Finanzamt Österreich | Österreich 2026
Finanzamt Österreich 2026: Einheitliche Behörde, Zuständigkeiten, Dienststellen, Kontakt und Services im Überblick. Jetzt informieren.
Finanzamt Österreich: Die einheitliche Abgabenbehörde seit 2021
Am 1. Jänner 2021 wurde das Finanzamt Österreich als bundesweit einheitliche Abgabenbehörde geschaffen. Damit endete die jahrzehntelange Struktur der 40 regional zuständigen Finanzämter – an ihre Stelle trat eine einzige Behörde mit mehreren Dienststellen im ganzen Bundesgebiet. Diese umfassende Reform der österreichischen Finanzverwaltung ist bis heute eine der tiefgreifendsten Verwaltungsreformen der Zweiten Republik.
Kennzahlen und Zuständigkeit
| Merkmal | Information |
|---|---|
| Offizielle Bezeichnung | Finanzamt Österreich |
| Errichtet | 1. Jänner 2021 |
| Rechtsgrundlage | Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) |
| Zuständigkeit | Bundesweit für Privatpersonen und die meisten Unternehmen |
| Anzahl Dienststellen | rund 65 in allen 9 Bundesländern |
| Telefon | +43 50 233 233 |
| Fax | +43 50 233 5933180 |
| Website | bmf.gv.at / finanzonline.bmf.gv.at |
| Übergeordnete Stelle | Bundesministerium für Finanzen (BMF) |
Hintergrund der Reform 2021
Bis Ende 2020 war Österreichs Finanzverwaltung nach regionaler Zuständigkeit organisiert. Es existierten insgesamt 40 Finanzämter, von Wien bis Feldkirch, jeweils mit eigenem Amtsbereich. Dieses Modell stammte in seinen Grundzügen aus dem 19. Jahrhundert und wurde über Jahrzehnte mehrfach angepasst. Mit der zunehmenden Digitalisierung, überregionalen Fallzahlen und dem Ziel einheitlicher Bearbeitungsqualität wurde die Struktur als nicht mehr zeitgemäß angesehen.
Mit dem Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) wurde die gesamte Abgabenverwaltung neu geordnet. Statt 40 Finanzämtern existieren seit 1. Jänner 2021 nur noch zwei bundesweit zuständige Abgabenbehörden:
- Finanzamt Österreich (FAÖ) – für Privatpersonen und alle Unternehmen, die nicht in die Zuständigkeit des FAG fallen
- Finanzamt für Großbetriebe (FAG) – für Großunternehmen ab bestimmten Umsatzschwellen, multinationale Konzerne und Stiftungen mit hoher Komplexität
Zusätzlich wurden das Zollamt Österreich und das Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) als neue, bundesweit einheitliche Behörden geschaffen. Damit ist die gesamte Finanzverwaltung nach dem Prinzip “bundesweit eine Behörde, aber regional präsent” organisiert.
Aufgaben und Zuständigkeiten
Das Finanzamt Österreich ist für eine Vielzahl von Abgaben, Steuerarten und damit verbundene Services zuständig. Zu den wichtigsten Aufgaben zählen:
1. Einkommensteuer und Arbeitnehmerveranlagung
Die Arbeitnehmerveranlagung (umgangssprachlich “Steuerausgleich”) ist eines der am häufigsten genutzten Services. Millionen Österreicher reichen jährlich ihre Steuererklärung ein und erhalten einen Teil der Lohnsteuer zurück. Seit einigen Jahren erfolgt die antragslose Arbeitnehmerveranlagung automatisch, sofern ein Guthaben zu erwarten ist und keine besonderen Angaben erforderlich sind.
Auch die Einkommensteuererklärung für Selbstständige, Freiberufler, Vermieter und Einkünfte aus Kapitalvermögen wird vom Finanzamt Österreich bearbeitet. Seit 2026 gelten weiter die durch die Abschaffung der kalten Progression jährlich angepassten Tarifstufen.
2. Umsatzsteuer
Das Finanzamt Österreich ist für die Umsatzsteuer zuständig, einschließlich Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA), Jahresumsatzsteuererklärungen, Vorsteuerabzug, innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe, Reverse-Charge, Kleinunternehmerregelung und zahlreicher Spezialthemen wie One-Stop-Shop (OSS) für digitale Dienstleistungen.
3. Körperschaftsteuer
Für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und andere Körperschaften, die nicht vom Finanzamt für Großbetriebe betreut werden, ist das Finanzamt Österreich zuständig.
4. Grunderwerbsteuer und Immobilienertragsteuer
Beim Kauf von Immobilien wird Grunderwerbsteuer fällig, beim Verkauf in vielen Fällen Immobilienertragsteuer. Beides fällt in die Zuständigkeit des Finanzamts Österreich.
5. Familienbeihilfe und Finanzamtsleistungen für Familien
Familien werden in Österreich durch umfangreiche Leistungen unterstützt. Dazu zählen Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Familienbonus Plus und weitere Absetzbeträge. Die Familienbeihilfe wird seit Jahren automatisch zuerkannt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
6. Gebühren und sonstige Abgaben
Auch zahlreiche Gebühren (etwa nach dem Gebührengesetz) und andere Bundesabgaben werden vom Finanzamt Österreich eingehoben.
7. Beratung und Information
Über das Infocenter und den telefonischen Bürgerservice bietet das Finanzamt Österreich allgemeine Auskünfte zu Steuerfragen und zur Nutzung von FinanzOnline.
Organisation: Zentrale Behörde, regionale Dienststellen
Das Finanzamt Österreich ist als eine einzige Behörde organisiert, mit Sitz in Wien und bundesweiter Zuständigkeit. Dennoch existieren rund 65 Dienststellen in allen neun Bundesländern – vom Bodensee bis zum Neusiedler See. Diese Dienststellen sind Teil derselben Behörde, bieten aber weiterhin persönlichen Kundenkontakt vor Ort.
Dienststellen nach Bundesländern (Auswahl)
- Wien: Dienststellen Wien 1/23, Wien 2/20/21/22, Wien 3/11, Wien 4/5/10, Wien 6/7/15, Wien 8/16/17, Wien 9/18/19, Wien 12/13/14
- Niederösterreich: St. Pölten, Krems, Amstetten, Baden, Mödling, Hollabrunn, Gänserndorf, Tulln, Waldviertel, Wiener Neustadt, Neunkirchen
- Oberösterreich: Linz, Wels, Steyr, Gmunden, Vöcklabruck, Braunau, Ried, Schärding, Freistadt, Rohrbach, Urfahr, Kirchdorf, Perg
- Salzburg: Salzburg-Stadt, Salzburg-Land, Zell am See
- Steiermark: Graz-Stadt, Graz-Umgebung, Bruck-Leoben-Mürzzuschlag, Judenburg, Liezen, Deutschlandsberg, Leibnitz, Voitsberg
- Kärnten: Klagenfurt, Villach, Spittal
- Tirol: Innsbruck, Kufstein, Schwaz, Landeck, Reutte, Kitzbühel, Lienz
- Vorarlberg: Bregenz, Feldkirch
- Burgenland: Eisenstadt, Bruck, Oberwart
Die räumliche Zuständigkeit der Dienststelle richtet sich in der Regel nach dem Wohnsitz oder Sitz der steuerpflichtigen Person bzw. des Unternehmens. Rechtlich ist jedoch stets das Finanzamt Österreich die zuständige Behörde.
FinanzOnline – digitales Herzstück
FinanzOnline unter finanzonline.bmf.gv.at ist das zentrale digitale Portal für die Kommunikation zwischen Steuerpflichtigen und Finanzamt. Für viele Services ist ein persönlicher Besuch überhaupt nicht mehr nötig.
Funktionen von FinanzOnline
- Arbeitnehmerveranlagung online erledigen
- Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung einreichen
- Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) abgeben
- Bescheide abrufen und speichern
- Ratenzahlung oder Stundung beantragen
- Familienbeihilfe beantragen
- Kontoauszüge einsehen
- Elektronische Zustellung von Bescheiden
- Selbstbedienungsservices für Arbeitgeber
Die Registrierung ist kostenlos. Der Zugang erfolgt über Benutzername und PIN oder – komfortabler – über ID Austria (früher Handy-Signatur und Bürgerkarte).
So kontaktieren Sie das Finanzamt Österreich
Das Finanzamt Österreich ist auf verschiedenen Wegen erreichbar:
- Telefonisches Bürgerservice: +43 50 233 233 (Montag bis Freitag 07:30 bis 15:30 Uhr)
- FinanzOnline-Hotline: +43 50 233 790
- Fax: +43 50 233 5933180
- Postadresse: Finanzamt Österreich, Postfach 260, 1000 Wien (oder über die örtliche Dienststelle)
- E-Mail/Kontaktformular: über bmf.gv.at
- Vor Ort: in allen Dienststellen nach Terminvereinbarung
Öffnungszeiten der Dienststellen
Die meisten Dienststellen des Finanzamts Österreich sind von Montag bis Freitag geöffnet. Die Infocenter verfügen über eigene Parteienverkehrszeiten. Termine können über FinanzOnline oder telefonisch vereinbart werden. Der persönliche Besuch ohne Termin ist nur eingeschränkt möglich.
Wichtige Services im Überblick
Arbeitnehmerveranlagung 2026
Die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2025 kann 2026 elektronisch über FinanzOnline eingereicht werden. Für viele Steuerpflichtige erfolgt sie antragslos, wenn ein Guthaben zu erwarten ist und keine besonderen Abzüge (z. B. Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) geltend gemacht werden.
Einkommensteuererklärung für Selbstständige
Selbstständige und Freiberufler müssen ihre Einkommensteuererklärung jährlich elektronisch einreichen. Die Frist ist der 30. April bzw. 30. Juni des Folgejahres, bei Vertretung durch einen Steuerberater gelten längere Fristen.
Umsatzsteuervoranmeldung
Monatlich oder quartalsweise (je nach Umsatz) ist eine UVA einzureichen. Die Einreichung erfolgt elektronisch über FinanzOnline.
Ratenzahlung und Stundung
Bei finanziellen Engpässen können Steuerpflichtige beim Finanzamt Österreich um Ratenzahlung oder Stundung ansuchen. Seit der Reform des Abgabenrechts sind die Voraussetzungen klar geregelt.
Rechtsschutz: Beschwerde und Bundesfinanzgericht
Gegen Bescheide des Finanzamts Österreich kann innerhalb eines Monats Beschwerde eingelegt werden. Diese wird zunächst vom Finanzamt selbst behandelt (Beschwerdevorentscheidung). Ist man damit nicht einverstanden, kann ein Vorlageantrag eingebracht werden, wodurch das Bundesfinanzgericht (BFG) über die Sache entscheidet. Das BFG ist weisungsfrei und unabhängig.
Häufige Fragen zum Finanzamt Österreich
Welche Dienststelle ist für meinen Wohnort zuständig? Die örtliche Dienststelle ergibt sich aus Ihrem Wohnsitz. Sie können die zuständige Dienststelle auf bmf.gv.at nachsehen. Rechtlich bleibt jedoch stets das Finanzamt Österreich zuständig.
Kann ich ohne Termin ins Finanzamt gehen? Das ist nur eingeschränkt möglich. Für die meisten Anliegen ist eine Terminvereinbarung empfohlen.
Was tue ich, wenn ich meinen FinanzOnline-Zugang verloren habe? Sie können neue Zugangsdaten online beantragen oder persönlich in einer Dienststelle abholen. Am einfachsten ist der Zugang über ID Austria.
Wo erhalte ich Steuerformulare? Alle Formulare sind auf bmf.gv.at als PDF verfügbar. Die meisten Einreichungen erfolgen ohnehin elektronisch über FinanzOnline.
Was kostet ein Beratungsgespräch im Finanzamt? Grundlegende Auskünfte zu Steuerfragen sind kostenlos. Für komplexe Rechtsfragen empfiehlt sich die Beratung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftstreuhänder.
Historischer Kontext: Warum die Reform 2021?
Die Finanzverwaltungsreform 2021 war die größte Umstrukturierung der österreichischen Abgabenverwaltung seit Jahrzehnten. Bis dahin existierten 40 regionale Finanzämter, deren Zuständigkeit sich aus dem Wohnsitz oder Firmensitz ergab. Dieses Modell war zwar regional verankert, aber vielfach uneinheitlich: Ein und derselbe Steuersachverhalt wurde in verschiedenen Finanzämtern unterschiedlich bearbeitet, Wartezeiten variierten, Betriebsprüfungen wurden nach teils unterschiedlichen Maßstäben durchgeführt.
Mit der Reform wurde die regionale Zuständigkeit durch eine bundesweite Einheitsbehörde ersetzt. Vorteile:
- Einheitliche Rechtsanwendung: Gleiche Sachverhalte werden gleich behandelt, unabhängig vom Wohnort.
- Effiziente Ressourcennutzung: Aufgabenverteilung und Spezialisierung sind besser möglich.
- Digitale Prozesse: Eine einheitliche Behörde erleichtert die Digitalisierung.
- Spezialdienststellen: Hochkomplexe Fälle können zentral bearbeitet werden.
- Bundesweite Erreichbarkeit: Steuerpflichtige können nicht nur “ihre” Dienststelle kontaktieren, sondern über FinanzOnline und das Bürgerservice überall Unterstützung erhalten.
Die Reform wurde von Steuerberatern und Unternehmen mehrheitlich positiv aufgenommen, auch wenn es in der Anfangsphase zu Übergangsproblemen kam. Heute gilt die einheitliche Struktur als etabliert.
Arbeitnehmerveranlagung im Detail
Die Arbeitnehmerveranlagung (umgangssprachlich Steuerausgleich) ist das am häufigsten genutzte Service des Finanzamts Österreich. Millionen Österreicher reichen jährlich ihre Erklärung ein und erhalten einen Teil der Lohnsteuer zurück. Typische Gründe für eine Rückzahlung sind:
- Werbungskosten: Fortbildung, Arbeitsmittel, Fachliteratur, doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten
- Pendlerpauschale und Pendlereuro: bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- Sonderausgaben: Kirchenbeitrag, Spenden, gewisse Versicherungen, Nachkauf von Versicherungszeiten
- Außergewöhnliche Belastungen: Krankheitskosten, Behinderung, Pflege, außergewöhnliche Kinderbetreuung
- Absetzbeträge: Familienbonus Plus, Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag
- Schwankendes Einkommen: Jobwechsel, Teilzeitjahre, Karenz, Arbeitslosigkeit
Viele dieser Punkte werden in FinanzOnline vorausgefüllt, andere müssen aktiv angegeben werden.
Antragslose Veranlagung
Seit 2017 führt das Finanzamt bei bestimmten Voraussetzungen die Arbeitnehmerveranlagung automatisch durch. Voraussetzungen sind unter anderem, dass ein Guthaben zu erwarten ist, keine Pflichtveranlagung besteht und keine zusätzlichen Angaben erforderlich sind. Wer nicht einverstanden ist, kann einen eigenen Antrag innerhalb von fünf Jahren stellen.
Pflichtveranlagung
In bestimmten Fällen ist die Abgabe einer Veranlagung Pflicht, etwa bei Einkünften aus mehreren lohnsteuerpflichtigen Verhältnissen, bei Einkünften ohne Lohnsteuerabzug über einem Grenzbetrag, bei bestimmten Absetzbeträgen (Alleinverdiener, Pendler), bei Bezug des AMS-Arbeitslosengeldes oder bei Bezug von Krankengeld in bestimmten Konstellationen.
Einkommensteuer für Selbstständige
Selbstständige Einkünfte werden nicht laufend besteuert, sondern über die Jahresveranlagung. Das Finanzamt setzt Einkommensteuervorauszahlungen fest, die quartalsweise fällig sind (15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November). Die Jahresveranlagung erfolgt im Folgejahr. Neben den klassischen Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft werden auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen erfasst.
Für Kleinunternehmer gilt die Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer. Bei Überschreitung der Umsatzgrenze wird die Umsatzsteuerpflicht ausgelöst.
Familienbeihilfe im Detail
Die Familienbeihilfe ist eine der wichtigsten sozialpolitischen Leistungen Österreichs. Sie wird pro Kind, gestaffelt nach Alter, gewährt. Zusätzlich gibt es den Kinderabsetzbetrag, der direkt mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sowie den Mehrkindzuschlag für Familien mit mehreren Kindern. Voraussetzung sind Wohnsitz in Österreich und Kindeseigenschaft im Sinne des FLAG. Für Kinder in Ausbildung kann die Familienbeihilfe bis zu einem bestimmten Alter weiterbezogen werden.
Über FinanzOnline kann die Familienbeihilfe beantragt, verlängert oder geändert werden. In den meisten Fällen erfolgt die Zuerkennung aber automatisch nach Geburt eines Kindes, da die Daten vom Standesamt an das Finanzamt übermittelt werden.
Ratenzahlung und Stundung
Wer eine höhere Steuerforderung nicht sofort begleichen kann, kann beim Finanzamt eine Ratenzahlung oder eine Stundung beantragen. Die Voraussetzungen sind im Abgabenrecht klar geregelt. Bei vorübergehenden Liquiditätsengpässen – insbesondere während der Krisenjahre 2020 bis 2022 – hat das BMF zusätzlich spezielle Erleichterungen eingeführt, die mittlerweile ausgelaufen sind. 2026 gilt wieder das allgemeine Regime.
Außenprüfung und Betriebsprüfung
Unternehmen und Selbstständige können Gegenstand einer Außenprüfung (Betriebsprüfung) werden. Dabei prüft die Finanzverwaltung einen bestimmten Zeitraum auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Abgaben. Bei Abweichungen können Nachforderungen, Strafzuschläge oder – im schwerwiegenden Fall – finanzstrafrechtliche Konsequenzen drohen. Die Begleitung durch einen Steuerberater ist dringend empfohlen.
Zusammenarbeit mit dem Finanzamt für Großbetriebe und dem Amt für Betrugsbekämpfung
Das Finanzamt Österreich arbeitet eng mit dem Finanzamt für Großbetriebe (für Unternehmen ab bestimmten Größenkriterien) und dem Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) zusammen. Letzteres ist insbesondere für Schwarzarbeit, Sozialbetrug, Steuerhinterziehung und Geldwäsche zuständig. In grenzüberschreitenden Fällen arbeiten die österreichischen Behörden mit Partnerbehörden anderer EU-Staaten über die DAC-Richtlinien und bilaterale Abkommen zusammen.
Das Finanzamt Österreich als Arbeitgeber
Mit mehreren tausend Bediensteten ist das Finanzamt Österreich einer der großen Arbeitgeber im Bundesdienst. Neben klassischen Laufbahnen (Bediensteter, Fachexperte, Referent) werden zunehmend auch IT-, Data- und Digitalexperten gesucht. Die Ausbildung erfolgt an der Bundesfinanzakademie und umfasst steuerrechtliche, wirtschaftliche und IT-technische Inhalte.
Häufige Fehler vermeiden
- Belege nicht aufbewahren: Aufbewahrungspflicht für Unterlagen beachten (in der Regel sieben Jahre für Unternehmen).
- Werbungskosten nicht geltend machen: Viele Arbeitnehmer verschenken jährlich hunderte Euro Rückerstattung.
- Fristen verpassen: Insbesondere bei Beschwerden und Umsatzsteuervoranmeldungen drohen sonst Säumniszuschläge.
- Familienbonus Plus nicht beantragen: Eltern sollten prüfen, ob sie den vollen Betrag nutzen.
- Kein FinanzOnline nutzen: Wer nicht digital arbeitet, verliert Komfort und Geschwindigkeit.
Umsatzsteuer im Detail
Die Umsatzsteuer (USt) ist eine der wichtigsten Einnahmequellen des Bundes. Sie wird vom Finanzamt Österreich verwaltet und betrifft nahezu alle Unternehmen. Der Normalsteuersatz beträgt 20 Prozent, es gibt reduzierte Sätze von 10 Prozent (Lebensmittel, Beherbergung, Bücher, bestimmte Dienstleistungen) und 13 Prozent (Kultur, Sport, bestimmte Tierhaltung, Wein ab Hof). Für Exporte ins Drittland gilt eine Steuerbefreiung, für innergemeinschaftliche Lieferungen ebenfalls (mit entsprechender Rechnungslegung).
Vorsteuerabzug
Unternehmen können die in Eingangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung ist eine formal korrekte Rechnung mit allen Pflichtangaben (Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, UID, Leistungsbeschreibung, Nettobetrag, Steuersatz, Steuerbetrag). Fehlerhafte Rechnungen können den Vorsteuerabzug gefährden – ein häufiger Streitpunkt in Außenprüfungen.
Reverse-Charge
Bei bestimmten Geschäften geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über (Reverse-Charge). Dies gilt etwa bei bestimmten Bauleistungen, bei Leistungen aus dem EU-Ausland, bei bestimmten Emissionszertifikaten und anderen Konstellationen. Das Finanzamt prüft die korrekte Anwendung regelmäßig.
Kleinunternehmerregelung
Die Kleinunternehmerregelung befreit Unternehmer mit geringen Umsätzen von der Umsatzsteuerpflicht. 2026 gilt die zuletzt erhöhte Umsatzgrenze. Vorteil: keine USt in der Rechnung, keine Voranmeldungen. Nachteil: kein Vorsteuerabzug. Für viele EPU, Vermieter und nebenberuflich Tätige ist die Kleinunternehmerregelung attraktiv.
Körperschaftsteuer
Für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und andere Körperschaften gilt die Körperschaftsteuer. Sie beträgt 2026 23 Prozent des Gewinns. Zudem wird bei Ausschüttungen an die Gesellschafter die Kapitalertragsteuer (KESt) erhoben. Verlustvorträge sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Gruppenbesteuerung erlaubt es Konzernen, Ergebnisse verbundener Unternehmen zu verrechnen – ein wichtiges Instrument der österreichischen Konzernbesteuerung.
Lohnsteuer und Lohnverrechnung
Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber monatlich einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Der Arbeitnehmer erhält den Nettolohn. Die Lohnsteuer wird nach dem Einkommensteuertarif berechnet, wobei Freibeträge und Absetzbeträge berücksichtigt werden. Arbeitgeber übermitteln die Lohnzettel elektronisch über ELDA an das Finanzamt und die Sozialversicherung.
Gebühren und sonstige Abgaben
Das Finanzamt Österreich hebt auch Gebühren nach dem Gebührengesetz ein. Beispiele: Rechtsgeschäftsgebühren für bestimmte Verträge (Mietverträge, Bestandverträge), Gebühren für Eingaben an Behörden, Stempelgebühren. Mietverträge über Wohnungen sind allerdings seit 2017 gebührenfrei.
Familienbeihilfe und Familienleistungen
Die Familienbeihilfe ist eine der wichtigsten Sozialleistungen Österreichs. Sie wird vom Finanzamt Österreich aus dem Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) ausbezahlt. Voraussetzungen sind Wohnsitz in Österreich und Kindeseigenschaft. Die Höhe ist nach Alter gestaffelt. Für Kinder mit erheblicher Behinderung gibt es einen erhöhten Satz. Der Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.
Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag und wirkt direkt auf die Einkommensteuer. Er beträgt pro Kind einen gesetzlich festgelegten Betrag, der in den letzten Jahren mehrfach erhöht wurde.
Immobilienertragsteuer
Beim Verkauf einer Immobilie fällt unter bestimmten Voraussetzungen Immobilienertragsteuer an. Sie beträgt 30 Prozent des Veräußerungsgewinns. Befreiungen gelten für den Hauptwohnsitz (bei Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen) und für selbst hergestellte Gebäude. Die Abwicklung erfolgt in der Regel über den Parteienvertreter.
Kapitalertragsteuer (KESt)
Die Kapitalertragsteuer wird bei inländischen Kapitalerträgen (Dividenden, Zinsen, realisierten Kursgewinnen aus Wertpapieren) direkt von der Bank abgezogen und an das Finanzamt abgeführt. Der Satz beträgt in der Regel 27,5 Prozent (bei Aktien und Investmentfonds). Die KESt hat Abgeltungswirkung – eine weitere Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuer findet in der Regel nicht statt. Für Sparbuchzinsen gilt ein Satz von 25 Prozent.
Antragsveranlagung bei Kapitalerträgen
Wer ausländische Kapitalerträge ohne österreichischen KESt-Abzug erzielt oder wer Verluste aus Kapitalvermögen verrechnen möchte, muss eine Antragsveranlagung durchführen. Dabei werden die ausländischen Einkünfte angegeben und gegebenenfalls ausländische Quellensteuern angerechnet.
Pendlerpauschale und Pendlereuro
Die Pendlerpauschale ist ein Freibetrag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Sie ist gestaffelt nach Entfernung und Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel (kleine oder große Pendlerpauschale). Zusätzlich gibt es den Pendlereuro als Absetzbetrag. Der Pendlerrechner auf bmf.gv.at hilft bei der Berechnung. Pendler mit öffentlichen Verkehrsmitteln können zusätzlich das KlimaTicket steuerlich geltend machen.
Ratenzahlung und Stundung in der Praxis
Wer eine Steuerschuld nicht sofort begleichen kann, hat zwei Möglichkeiten:
- Stundung: Aufschub der Zahlung
- Ratenzahlung: Aufteilung in Teilbeträge
Beide Anträge werden beim Finanzamt gestellt. Voraussetzung ist in der Regel, dass die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte darstellen würde und die Einbringlichkeit nicht gefährdet ist. Bei bewilligter Ratenzahlung fallen Stundungszinsen an.
Betriebsprüfung im Detail
Die Außenprüfung (Betriebsprüfung) ist ein normaler Vorgang, den jedes Unternehmen früher oder später erlebt. Der Ablauf:
- Ankündigung: in der Regel schriftlich mit Nennung des Prüfungszeitraums
- Prüfungsbeginn: beim Unternehmen oder im Finanzamt
- Prüfung der Unterlagen: Buchhaltung, Belege, Verträge, Lohnunterlagen
- Schlussbesprechung: Diskussion der Feststellungen
- Prüfungsbericht: schriftliche Zusammenfassung
- Bescheid: gegebenenfalls Nachforderungen
Die Begleitung durch einen Steuerberater ist dringend empfohlen. In Streitfällen kann Beschwerde eingelegt werden.
Finanzpolizei und Amt für Betrugsbekämpfung
Die Finanzpolizei ist Teil des Amts für Betrugsbekämpfung (ABB) und kontrolliert Unternehmen auf Einhaltung der Vorschriften zu Schwarzarbeit, Lohn- und Sozialdumping, Registrierkassenpflicht, Glücksspielrecht und verwandten Bereichen. Sie arbeitet eng mit dem Finanzamt Österreich zusammen.
Wichtige Fristen im Überblick
- 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November: Einkommensteuervorauszahlungen
- 15. des zweitfolgenden Monats: Umsatzsteuervoranmeldung (monatlich)
- 15. Mai, 15. August, 15. November, 15. Februar: UVA quartalsweise
- 30. April: Einkommensteuererklärung Papier (für Vorjahr)
- 30. Juni: Einkommensteuererklärung elektronisch
- Verlängert bis 31. März (des zweitfolgenden Jahres): bei Vertretung durch Steuerberater
Das Finanzamt Österreich ist seit 2021 die zentrale Abgabenbehörde für die meisten Steuerpflichtigen in Österreich. Mit rund 65 Dienststellen, einem leistungsfähigen Online-Portal (FinanzOnline) und einem telefonischen Bürgerservice bleibt die Finanzverwaltung trotz Zentralisierung nah an den Menschen und Unternehmen. Für die meisten steuerlichen Angelegenheiten – von der Arbeitnehmerveranlagung über die Umsatzsteuer bis zur Familienbeihilfe – ist das Finanzamt Österreich der richtige Ansprechpartner. Auf finanzinfo.at finden Sie weiterführende Artikel zu allen wichtigen Themen rund um Steuern, Finanzamt und Bundesfinanzgericht für das Jahr 2026.
Weiterführende Artikel
- Lohnsteuerausgleich — Geld zurück vom Finanzamt
- FinanzOnline — Registrierung und Funktionen
- Alle Steuerformulare erklärt
- Alle Finanzämter im Überblick
Häufig gestellte Fragen
Was ist das Finanzamt Österreich?
Das Finanzamt Österreich ist seit 1. Jänner 2021 eine bundesweit einheitliche Abgabenbehörde für Privatpersonen und die meisten Unternehmen.
Wie viele Dienststellen hat das Finanzamt Österreich?
Das Finanzamt Österreich verfügt bundesweit über rund 65 Dienststellen in allen neun Bundesländern.
Wie erreiche ich das Finanzamt Österreich?
Zentral erreichbar ist das Finanzamt Österreich unter +43 50 233 233 sowie über FinanzOnline unter finanzonline.bmf.gv.at.
Welches Finanzamt ist für mich zuständig?
Durch die Zentralisierung 2021 ist rechtlich das Finanzamt Österreich zuständig. Die räumliche Dienststelle ergibt sich aus Wohnsitz oder Betriebsstätte.
Chefredakteur finanzinfo.at
Martin Höllinger ist Finanzjournalist und Gründer von finanzinfo.at. Er ist spezialisiert auf österreichisches Steuerrecht, Geldanlage und Finanzvergleiche.