Kündigung Österreich 2026 - Fristen & Rechte
Alles zur Kündigung in Österreich: Kündigungsfristen, einvernehmliche Auflösung, Abfertigung, Kündigungsschutz & Ihre Rechte. Jetzt informieren!
Kündigung in Österreich 2026
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich ein einschneidendes Ereignis, das weitreichende rechtliche und finanzielle Konsequenzen hat. Ob Sie selbst kündigen möchten, eine Kündigung durch den Arbeitgeber erhalten haben oder eine einvernehmliche Auflösung ansteht — es ist entscheidend, Ihre Rechte und Pflichten genau zu kennen.
Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen verschiedenen Formen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Die wichtigsten sind die Arbeitgeberkündigung, die Arbeitnehmerkündigung, die einvernehmliche Auflösung, die Entlassung (fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber) und der vorzeitige Austritt (fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer). Jede dieser Formen hat unterschiedliche Voraussetzungen, Fristen und Rechtsfolgen, die wir im Folgenden detailliert erläutern.
Arten der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
Arbeitgeberkündigung
Die Arbeitgeberkündigung ist die einseitige Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist und des Kündigungstermins zu beenden. Der Arbeitgeber muss dabei keinen Grund angeben — es sei denn, es besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Die Kündigung muss grundsätzlich nicht schriftlich erfolgen, eine mündliche Kündigung ist rechtswirksam. Aus Beweisgründen ist jedoch immer die Schriftform zu empfehlen.
Bei einer Arbeitgeberkündigung haben Sie als Arbeitnehmer folgende Ansprüche: Sie erhalten Ihr Gehalt bis zum Ende der Kündigungsfrist, anteilige Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld), eine Abfertigung (im System Abfertigung Alt) oder die Auszahlung aus der Betrieblichen Vorsorgekasse (Abfertigung Neu) sowie eine Urlaubsersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub. Außerdem steht Ihnen während der Kündigungsfrist Postensuchtage zu: Das sind bezahlte freie Stunden pro Woche, um eine neue Stelle zu suchen. Der Anspruch beträgt ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit, also bei einer 40-Stunden-Woche 8 Stunden pro Woche.
Arbeitnehmerkündigung
Bei der Arbeitnehmerkündigung geht die Initiative von Ihnen als Arbeitnehmer aus. Auch hier müssen Kündigungsfristen und -termine eingehalten werden. Ein wichtiger Unterschied zur Arbeitgeberkündigung: Bei einer Selbstkündigung haben Sie keinen Anspruch auf Abfertigung Alt (für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben). Im System Abfertigung Neu bleibt der Anspruch hingegen bestehen — die Beiträge in der Betrieblichen Vorsorgekasse gehören Ihnen, Sie können allerdings nicht sofort auszahlen lassen.
Ein weiterer wesentlicher Nachteil der Selbstkündigung: Es besteht grundsätzlich kein sofortiger Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das AMS verhängt eine vierwöchige Sperrfrist, während der Sie kein Arbeitslosengeld erhalten. Erst nach Ablauf dieser Frist beginnt die Bezugsdauer. Daher ist es in vielen Fällen finanziell günstiger, eine einvernehmliche Auflösung anzustreben, als selbst zu kündigen.
Einvernehmliche Auflösung
Die einvernehmliche Auflösung ist in Österreich die häufigste und oft auch die vorteilhafteste Form der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Beide Seiten — Arbeitgeber und Arbeitnehmer — stimmen der Beendigung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu. Es gibt keine Kündigungsfrist, das Ende kann frei vereinbart werden. Die einvernehmliche Auflösung muss schriftlich erfolgen, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt.
Die Vorteile für den Arbeitnehmer sind erheblich: Sie haben Anspruch auf Arbeitslosengeld ohne Sperrfrist, erhalten die Abfertigung (Alt oder Neu), können den Beendigungszeitpunkt mitverhandeln und haben die Möglichkeit, zusätzliche Leistungen wie eine freiwillige Abfindung, ein positives Dienstzeugnis oder eine Freistellung während der restlichen Dienstzeit auszuhandeln. Viele Arbeitgeber sind bereit, bei einer einvernehmlichen Lösung Zugeständnisse zu machen, da sie dadurch das Risiko einer Anfechtungsklage vermeiden.
Bevor Sie eine einvernehmliche Auflösung unterschreiben, sollten Sie sich unbedingt rechtlich beraten lassen — beispielsweise bei der Arbeiterkammer. Einmal unterschrieben, kann die Vereinbarung nur in Ausnahmefällen angefochten werden, etwa bei nachweisbarer Drohung oder Täuschung.
Entlassung (fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber)
Die Entlassung ist die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber aus einem wichtigen Grund. Es werden keine Fristen eingehalten — das Arbeitsverhältnis endet sofort. Eine Entlassung ist nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen zulässig, wie etwa: Diebstahl oder Unterschlagung, beharrliche Arbeitsverweigerung, Vertrauensmissbrauch, tätliche Angriffe, Erscheinen am Arbeitsplatz in einem durch Alkohol oder Drogen beeinträchtigten Zustand oder die Weitergabe von Betriebsgeheimnissen.
Bei einer gerechtfertigten Entlassung verlieren Sie den Anspruch auf Abfertigung Alt und Urlaubsersatzleistung. Im System Abfertigung Neu behalten Sie jedoch Ihre Ansprüche. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, allerdings kann das AMS eine Sperrfrist verhängen, wenn die Entlassung auf eigenem Verschulden beruht.
Wenn Sie der Meinung sind, dass die Entlassung ungerechtfertigt ist, sollten Sie diese unbedingt innerhalb von 14 Tagen bei Gericht anfechten. Bei einer ungerechtfertigten Entlassung haben Sie Anspruch auf Kündigungsentschädigung — das entspricht dem Entgelt, das Sie bei ordnungsgemäßer Kündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist erhalten hätten.
Vorzeitiger Austritt (fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer)
Der vorzeitige Austritt ist das Gegenstück zur Entlassung: Sie als Arbeitnehmer beenden das Arbeitsverhältnis sofort, ohne Einhaltung einer Frist. Dies ist nur bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen durch den Arbeitgeber zulässig, etwa bei Nichtzahlung des Gehalts, gesundheitsgefährdenden Arbeitsbedingungen, sexueller Belästigung oder wesentlicher Verschlechterung der Arbeitsbedingungen. Bei einem gerechtfertigten Austritt haben Sie die gleichen Ansprüche wie bei einer Arbeitgeberkündigung, einschließlich Abfertigung, Urlaubsersatzleistung und Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Kündigungsfristen in Österreich
Die Kündigungsfristen sind einer der wichtigsten Aspekte des Kündigungsrechts. Sie bestimmen, wie lange das Arbeitsverhältnis nach Ausspruch der Kündigung noch weiterläuft und wie viel Vorlaufzeit beiden Seiten zur Verfügung steht.
Kündigungsfristen für Arbeitgeber (Angestellte)
Die Kündigungsfristen für Arbeitgeber bei Angestellten richten sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und sind im Angestelltengesetz (AngG) geregelt:
- Im 1. und 2. Dienstjahr: 6 Wochen
- Ab dem 3. Dienstjahr: 2 Monate
- Ab dem 6. Dienstjahr: 3 Monate
- Ab dem 16. Dienstjahr: 4 Monate
- Ab dem 26. Dienstjahr: 5 Monate
Der Kündigungstermin ist grundsätzlich der letzte Tag eines Kalendervierteljahres (31. März, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember). Per Vereinbarung kann auch der 15. oder der Letzte eines Monats als Kündigungstermin festgelegt werden, was in der Praxis sehr häufig vorkommt.
Kündigungsfristen für Arbeiter
Seit der Reform 2021 gelten für Arbeiter grundsätzlich die gleichen Kündigungsfristen wie für Angestellte. Die Angleichung war ein Meilenstein im österreichischen Arbeitsrecht, da Arbeiter zuvor deutlich kürzere Fristen hatten. Wichtig: Kollektivverträge können für bestimmte Branchen abweichende Regelungen vorsehen, diese dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als die gesetzlichen Fristen.
Kündigungsfristen bei Arbeitnehmerkündigung
Wenn Sie als Arbeitnehmer kündigen, beträgt die Kündigungsfrist grundsätzlich 1 Monat zum Monatsletzten. Diese Frist kann durch Einzelvertrag oder Kollektivvertrag verlängert werden, darf aber nie länger sein als die Frist, die für den Arbeitgeber gilt. Eine Verkürzung der Arbeitnehmerkündigungsfrist unter 1 Monat ist nur durch Kollektivvertrag möglich.
Kündigungsfristen in der Probezeit
Während der Probezeit, die maximal 1 Monat betragen darf, kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist aufgelöst werden. Es gibt keinen Kündigungsschutz und keine Kündigungsfrist. Nach Ablauf der Probezeit gelten die regulären Kündigungsfristen.
Kündigungsfrist bei befristeten Arbeitsverhältnissen
Befristete Arbeitsverhältnisse enden grundsätzlich automatisch mit Ablauf der vereinbarten Befristung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine vorzeitige Kündigung ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. In diesem Fall gelten die normalen Kündigungsfristen.
Kündigungsschutz in Österreich
Der Kündigungsschutz soll Arbeitnehmer vor willkürlichen oder sozial ungerechtfertigten Kündigungen schützen. In Österreich gibt es verschiedene Formen des Kündigungsschutzes.
Allgemeiner Kündigungsschutz
Der allgemeine Kündigungsschutz gilt in Betrieben mit Betriebsrat und mindestens 5 Arbeitnehmern. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder beabsichtigten Kündigung verständigen. Der Betriebsrat hat eine Woche Zeit, Stellung zu nehmen. Wird die Kündigung trotz Widerspruch des Betriebsrats ausgesprochen, kann der Betriebsrat die Kündigung innerhalb einer Woche bei Gericht anfechten. Die Kündigung kann angefochten werden, wenn sie aus einem verpönten Motiv erfolgt (z.B. Gewerkschaftstätigkeit) oder wenn sie sozial ungerechtfertigt ist und wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt.
Besonderer Kündigungsschutz
Bestimmte Personengruppen genießen einen besonderen Kündigungsschutz, der über den allgemeinen Schutz hinausgeht:
Betriebsratsmitglieder können während ihrer Funktionsperiode und bis zu drei Monate danach nur mit Zustimmung des Gerichts gekündigt werden. Dieser Schutz ist sehr stark und soll die unabhängige Interessenvertretung der Arbeitnehmer sicherstellen.
Schwangere und Mütter genießen ab Beginn der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Entbindung einen besonderen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz. Eine Kündigung ist nur mit Zustimmung des Arbeitsgerichts möglich und wird nur in Ausnahmefällen erteilt.
Eltern in Karenz sind ab der Bekanntgabe der Karenz bis 4 Wochen nach deren Ende kündigungsgeschützt. Dieser Schutz beginnt frühestens 4 Monate vor Antritt der Karenz.
Präsenz- und Zivildiener genießen Kündigungsschutz ab der Zustellung des Einberufungsbefehls bis 1 Monat nach Ende des Dienstes.
Begünstigte Behinderte (Behinderungsgrad ab 50 %) können nur mit Zustimmung des Behindertenausschusses gekündigt werden. Während der ersten 4 Jahre des Dienstverhältnisses greift dieser besondere Schutz allerdings nicht.
Lehrlinge können während des Lehrverhältnisses grundsätzlich nicht gekündigt werden. Eine vorzeitige Auflösung ist nur unter bestimmten, im Berufsausbildungsgesetz festgelegten Voraussetzungen möglich.
Motivkündigungsschutz
Der Motivkündigungsschutz schützt vor Kündigungen aus bestimmten verpönten Gründen, unabhängig davon, ob ein Betriebsrat existiert. Geschützt sind Sie unter anderem vor Kündigungen wegen Geltendmachung berechtigter Forderungen (z.B. Überstundenauszahlung), wegen Beitritts zu einer Gewerkschaft, wegen Einberufung zum Präsenz- oder Zivildienst oder wegen offensichtlich nicht geschuldeter Leistungen, die Sie ablehnen.
Abfertigung bei Kündigung
Die Frage der Abfertigung ist für viele Arbeitnehmer bei einer Kündigung zentral. In Österreich existieren zwei Systeme parallel.
Abfertigung Alt
Das System “Abfertigung Alt” gilt für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben und bei denen kein Übertritt in das neue System vereinbart wurde. Bei einer Arbeitgeberkündigung oder einvernehmlichen Auflösung besteht nach mindestens 3 Dienstjahren ein Anspruch auf Abfertigung. Die Höhe richtet sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses:
- Ab 3 Jahren: 2 Monatsentgelte
- Ab 5 Jahren: 3 Monatsentgelte
- Ab 10 Jahren: 4 Monatsentgelte
- Ab 15 Jahren: 6 Monatsentgelte
- Ab 20 Jahren: 9 Monatsentgelte
- Ab 25 Jahren: 12 Monatsentgelte
Bei Selbstkündigung besteht kein Anspruch auf Abfertigung Alt, was einer der größten Nachteile der Eigenkündigung in diesem System ist. Die Abfertigung wird mit einem begünstigten Steuersatz von 6 % besteuert.
Abfertigung Neu
Das System “Abfertigung Neu” gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1. Jänner 2003 begonnen haben. Der Arbeitgeber zahlt monatlich 1,53 % des Bruttoentgelts in eine Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) ein. Der Anspruch entsteht unabhängig von der Art der Beendigung — auch bei Selbstkündigung. Allerdings ist eine Auszahlung bei Selbstkündigung erst nach 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der letzten Einzahlung möglich, oder wenn Sie in Pension gehen.
Bei Arbeitgeberkündigung oder einvernehmlicher Auflösung können Sie wählen: Auszahlung (begünstigt mit 6 % besteuert), Weiterveranlagung in der BVK oder Übertragung in die BVK des neuen Arbeitgebers. Die Auszahlung empfiehlt sich vor allem, wenn Sie das Geld dringend benötigen. Ansonsten kann die Weiterveranlagung aufgrund des Zinseszinseffekts langfristig vorteilhafter sein.
Praktische Tipps bei Kündigung
Was tun bei Erhalt einer Kündigung?
Wenn Sie eine Kündigung erhalten, sollten Sie folgende Schritte unternehmen:
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Ruhe bewahren und Kündigung prüfen: Lassen Sie sich die Kündigung schriftlich geben. Prüfen Sie, ob die Kündigungsfrist und der Kündigungstermin korrekt sind.
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Arbeiterkammer kontaktieren: Die AK bietet kostenlose Rechtsberatung für Arbeitnehmer. Lassen Sie prüfen, ob die Kündigung rechtmäßig ist und ob Anfechtungsmöglichkeiten bestehen.
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Beim AMS melden: Melden Sie sich spätestens am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit beim AMS, idealerweise aber bereits während der Kündigungsfrist. Sie können sich bis zu 3 Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses vormerken lassen.
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Resturlaub klären: Besprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber, ob Sie den Resturlaub noch verbrauchen oder eine Urlaubsersatzleistung erhalten.
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Dienstzeugnis anfordern: Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf ein Dienstzeugnis. Fordern Sie es rechtzeitig an und lassen Sie es von der AK prüfen.
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Abfertigung prüfen: Klären Sie, ob Sie Anspruch auf Abfertigung haben und in welchem System Sie sich befinden.
Tipps bei Selbstkündigung
Wenn Sie selbst kündigen möchten, beachten Sie folgende Punkte:
Versuchen Sie zunächst, eine einvernehmliche Auflösung zu verhandeln. Dies sichert Ihnen den sofortigen Anspruch auf Arbeitslosengeld und vermeidet die vierwöchige Sperrfrist. Stellen Sie sicher, dass Sie die Kündigungsfrist korrekt einhalten. Kündigen Sie schriftlich und lassen Sie sich den Erhalt bestätigen. Haben Sie idealerweise bereits einen neuen Arbeitsplatz in Aussicht, bevor Sie kündigen.
Beachten Sie auch die Konkurrenzklausel: Falls in Ihrem Arbeitsvertrag eine Konkurrenzklausel enthalten ist, prüfen Sie deren Gültigkeit. Seit 2016 gelten Konkurrenzklauseln nur noch, wenn das letzte Monatsentgelt über der Höchstbeitragsgrundlage liegt (2026: ca. 6.930 Euro brutto monatlich).
Verhandlungstipps bei einvernehmlicher Auflösung
Bei der Verhandlung einer einvernehmlichen Auflösung sollten Sie folgende Punkte ansprechen:
- Beendigungszeitpunkt: Verhandeln Sie einen Zeitpunkt, der Ihnen genügend Vorlaufzeit für die Jobsuche gibt.
- Freiwillige Abfindung: Insbesondere wenn die Initiative vom Arbeitgeber ausgeht, können Sie eine zusätzliche Abfindung verhandeln.
- Freistellung: Verhandeln Sie eine Freistellung unter Fortzahlung des Gehalts, um sich auf die Jobsuche zu konzentrieren.
- Dienstzeugnis: Vereinbaren Sie ein wohlwollendes Dienstzeugnis.
- Resturlaub: Klären Sie, ob der Resturlaub verbraucht oder ausbezahlt wird.
- Rückgabe von Firmeneigentum: Klären Sie, wann und wie Firmenlaptop, Firmenwagen etc. zurückgegeben werden.
Kündigung und Arbeitslosengeld
Der Zusammenhang zwischen der Art der Beendigung und dem Anspruch auf Arbeitslosengeld ist für viele Arbeitnehmer von zentraler Bedeutung.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Bei einer Arbeitgeberkündigung oder einvernehmlichen Auflösung besteht sofortiger Anspruch auf Arbeitslosengeld (sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind). Bei einer Selbstkündigung gilt eine Sperrfrist von 4 Wochen. Bei einer verschuldeten Entlassung kann ebenfalls eine Sperrfrist verhängt werden.
Die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld sind: Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Verfügbarkeit, eine ausreichende Anwartschaftszeit (in den letzten 2 Jahren mindestens 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt, beim ersten Antrag in den letzten 12 Monaten mindestens 26 Wochen) und die Meldung beim AMS.
Höhe und Dauer des Arbeitslosengeldes
Das Arbeitslosengeld beträgt 55 % des täglichen Nettoeinkommens. Die Bezugsdauer hängt von der Dauer der vorherigen Beschäftigung und dem Alter ab:
- 20 Wochen bei mindestens 52 Wochen Beschäftigung in den letzten 2 Jahren
- 30 Wochen bei mindestens 156 Wochen (3 Jahre) in den letzten 5 Jahren
- 39 Wochen bei mindestens 312 Wochen (6 Jahre) in den letzten 10 Jahren und einem Alter ab 40
- 52 Wochen bei mindestens 468 Wochen (9 Jahre) in den letzten 15 Jahren und einem Alter ab 50
Nach Ablauf des Arbeitslosengeldes besteht unter Umständen Anspruch auf Notstandshilfe, die unbefristet bezogen werden kann, aber geringer ausfällt (92 % des Arbeitslosengeldes).
Besondere Kündigungssituationen
Kündigung während des Krankenstands
Eine Kündigung während des Krankenstands ist in Österreich grundsätzlich zulässig. Der Krankenstand bietet keinen Kündigungsschutz. Allerdings endet die Entgeltfortzahlung nicht mit der Kündigung, sondern läuft bis zum Ende der Frist oder bis zum Ende des Krankenstands weiter. Wenn der Arbeitgeber die Kündigung offensichtlich wegen des Krankenstands ausspricht, kann dies als verpönte Motivkündigung angefochten werden.
Kündigung in der Elternteilzeit
Arbeitnehmer in Elternteilzeit genießen einen besonderen Kündigungsschutz bis zum 4. Geburtstag des Kindes (bei späterer Vereinbarung entsprechend länger). Eine Kündigung ist nur mit Zustimmung des Arbeitsgerichts möglich.
Kündigung bei Betriebsübergang
Bei einem Betriebsübergang (Übernahme durch einen neuen Eigentümer) gehen alle Arbeitsverhältnisse automatisch auf den neuen Arbeitgeber über. Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist unzulässig. Die bisherigen Arbeitsbedingungen müssen mindestens ein Jahr lang aufrechterhalten werden.
Massenkündigung
Bei Massenkündigungen (z.B. bei einer Unternehmensschließung oder einer größeren Umstrukturierung) gelten besondere Regeln. Der Arbeitgeber muss die geplanten Kündigungen 30 Tage vor Ausspruch dem AMS melden. Andernfalls sind die Kündigungen rechtsunwirksam. Die Schwellenwerte für Massenkündigungen hängen von der Betriebsgröße ab: In Betrieben mit 20 bis 100 Arbeitnehmern mindestens 5 Kündigungen innerhalb von 30 Tagen, in größeren Betrieben entsprechend höhere Zahlen.
Formelle Anforderungen an eine Kündigung
Mündliche oder schriftliche Kündigung?
In Österreich ist eine mündliche Kündigung grundsätzlich rechtswirksam — sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer. Es gibt keine generelle Schriftformerfordernis. Allerdings können Kollektivverträge oder Einzelarbeitsverträge die Schriftform vorschreiben. In diesem Fall ist eine mündliche Kündigung unwirksam. Aus Beweisgründen ist die Schriftform immer zu empfehlen. Eine E-Mail oder SMS kann als schriftliche Kündigung ausreichen, ein eingeschriebener Brief ist jedoch die sicherste Variante.
Zugang der Kündigung
Die Kündigung wird wirksam, sobald sie dem Empfänger zugeht. Bei einem persönlichen Gespräch ist dies der Zeitpunkt der mündlichen Mitteilung, bei einem Brief der Zeitpunkt der Zustellung. Wird ein eingeschriebener Brief nicht abgeholt, gilt er dennoch als zugestellt — und zwar am ersten Tag, an dem er bei der Post abgeholt werden hätte können.
Rücknahme einer Kündigung
Eine einmal ausgesprochene Kündigung kann nicht einseitig zurückgenommen werden. Eine Rücknahme ist nur möglich, wenn der andere Teil zustimmt. Wenn der Arbeitgeber Sie kündigt und es sich dann anders überlegt, können Sie die Rücknahme ablehnen und auf der Beendigung bestehen.
Dienstzeugnis bei Kündigung
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf ein Dienstzeugnis. Das Dienstzeugnis muss folgende Angaben enthalten: Name des Arbeitnehmers, Art und Dauer der Beschäftigung und eine Beschreibung der Tätigkeiten. Das Zeugnis darf keine nachteiligen Bemerkungen enthalten, die das Fortkommen des Arbeitnehmers erschweren könnten. In der Praxis haben sich jedoch bestimmte Formulierungen als Codes etabliert, die für Eingeweihte eine Bewertung der Leistung signalisieren. Lassen Sie Ihr Dienstzeugnis daher immer von der Arbeiterkammer überprüfen.
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Österreich ist ein komplexes Thema mit vielen rechtlichen Feinheiten. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Bevorzugen Sie nach Möglichkeit eine einvernehmliche Auflösung gegenüber einer Selbstkündigung.
- Halten Sie Kündigungsfristen und -termine korrekt ein.
- Melden Sie sich rechtzeitig beim AMS.
- Lassen Sie sich von der Arbeiterkammer beraten — die Beratung ist kostenlos.
- Prüfen Sie Ihren Abfertigungsanspruch.
- Fordern Sie ein Dienstzeugnis an.
- Klären Sie offene Urlaubsansprüche, Sonderzahlungen und eventuelle Konkurrenzklauseln.
- Dokumentieren Sie alles schriftlich.
Mit dem richtigen Wissen und einer vorausschauenden Herangehensweise können Sie die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses in Österreich optimal gestalten und finanzielle Nachteile vermeiden. Im Zweifelsfall ist die Arbeiterkammer Ihr wichtigster Ansprechpartner — nutzen Sie dieses kostenlose Service.
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Häufig gestellte Fragen
Wie lange ist die Kündigungsfrist in Österreich für Arbeitnehmer?
Für Angestellte beträgt die Kündigungsfrist bei Arbeitnehmerkündigung 1 Monat zum Monatsletzten, sofern kein günstigerer Kollektivvertrag gilt. Für Arbeiter gelten seit 2021 grundsätzlich die gleichen Fristen wie für Angestellte.
Was bekomme ich bei einer einvernehmlichen Auflösung?
Bei einer einvernehmlichen Auflösung haben Sie Anspruch auf Abfertigung (Alt oder Neu), anteiligen Urlaub, aliquote Sonderzahlungen und eine mögliche freiwillige Abfindung. Zudem besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld ohne Sperrfrist.
Kann ich während des Krankenstands gekündigt werden?
Ja, eine Kündigung während des Krankenstands ist in Österreich grundsätzlich rechtlich zulässig. Der Krankenstand bietet keinen generellen Kündigungsschutz, allerdings kann die Kündigung unter bestimmten Umständen als Motivkündigung angefochten werden.
Was ist der Unterschied zwischen Kündigung und Entlassung?
Eine Kündigung ist eine ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung von Fristen und Terminen. Eine Entlassung ist die fristlose, sofortige Beendigung aus wichtigem Grund (z.B. Diebstahl, beharrliche Pflichtverletzung).
Chefredakteur finanzinfo.at
Martin Höllinger ist Finanzjournalist und Gründer von finanzinfo.at. Er ist spezialisiert auf österreichisches Steuerrecht, Geldanlage und Finanzvergleiche.