Erbrecht in Österreich: Erbfolge, Quoten und Pflichtteil

Der Ehepartner erbt neben Kindern ein Drittel, der Pflichtteil ist die Hälfte davon. Wie die Parentelen greifen und wann Ansprüche verjähren.

Stand: 02. September 2026 8 Min. Lesezeit

Wer ohne Testament stirbt, hinterlässt eine Verteilung, die das Gesetz vorgibt - und die selten der Vorstellung entspricht. Der Ehepartner erbt neben Kindern nur ein Drittel, die übrigen zwei Drittel gehen an die Kinder. Auch das gemeinsame Haus fällt darunter.

Wer davon abweichen will, braucht ein Testament. Vollständig frei ist man aber auch damit nicht: Der Pflichtteil bleibt.

Das Parentelensystem

Die gesetzliche Erbfolge ordnet die Verwandten in vier Linien, genannt Parentelen. Es gilt der Grundsatz jung vor alt: Solange in einer Parentel jemand lebt, kommen die folgenden nicht zum Zug.

ParentelWerAufteilung
1.Kinder und deren Nachkommenzu gleichen Teilen
2.Eltern und deren Nachkommen (Geschwister)beide Eltern je die Hälfte
3.Großeltern und deren Nachkommenalle vier je ein Viertel
4.Urgroßelternnur sie selbst

Innerhalb einer Parentel gilt das Repräsentationsprinzip: Ist ein Kind des Verstorbenen bereits verstorben, treten dessen Kinder an seine Stelle und teilen sich den Anteil.

Die vierte Parentel ist die Grenze. Urgroßeltern erben noch, ihre Nachkommen aber nicht mehr. Findet sich in keiner Parentel jemand und liegt kein Testament vor, fällt der Nachlass dem Staat zu.

Was der Ehepartner erbt

Ehepartner und eingetragene Partner erben neben den Verwandten, nicht in einer Parentel:

  • neben Kindern (1. Parentel): ein Drittel
  • neben Eltern (2. Parentel), wenn keine Kinder da sind: zwei Drittel

Der Sprung von einem auf zwei Drittel ist erheblich. Ein kinderloses Ehepaar, bei dem noch ein Elternteil lebt, teilt also nicht wie oft angenommen alles dem überlebenden Partner zu - ein Drittel geht an die Schwiegereltern.

Lebensgefährten erben nach dem Gesetz gar nichts, unabhängig von der Dauer der Beziehung. Wer den Partner absichern will, kommt an einer letztwilligen Verfügung nicht vorbei.

Der Pflichtteil

Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Er ist ein Geldanspruch, kein Anspruch auf bestimmte Gegenstände.

Pflichtteilsberechtigt sind:

  • Nachkommen - Kinder, bei deren Vorversterben die Enkel
  • Ehepartner und eingetragene Partner

Eltern und Geschwister haben in Österreich keinen Pflichtteilsanspruch.

Ein Rechenbeispiel. Ein Verstorbener hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder, der bereinigte Nachlass beträgt 300.000 Euro. Gesetzlich stünden der Ehefrau ein Drittel zu, den Kindern je ein Drittel. Setzt das Testament die Ehefrau als Alleinerbin ein, haben die Kinder Anspruch auf je die Hälfte ihrer Quote:

  • gesetzliche Quote je Kind: ein Drittel von 300.000 Euro = 100.000 Euro
  • Pflichtteil je Kind: 50.000 Euro

Berechnet wird vom bereinigten Verlassenschaftswert, also nach Abzug der Schulden und der Verfahrenskosten.

Fristen und Stundung

Drei Fristen sind zu beachten:

  • Fälligkeit: Der Pflichtteil kann erst ein Jahr nach dem Tod in Geld gefordert werden
  • Verjährung: drei Jahre ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen, absolut spätestens nach 30 Jahren
  • Stundung: Das Gericht kann die Zahlung auf bis zu fünf Jahre hinausschieben, in besonderen Fällen auf zehn. Dann fallen vier Prozent Zinsen jährlich an

Die Stundung ist der praktisch wichtigste Hebel, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einer Immobilie besteht. Ohne sie müsste der Erbe verkaufen, um die Pflichtteile auszuzahlen.

Schenkungen zu Lebzeiten

Wer Vermögen vorher verschenkt, verkleinert den Nachlass - und damit auch die Pflichtteile. Das Gesetz begegnet dem mit der Anrechnung: Schenkungen können dem Nachlass rechnerisch hinzugezählt werden, wodurch sich die Pflichtteile wieder erhöhen.

Die Berechnung wird dadurch schnell kompliziert, weil es auf Empfänger, Zeitpunkt und Art der Zuwendung ankommt. Wer größere Schenkungen plant und zugleich die Erbfolge steuern will, sollte das vorher rechtlich durchrechnen lassen. Zur Meldepflicht solcher Zuwendungen an das Finanzamt siehe die Schenkungsmeldung.

Quellen

  • oesterreich.gv.at: Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten - Parentelensystem mit vier Linien nach dem Grundsatz jung vor alt, gleiche Teile in der ersten Parentel, je Hälfte bei beiden Eltern, je Viertel bei vier Großeltern, Erbrechtsgrenze bei den Urgroßeltern, Repräsentationsprinzip, Heimfall an den Staat
  • oesterreich.gv.at: Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner - ein Drittel neben Kindern der ersten Parentel, zwei Drittel neben den Eltern
  • oesterreich.gv.at: Allgemeines zum Pflichtteilsrecht - Pflichtteilsberechtigung von Nachkommen sowie Ehepartnern und eingetragenen Partnern, Höhe von der Hälfte der gesetzlichen Erbquote, Berechnung vom bereinigten Verlassenschaftswert, Fälligkeit erst ein Jahr nach dem Tod, Verjährung binnen drei Jahren ab Kenntnis und absolut nach 30 Jahren, gerichtliche Stundung auf fünf beziehungsweise bis zu zehn Jahre mit vier Prozent Zinsen, mögliche Anrechnung von Schenkungen

Stand der Angaben: 2. September 2026.

Häufig gestellte Fragen

Wie viel erbt der Ehepartner?

Neben Kindern ein Drittel, die Kinder teilen sich die übrigen zwei Drittel. Sind keine Kinder da, aber Eltern des Verstorbenen, erbt der Ehepartner zwei Drittel.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Immer die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Ein Kind, dem gesetzlich ein Drittel zustünde, hat also Anspruch auf ein Sechstel des bereinigten Nachlasswerts.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Nachkommen sowie Ehepartner und eingetragene Partner. Eltern und Geschwister haben in Österreich keinen Pflichtteilsanspruch mehr.

Wann muss der Pflichtteil ausgezahlt werden?

Frühestens ein Jahr nach dem Tod. Das Gericht kann die Zahlung auf bis zu fünf Jahre stunden, in besonderen Fällen auf zehn, dann mit vier Prozent Zinsen jährlich.

Wie lange kann ich den Pflichtteil geltend machen?

Drei Jahre ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen, absolut spätestens nach 30 Jahren.

Was passiert, wenn niemand erbt?

Sind in allen vier Parentelen keine Verwandten vorhanden und gibt es kein Testament, fällt der Nachlass dem Staat zu.