Testament Österreich 2026: Arten, Form & Widerruf
Testament in Österreich 2026: Eigenhändig, fremdhändig, öffentlich. Form, Widerruf, Notarkosten. Jetzt rechtssicher verfassen!
Formvorschriften und Testamentsarten
Ein Testament ist eine der wichtigsten Entscheidungen, die ein Mensch zu Lebzeiten treffen kann. Es regelt, was nach dem Tod mit dem eigenen Vermögen geschieht, und vermeidet Streit unter den Hinterbliebenen. In Österreich ist das Testamentsrecht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt und wurde durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015, das mit 1. Jänner 2017 in Kraft trat, tiefgreifend reformiert.
Warum ein Testament wichtig ist
Viele Österreicher scheuen sich davor, ein Testament zu errichten. Die Gründe reichen von Aberglauben über Unkenntnis bis hin zum Irrglauben, ein Testament sei nur für vermögende Personen notwendig. Dabei ist es genau das Gegenteil: Gerade bei einfachen oder komplizierten Familienverhältnissen, bei Patchwork-Familien, unverheirateten Paaren oder alleinstehenden Personen ist ein Testament unerlässlich.
Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese entspricht oft nicht dem, was der Verstorbene tatsächlich gewollt hätte. So erben Lebensgefährten ohne Testament grundsätzlich nichts, und auch wer bestimmte Personen bevorzugen oder ausschließen möchte, kann dies nur durch eine letztwillige Verfügung erreichen.
Die Testamentsformen im Überblick
Das österreichische Recht kennt verschiedene Testamentsformen. Jede hat ihre eigenen Formvorschriften, die unbedingt eingehalten werden müssen. Schon kleinste Fehler können zur Ungültigkeit führen, weshalb sorgfältiges Vorgehen unabdingbar ist.
Das eigenhändige Testament
Das eigenhändige Testament ist die einfachste und am häufigsten verwendete Form. Seine Anforderungen sind auf den ersten Blick einfach, in der Praxis jedoch oft missverstanden. Die wichtigsten Punkte:
- Der gesamte Text muss eigenhändig, also handschriftlich, vom Erblasser geschrieben werden.
- Ein Computerausdruck, eine maschinenschriftliche Fassung oder ein vorgefertigtes Formular sind nicht zulässig.
- Am Ende muss eine handschriftliche Unterschrift mit Vor- und Nachnamen stehen.
- Datum und Ort der Errichtung sollten angegeben werden, sind aber für die Gültigkeit nicht zwingend erforderlich.
- Der Erblasser muss testierfähig sein, also mindestens 18 Jahre alt und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte.
Vorteile des eigenhändigen Testaments sind die Einfachheit und die Kostenfreiheit. Nachteile sind die Verlustgefahr, die Möglichkeit der Fälschung und die oft missverständliche Formulierung, die zu Streit führen kann.
Das fremdhändige Testament
Das fremdhändige Testament wird nicht vom Erblasser selbst handgeschrieben. Es wird zum Beispiel am Computer verfasst oder von einer anderen Person geschrieben. Für seine Gültigkeit sind strenge Voraussetzungen zu erfüllen:
- Drei gleichzeitig anwesende, unbefangene Testamentszeugen sind erforderlich.
- Alle drei Zeugen müssen das Dokument unterschreiben und einen Hinweis auf ihre Zeugeneigenschaft anbringen, etwa “als ersuchter Testamentszeuge”.
- Der Erblasser muss vor allen drei Zeugen erklären, dass es sich um seinen letzten Willen handelt.
- Seit der Reform 2017 muss der Erblasser zusätzlich handschriftlich auf dem Dokument bestätigen, dass es seinen letzten Willen enthält (nuncupatio).
- Die Zeugen dürfen nicht zugleich Begünstigte des Testaments sein oder in einem nahen Verwandtschaftsverhältnis zu Begünstigten stehen.
Fehler bei den Zeugen oder bei der Nuncupatio führen zur Nichtigkeit des gesamten Testaments. Aus diesem Grund ist das fremdhändige Testament fehleranfällig und sollte nur mit Vorsicht verwendet werden.
Das öffentliche Testament
Das öffentliche Testament wird vor einem Notar oder einem Gericht errichtet. Es bietet die höchste Rechtssicherheit, da der Notar die Formerfordernisse überwacht, den Erblasser umfassend berät und auch auf komplexe Konstellationen eingehen kann. Die wesentlichen Merkmale:
- Der Erblasser diktiert oder übergibt seinen letzten Willen dem Notar.
- Der Notar protokolliert die Erklärung und lässt sie vom Erblasser unterzeichnen.
- Das Original wird beim Notar verwahrt und im Zentralen Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer registriert.
- Die Kosten richten sich nach dem Notariatstarif und hängen von Umfang und Komplexität ab.
Vorteile sind die Rechtssicherheit und die Beratungsqualität. Nachteile sind die Kosten, die allerdings im Vergleich zu den möglichen Streitkosten ohne Testament meist gering ausfallen.
Sonderformen: Nottestamente
Für besondere Situationen kennt das Gesetz auch Nottestamente, etwa wenn jemand akut in Lebensgefahr schwebt und kein Notar erreichbar ist. Diese Testamente sind nur kurzzeitig gültig und erfordern besondere Umstände. In der Praxis spielen sie eine untergeordnete Rolle.
Inhalt des Testaments: Was kann geregelt werden?
Ein Testament kann weit mehr enthalten als nur die Einsetzung eines Erben. Die wichtigsten Regelungsmöglichkeiten im Überblick:
Erbeinsetzung
Kernbestandteil ist die Einsetzung eines oder mehrerer Erben. Diese treten in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein, erhalten also nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden (soweit sie die Erbschaft unbedingt antreten). Es können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen (Vereine, Stiftungen) als Erben eingesetzt werden.
Vermächtnis (Legat)
Ein Vermächtnis ist ein Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand oder Betrag, ohne dass der Bedachte Erbe wird. Der Vermächtnisnehmer (“Legatar”) muss seinen Anspruch vom Erben einfordern. Typische Beispiele sind die Zuwendung eines Schmuckstücks, eines Fahrzeugs oder eines Geldbetrags an Freunde oder Bekannte.
Auflagen
Eine Auflage verpflichtet den Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer bestimmten Handlung, etwa zur Grabpflege oder zur Pflege eines Haustieres. Die Nichterfüllung kann unter bestimmten Voraussetzungen zum Verlust der Erbschaft führen.
Testamentsvollstreckung
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der die Umsetzung des letzten Willens überwacht und sicherstellt. Dies ist besonders sinnvoll bei minderjährigen Erben, Familienstreitigkeiten oder komplexen Vermögensverhältnissen.
Nacherbschaft und Ersatzerbschaft
Mit einer Nacherbschaft kann der Erblasser bestimmen, dass nach dem Tod des ersten Erben das Vermögen an eine andere Person übergeht. Eine Ersatzerbschaft greift, wenn der ursprünglich eingesetzte Erbe vor dem Erblasser verstirbt oder die Erbschaft ausschlägt.
Enterbung und Pflichtteilsentzug
Unter engen Voraussetzungen kann ein pflichtteilsberechtigter Angehöriger vollständig oder teilweise enterbt werden, etwa bei groben Verfehlungen gegen den Erblasser. Die Gründe müssen im Testament ausdrücklich genannt werden und nachweisbar sein.
Widerruf und Änderung eines Testaments
Ein Testament ist nicht endgültig. Es kann jederzeit widerrufen oder geändert werden, solange der Erblasser testierfähig ist. Die Möglichkeiten:
- Ausdrücklicher Widerruf durch ein neues Testament, in dem erklärt wird, dass das alte Testament widerrufen wird.
- Stillschweigender Widerruf durch ein neues Testament, das dem alten inhaltlich widerspricht. In diesem Fall gilt im Zweifel die jüngere Verfügung.
- Vernichtung der Urkunde durch den Erblasser selbst. Wer ein Testament verbrennt, zerreißt oder anderweitig zerstört, widerruft es damit.
- Bei öffentlichen Testamenten ist ein formeller Widerruf beim Notar notwendig.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn mehrere Testamente vorhanden sind. In der Praxis führt dies häufig zu Streit unter den Erben, wenn unklar ist, welches Testament aktuell ist. Daher empfiehlt es sich, alte Testamente zu vernichten und im neuen Testament ausdrücklich auf den Widerruf hinzuweisen.
Hinterlegung und Registrierung
Ein Testament sollte so verwahrt werden, dass es nach dem Tod auch aufgefunden wird. Folgende Möglichkeiten bestehen:
- Verwahrung beim Notar mit Eintragung im Zentralen Testamentsregister (ÖZTR).
- Verwahrung beim Rechtsanwalt mit entsprechender Registrierung.
- Verwahrung bei Gericht, was allerdings heute selten genutzt wird.
- Private Verwahrung, was allerdings mit einem Verlustrisiko verbunden ist.
Das Zentrale Testamentsregister der österreichischen Notariatskammer ist ein zentrales Verzeichnis, in dem die Existenz und der Verwahrungsort eines Testaments eingetragen werden. Nach dem Tod wird es vom zuständigen Notar abgefragt, sodass kein Testament übersehen wird.
Kosten eines Testaments in Österreich 2026
Die Kosten hängen stark von der gewählten Form ab. Ein eigenhändiges Testament kostet nichts, birgt aber rechtliche Risiken. Ein notarielles Testament kostet je nach Komplexität:
- Einfaches öffentliches Testament: 200 bis 400 Euro
- Komplexes Testament mit mehreren Bestimmungen: 400 bis 800 Euro
- Sehr umfangreiches Testament mit Testamentsvollstreckung und Nacherbschaft: bis zu 1.500 Euro und mehr
Zusätzlich können Kosten für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister anfallen (etwa 30 bis 60 Euro). Diese Kosten sind jedoch gut investiert, wenn man bedenkt, dass ein ungültiges oder missverständliches Testament Streitkosten von mehreren zehntausend Euro verursachen kann.
Testierfähigkeit: Wer darf ein Testament errichten?
Um ein Testament errichten zu können, muss der Erblasser testierfähig sein. Das bedeutet:
- Mindestalter von 18 Jahren (ab 14 Jahren nur vor Notar oder Gericht, mit Einschränkungen).
- Volle Geschäftsfähigkeit oder zumindest die Fähigkeit, Bedeutung und Tragweite der Verfügung zu erfassen.
- Freiwilligkeit, also keine Erpressung oder Täuschung.
Bei Zweifeln an der Testierfähigkeit, etwa bei älteren Personen mit beginnender Demenz, empfiehlt sich die Einholung eines ärztlichen Gutachtens zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Dies kann spätere Anfechtungen verhindern.
Anfechtung eines Testaments
Ein Testament kann unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden, etwa bei Formmängeln, fehlender Testierfähigkeit, Täuschung, Drohung oder Sittenwidrigkeit. Die Anfechtung muss innerhalb bestimmter Fristen erfolgen und erfordert in der Regel gerichtliche Schritte. Eine erfolgreiche Anfechtung führt zur (teilweisen) Unwirksamkeit des Testaments, sodass die gesetzliche Erbfolge oder ein früheres Testament greift.
Praktische Tipps zur Testamentserrichtung 2026
- Warten Sie nicht zu lange mit der Testamentserrichtung. Auch junge Menschen sollten sich mit dem Thema befassen.
- Wählen Sie die richtige Form. Bei einfachen Verhältnissen kann das eigenhändige Testament ausreichen, bei komplexen Verhältnissen ist das notarielle Testament vorzuziehen.
- Formulieren Sie klar und eindeutig. Vermeiden Sie missverständliche Formulierungen wie “soll erhalten, was ihm zusteht”.
- Überprüfen Sie Ihr Testament regelmäßig, etwa alle fünf Jahre oder bei wichtigen Lebensereignissen (Heirat, Scheidung, Geburt, Tod nahestehender Personen).
- Hinterlegen Sie Ihr Testament sicher und informieren Sie eine Vertrauensperson über den Verwahrungsort.
- Denken Sie auch an den digitalen Nachlass und regeln Sie Passwörter und Zugänge.
- Konsultieren Sie bei Unsicherheiten einen Notar oder Erbrechtsanwalt.
Häufige Fehler bei der Testamentserrichtung
In der notariellen Praxis zeigt sich immer wieder, dass viele Testamente ungültig sind oder zu Streitigkeiten führen, weil beim Verfassen grundlegende Fehler gemacht wurden. Die häufigsten Fehler sind:
Formfehler
Der häufigste Grund für die Ungültigkeit eines Testaments sind Formfehler. Ein eigenhändiges Testament, das nicht vollständig handschriftlich verfasst wurde, ist nichtig. Ebenso ein fremdhändiges Testament ohne die erforderlichen drei Zeugen oder ohne die handschriftliche Nuncupatio des Erblassers. Diese strengen Formvorschriften bestehen aus gutem Grund: Sie sollen sicherstellen, dass der Wille des Erblassers zweifelsfrei festgehalten und nicht nachträglich manipuliert werden kann.
Unklare Formulierungen
Ein weiterer häufiger Fehler sind unklare oder widersprüchliche Formulierungen. Wer schreibt, sein Vermögen solle „gerecht aufgeteilt” werden, lädt geradezu zu Streit ein. Auch Formulierungen wie „der brave Sohn soll mehr bekommen” sind problematisch, weil sie subjektive Wertungen enthalten. Besser sind konkrete Zahlenangaben, klare Personenbezeichnungen und eindeutige Anweisungen.
Vergessene Personen
Oft werden bei der Testamentserrichtung Personen vergessen, etwa uneheliche Kinder, entfernte Verwandte oder neu hinzugekommene Familienmitglieder. Das kann zu erheblichen Problemen führen, wenn diese Personen pflichtteilsberechtigt sind. Eine regelmäßige Überprüfung des Testaments ist daher unerlässlich.
Fehlende Alternativregelungen
Was passiert, wenn der eingesetzte Erbe vor dem Erblasser verstirbt? Ohne Ersatzerbregelung greift die gesetzliche Erbfolge, was vom Erblasser möglicherweise nicht gewünscht war. Eine vorausschauende Testamentserrichtung berücksichtigt auch solche Szenarien.
Altes Testament nicht widerrufen
Wenn ein neues Testament errichtet wird, sollte das alte ausdrücklich widerrufen oder vernichtet werden. Andernfalls können zwei Testamente parallel existieren, was zu Auslegungsproblemen führt.
Das Testament bei besonderen Lebenssituationen
Patchwork-Familien
In Patchwork-Familien, in denen die Ehegatten Kinder aus früheren Beziehungen mitbringen, ist ein Testament besonders wichtig. Ohne entsprechende Regelung kann es zu ungewollten Ergebnissen kommen, etwa wenn der leibliche Elternteil verstirbt und die Stiefkinder leer ausgehen. Durch ein durchdachtes Testament können alle Kinder angemessen berücksichtigt werden. Auch die Rechte des neuen Ehegatten sollten geregelt werden.
Unternehmerisches Testament
Unternehmer stehen vor besonderen Herausforderungen. Ein Unternehmen kann nicht einfach wie ein Geldbetrag aufgeteilt werden. Ohne vorausschauende Regelung droht die Zerschlagung oder Schwächung des Betriebs. Im Testament sollten daher Nachfolgeregelungen getroffen werden, die die Kontinuität des Unternehmens sicherstellen und zugleich die Ansprüche der übrigen Erben angemessen berücksichtigen.
Alleinstehende
Auch Alleinstehende ohne Kinder sollten ein Testament errichten. Ohne Testament erbt nach der gesetzlichen Erbfolge im Extremfall der Staat. Durch ein Testament können auch entfernte Verwandte, Freunde oder gemeinnützige Organisationen bedacht werden. Gerade wer gemeinnützige Anliegen unterstützen möchte, findet im Testament ein wirkungsvolles Instrument.
Alleinerziehende
Für Alleinerziehende ist das Testament ebenfalls von großer Bedeutung. Sie sollten regeln, wer im Fall ihres Todes die Vormundschaft für die minderjährigen Kinder übernehmen soll. Zwar entscheidet im Zweifel das Gericht, doch der Wille der Eltern wird in der Regel berücksichtigt.
Praxisbeispiele für ein wirksames Testament
Beispiel 1: Einfaches Testament mit Ehegatte und Kindern
Ein Ehepaar mit zwei Kindern kann in einem Testament festlegen, dass zunächst der überlebende Ehegatte alles erben soll, mit der Auflage, dass nach dessen Tod die Kinder zu gleichen Teilen erben. Dabei müssen die Pflichtteilsansprüche der Kinder berücksichtigt werden. Eine Lösung kann sein, dass die Kinder auf den Pflichtteil verzichten, solange der überlebende Ehegatte lebt.
Beispiel 2: Testament mit Legat an gemeinnützige Organisation
Eine alleinstehende Person ohne Kinder kann in einem Testament festlegen, dass ihr gesamtes Vermögen an eine bestimmte wohltätige Organisation geht. Zusätzlich können einzelne Gegenstände mit persönlichem Wert an Freunde oder Verwandte vermacht werden. Damit wird der letzte Wille des Erblassers sichergestellt und zugleich einem guten Zweck gedient.
Beispiel 3: Unternehmernachfolge
Ein Unternehmer mit drei Kindern, von denen nur eines im Betrieb tätig ist, kann im Testament regeln, dass das im Betrieb tätige Kind das Unternehmen übernimmt, während die anderen Kinder durch andere Vermögenswerte abgefunden werden. Dabei müssen die Pflichtteilsansprüche berücksichtigt werden, was unter Umständen eine Stundung oder Ratenzahlung erforderlich macht.
Testamentsvollstreckung in Österreich
Die Testamentsvollstreckung ist in Österreich weniger verbreitet als in Deutschland, aber dennoch ein nützliches Instrument. Der Testamentsvollstrecker überwacht die Umsetzung des letzten Willens und sorgt dafür, dass die Vorstellungen des Erblassers verwirklicht werden. Dies kann besonders sinnvoll sein bei:
- Minderjährigen Erben, die noch nicht selbständig über ihr Vermögen verfügen können
- Streitigkeiten zwischen Erben, wo ein neutraler Dritter hilfreich ist
- Komplexen Vermögensverhältnissen, die fachmännische Verwaltung erfordern
- Besonderen Auflagen, deren Erfüllung überwacht werden soll
Als Testamentsvollstrecker können Privatpersonen, Rechtsanwälte, Notare oder auch Banken eingesetzt werden. Der Testamentsvollstrecker wird für seine Tätigkeit entlohnt, wobei die Kosten aus dem Nachlass bestritten werden.
Das Testament im internationalen Kontext
Wer als Österreicher im Ausland lebt oder Vermögen in mehreren Ländern hat, muss sich mit den Besonderheiten des internationalen Erbrechts befassen. Seit der EU-Erbrechtsverordnung aus dem Jahr 2015 gelten innerhalb der Europäischen Union einheitliche Regeln dafür, welches Recht bei grenzüberschreitenden Erbfällen anzuwenden ist. Grundsätzlich ist das Recht jenes Staates maßgeblich, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wer dies nicht wünscht, kann im Testament ausdrücklich die Anwendung seines Heimatrechts festlegen. Diese sogenannte Rechtswahl ist besonders wichtig für Auslandsösterreicher, die nach österreichischem Erbrecht vererben möchten, obwohl sie in einem anderen Land leben.
Das Europäische Nachlasszeugnis
Mit dem Europäischen Nachlasszeugnis hat die EU ein Instrument geschaffen, das die grenzüberschreitende Durchsetzung von Erbrechten erleichtert. Erben können mit diesem Dokument in allen EU-Staaten (außer Dänemark und Irland) ihre Rechte belegen, ohne dass in jedem Land ein eigenes Verfahren nötig wäre. Das Zeugnis wird von der Stelle ausgestellt, die für die Verlassenschaftsabhandlung zuständig ist, in Österreich also vom Notar als Gerichtskommissär.
Besonderheiten bei Nicht-EU-Staaten
Bei Vermögen in Nicht-EU-Staaten gelten die jeweiligen nationalen Regeln. Hier kann es zu komplexen Situationen kommen, etwa wenn das Heimatrecht und das Recht des Lageorts unterschiedliche Regelungen vorsehen. In solchen Fällen ist die Hinzuziehung eines international erfahrenen Juristen unerlässlich. Besonders heikel wird es bei Immobilien, die oft nach dem Recht des Belegenheitsstaates vererbt werden.
Digitaler Nachlass im Testament
Ein zunehmend wichtiges Thema ist der digitale Nachlass. Dazu gehören nicht nur Social-Media-Profile, sondern auch Kryptowährungen, digitale Geschäftsunterlagen, E-Mail-Konten und Online-Zahlungsdienste. Das Testament sollte idealerweise auch Regelungen dazu enthalten, wie mit diesen digitalen Werten zu verfahren ist.
Zugang zu digitalen Konten
Ein praktisches Problem ist, dass die Erben ohne Passwörter oft keinen Zugang zu den digitalen Konten des Verstorbenen haben. Anbieter wie Google oder Facebook haben zwar Nachlassregelungen, doch sind diese oft unzureichend. Eine sorgfältige Dokumentation der Zugangsdaten, idealerweise in einem verschlüsselten Passwortmanager mit einer vertrauenswürdigen Zugriffsberechtigung für eine dritte Person, ist empfehlenswert.
Kryptowährungen und digitale Vermögenswerte
Kryptowährungen stellen eine besondere Herausforderung dar, weil ohne die entsprechenden privaten Schlüssel auch die Erben keinen Zugriff haben. Wer Kryptowährungen besitzt, sollte sorgfältig dokumentieren, wo diese gehalten werden und wie die Zugänge gesichert sind. Eine Einlagerung der Zugangsdaten bei einem Notar oder Rechtsanwalt kann sinnvoll sein.
Das Testament und die Auslegung
Selbst sorgfältig verfasste Testamente können Auslegungsfragen aufwerfen. Dann muss das Gericht den Willen des Erblassers ermitteln. Dabei gelten folgende Grundsätze:
- Vorrang hat der tatsächliche Wille des Erblassers, auch wenn dieser im Wortlaut nicht klar zum Ausdruck kommt.
- Das Testament ist als Ganzes zu betrachten, einzelne Bestimmungen sind im Zusammenhang auszulegen.
- Umstände außerhalb des Testaments können zur Auslegung herangezogen werden, etwa frühere Aussagen des Erblassers oder Briefe.
- Im Zweifel gilt jene Auslegung, die dem Willen des Erblassers am nächsten kommt.
Dennoch kann die Auslegung in strittigen Fällen Jahre dauern und hohe Kosten verursachen. Daher ist klare Formulierung im Testament von entscheidender Bedeutung.
Testamentsanfechtung und ihre Grenzen
Nicht jedes Testament bleibt unangefochten. Insbesondere wenn Pflichtteilsberechtigte benachteiligt werden oder Zweifel an der Testierfähigkeit bestehen, kommt es zu Anfechtungen. Die Gerichte prüfen dann sorgfältig, ob Formmängel, Geschäftsunfähigkeit, unzulässiger Druck oder Irrtum vorliegen. Eine erfolgreiche Anfechtung kann zur teilweisen oder vollständigen Unwirksamkeit des Testaments führen. Daher ist sorgfältige Vorbereitung und Dokumentation, insbesondere bei älteren oder gesundheitlich beeinträchtigten Erblassern, besonders wichtig.
Ein Testament ist ein unverzichtbares Instrument der Vorsorge. Es gibt Ihnen die Möglichkeit, die Weitergabe Ihres Vermögens selbstbestimmt zu gestalten und Ihre Angehörigen abzusichern. In Österreich stehen mehrere Testamentsformen zur Verfügung, die je nach Lebenssituation die richtige Wahl sein können. Die gesetzlichen Formvorschriften sind streng, weshalb Sorgfalt bei der Errichtung oberste Priorität hat. Nutzen Sie auch 2026 die Möglichkeit, Ihren letzten Willen rechtssicher festzuhalten, und geben Sie damit sich selbst und Ihren Angehörigen Sicherheit für die Zukunft.
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Häufig gestellte Fragen
Welche Testamentsformen gibt es in Österreich?
Das österreichische Recht kennt das eigenhändige, das fremdhändige und das öffentliche Testament sowie Sonderformen wie Nottestamente.
Muss ein Testament in Österreich beglaubigt werden?
Nein, ein eigenhändiges Testament ist ohne Beglaubigung gültig, sofern es vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben ist.
Kann ein Testament widerrufen werden?
Ja, ein Testament kann jederzeit widerrufen oder geändert werden, etwa durch ein neues Testament oder Vernichtung.
Was kostet ein Testament beim Notar?
Die Kosten für ein notarielles Testament liegen in Österreich meist zwischen 200 und 600 Euro, abhängig von Umfang und Komplexität.
Chefredakteur finanzinfo.at
Martin Höllinger ist Finanzjournalist und Gründer von finanzinfo.at. Er ist spezialisiert auf österreichisches Steuerrecht, Geldanlage und Finanzvergleiche.