KFZ-Versicherung Österreich: Pflicht, Steuer und Bonus-Malus

Deckungssummen nach KHVG, die motorbezogene Versicherungssteuer zum Nachrechnen und wie das Bonus-Malus-System tatsächlich funktioniert.

Aktualisiert: 23. August 2026 8 Min. Lesezeit

Bei der KFZ-Versicherung sind zwei Beträge exakt bestimmbar und einer gar nicht. Die gesetzlichen Deckungssummen stehen im KHVG, die motorbezogene Versicherungssteuer lässt sich aus dem Zulassungsschein auf den Cent ausrechnen. Die Prämie selbst dagegen ist nirgends öffentlich: Paragraf 19 KHVG verpflichtet die Versicherer lediglich, ihre Tarife in den Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzulegen, nicht sie zu veröffentlichen.

Was sich dagegen auf den Cent ausrechnen lässt, ist die Steuer, die über den Versicherer eingehoben wird. Und was die Prämie am stärksten bewegt, ist die Einstufung nach dem Schadenverlauf: Aus derselben Tarifprämie kann je nach Stufe mehr als das Sechsfache werden.

Was die Haftpflicht abdecken muss

Die Haftpflichtversicherung ist Voraussetzung für die Zulassung. Ihre Mindesthöhe regelt Paragraf 9 KHVG in der Fassung seit 23. Dezember 2023.

Für PKW und Motorräder gilt eine Pauschalversicherungssumme von 7.790.000 Euro. Entscheidend ist das Wort pauschal: Nach Absatz 2 ist die Summe eine gemeinsame Grenze für Personen- und Sachschäden, keine Aufteilung in zwei Töpfe. Innerhalb dieser einen Summe schreibt das Gesetz Mindestteilbeträge vor, nämlich 6.450.000 Euro für Personenschäden und 1.340.000 Euro für Sachschäden. Dass diese beiden Beträge zusammen genau die Pauschalsumme ergeben, ist ein Ergebnis der Anpassungsmechanik und verleitet dazu, sie für zwei getrennte Summen zu halten. Für bloße Vermögensschäden kommen nach Absatz 5 weitere 80.000 Euro hinzu, und zwar tatsächlich zusätzlich.

Höhere Summen gelten für größere Fahrzeuge: Omnibusse und Fahrzeuge mit neun bis neunzehn Plätzen kommen auf 15.580.000 Euro pauschal.

Zwei Punkte aus Paragraf 24 KHVG sind im Schadensfall wichtiger als jede Deckungssumme. Erstens bleibt der Versicherer gegenüber dem Geschädigten leistungspflichtig, auch wenn er gegenüber seinem eigenen Kunden leistungsfrei wäre, etwa wegen einer Obliegenheitsverletzung; er holt sich das Geld anschließend beim Versicherungsnehmer zurück. Zweitens wirkt das Ende des Vertrags gegenüber Dritten erst drei Monate, nachdem der Versicherer es der Behörde angezeigt hat. Das ist keine Kulanz, sondern Schutz des Unfallopfers.

Die motorbezogene Versicherungssteuer, zum Nachrechnen

Was viele für einen Teil der Prämie halten, ist eine Steuer. Der Versicherer berechnet sie, weist sie im Versicherungsschein gesondert aus und führt sie an das Finanzamt ab. Grundlage ist Paragraf 6 Versicherungssteuergesetz, maßgeblich sind die Werte im Zulassungsschein, Bruchteile werden aufgerundet.

Welche Formel gilt, hängt am Datum der Erstzulassung.

PKW mit Erstzulassung ab 1. Oktober 2020 werden nach Leistung und CO2 besteuert, jeweils vermindert um einen Abzugsbetrag, der vom Jahr der Erstzulassung abhängt und jährlich sinkt:

Jahr der ErstzulassungAbzug LeistungAbzug CO2
202461 kW103 g/km
202560 kW100 g/km
202659 kW97 g/km
202758 kW94 g/km

Je Kilowatt darüber fallen 0,72 Euro an, je Gramm CO2 darüber ebenfalls 0,72 Euro, jeweils pro Monat. Mindestens anzusetzen sind 5 kW und 5 g/km.

Für einen Benziner mit 110 kW und 130 g/km, erstmals zugelassen 2026, ergibt das: (110 − 59) × 0,72 = 36,72 Euro für die Leistung, dazu (130 − 97) × 0,72 = 23,76 Euro für die Emissionen. Zusammen 60,48 Euro im Monat, also 725,76 Euro im Jahr, die zusätzlich zur eigentlichen Prämie anfallen.

Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 1. Oktober 2020 werden nur nach Leistung besteuert, gestaffelt: je Kilowatt der um 24 kW verringerten Leistung 0,62 Euro für die ersten 66 kW, 0,66 Euro für die weiteren 20 kW und 0,75 Euro darüber. Dasselbe Fahrzeug mit 110 kW käme so auf 54,12 Euro monatlich, also 649,44 Euro im Jahr.

Genau bei diesen Altfahrzeugen greift auch der Zuschlag für unterjährige Zahlung: 6 Prozent bei halbjährlicher, 8 Prozent bei vierteljährlicher, 10 Prozent bei monatlicher Zahlweise. Aus 54,12 Euro werden bei monatlicher Zahlung 59,53 Euro. Für Fahrzeuge mit späterer Erstzulassung gibt es diesen Zuschlag nicht mehr; das BMF hält ausdrücklich fest, er „besteht nicht mehr”. Der Grund steht im Gesetzestext selbst: Absatz 3 verweist nur auf die alten Tatbestände.

Elektroautos sind seit 1. April 2025 nicht mehr befreit. Bemessen wird nach Leistung des Elektromotors über 45 kW (0,25 Euro je kW für die ersten 35 kW, 0,35 Euro für die nächsten 25, dann 0,45 Euro) und zusätzlich nach Eigengewicht über 900 Kilogramm (0,015 Euro je kg für die ersten 500, 0,030 Euro für die nächsten 700, dann 0,045 Euro). Ein E-Auto mit 150 kW und 2.000 Kilogramm Eigengewicht kommt damit auf 37,75 Euro für die Leistung plus 25,50 Euro für das Gewicht, zusammen 63,25 Euro monatlich oder 759 Euro im Jahr. Von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit bleiben nach Paragraf 4 Absatz 3 VersStG unter anderem E-Krafträder bis 4 kW, Krafträder bis 100 Kubikzentimeter, Fahrzeuge des Taxi- und Mietwagengewerbes, Omnibusse der Klassen M2 und M3, Fahrzeuge der Feuerwehr und des Rettungsdienstes sowie Fahrzeuge mit Probefahrtkennzeichen.

Für den Weg zur Zulassungsstelle und die Papiere, die dort verlangt werden, gibt es eine eigene Seite zur KFZ-Zulassung.

Zwei Sonderfälle lohnen sich zu kennen: Bei einem Wechselkennzeichen wird die Steuer nur für das teuerste der beteiligten Fahrzeuge fällig. Und für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zugelassen wurden, kommt ein Zuschlag von 20 Prozent dazu, sofern die Schadstoffgrenzwerte nicht nachgewiesen werden.

Bonus-Malus ist Sache des Versicherers, nicht des Gesetzes

Das ist der Punkt, an dem sich Angebote am stärksten unterscheiden, und zugleich der am häufigsten missverstandene. Eine Volltextsuche durch das KHVG 1994 findet die Wörter Bonus und Malus an keiner einzigen Stelle. Gesetzlich geregelt ist nur, dass Sie nach Paragraf 16 KHVG eine Bescheinigung Ihres Schadenverlaufs verlangen können. Wie ein Versicherer daraus eine Prämienstufe macht, ist seine Sache.

Wie das konkret aussieht, zeigt Artikel 24 der AKHB 2022/A der VAV. Dort sind die Prämienstufen als Prozentsätze der Tarifprämie hinterlegt, für PKW ohne besondere Verwendung von 37 Prozent in der besten Stufe (-2) bis 230 Prozent in Stufe 17. Zwischen bester und schlechtester Einstufung liegt damit mehr als das Sechsfache.

Die Mechanik dahinter:

  • Ohne Vorversicherung beginnt man in der Grundstufe 9 und zahlt 98 Prozent der Tarifprämie.
  • Je schadenfreiem Beobachtungszeitraum - er läuft vom 1. Oktober bis zum 30. September - geht es eine Stufe hinunter.
  • Je berücksichtigtem Schaden geht es um drei Stufen hinauf. Aus Stufe 9 wird Stufe 12 und damit 130 statt 98 Prozent, ein Aufschlag von knapp 33 Prozent.
  • Schadenfrei zählt nur, wenn das Versicherungsverhältnis mindestens neun Monate bestanden hat; in Stufe 9 genügen sechs.

Ein Detail lohnt sich zu kennen: Ein Schaden wird für den Verlauf nicht berücksichtigt, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungsleistung binnen sechs Wochen ab Kenntnis erstattet. Bei kleinen Schäden kann sich das gegenüber der Rückstufung rechnen.

Dass diese Tabelle nicht allgemeingültig ist, zeigt der Blick auf andere Anbieter. Wüstenrot verzichtet nach eigener Angabe darauf, überhaupt eine Schadenverlaufsbescheinigung anzufordern. Für den Vergleich heißt das: Der Prozentsatz aus der Tabelle des einen Versicherers sagt nichts über den nächsten, und die Frage nach der Einstufung gehört in jedes Angebot.

Kündigung und Wechsel

Die Fristen stehen überwiegend im KHVG, nicht im Versicherungsvertragsgesetz.

Ordentlich kündigen Sie nach Paragraf 14 KHVG spätestens einen Monat vor Ablauf, schriftlich. Ohne Kündigung verlängert sich der Vertrag um je ein Jahr.

Bei einer Prämienerhöhung haben Sie nach Paragraf 14a KHVG ein Monat ab der Mitteilung Zeit. Das Kündigungsrecht knüpft an jede einseitige Erhöhung an, auch an eine reine Indexanpassung. Was bei einer Anpassung nach dem Verbraucherpreisindex entfällt, ist nur die Pflicht des Versicherers, Sie auf dieses Recht hinzuweisen - Sie müssen die Frist dann also selbst im Blick haben.

Nach einem Schadensfall dürfen beide Seiten kündigen, sobald der Versicherer die Leistung anerkannt oder verweigert hat. Die Frist beträgt einen Monat und steht in Paragraf 158 VersVG.

Nach Abschluss können Sie binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten, geregelt in Paragraf 5c VersVG. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn Versicherungsschein, Bedingungen, Prämienbestimmungen und die Rücktrittsbelehrung vorliegen; die Absendung innerhalb der Frist genügt.

Wird ein Antrag abgelehnt, greift ein selten bekannter Mechanismus: Nach Paragraf 25 KHVG weist der Fachverband der Versicherungsunternehmen einen Versicherer zu, wenn drei Unternehmen den Abschluss abgelehnt haben. Der zugewiesene Versicherer darf dafür entweder einen Prämienzuschlag von höchstens 50 Prozent verlangen oder einen Schadenersatzbeitrag vereinbaren, der bis zur Höhe der Jahresprämie reichen kann.

Wer die Haftpflicht in Österreich anbietet

Für Versicherungsverträge ist die konkrete Gesellschaft maßgeblich, nicht der Konzern. Nach der Unternehmensdatenbank der FMA sind unter anderem tätig, jeweils mit Konzession für die Zweige 3 (Landfahrzeug-Kasko) und 10 (Haftpflicht für Landfahrzeuge):

GesellschaftSitzFirmenbuch
UNIQA Österreich Versicherungen AGWienFN 63197 m
WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance GroupWienFN 333376 i
Generali Versicherung AGWienFN 38641 a
Allianz Elementar Versicherungs-AktiengesellschaftWienFN 34004 g
Zürich Versicherungs-AktiengesellschaftWienFN 89577 g
Grazer Wechselseitige Versicherung AktiengesellschaftGrazFN 37748 m
DONAU Versicherung AG Vienna Insurance GroupWienFN 32002 m
Oberösterreichische Versicherung AktiengesellschaftLinzFN 36941 a
Wüstenrot Versicherungs-AktiengesellschaftSalzburgFN 34521 t

Zwei Verwechslungen sind hier üblich. Die börsennotierte Vienna Insurance Group ist eine Holding und nicht der Versicherer, mit dem Sie den Vertrag schließen; das ist die WIENER STÄDTISCHE. Und die österreichische Zürich schreibt sich im Firmenbuch mit Umlaut, weshalb eine Registersuche nach „Zurich” ins Leere läuft.

Quellen

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die gesetzliche Mindestdeckung in Österreich?

Für PKW und Motorräder 7.790.000 Euro als Pauschalversicherungssumme, die Personen- und Sachschäden gemeinsam umfasst. Innerhalb dieser Summe sind Personenschäden mit mindestens 6.450.000 Euro und Sachschäden mit mindestens 1.340.000 Euro zu decken. Für bloße Vermögensschäden kommen 80.000 Euro zusätzlich dazu. Grundlage ist Paragraf 9 KHVG in der Fassung seit 23.12.2023.

Wie berechnet sich die motorbezogene Versicherungssteuer?

Bei Erstzulassung ab 1. Oktober 2020 aus zwei Teilen: 0,72 Euro je Kilowatt Verbrennerleistung über einem Abzugsbetrag und 0,72 Euro je Gramm CO2 über einem zweiten Abzugsbetrag. Beide Abzugsbeträge hängen vom Jahr der Erstzulassung ab und sinken jährlich. 2026 liegen sie bei 59 kW und 97 g/km.

Gibt es den Zuschlag für monatliche Zahlung noch?

Nur für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2020 erstmals zugelassen wurden. Für diese gilt weiter ein Aufschlag von 6 Prozent bei halbjährlicher, 8 Prozent bei vierteljährlicher und 10 Prozent bei monatlicher Zahlung. Für später zugelassene Fahrzeuge entfällt er, was das BMF ausdrücklich bestätigt.

Zahlen Elektroautos motorbezogene Versicherungssteuer?

Ja, seit 1. April 2025. Bemessen wird nach Leistung des Elektromotors über 45 kW und nach Eigengewicht über 900 Kilogramm. Die Befreiungen des Paragrafen 4 Absatz 3 VersStG gelten weiter, etwa für E-Krafträder bis 4 kW, Krafträder bis 100 Kubikzentimeter, Taxis und Mietwagen, Omnibusse sowie Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge.

Ist das Bonus-Malus-System gesetzlich geregelt?

Nein. Das KHVG enthält die Begriffe Bonus und Malus an keiner Stelle. Geregelt ist nur der Anspruch auf eine Schadenverlaufsbescheinigung nach Paragraf 16 KHVG. Die Stufen und Prozentsätze sind Sache des einzelnen Versicherers, und die Unterschiede zwischen den Anbietern sind erheblich.

Wann kann ich die KFZ-Versicherung kündigen?

Ordentlich spätestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres, schriftlich, sonst verlängert sich der Vertrag um ein Jahr. Bei einer Prämienerhöhung besteht ein Sonderkündigungsrecht von einem Monat ab Mitteilung, nach einem Schadensfall ebenfalls ein Monat. Die Fristen stehen in Paragraf 14 und 14a KHVG, nur die Kündigung nach Schadensfall in Paragraf 158 VersVG.

Wie lange haftet die Versicherung nach Vertragsende?

Gegenüber geschädigten Dritten drei Monate, gerechnet ab dem Tag, an dem der Versicherer das Vertragsende der Zulassungsbehörde angezeigt hat, frühestens ab Vertragsende. Der Versicherer nimmt in diesen Fällen Regress beim Versicherungsnehmer.