Finanzamt Österreich: eine Behörde für das ganze Land
Seit 1. Jänner 2021 gibt es statt 40 Finanzämtern zwei: Finanzamt Österreich und Finanzamt für Großbetriebe. Was das für Zuständigkeit und Anträge bedeutet.
Wer in Österreich vom „zuständigen Finanzamt” spricht, meint fast immer dieselbe Behörde. Seit 1. Jänner 2021 gibt es keine vierzig örtlichen Finanzämter mehr, sondern zwei bundesweite: das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe. Was früher ein eigenes Amt war, ist heute ein Standort.
Diese Umstellung hat eine praktische Folge, die im Alltag mehr zählt als die Organisationsfrage: Die örtliche Zuständigkeit ist für die meisten Anliegen weggefallen.
Woraus die Bundesfinanzverwaltung besteht
§ 49 BAO zählt sechs Einrichtungen auf:
- Abgabenbehörden des Bundes, nämlich der Bundesminister für Finanzen, die Finanzämter - also das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe - sowie das Zollamt Österreich,
- das Amt für Betrugsbekämpfung,
- die Zentralen Services und
- der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge.
Die Umstellung regelt § 323b BAO: Finanzamt Österreich und Finanzamt für Großbetriebe traten mit 1. Jänner 2021 für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich an die Stelle des am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Finanzamts, das Zollamt Österreich an die Stelle der bisherigen Zollämter. Anhängige Verfahren wurden im jeweiligen Verfahrensstand fortgeführt, nicht neu begonnen.
Die Zuständigkeit ist eine Auffangregel
§ 60 Abs. 1 BAO definiert das Finanzamt Österreich nicht über eine Aufzählung seiner Aufgaben, sondern negativ: Es ist zuständig für jede Aufgabe, die einer Abgabenbehörde übertragen ist, wenn weder die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen noch jene des Finanzamts für Großbetriebe noch jene des Zollamts Österreich vorliegen. Und es ist zuständig für jede Aufgabe, die einem Finanzamt übertragen ist, wenn das Finanzamt für Großbetriebe nicht zuständig ist.
Für Arbeitnehmerinnen, Pensionisten, Selbstständige und kleinere Unternehmen läuft das auf einen Satz hinaus: Zuständig ist das Finanzamt Österreich.
Die Grenze zum Finanzamt für Großbetriebe
§ 61 BAO knüpft die Zuständigkeit an eine konkrete Zahl. Erfasst sind Abgabepflichtige mit Gewerbebetrieb, Betriebsstätte oder wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, wenn entweder die beiden zuletzt bekannt gegebenen Umsatzerlöse im Sinne des § 189a Z 5 UGB oder die in den beiden zuletzt abgegebenen Umsatzsteuererklärungen erklärten Umsätze jeweils mehr als 12,5 Millionen Euro überschritten haben.
Bemerkenswert ist der Nachsatz: Ein späteres Unterschreiten dieser Grenze ist unbeachtlich. Wer einmal in die Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe gewechselt ist, bleibt dort, auch wenn die Umsätze wieder sinken.
Dienststellen und Standorte
Unterhalb der Behörde besteht die vertraute Struktur weiter: Das Finanzamt Österreich ist in Dienststellen gegliedert, die jeweils mehrere Standorte umfassen. Der Standort Leibnitz etwa gehört zur Dienststelle Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg.
Diese Gliederung ist eine Frage der inneren Organisation, nicht der Zuständigkeit. Anbringen können bundesweit eingebracht werden - welcher Standort die Post öffnet, ändert nichts daran, welche Behörde entscheidet. Welche Dienststelle einen Fall bearbeitet, zeigt der Standort-Finder des BMF.
Für den persönlichen Kontakt gilt an den Standorten durchgehend Terminvereinbarung; die bundesweite Serviceline lautet 050 233 233. Die Adressen und Öffnungszeiten der einzelnen Standorte führt das Dienststellenverzeichnis des BMF.
Den Selbstbedienungsbereich erreichen Sie ohne Termin. An den sechs großen Standorten - Wien, Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck und Klagenfurt - ist er länger geöffnet: Montag und Dienstag bis 15:30, Donnerstag bis 17:00 Uhr. Überall sonst schließt er Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag um 12:00 und Donnerstag um 15:30 Uhr.
Für Einzahlungen führt jede Dienststelle ein eigenes Konto. Der BIC ist überall BUNDATWW, die IBAN nicht; welche zu welcher Dienststelle gehört, steht in der Kontenliste des BMF. Auf die Überweisung gehört immer die Steuernummer - ohne sie lässt sich die Zahlung keinem Abgabenkonto zuordnen.
Die bundesweite Postanschrift lautet Finanzamt Österreich, Postfach 260, 1000 Wien. Ein Postfach nimmt keine RSa- und RSb-Briefe an; Sendungen mit Zustellnachweis brauchen deshalb die Adresse eines Standorts.
Wenn etwas an der falschen Stelle landet
Zwei Bestimmungen regeln den Fall, dass die Zuständigkeit strittig oder verfehlt ist.
Nach § 53 BAO haben die Abgabenbehörden ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langt ein Anbringen bei einer unzuständigen Stelle ein, ist es ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten oder die einschreitende Person an die zuständige Stelle zu verweisen. Der entscheidende Halbsatz steht mitten im Text: Die Weiterleitung erfolgt auf Gefahr des Einschreiters. Geht dabei eine Frist verloren, trägt das Risiko also nicht die Behörde.
Streiten zwei Abgabenbehörden des Bundes über die Zuständigkeit, entscheidet nach § 52 BAO der Bundesminister für Finanzen.
Was sich für den Alltag geändert hat
Der praktische Gewinn der Reform liegt weniger in der Behördenzahl als in der Entkoppelung von Wohnsitz und Verfahren. Ein Antrag ist nicht deshalb mangelhaft, weil er beim „falschen” Standort eingebracht wurde. Die meisten Wege lassen sich ohnehin über FinanzOnline erledigen, wo die Frage nach dem Standort gar nicht erst auftaucht.
Bleibt ein Bescheid strittig, führt der Weg über die Beschwerde und gegebenenfalls zum Bundesfinanzgericht.
Quellen
- § 49 BAO - Aufbau der Bundesfinanzverwaltung
- § 52 BAO und § 53 BAO - Zuständigkeitsstreit und Weiterleitung
- § 60 BAO - Zuständigkeit des Finanzamts Österreich
- § 61 BAO - Finanzamt für Großbetriebe, Grenze von 12,5 Millionen Euro
- § 323b BAO - Übergang mit 1. Jänner 2021
- Standort-Finder des BMF - zuständige Dienststelle nach Adresse
- Steuerzahlungen beim BMF - Kontenliste der Dienststellen, Stand 1. Jänner 2025
- Postfach Brief der Österreichischen Post - Leistungsumfang ohne RSa- und RSb-Briefe
Abrufdatum aller Quellen: 4. September 2026.
Verwandte Themen
- Bundesfinanzgericht - Beschwerde gegen einen Bescheid
- FinanzOnline - Amtswege ohne Behördenweg
- Steuerformulare - welches Formular wofür
- Bundesministerium für Finanzen - Aufgaben des Ressorts
Häufig gestellte Fragen
Wie viele Finanzämter gibt es in Österreich?
Zwei. § 49 BAO kennt als Finanzämter nur das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe. Die früheren 40 örtlichen Finanzämter wurden mit 1. Jänner 2021 zu Dienststellen und Standorten einer einzigen Behörde.
Welches Finanzamt ist für mich zuständig?
In aller Regel das Finanzamt Österreich. Es hat nach § 60 Abs. 1 BAO eine Auffangzuständigkeit: Es ist immer zuständig, wenn nicht der Bundesminister für Finanzen, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Zollamt Österreich zuständig sind.
Ab wann ist das Finanzamt für Großbetriebe zuständig?
Wenn die beiden zuletzt bekannt gegebenen Umsatzerlöse oder die in den beiden zuletzt abgegebenen Umsatzsteuererklärungen erklärten Umsätze jeweils mehr als 12,5 Millionen Euro überschritten haben. Ein späteres Unterschreiten dieser Grenze ändert daran nichts.
Muss ich meinen Antrag am richtigen Standort einbringen?
Nein. Da das Finanzamt Österreich eine einzige Behörde ist, spielt der Standort für die Zuständigkeit keine Rolle. Anbringen können bundesweit eingebracht werden.
Was passiert, wenn ich etwas an die falsche Stelle schicke?
Die Behörde muss es nach § 53 BAO ohne unnötigen Aufschub weiterleiten - allerdings ausdrücklich auf Gefahr des Einschreiters. Geht dabei eine Frist verloren, trägt das Risiko also die einbringende Person.
Wer entscheidet bei einem Zuständigkeitsstreit?
Nach § 52 BAO der Bundesminister für Finanzen.