Testament in Österreich: Formen, Zeugen und Widerruf
Beim fremdhändigen Testament genügen zwei Zeugen nicht mehr - seit 2017 braucht es drei und einen eigenhändigen Zusatz. Woran Testamente scheitern.
Die häufigste Ursache dafür, dass ein Testament nicht gilt, ist kein Streit über den Inhalt - es ist die Form. Seit 1. Jänner 2017 verlangt das Gesetz beim fremdhändigen Testament drei gleichzeitig anwesende Zeugen statt zwei, dazu mehrere eigenhändige Zusätze.
Wer sein Testament nach dem alten Muster errichtet hat oder eine Vorlage aus dem Internet verwendet, riskiert, dass am Ende die gesetzliche Erbfolge greift - also genau das, was das Testament verhindern sollte.
Die beiden Grundformen
Das eigenhändige Testament muss vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Keine Zeugen, kein Notar. Datum und Ort sind nicht zwingend, aber dringend zu empfehlen: Nur so lässt sich später klären, welches von mehreren Testamenten das jüngste ist.
Der Nachteil liegt in der Beweisbarkeit. Wird die Echtheit bestritten, entscheidet ein Schriftgutachten.
Die fremdhändige Verfügung ist alles andere - am Computer geschrieben, von einer anderen Person verfasst, ausgefüllte Vorlage. Sie ist an strenge Formvorschriften gebunden.
Was das fremdhändige Testament verlangt
Alle vier Punkte müssen erfüllt sein:
- Drei Zeugen, die gleichzeitig anwesend sind, wenn der Verfügende unterschreibt
- ein eigenhändiger Zusatz des Verfügenden, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält - die bloße Unterschrift genügt nicht
- Unterschrift jedes Zeugen mit einem eigenhändigen Zusatz, der auf die Zeugeneigenschaft hinweist, etwa „als Testamentszeuge”
- die Identität der Zeugen muss aus der Urkunde selbst hervorgehen, also durch Geburtsdatum, Adresse oder vergleichbare Angaben
Der letzte Punkt wird am häufigsten übersehen. Drei Unterschriften ohne identifizierende Angaben reichen nicht - die Zeugen müssen aus dem Dokument heraus auffindbar sein, weil sie im Verlassenschaftsverfahren befragt werden können.
Wer nicht Zeuge sein darf
Ausgeschlossen sind:
- Minderjährige
- blinde, taube oder stumme Personen
- wer die Sprache der Urkunde nicht versteht
- Bedachte selbst sowie deren nahe Angehörige
Der letzte Punkt hat die größte praktische Bedeutung: Wer im Testament etwas erhält, darf nicht als Zeuge mitwirken - und auch der Ehepartner oder das Kind eines Bedachten nicht. Wer zur Beurkundung im Familienkreis drei Personen zusammenruft, macht das Testament damit unter Umständen unwirksam.
Wie widerrufen wird
Ein Testament ist jederzeit widerruflich. Drei Wege stehen offen:
- ein neues Testament - das jüngere geht dem älteren vor, soweit es ihm widerspricht
- ausdrücklicher Widerruf in der für ein Testament vorgeschriebenen Form
- Vernichtung der Urkunde
Bei mehreren aufeinanderfolgenden Testamenten entsteht regelmäßig Streit darüber, was noch gilt. Deshalb empfiehlt sich im neuen Testament ein ausdrücklicher Satz, der alle früheren Verfügungen aufhebt - und ein Datum.
Aufbewahrung und Registrierung
Ein formgültiges Testament nützt nichts, wenn es niemand findet. Das Verlassenschaftsgericht sucht nicht in Schubladen.
Notare und Rechtsanwälte können Testamente in das Testamentsregister eintragen. Im Verlassenschaftsverfahren wird dieses Register abgefragt, sodass die Verfügung sicher auftaucht. Registriert wird dabei nur, dass ein Testament existiert und wo es liegt - nicht dessen Inhalt.
Wer sein Testament zuhause verwahrt, sollte zumindest eine Vertrauensperson über den Ort informieren.
Wann sich fachliche Hilfe lohnt
Für eine einfache Anordnung genügt oft das eigenhändige Testament. Zum Notar oder Anwalt sollte, wer:
- eine Immobilie oder ein Unternehmen weitergibt
- Pflichtteilsansprüche gezielt gestalten oder eine Anrechnung regeln will
- Kinder aus mehreren Beziehungen hat
- eine Lebensgefährtin oder einen Lebensgefährten absichern will, die gesetzlich nichts erben
- Vermögen im Ausland hat
Die Kosten einer Errichtung stehen in aller Regel in keinem Verhältnis zu dem, was ein formungültiges Testament an Streit und Verfahrenskosten auslöst.
Quellen
- oesterreich.gv.at: Fremdhändige Verfügung - Erfordernis von drei Zeugen, eigenhändiger Zusatz des Verfügenden über den letzten Willen, Unterschrift der Zeugen mit Hinweis auf die Zeugeneigenschaft, Erkennbarkeit der Zeugenidentität aus der Urkunde, Ausschluss von Minderjährigen, blinden, tauben und stummen Personen, Sprachunkundigen sowie Bedachten und deren Angehörigen, Ungültigkeit bei Formmängeln
- oesterreich.gv.at: Allgemeines zum Pflichtteilsrecht - Pflichtteilsansprüche, die auch durch ein Testament nicht ausgeschlossen werden können
Stand der Angaben: 2. September 2026.
Häufig gestellte Fragen
Muss ein Testament handschriftlich sein?
Nur das eigenhändige. Es muss vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Ein am Computer geschriebenes Testament ist eine fremdhändige Verfügung und braucht drei Zeugen.
Wie viele Zeugen braucht ein fremdhändiges Testament?
Drei, und sie müssen gleichzeitig anwesend sein. Bis Ende 2016 genügten zwei gleichzeitig anwesende Zeugen - Testamente nach altem Muster sind seither formungültig.
Was muss der Erblasser eigenhändig dazuschreiben?
Einen Zusatz, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Die bloße Unterschrift unter einen getippten Text genügt nicht.
Wer darf nicht Zeuge sein?
Minderjährige, blinde, taube oder stumme Personen, wer die Sprache der Urkunde nicht versteht, sowie Bedachte und deren nahe Angehörige.
Wie widerrufe ich ein Testament?
Durch ein neues Testament, durch ausdrücklichen Widerruf in der vorgeschriebenen Form oder durch Vernichtung der Urkunde. Ein späteres Testament geht dem früheren vor.
Wo bewahre ich das Testament auf?
Sinnvoll bei Notar oder Rechtsanwalt mit Eintragung im Testamentsregister. Zuhause aufbewahrte Testamente werden im Verlassenschaftsverfahren oft nicht gefunden.