einhalten müssen. Fehler bei der Form führen zur Ungültigkeit.

Eigenhändiges Testament

Das eigenhändige Testament ist die einfachste Form. Es muss vom Erblasser vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Das bedeutet: Kein Computerausdruck, keine Schreibmaschine, keine Fremdunterstützung. Auch Datum und Ort sollten angegeben werden, auch wenn dies nicht zwingend für die Gültigkeit erforderlich ist.

Fremdhändiges Testament

Das fremdhändige Testament wird nicht vom Erblasser selbst geschrieben, etwa weil es am Computer erstellt oder von einer anderen Person verfasst wurde. In diesem Fall sind drei gleichzeitig anwesende, unbefangene Zeugen erforderlich. Diese müssen mit ihrem vollen Namen unterschreiben und einen Zusatz anbringen, der auf ihre Eigenschaft als Zeuge hinweist (etwa “als ersuchter Testamentszeuge”). Seit 2017 muss der Erblasser auch handschriftlich bestätigen, dass das Dokument seinen letzten Willen enthält (sogenanntes nuncupatio).

Öffentliches Testament

Das öffentliche Testament wird vor einem Notar oder einem Gericht errichtet. Es bietet die höchste Rechtssicherheit, da ein Notar die Formerfordernisse überwacht und der Erblasser beraten wird. Diese Form empfiehlt sich insbesondere bei komplexen Vermögensverhältnissen oder wenn besondere Bestimmungen (etwa Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung) getroffen werden sollen.

Widerruf des Testaments

Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf kann ausdrücklich durch ein neues Testament erfolgen, stillschweigend durch Errichtung eines neuen Testaments, das dem alten widerspricht, oder durch Vernichtung der Urkunde. Wichtig: Ein einmal errichtetes Testament beim Notar sollte auch dort widerrufen werden, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament

Der Erbvertrag ist eine besondere Form der letztwilligen Verfügung, die nur zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern möglich ist. Er muss notariell errichtet werden und ist im Unterschied zum Testament grundsätzlich bindend. Allerdings darf nur über maximal drei Viertel des Vermögens verfügt werden, ein Viertel bleibt als sogenanntes “freies Viertel” verfügbar.

Ein gemeinschaftliches Testament, bei dem Ehegatten gemeinsam testieren, ist in Österreich ebenfalls möglich, erfordert aber strenge Formvoraussetzungen. In der Praxis wird diese Form seltener verwendet als in Deutschland.

Schenkung auf den Todesfall

Die Schenkung auf den Todesfall ist eine Mischung aus Schenkung und Testament. Der Schenker verpflichtet sich, eine Sache oder ein Vermögen dem Beschenkten erst bei seinem Tod zu übertragen. Sie muss als Notariatsakt errichtet werden und ist grundsätzlich bindend, kann also nicht einseitig widerrufen werden. Damit unterscheidet sie sich wesentlich vom Testament.

Ein wesentlicher Vorteil: Die Schenkung auf den Todesfall ist pflichtteilsfest gestaltbar und eignet sich besonders für gezielte Vermögensübertragungen. Ein Nachteil ist die eingeschränkte Flexibilität, da der Schenker an die Zusage gebunden ist.

Die Verlassenschaftsabhandlung

Stirbt ein Mensch in Österreich, wird von Amts wegen ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. Dieses wird von einem Notar als Gerichtskommissär durchgeführt. Das Verfahren umfasst mehrere Schritte:

  1. Todesfallaufnahme: Der Notar erfasst die persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse des Verstorbenen.
  2. Erbserklärung: Die potenziellen Erben müssen erklären, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen.
  3. Inventarisierung: Bei bestimmten Erben (z.B. Minderjährigen) oder auf Antrag wird ein Inventar erstellt.
  4. Einantwortung: Am Ende des Verfahrens wird die Verlassenschaft durch Beschluss des Gerichts den Erben übertragen.

Bedingte oder unbedingte Erbantrittserklärung

Die Erben können die Erbschaft bedingt oder unbedingt antreten. Bei der bedingten Antrittserklärung haften sie für Schulden des Verstorbenen nur bis zur Höhe des Nachlasses. Bei der unbedingten Erklärung haften sie auch mit ihrem Privatvermögen. Daher empfiehlt sich in den meisten Fällen die bedingte Erbantrittserklärung, insbesondere wenn Unsicherheit über die finanziellen Verhältnisse besteht.

Kosten der Verlassenschaft

Die Kosten einer Verlassenschaftsabhandlung richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Für den Notar fallen Gebühren nach dem Notariatstarif an, zusätzlich die Gerichtsgebühren für die Einantwortung. Bei einem Nachlasswert von 200.000 Euro belaufen sich die Gesamtkosten typischerweise auf 1.500 bis 3.000 Euro.

Erbschaftssteuer und Meldepflichten 2026

Seit dem 1. August 2008 gibt es in Österreich keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr. Auch 2026 bleibt dies unverändert. Allerdings besteht weiterhin eine Meldepflicht für Schenkungen ab bestimmten Beträgen (siehe unseren Artikel zur Schenkungsmeldung).

Bei Immobilien fällt die Grunderwerbsteuer an, allerdings zu einem begünstigten Staffeltarif: 0,5 Prozent bis 250.000 Euro, 2 Prozent von 250.000 bis 400.000 Euro und 3,5 Prozent darüber hinaus. Zusätzlich fällt die Eintragungsgebühr im Grundbuch von 1,1 Prozent an.

Erbverzicht und Ausschlagung

Ein potenzieller Erbe kann bereits zu Lebzeiten des Erblassers auf sein Erbrecht verzichten (Erbverzicht). Dies erfolgt durch Notariatsakt und umfasst grundsätzlich auch den Pflichtteil. Nach dem Erbfall kann die Erbschaft durch Erbausschlagung zurückgewiesen werden. Dies ist besonders sinnvoll, wenn der Nachlass überschuldet ist.

Internationales Erbrecht

Seit 2015 gilt die EU-Erbrechtsverordnung, die die grenzüberschreitende Abwicklung von Erbschaften regelt. Grundsätzlich ist das Recht jenes Staates anwendbar, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wer als Österreicher im Ausland lebt, sollte eine Rechtswahl im Testament treffen, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.

Praktische Tipps für 2026

  1. Erstellen Sie rechtzeitig ein Testament, auch wenn Sie jung sind oder keine großen Vermögenswerte besitzen.
  2. Lassen Sie Ihr Testament beim Notar hinterlegen und im Zentralen Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer eintragen.
  3. Überprüfen Sie Ihr Testament regelmäßig und passen Sie es an geänderte Lebensumstände an.
  4. Bei komplexen Familienverhältnissen lassen Sie sich unbedingt von einem Notar oder Fachanwalt beraten.
  5. Denken Sie auch an digitale Nachlässe: Passwörter, Social-Media-Konten und Cloud-Speicher sollten in einem digitalen Nachlass geregelt sein.
  6. Bei Unternehmensnachfolge ist eine besonders sorgfältige Planung notwendig.

Besondere Erbarten und Sonderregelungen

Das österreichische Erbrecht kennt neben den Grundformen auch besondere Erbarten, die in speziellen Situationen zur Anwendung kommen. Dazu zählen die Nacherbschaft, die Ersatzerbschaft, das Vorausvermächtnis und die Anwachsung. Jede dieser Formen hat ihre eigenen Voraussetzungen und Rechtsfolgen, die sorgfältig bedacht werden müssen.

Die Nacherbschaft

Bei der Nacherbschaft bestimmt der Erblasser, dass nach dem Tod eines ersten Erben das Vermögen an einen weiteren Erben übergeht. Der erste Erbe ist dabei ein sogenannter Vorerbe, der das Vermögen nutzen darf, aber in seiner Verfügungsfreiheit eingeschränkt ist. Er darf das Vermögen nicht einfach verschenken oder vererben, sondern muss es für den Nacherben erhalten. Diese Konstruktion ist besonders sinnvoll, wenn der Erblasser sicherstellen möchte, dass sein Vermögen nach dem Tod seines Ehegatten an die eigenen Kinder aus einer früheren Ehe geht.

Die Ersatzerbschaft

Die Ersatzerbschaft greift, wenn der ursprünglich eingesetzte Erbe die Erbschaft nicht antreten kann oder will. Das kann der Fall sein, wenn der Erbe vor dem Erblasser verstirbt, die Erbschaft ausschlägt oder erbunwürdig wird. Ohne entsprechende Regelung im Testament greift in solchen Fällen die gesetzliche Erbfolge. Mit einer Ersatzerbschaft kann der Erblasser jedoch festlegen, wer in diesem Fall stattdessen erben soll.

Das Vorausvermächtnis

Das Vorausvermächtnis ist eine besondere Form des Legats. Der Erblasser kann einem seiner Erben bestimmte Vermögenswerte zusätzlich zu seinem Erbteil zuwenden. Ein typisches Beispiel ist die Zuwendung eines bestimmten Familienerbstücks an ein einzelnes Kind, das als besonders verbunden mit diesem Gegenstand gilt. Das Vorausvermächtnis wird dem Erbteil nicht angerechnet, sondern kommt on top.

Die Anwachsung

Sind mehrere Erben eingesetzt und fällt einer von ihnen weg, kommt es zur Anwachsung. Das bedeutet, dass der Anteil des weggefallenen Erben den übrigen Erben anteilig zufällt. Voraussetzung ist, dass der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, also keine Ersatzerbschaft vorgesehen ist.

Der Erbvertrag: Eine besondere Form der letztwilligen Verfügung

Der Erbvertrag ist eine Besonderheit des österreichischen Rechts und nur zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern möglich. Er muss als Notariatsakt errichtet werden und hat bindende Wirkung. Anders als ein Testament kann er nicht einseitig widerrufen werden, sondern nur mit Zustimmung beider Vertragspartner.

Vorteile des Erbvertrags

  • Rechtssicherheit durch bindende Zusage
  • Klare Vermögensplanung für beide Partner
  • Schutz vor nachträglichen Änderungen durch nur einen Ehegatten
  • Möglichkeit, auch die Kinder durch den Vertrag zu binden

Grenzen des Erbvertrags

Der Erbvertrag darf nur über maximal drei Viertel des Vermögens verfügen. Das verbleibende Viertel, das sogenannte freie Viertel, bleibt der freien Verfügung des Erblassers vorbehalten. Damit kann er auch nach Abschluss eines Erbvertrags noch testamentarisch verfügen oder Schenkungen vornehmen.

Die Verlassenschaftsabhandlung im Detail

Die Verlassenschaftsabhandlung ist ein zentraler Bestandteil des österreichischen Erbrechts. Sie wird vom Notar als Gerichtskommissär durchgeführt und umfasst mehrere Verfahrensschritte.

Die Todesfallaufnahme

Zu Beginn des Verfahrens erfolgt die Todesfallaufnahme. Der Notar trifft sich mit den nächsten Angehörigen, erfasst die persönlichen Verhältnisse des Verstorbenen und ermittelt die Vermögenswerte. Dazu gehören Bankkonten, Immobilien, Fahrzeuge, Wertpapiere, aber auch Schulden. Die Angehörigen sind verpflichtet, dem Notar wahrheitsgemäße Auskünfte zu erteilen.

Das Inventar

In bestimmten Fällen wird ein Inventar erstellt, also eine förmliche Bestandsaufnahme des Nachlasses. Dies ist etwa der Fall, wenn minderjährige Erben beteiligt sind, bei bedingter Erbantrittserklärung oder auf Antrag eines Erben. Das Inventar dient als Grundlage für die weitere Abhandlung und kann später auch für steuerliche Zwecke von Bedeutung sein.

Die Erbserklärung

Die potenziellen Erben müssen sich gegenüber dem Notar zur Erbschaft erklären. Sie können die Erbschaft bedingt oder unbedingt antreten oder auch ausschlagen. Die Entscheidung sollte sorgfältig überlegt werden, insbesondere bei unklaren Vermögensverhältnissen, da die unbedingte Erbantrittserklärung auch eine Haftung mit dem eigenen Vermögen für Schulden des Verstorbenen bedeutet.

Die Einantwortung

Am Ende des Verfahrens erfolgt die Einantwortung durch Beschluss des Gerichts. Damit wird das Vermögen des Verstorbenen den Erben rechtskräftig übertragen. Die Einantwortung ist Grundlage für die Eintragung im Grundbuch, die Umschreibung von Fahrzeugen und die Übernahme von Bankkonten.

Erbrecht und Immobilien

Wenn zum Nachlass Immobilien gehören, ergeben sich besondere Fragestellungen. Die Eintragung im Grundbuch muss auf die Erben umgeschrieben werden, was mit Gebühren verbunden ist. Die Grunderwerbsteuer fällt zwar nicht in voller Höhe an, aber zu einem begünstigten Staffeltarif.

Staffeltarif bei Immobilienerbe

Der begünstigte Staffeltarif beträgt:

  • 0,5 Prozent bis 250.000 Euro Wert
  • 2 Prozent für den Wertanteil zwischen 250.000 und 400.000 Euro
  • 3,5 Prozent für den Wertanteil über 400.000 Euro

Zusätzlich zur Grunderwerbsteuer fällt eine Eintragungsgebühr im Grundbuch an, die 1,1 Prozent des Immobilienwerts beträgt. Für Wohnimmobilien bei Übertragungen zwischen nahen Angehörigen gibt es weitere Begünstigungen und Befreiungen.

Wohnrecht und Fruchtgenussrecht

Im Testament kann ein Wohnrecht oder Fruchtgenussrecht eingeräumt werden. Damit kann eine bestimmte Person (etwa der überlebende Ehegatte) weiterhin in der Wohnung oder im Haus wohnen bleiben, während das Eigentum bereits an die Kinder übergegangen ist. Solche Konstruktionen sind in Österreich beliebt, um die Altersvorsorge des Ehegatten mit der Vermögensübertragung an die Kinder zu vereinbaren.

Der digitale Nachlass

In Zeiten der digitalen Transformation gewinnt der digitale Nachlass zunehmend an Bedeutung. Dazu zählen:

  • E-Mail-Konten
  • Social-Media-Profile
  • Cloud-Speicher und Online-Speicher
  • Kryptowährungen
  • Online-Banking und digitale Zahlungsdienste
  • Abonnements und digitale Inhalte
  • Domain-Namen und Websites

Der digitale Nachlass ist rechtlich noch nicht umfassend geregelt. Grundsätzlich gelten die gleichen Regeln wie für analoge Nachlässe, in der Praxis ergeben sich jedoch zahlreiche Schwierigkeiten, etwa beim Zugang zu Passwörtern und Accounts.

Empfehlungen für den digitalen Nachlass

  1. Erstellen Sie eine Liste aller digitalen Konten und Zugänge.
  2. Hinterlegen Sie Passwörter sicher, etwa in einem verschlüsselten Passwortmanager.
  3. Benennen Sie eine Vertrauensperson, die im Todesfall Zugang erhalten soll.
  4. Nutzen Sie Nachlasskontaktfunktionen einzelner Anbieter, etwa bei Google oder Facebook.
  5. Regeln Sie im Testament den Umgang mit digitalen Werten.

Internationales Erbrecht und EU-Erbrechtsverordnung

Seit dem 17. August 2015 gilt die EU-Erbrechtsverordnung (Nr. 650/2012). Sie regelt die grenzüberschreitende Abwicklung von Erbschaften innerhalb der Europäischen Union (mit Ausnahme von Irland und Dänemark). Die wichtigsten Punkte:

Anwendbares Recht

Grundsätzlich ist das Recht jenes Staates anwendbar, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies kann bei Österreichern, die im Ausland leben, zu unerwarteten Konsequenzen führen.

Rechtswahl

Der Erblasser kann jedoch im Testament eine Rechtswahl treffen und beispielsweise festlegen, dass österreichisches Recht anwendbar sein soll. Dies wird insbesondere für Auslandsösterreicher empfohlen, um Rechtssicherheit zu schaffen.

Europäisches Nachlasszeugnis

Die Verordnung sieht auch die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses vor, das die Durchsetzung von Erbrechten im Ausland erleichtert. Mit diesem Zeugnis können Erben ihre Rechte in allen EU-Mitgliedstaaten einfacher geltend machen.

Erbrechtsstreitigkeiten und deren Vermeidung

Erbrechtsstreitigkeiten sind leider häufig und können Familien tief zerreißen. Oft entstehen sie durch unklare Formulierungen im Testament, ungleiche Behandlung von Kindern oder mangelnde Kommunikation zu Lebzeiten.

Typische Konfliktquellen

  • Unklare oder mehrdeutige Testamentsformulierungen
  • Ungleichbehandlung von Geschwistern
  • Verdacht auf Beeinflussung des Erblassers
  • Streit über den Wert von Vermögensgegenständen
  • Konflikte zwischen Kindern aus erster und zweiter Ehe
  • Unklare Verhältnisse bei Schenkungen zu Lebzeiten

Steuerliche Optimierung bei Vermögensübertragungen

Da Österreich seit 2008 keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr kennt, sind steuerliche Aspekte vor allem bei Immobilien und Unternehmensübertragungen relevant. Dennoch sollten Sie auch hier sorgfältig planen, um die Belastung möglichst gering zu halten. Eine rechtzeitige Beratung durch einen Steuerberater oder einen Notar kann helfen, legale Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen und unnötige Kosten zu vermeiden. Besonders bei größeren Vermögen lohnt sich eine vorausschauende Planung.

Strategien zur Konfliktvermeidung

  1. Sprechen Sie offen mit Ihren Angehörigen über Ihre Vorstellungen.
  2. Lassen Sie Ihr Testament von einem Notar oder Anwalt überprüfen.
  3. Begründen Sie im Testament Ihre Entscheidungen, um Missverständnisse zu vermeiden.
  4. Dokumentieren Sie Schenkungen und deren Hintergründe.
  5. Nutzen Sie Mediation, wenn Konflikte bereits entstanden sind.
  6. Überprüfen Sie Ihr Testament regelmäßig und passen Sie es an.

Das österreichische Erbrecht bietet vielfältige Möglichkeiten, um den Nachlass nach eigenen Wünschen zu gestalten. Durch die Reform 2017 wurde es modernisiert und flexibler, gleichzeitig aber auch komplexer. Wer vorsorgen möchte, sollte sich frühzeitig mit der Materie auseinandersetzen und bei Unsicherheiten professionelle Beratung in Anspruch nehmen. Ein gut durchdachtes Testament erspart den Hinterbliebenen nicht nur Streit, sondern auch Zeit und Geld. Nutzen Sie auch 2026 die Möglichkeiten, die Ihnen das österreichische Erbrecht bietet, um Ihren letzten Willen rechtssicher festzuhalten.

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Häufig gestellte Fragen

Wer erbt ohne Testament in Österreich?

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge nach ABGB. In erster Linie erben Ehegatte bzw. eingetragener Partner und Kinder des Verstorbenen.

Wie hoch ist der Pflichtteil in Österreich?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und steht Kindern, Ehegatten und eingetragenen Partnern zu.

Muss ein Testament notariell beglaubigt sein?

Nein, ein eigenhändiges Testament ist ohne Notar gültig, sofern es vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben ist.

Gibt es eine Erbschaftssteuer in Österreich?

Nein, seit 2008 gibt es in Österreich keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr. Es besteht jedoch eine Meldepflicht.

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Redaktion finanzinfo.at

Chefredakteur finanzinfo.at

Martin Höllinger ist Finanzjournalist und Gründer von finanzinfo.at. Er ist spezialisiert auf österreichisches Steuerrecht, Geldanlage und Finanzvergleiche.