Kryptowährungen Österreich - Steuer und Rechtslage
Wann Krypto in Österreich steuerpflichtig ist: Stichtag 28.02.2021, Tausch, Staking, KESt-Abzug seit 2024 und die FMA-Pflicht seit 2026.
Für die Steuer auf Kryptowährungen in Österreich entscheidet ein einziges Datum: der 28. Februar 2021. Wer seine Coins bis einschließlich zu diesem Tag gekauft hat, verkauft sie steuerfrei, gleich wie hoch der Gewinn ausfällt. Wer danach gekauft hat, zahlt 27,5 Prozent.
Das zweite, fast ebenso folgenreiche Detail steht seit 1. März 2022 im Gesetz und widerspricht dem, was viele annehmen: Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere ist kein steuerpflichtiger Vorgang. Wer Bitcoin in Ethereum tauscht, löst damit nichts aus - vor diesem Stichtag war genau das noch anders.
Was das Gesetz unter einer Kryptowährung versteht
Paragraph 27b Abs. 4 EStG enthält eine Legaldefinition: eine digitale Darstellung eines Werts, „die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist”, die nicht den Status einer Währung besitzt, aber als Tauschmittel akzeptiert wird und elektronisch übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.
Die Definition ist weit. Sie erfasst auch Stablecoins, und ein zweiter Satz zieht Rückzahlungsforderungen aus verliehenen Kryptowährungen ausdrücklich mit hinein. Nicht erfasst sind digitales Zentralbankgeld und - trotz häufiger Verwechslung - reine Sammelobjekte ohne Tauschmittelfunktion.
Der Steuersatz steht nicht in Paragraph 27b. Er ergibt sich aus Paragraph 27a Abs. 1 EStG, der 25 Prozent nur „im Fall von Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten” vorsieht und „in allen anderen Fällen” 27,5 Prozent anordnet. Kryptowährungen sind weder eine Geldeinlage noch eine Forderung gegen ein Kreditinstitut, also gilt der höhere Satz.
Alt- und Neubestand: der 28. Februar 2021
Die Schlussbestimmung des Ökosozialen Steuerreformgesetzes 2022 nennt zwei Daten, die regelmäßig vermengt werden. Paragraph 124b Z 384 lit. a EStG bestimmt, dass die neuen Regeln „mit 1. März 2022 in Kraft” treten und „erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden” sind, „die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden”.
Das Inkrafttreten ist also der 01.03.2022, der Anschaffungsstichtag aber der 28.02.2021 - ein Jahr früher.
| Anschaffung | Regime | Folge beim Verkauf |
|---|---|---|
| bis 28.02.2021 (Altbestand) | Paragraph 31 EStG, Spekulationsgeschäft | steuerfrei |
| ab 01.03.2021 (Neubestand) | Paragraph 27b EStG | 27,5 Prozent |
Die Steuerfreiheit des Altbestands folgt nicht daraus, dass ihn irgendein Paragraf freistellt. Sie folgt daraus, dass für ihn weiterhin Paragraph 31 EStG gilt - eine Bestimmung, die nach wie vor in Kraft ist. Deren Frist von einem Jahr war für jeden Altbestand spätestens am 01.03.2022 abgelaufen. Ab da ist die Veräußerung außerhalb der Frist und damit nicht steuerbar.
Die Falle liegt in lit. b. Wird Altbestand nach dem 28.02.2022 für laufende Einkünfte eingesetzt, etwa fürs Lending, gelten die dabei neu zufließenden Coins als nach dem 28.02.2021 angeschafft - sie werden also zu Neubestand. Der eingesetzte Altbestand selbst bleibt Altbestand. Aus einem steuerfreien Bestand kann so über die Jahre ein gemischter werden.
Wer den Anschaffungszeitpunkt nicht mehr nachweisen kann, hat ein Problem: Paragraph 93 Abs. 4a EStG lässt den Abzugsverpflichteten dann annehmen, die Anschaffung sei nach dem 28.02.2021 erfolgt. Sind auch die Anschaffungskosten unbekannt, wird der halbe Veräußerungserlös angesetzt.
Wann eine Veräußerung steuerpflichtig ist
Paragraph 27b Abs. 3 EStG zählt auf, was als Realisierung gilt: die Veräußerung sowie „dem Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen, einschließlich gesetzlich anerkannter Zahlungsmittel”. Und dann folgt der Satz, der die Praxis prägt:
„Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung stellt keine Realisierung dar; damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen sind steuerlich unbeachtlich.”
Daraus ergibt sich eine klare Trennlinie:
| Vorgang | Realisierung? |
|---|---|
| Verkauf gegen Euro | ja |
| Tausch in eine Fremdwährung, etwa US-Dollar | ja |
| Bezahlen einer Ware oder Dienstleistung | ja |
| Tausch Bitcoin gegen Ethereum | nein |
| Tausch in einen Stablecoin | nein |
| Überlassung zum Lending | nein, das gilt nicht als Tausch |
Der zweite Halbsatz wird leicht überlesen und wirkt in beide Richtungen: Weil der Tausch steuerlich nichts auslöst, sind auch die dabei anfallenden Gebühren steuerlich unbeachtlich. Sie erhöhen die Anschaffungskosten nicht.
Für den steuerpflichtigen Tausch ist die Bemessungsgrundlage der gemeine Wert der hingegebenen Kryptowährung im Zeitpunkt des Tauschs.
Staking, Airdrops, Mining und Lending
Hier trennt das Gesetz zwei Gruppen, und die Unterscheidung entscheidet über den Zeitpunkt der Besteuerung. Paragraph 27b Abs. 2 EStG nennt als laufende Einkünfte Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen und den Erwerb durch einen technischen Prozess der Transaktionsverarbeitung. Anschließend nimmt er vier Fälle ausdrücklich wieder heraus.
| Vorgang | Bei Zufluss | Anschaffungskosten |
|---|---|---|
| Lending, Überlassung an Liquiditätspools | laufende Einkünfte, 27,5 Prozent | Wert im Zuflusszeitpunkt |
| Mining (Proof of Work) | laufende Einkünfte, 27,5 Prozent | Wert im Zuflusszeitpunkt |
| Staking | keine Besteuerung | null |
| Airdrops | keine Besteuerung | null |
| Bounties | keine Besteuerung | null |
| Hardforks | keine Besteuerung | null |
Die Anschaffungskosten von null stehen in Paragraph 27a Abs. 4 Z 5 EStG und sind kein Versehen, sondern die Gegenleistung für die Steuerfreiheit beim Zufluss: Was beim Erhalt nicht besteuert wird, wird beim Verkauf in voller Höhe erfasst. Unterm Strich verschiebt sich die Steuer nur, sie entfällt nicht.
Die Abgrenzung zwischen Staking und Lending ist dabei keine Frage der Bezeichnung auf der Plattform, sondern der Funktion. Entscheidend ist nach dem Gesetzeswortlaut, ob die Leistung zur Transaktionsverarbeitung „vorwiegend im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen besteht”.
Wer die KESt abführt - und seit wann
Der automatische Steuerabzug ist jünger als die Steuerpflicht selbst. Paragraph 124b Z 384 lit. d EStG bestimmt: „Die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug für Einkünfte aus Kryptowährungen gilt erstmals für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen.” Für 2022 und 2023 war der Abzug freiwillig möglich, sonst lief alles über die Veranlagung.
Paragraph 95 Abs. 2 Z 3 EStG unterscheidet dabei zwei Fälle. Bei laufenden Einkünften ist zuerst der inländische Schuldner der Kryptowährungen abzugsverpflichtet, und nur wenn es keinen gibt, der inländische Dienstleister. Bei realisierten Wertsteigerungen ist es allein der inländische Dienstleister.
Als inländisch gilt ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit Sitz, Wohnsitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland, ebenso die inländische Zweigstelle eines ausländischen Anbieters. Eine Börse ohne diese Anknüpfung führt nichts ab; dort bleibt die Erklärung Ihre Aufgabe.
Ein steuereinfaches Wertpapierdepot hilft hier nicht automatisch weiter, und Trade Republic zeigt, wie unübersichtlich das werden kann. Für Aktien und Fonds ist der Broker seit 24. April 2025 steuereinfach. Bei Kryptowerten geben die eigenen Unterlagen des Anbieters unterschiedliche Auskunft: Die Kundenvereinbarung hält fest, dass Cryptowerte-Dienstleistungen nicht durch die österreichische Zweigniederlassung erbracht werden und die Verwahrung über die deutsche Gesellschaft läuft, während die Pressemitteilung zur Umstellung die automatische Abfuhr auch für Cryptos in Aussicht stellt. Da die Zweigstelle der gesetzliche Anknüpfungspunkt ist, lohnt nach einem Verkauf ein Blick in die Abrechnung.
Anschaffungskosten: der gleitende Durchschnittspreis
Wer dieselbe Kryptowährung mehrfach zu unterschiedlichen Kursen gekauft hat, braucht eine Regel dafür, welcher Einstandspreis beim Verkauf gilt. Sie steht in der Kryptowährungsverordnung, BGBl. II Nr. 455/2022.
Paragraph 2 der Verordnung ordnet den gleitenden Durchschnittspreis in Euro an, und zwar sowohl für den KESt-Abzug als auch für die Veranlagung. Bezugsgröße ist wahlweise die Kryptowährungsadresse oder die Wallet; die vom Abzugsverpflichteten gewählte Bezugsgröße ist auch für die Veranlagung maßgeblich. Sie können also nicht im Nachhinein anders rechnen als Ihr Anbieter.
Für die Zuordnung zwischen Alt- und Neubestand gilt etwas anderes: Dort dürfen Sie wählen, welche Einheiten zuerst veräußert werden, oder den Anbieter dazu ermächtigen. Nur „im Zweifel gilt die früher erworbene Einheit der Kryptowährung als zuerst veräußert” - das First-in-first-out-Prinzip ist also die Auffangregel, nicht die Grundregel.
Verlustausgleich
Kryptowährungen liegen im selben Steuertopf wie Aktien, Fonds und Derivate. Verluste aus dem einen lassen sich gegen Gewinne aus dem anderen rechnen. Zwei Grenzen setzt Paragraph 27 Abs. 8 EStG allerdings ausdrücklich:
- Nicht gegen Sparzinsen. Verluste können „nicht mit Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten im Sinne des Paragraph 27a Abs. 1 Z 1” ausgeglichen werden. Das trennt den 25-Prozent-Bereich sauber vom 27,5-Prozent-Bereich.
- Nicht gegen andere Einkunftsarten. Nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen „dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden” - also weder gegen Lohn noch gegen Mieteinnahmen.
Ein Verlustvortrag ins Folgejahr ist nicht vorgesehen. Der Ausgleich wirkt nur innerhalb desselben Kalenderjahres.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem automatischen und dem beantragten Ausgleich. Der Anbieter verrechnet nur innerhalb dessen, was er selbst abwickelt; ein automatischer Ausgleich zwischen Kryptoeinkünften und anderen Kapitaleinkünften findet nicht statt. Wer über Anbietergrenzen hinweg oder zwischen Kryptowährungen und anderen Einkünften desselben Steuertopfes verrechnen will, braucht die Verlustausgleichsoption des Paragraph 97 Abs. 2 EStG in der Veranlagung. Die Grenze zu den Sparzinsen bleibt dabei bestehen, auch in der Veranlagung. Dasselbe Werkzeug, die Beilage E1kv, kommt auch beim Depot zum Einsatz.
MiCA: Zulassungspflicht seit 1. Jänner 2026
Die europäische Verordnung über Märkte für Kryptowerte gilt seit 30. Dezember 2024 auch für die Zulassung und Aufsicht der Dienstleister. Österreich hat sie mit dem MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 111/2024, vollzogen; zuständige Behörde ist die FMA.
Entscheidend ist Paragraph 23 Abs. 1 MiCA-VVG. Anbieter, die vor dem 30. Dezember 2024 als registrierte Dienstleister tätig waren, durften „bis zum 31. Dezember 2025” fortfahren oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eine Zulassung erhalten oder verweigert bekommen - je nachdem, was früher eintritt.
Österreich hat damit ein Mitgliedstaatenwahlrecht ausgeübt und die Übergangsfrist verkürzt. Die EU-weite Höchstfrist endete erst am 1. Juli 2026, und die FMA hat auch zu diesem Datum gemeldet, dass die Übergangsfrist der Verordnung ende. Beide Daten stehen nebeneinander, und beide sind richtig - nur eben für Verschiedenes: das eine für die Verordnung, das andere für Österreich. Für einen Anbieter, der hier tätig ist, gilt die Zulassungspflicht seit 1. Jänner 2026.
Ob ein Anbieter zugelassen ist, lässt sich über die Unternehmensdatenbank der FMA prüfen. Mit der Steuerfrage hat das allerdings nichts zu tun: Der Abzug knüpft nach Paragraph 95 EStG an Sitz, Geschäftsleitung oder inländische Zweigstelle an, nicht an eine Zulassung. Ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassener Anbieter darf nach Österreich hinein tätig werden, ohne deshalb abzugsverpflichtet zu sein.
Quellen
- Einkommensteuergesetz 1988, Paragraph 27b (RIS), abgerufen 23.08.2026
- Einkommensteuergesetz 1988, Paragraph 27a (RIS), abgerufen 23.08.2026
- Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022, BGBl. I Nr. 10/2022 (RIS), abgerufen 23.08.2026
- Kryptowährungsverordnung, BGBl. II Nr. 455/2022 (RIS), abgerufen 23.08.2026
- BMF: Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen, Stand 1. Jänner 2026, abgerufen 23.08.2026
- MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz, Paragraph 23 (RIS), abgerufen 23.08.2026
Häufig gestellte Fragen
Wann sind Kryptowährungen in Österreich steuerfrei?
Wenn sie vor dem 1. März 2021 angeschafft wurden. Solche Bestände fallen nicht unter Paragraph 27b EStG, sondern unter die frühere Spekulationsfrist von einem Jahr - und die ist für jeden Altbestand spätestens am 1. März 2022 abgelaufen. Der Verkauf ist damit steuerfrei, unabhängig von der Höhe des Gewinns.
Ist der Tausch einer Kryptowährung in eine andere steuerpflichtig?
Nein. Paragraph 27b Abs. 3 EStG sagt ausdrücklich, dass der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere keine Realisierung darstellt. Damit zusammenhängende Aufwendungen sind steuerlich unbeachtlich. Vor dem 1. März 2022 war das anders: Damals löste ein Tausch innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist einen steuerpflichtigen Vorgang aus.
Wie hoch ist die Steuer auf Kryptogewinne?
27,5 Prozent. Der Satz steht nicht in Paragraph 27b, sondern in Paragraph 27a Abs. 1 Z 2 EStG als Auffangtatbestand. Der niedrigere Satz von 25 Prozent gilt nur für Geldeinlagen bei Kreditinstituten und damit nicht für Kryptowährungen.
Muss ich Staking-Erträge sofort versteuern?
Nein. Staking, Airdrops, Bounties und Hardforks gelten nach Paragraph 27b Abs. 2 EStG ausdrücklich nicht als laufende Einkünfte. Besteuert wird erst der spätere Verkauf - dann allerdings mit Anschaffungskosten von null, weil Paragraph 27a Abs. 4 Z 5 EStG das so anordnet. Bei Lending und Mining ist es umgekehrt: Dort fließen laufende Einkünfte schon beim Zufluss zu.
Führt mein Anbieter die KESt automatisch ab?
Verpflichtend ist der Abzug für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen, und nur für inländische Dienstleister im Sinn des Paragraph 95 Abs. 2 Z 3 EStG. Ausländische Börsen ohne inländische Zweigstelle führen nichts ab. Auch bei einem sonst steuereinfachen Broker sind Kryptowährungen nicht automatisch umfasst.
Kann ich Kryptoverluste gegenrechnen?
Innerhalb des 27,5-Prozent-Topfes ja, also gegen Gewinne aus Aktien, Fonds und Derivaten. Nicht gegen Zinsen aus Spareinlagen, nicht gegen Lohn oder Mieteinnahmen. Ein Vortrag ins nächste Jahr ist gesetzlich nicht vorgesehen. Über Anbietergrenzen hinweg läuft die Verrechnung nicht automatisch, sondern über die Verlustausgleichsoption in der Veranlagung.
Brauchen Kryptoanbieter in Österreich eine Zulassung?
Ja, seit 1. Jänner 2026. Österreich hat die Übergangsfrist der MiCA-Verordnung über Paragraph 23 MiCA-VVG verkürzt. Die EU-weite Höchstfrist lief erst am 1. Juli 2026 ab - wer dieses Datum auf Österreich anwendet, liegt um ein halbes Jahr daneben.