Einkommensteuer Österreich 2026
Einkommensteuer in Österreich 2026: Steuertarif, Steuerstufen, Berechnung und alle Tipps zur Optimierung Ihrer Steuerlast. Jetzt informieren!
Einkommensteuerrechner 2026 (Selbstständige)
Berechnungsweg
Stufentarif 2026
Hinweis: Vereinfachte Berechnung für Selbstständige (Einzelunternehmer). SVS-Beiträge werden auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage berechnet. Sonderzahlungen, Freibeträge und Absetzbeträge können die tatsächliche Steuerlast verändern. Keine Steuerberatung.
Steuertarif und Steuerstufen im Detail
Die Einkommensteuer ist in Österreich die wichtigste direkte Steuer und betrifft praktisch jeden, der Einkünfte erzielt. Ob Sie als Arbeitnehmer, Selbständiger, Freiberufler oder Pensionist Geld verdienen — das Finanzamt möchte seinen Anteil.
Die gute Nachricht vorweg: Durch die kalte Progression-Abschaffung und regelmäßige Anpassungen der Steuerstufen an die Inflation zahlen österreichische Steuerpflichtige seit 2023 tendenziell weniger Einkommensteuer als noch vor einigen Jahren. Doch das System bleibt komplex — und wer seine Möglichkeiten kennt, kann oft mehrere hundert oder sogar tausend Euro im Jahr sparen.
Grundlagen der Einkommensteuer in Österreich
Was ist die Einkommensteuer?
Die Einkommensteuer (ESt) ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Sie ist im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt und wird vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) verwaltet. Im Unterschied zur Lohnsteuer, die der Arbeitgeber direkt vom Gehalt einbehält und abführt, wird die Einkommensteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung (E1) selbst berechnet oder durch das Finanzamt festgesetzt.
Wichtig ist die Unterscheidung: Lohnsteuer und Einkommensteuer sind im Grunde dieselbe Steuer. Bei Arbeitnehmern wird sie als Lohnsteuer direkt vom Gehalt abgezogen, bei allen anderen Steuerpflichtigen spricht man von Einkommensteuer und sie wird nachträglich im Veranlagungsverfahren festgesetzt.
Die sieben Einkunftsarten in Österreich
Das österreichische Steuerrecht kennt sieben Einkunftsarten, die der Einkommensteuer unterliegen:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft — Erträge aus landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieben
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit — Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Künstler
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb — Gewerbetreibende, Handwerksbetriebe, Handelsbetriebe
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit — Löhne und Gehälter von Arbeitnehmern
- Einkünfte aus Kapitalvermögen — Zinsen, Dividenden, Kursgewinne (meist mit 27,5 % KESt endbesteuert)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung — Mieteinnahmen aus Immobilien
- Sonstige Einkünfte — z. B. Spekulationsgewinne, wiederkehrende Bezüge, bestimmte Leibrenten
Jede dieser Einkunftsarten hat eigene Regeln für die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens. Bei den betrieblichen Einkünften (1—3) wird der Gewinn ermittelt, bei den außerbetrieblichen Einkünften (4—7) der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.
Der Einkommensteuertarif 2026 — alle Steuerstufen im Detail
Aktuelle Steuerstufen und Steuersätze
Durch die Abschaffung der kalten Progression werden die Tarifstufen jährlich automatisch an die Inflation angepasst. Für das Veranlagungsjahr 2026 gelten folgende Einkommensteuerstufen:
| Jahreseinkommen (steuerpflichtig) | Steuersatz |
|---|---|
| Bis 13.539 Euro | 0 % |
| 13.539 bis 21.992 Euro | 20 % |
| 21.992 bis 36.458 Euro | 30 % |
| 36.458 bis 70.365 Euro | 40 % |
| 70.365 bis 104.859 Euro | 48 % |
| 104.859 bis 1.000.000 Euro | 50 % |
| Über 1.000.000 Euro | 55 % |
Der Spitzensteuersatz von 55 % für Einkommen über 1 Million Euro wurde ursprünglich als befristete Maßnahme eingeführt und mehrfach verlängert. Er gilt vorerst weiterhin.
Was bedeutet der progressive Steuertarif?
Ein häufiges Missverständnis: Wenn jemand beispielsweise 50.000 Euro Jahreseinkommen hat, bedeutet das nicht, dass auf das gesamte Einkommen 40 % Steuer anfallen. Der progressive Tarif funktioniert so, dass jede Einkommensstufe mit dem jeweiligen Steuersatz besteuert wird:
- Die ersten 13.539 Euro: 0 % = 0 Euro
- Von 13.539 bis 21.992 Euro (8.453 Euro): 20 % = 1.690,60 Euro
- Von 21.992 bis 36.458 Euro (14.466 Euro): 30 % = 4.339,80 Euro
- Von 36.458 bis 50.000 Euro (13.542 Euro): 40 % = 5.416,80 Euro
Gesamte Einkommensteuer: 11.675,20 Euro
Der tatsächliche Durchschnittssteuersatz (effektive Steuerbelastung) beträgt in diesem Beispiel nur rund 23,4 % — also deutlich weniger als der Grenzsteuersatz von 40 %.
Anpassung durch Abschaffung der kalten Progression
Seit dem Jahr 2023 werden die Tarifstufen automatisch an die Inflation angepasst. Zwei Drittel der jährlichen Inflationsrate werden automatisch in die Anpassung eingepreist, das restliche Drittel wird vom Gesetzgeber nach politischen Schwerpunkten verteilt. Damit soll verhindert werden, dass Gehaltserhöhungen, die lediglich die Inflation ausgleichen, zu einer höheren Steuerbelastung führen.
Einkommensteuererklärung — Pflicht oder freiwillig?
Pflichtveranlagung: Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
Eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung (Formular E1 samt Beilagen) besteht in folgenden Fällen:
- Selbständige und Gewerbetreibende mit Einkünften aus betrieblicher Tätigkeit
- Freiberufler wie Ärzte, Anwälte, Architekten, Künstler etc.
- Personen mit mehreren nichtselbständigen Einkünften gleichzeitig (z. B. zwei Dienstverhältnisse)
- Personen mit Nebeneinkünften über 730 Euro pro Jahr neben dem Hauptberuf
- Wenn das Finanzamt Sie zur Abgabe auffordert
- Wenn das Einkommen über 13.539 Euro liegt und keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen
- Bezieher bestimmter Ersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld) neben regulärem Einkommen
Freiwillige Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich)
Arbeitnehmer, die ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte beziehen, können freiwillig eine Arbeitnehmerveranlagung (ANV) durchführen. Das ist in den meisten Fällen empfehlenswert, weil sich daraus oft eine Steuergutschrift ergibt. Gründe dafür:
- Werbungskosten, die über das Pauschale von 132 Euro hinausgehen
- Sonderausgaben wie Kirchenbeitrag oder Spenden
- Außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankheitskosten, Behinderung)
- Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag
- Pendlerpauschale und Pendlereuro
- Kindermehrbetrag oder Familienbonus Plus
Die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung kann bis zu fünf Jahre rückwirkend eingereicht werden. Sie haben also bis Ende 2031 Zeit, den Lohnsteuerausgleich für 2026 zu machen.
Fristen für die Einkommensteuererklärung
| Art der Einreichung | Frist |
|---|---|
| Papierformular (Formular E1) | 30. April des Folgejahres |
| FinanzOnline (elektronisch) | 30. Juni des Folgejahres |
| Über Steuerberater | Quotenregelung, meist bis März/April des übernächsten Jahres |
| Freiwillige ANV | Bis zu 5 Jahre rückwirkend |
Freibeträge, Absetzbeträge und Steuervergünstigungen
Absetzbeträge — direkte Steuerabzüge
Absetzbeträge werden direkt von der berechneten Einkommensteuer abgezogen und wirken daher besonders stark:
- Verkehrsabsetzbetrag: 496 Euro jährlich für Arbeitnehmer (automatisch berücksichtigt). Bei niedrigem Einkommen erhöht sich dieser auf bis zu 798 Euro (erhöhter Verkehrsabsetzbetrag).
- Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB): 572 Euro bei einem Kind, 774 Euro bei zwei Kindern, plus 255 Euro für jedes weitere Kind. Voraussetzung: Der Partner verdient maximal 6.937 Euro pro Jahr.
- Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB): Gleiche Höhe wie AVAB, für Alleinerziehende mit mindestens einem Kind.
- Familienbonus Plus: Bis zu 2.000 Euro pro Kind unter 18 Jahren, bis zu 700 Euro für Kinder ab 18 Jahren (sofern Familienbeihilfe bezogen wird).
- Kindermehrbetrag: Bis zu 700 Euro für Geringverdiener, die den Familienbonus Plus nicht voll ausschöpfen können.
- Pensionistenabsetzbetrag: Bis zu 954 Euro für Pensionisten, abhängig von der Pensionshöhe.
- Unterhaltsabsetzbetrag: 35 bis 70 Euro pro Monat je nach Anzahl der Kinder, für die Unterhalt geleistet wird.
Freibeträge — Minderung des steuerpflichtigen Einkommens
Freibeträge reduzieren nicht direkt die Steuer, sondern das zu versteuernde Einkommen:
- Gewinnfreibetrag: Für Selbständige und Gewerbetreibende. Der Grundfreibetrag beträgt 15 % des Gewinns bis 33.000 Euro (max. 4.950 Euro). Außerdem ist ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag möglich (abgestuft bis zu 13 % für höhere Gewinne, max. Bemessungsgrundlage 583.000 Euro).
- Kinderfreibetrag: 700 Euro pro Kind, wenn nur ein Elternteil den Freibetrag beantragt; je 350 Euro, wenn beide Elternteile ihn geltend machen.
- Freibetrag für Opfer der Verfolgung: 1.020 Euro jährlich.
Steuerfreie Bezüge und Sonderzahlungen
Eine österreichische Besonderheit: Das 13. und 14. Monatsgehalt (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) wird steuerlich begünstigt. Auf diese Sonderzahlungen fällt eine fixe Lohnsteuer von nur 6 % an (nach Abzug eines Freibetrags von 620 Euro). Diese Regelung macht das österreichische Steuersystem besonders attraktiv für Arbeitnehmer.
So berechnen Sie Ihre Einkommensteuer — Schritt für Schritt
Schritt 1: Gesamtbetrag der Einkünfte ermitteln
Addieren Sie alle Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten. Bei nichtselbständiger Arbeit ist das der Bruttolohn abzüglich Sozialversicherungsbeiträge. Bei selbständiger Arbeit ist es der Gewinn laut Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanz.
Schritt 2: Sonderausgaben und Werbungskosten abziehen
Von den Gesamteinkünften werden abgezogen:
- Werbungskosten (mindestens das Pauschale von 132 Euro)
- Sonderausgaben (z. B. Kirchenbeitrag, Spenden)
- Außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankheitskosten)
- Freibeträge (Gewinnfreibetrag, Kinderfreibetrag)
Schritt 3: Steuertarif anwenden
Auf das verbleibende steuerpflichtige Einkommen wird der progressive Steuertarif angewendet (siehe Tabelle oben).
Schritt 4: Absetzbeträge abziehen
Von der errechneten Steuer werden die zustehenden Absetzbeträge abgezogen (Verkehrsabsetzbetrag, Familienbonus Plus, AVAB/AEAB etc.).
Rechenbeispiel: Angestellter mit 45.000 Euro Bruttojahresgehalt
Angenommen, ein Angestellter in Wien verdient 45.000 Euro brutto im Jahr (14 Mal):
- Bruttojahresgehalt (laufend, 12 Monate): ca. 38.571 Euro
- Abzüglich SV-Beiträge (ca. 18,12 %): ca. 6.989 Euro
- Steuerpflichtiges Einkommen (laufend): ca. 31.582 Euro
- Werbungskostenpauschale: -132 Euro
- Zu versteuerndes Einkommen: ca. 31.450 Euro
Einkommensteuer laut Tarif:
- 0 bis 13.539: 0 Euro
- 13.539 bis 21.992: 1.690,60 Euro
- 21.992 bis 31.450: 2.837,40 Euro
- Summe: 4.611,70 Euro
Abzüglich Verkehrsabsetzbetrag: -496 Euro Lohnsteuer (laufend): ca. 4.148,70 Euro
Dazu kommt die begünstigte Besteuerung der Sonderzahlungen (13./14. Gehalt) mit ca. 6 %.
Einkommensteuer für Selbständige und Freiberufler
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vs. Bilanzierung
Selbständige haben je nach Umsatz und Rechtsform unterschiedliche Gewinnermittlungsarten:
- Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E/A-Rechnung): Für Unternehmer mit Umsätzen bis 700.000 Euro pro Jahr. Hier werden Einnahmen und Ausgaben nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip erfasst.
- Bilanzierung (doppelte Buchführung): Verpflichtend ab 700.000 Euro Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren oder ab 1.000.000 Euro in einem Jahr.
- Pauschalierung: Für bestimmte Berufsgruppen und Kleinunternehmer gibt es vereinfachte Pauschalierungen (z. B. Basispauschalierung mit 12 % oder 6 % pauschalem Ausgabenabzug).
Vorauszahlungen der Einkommensteuer
Selbständige müssen vierteljährliche Einkommensteuervorauszahlungen leisten. Die Termine sind:
-
- Februar
-
- Mai
-
- August
-
- November
Die Höhe der Vorauszahlungen basiert auf der letzten Veranlagung, kann aber auf Antrag angepasst werden, wenn sich das Einkommen wesentlich verändert hat.
Gewinnfreibetrag optimal nutzen
Der Gewinnfreibetrag ist eines der wichtigsten Steueroptimierungsinstrumente für Selbständige:
- Grundfreibetrag (15 % bis 33.000 Euro Gewinn): Wird automatisch berücksichtigt, keine Investition nötig. Maximal 4.950 Euro.
- Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (für Gewinne über 33.000 Euro): 13 % für 33.000 bis 178.000 Euro, 7 % für 178.000 bis 378.000 Euro, 4,5 % für 378.000 bis 583.000 Euro. Voraussetzung: Investition in begünstigte Wirtschaftsgüter oder bestimmte Wertpapiere (z. B. Staatsanleihen mit Mindestlaufzeit 4 Jahre).
Steuertipps: So optimieren Sie Ihre Einkommensteuer
Tipp 1: Arbeitnehmerveranlagung immer durchführen
Selbst wenn Sie keine besonderen Ausgaben hatten, kann sich der Lohnsteuerausgleich lohnen. In vielen Fällen ergibt sich eine Gutschrift, etwa wenn Sie nicht das ganze Jahr gearbeitet haben, wenn Ihr Einkommen während des Jahres geschwankt hat oder wenn Sie Anspruch auf Absetzbeträge haben.
Tipp 2: Alle Werbungskosten sammeln und dokumentieren
Arbeitsmittel, Fortbildungen, Fachliteratur, Homeoffice-Pauschale, Pendlerpauschale — all das kann geltend gemacht werden. Sammeln Sie konsequent alle Belege. Bereits ab 132 Euro Werbungskosten pro Jahr lohnt sich die Einzelaufstellung gegenüber dem Pauschale.
Tipp 3: Familienbonus Plus voll ausschöpfen
Der Familienbonus Plus bringt bis zu 2.000 Euro Steuerersparnis pro Kind und Jahr. Achten Sie darauf, dass Sie oder Ihr Partner ihn beantragen — entweder über den Arbeitgeber (Formular E30) oder im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung. Die Aufteilung zwischen den Elternteilen (50:50, 100:0) sollte steueroptimal gewählt werden.
Tipp 4: Sonderausgaben nutzen
Kirchenbeitrag (bis 400 Euro), Spenden an begünstigte Organisationen (bis 10 % des Einkommens) und Steuerberatungskosten sind als Sonderausgaben absetzbar. Seit 2017 werden viele dieser Zahlungen automatisch an das Finanzamt übermittelt.
Tipp 5: Außergewöhnliche Belastungen geltend machen
Krankheitskosten, Kurkosten, Kosten für Zahnersatz oder Brillen können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden — allerdings erst ab Überschreitung eines einkommensabhängigen Selbstbehalts (6 % bis 12 % des Einkommens). Bei Behinderung (ab 25 % Grad der Behinderung) oder bei Katastrophenschäden entfällt der Selbstbehalt.
Tipp 6: Splitting bei Paaren optimieren
Wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere, kann es sich lohnen, bestimmte Absetzbeträge wie den Familienbonus Plus dem höher verdienenden Partner zuzuordnen, um die progressive Wirkung des Steuertarifs optimal zu nutzen.
Tipp 7: Fünfjahresfrist nutzen
Haben Sie in den vergangenen Jahren keinen Lohnsteuerausgleich gemacht? Sie können die Arbeitnehmerveranlagung bis zu fünf Jahre rückwirkend einreichen. Es lohnt sich, auch für vergangene Jahre zu prüfen, ob eine Gutschrift möglich ist.
Einkommensteuererklärung über FinanzOnline
Anmeldung und Registrierung
FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) ist das kostenlose Online-Portal der österreichischen Finanzverwaltung. Die Erstanmeldung kann auf mehreren Wegen erfolgen:
- Mit der ID Austria (ehemals Handysignatur/Bürgerkarte) — der einfachste Weg
- Über einen Zugangscode, den Sie beim Finanzamt beantragen können
- Persönlich beim Finanzamt mit Lichtbildausweis
Formular E1 und Beilagen
Die Einkommensteuererklärung besteht aus dem Hauptformular E1 und diversen Beilagen:
- E1: Hauptformular mit den Grunddaten und allen Einkunftsarten
- E1a: Beilage für betriebliche Einkünfte (Selbständige, Gewerbetreibende)
- E1b: Beilage für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- E1c: Beilage für Einkünfte als Gesellschafter
- L1: Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (für reine Arbeitnehmer einfacher als E1)
Vorausgefüllte Steuererklärung
Seit einigen Jahren bietet FinanzOnline eine vorausgefüllte Steuererklärung. Daten wie Lohnzettel, Sonderausgaben (Kirchenbeitrag, Spenden) und Sozialversicherungsbeiträge werden automatisch eingetragen. Prüfen Sie diese Daten sorgfältig und ergänzen Sie fehlende Angaben.
Einkommensteuer und internationale Bezüge
Unbeschränkte vs. beschränkte Steuerpflicht
- Unbeschränkt steuerpflichtig sind Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich. Sie versteuern ihr gesamtes Welteinkommen in Österreich.
- Beschränkt steuerpflichtig sind Personen ohne Wohnsitz in Österreich, die aber österreichische Einkünfte beziehen (z. B. Vermietung einer Wohnung in Wien).
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Österreich hat mit über 90 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese regeln, welcher Staat das Besteuerungsrecht hat, und verhindern, dass Einkünfte doppelt besteuert werden. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (z. B. Arbeit in Deutschland, Wohnsitz in Österreich) ist professionelle Beratung dringend empfohlen.
Progressionsvorbehalt
Auch wenn bestimmte ausländische Einkünfte aufgrund eines DBA in Österreich steuerfrei sind, können sie im Rahmen des Progressionsvorbehalts den Steuersatz für die übrigen Einkünfte erhöhen. Das bedeutet: Die steuerfreien Einkünfte werden bei der Berechnung des anzuwendenden Steuersatzes berücksichtigt.
Sonderfälle und besondere Situationen
Einkommensteuer bei Pensionisten
Pensionisten unterliegen grundsätzlich demselben Steuertarif wie Arbeitnehmer. Sie profitieren vom Pensionistenabsetzbetrag (bis 954 Euro) und einem erhöhten Werbungskostenpauschale von 132 Euro. Wichtig: Wer neben der Pension noch Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung oder Vermietung erzielt, muss möglicherweise eine Steuererklärung abgeben.
Einkommensteuer bei Vermietung und Verpachtung
Einkünfte aus Vermietung werden nach Abzug aller Werbungskosten (Abschreibung, Instandhaltung, Zinsen, Verwaltungskosten) mit dem normalen Einkommensteuertarif besteuert. Die Absetzung für Abnutzung (AfA) beträgt bei Mietwohngebäuden in der Regel 1,5 % der Anschaffungskosten pro Jahr.
Einkommensteuer bei Kapitalerträgen
Die meisten Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne) werden in Österreich mit der Kapitalertragsteuer (KESt) von 27,5 % (bzw. 25 % bei Sparbuchzinsen) endbesteuert. Das bedeutet, dass diese Erträge nicht mehr in die Einkommensteuererklärung aufgenommen werden müssen. In bestimmten Fällen kann ein Antrag auf Regelbesteuerung günstiger sein — nämlich dann, wenn der persönliche Steuersatz unter 27,5 % liegt.
Häufige Fehler bei der Einkommensteuererklärung
Fehler 1: Arbeitnehmerveranlagung nicht durchführen
Viele Arbeitnehmer verzichten auf den Lohnsteuerausgleich, obwohl ihnen eine Gutschrift zusteht. Das Finanzamt schätzt, dass österreichweit jährlich Millionen Euro an möglichen Gutschriften nicht abgeholt werden.
Fehler 2: Belege nicht aufbewahren
Bewahren Sie alle steuerrelevanten Belege mindestens sieben Jahre auf. Das Finanzamt kann Belege nachfordern, und ohne Nachweise werden Ausgaben nicht anerkannt.
Fehler 3: Fristen versäumen
Bei der Pflichtveranlagung kann eine verspätete Abgabe zu Verspätungszuschlägen führen (bis zu 10 % der festgesetzten Steuer). Richten Sie sich Erinnerungen ein oder beauftragen Sie einen Steuerberater.
Fehler 4: Falsche Zuordnung von Einkünften
Besonders bei Mischformen (z. B. selbständige Nebentätigkeit neben einem Dienstverhältnis) kommt es häufig zu Fehlern. Achten Sie auf die korrekte Zuordnung zu den Einkunftsarten.
Aktuelle Änderungen und Ausblick
Abschaffung der kalten Progression
Die seit 2023 geltende automatische Anpassung der Steuerstufen an die Inflation ist ein Meilenstein im österreichischen Steuerrecht. Jedes Jahr werden die Tarifstufen um zwei Drittel der Inflation angehoben, das restliche Drittel verteilt die Regierung nach politischen Prioritäten.
Digitalisierung der Steuerverwaltung
Das Finanzamt setzt zunehmend auf Automatisierung. Die vorausgefüllte Steuererklärung, automatische Datenübermittlungen durch Arbeitgeber und Spendenorganisationen sowie die antraglose Arbeitnehmerveranlagung (bei der das Finanzamt automatisch eine Gutschrift auslöst) sind Zeichen dieser Entwicklung.
Ökologisierung des Steuersystems
Im Rahmen der ökosozialen Steuerreform werden klimafreundliche Maßnahmen steuerlich gefördert. Der Klimabonus als Ausgleich für die CO2-Bepreisung ist ein Beispiel dafür. Auch bei Dienstfahrzeugen gibt es steuerliche Anreize für Elektrofahrzeuge (kein Sachbezug).
Wann lohnt sich ein Steuerberater?
Nicht jeder braucht einen Steuerberater — aber in bestimmten Situationen ist professionelle Hilfe Gold wert:
- Bei komplexen Einkommensverhältnissen (mehrere Einkunftsarten, internationale Bezüge)
- Bei Gründung eines Unternehmens oder Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
- Bei Vermietung und Verpachtung von Immobilien
- Bei Erbschaften oder größeren Vermögensübertragungen
- Wenn Sie sich unsicher sind, welche Ausgaben absetzbar sind
Die Kosten für den Steuerberater sind als Sonderausgaben oder Betriebsausgaben absetzbar und refinanzieren sich oft durch die erzielten Steuerersparnisse.
Die Einkommensteuer in Österreich ist ein progressives System, das niedrige Einkommen schont und höhere Einkommen stärker belastet. Mit dem aktuellen Steuertarif 2026, der durch die Inflationsanpassung leicht angehoben wurde, ergeben sich folgende Eckpunkte:
- Steuerfrei bleibt ein Jahreseinkommen bis 13.539 Euro
- Der Eingangssteuersatz beträgt 20 %
- Der Spitzensteuersatz liegt bei 50 % (bzw. 55 % ab 1 Mio. Euro)
- Zahlreiche Absetzbeträge (Familienbonus Plus, Verkehrsabsetzbetrag, AVAB/AEAB) senken die tatsächliche Steuerlast
- Die Arbeitnehmerveranlagung kann bis zu 5 Jahre rückwirkend eingereicht werden
- FinanzOnline ist der einfachste Weg zur Steuererklärung
Nutzen Sie alle Ihnen zustehenden Abzüge und Freibeträge — und scheuen Sie sich nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn Ihre Steuersituation komplex ist. Jeder Euro, den Sie legal an Steuern sparen, bleibt in Ihrer Tasche.
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Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist die Einkommensteuer in Österreich 2026?
Die Einkommensteuer in Österreich 2026 ist progressiv gestaffelt: Einkommen bis 13.539 Euro sind steuerfrei (0 %), danach steigt der Satz stufenweise von 20 % über 30 %, 40 %, 48 % bis zum Spitzensteuersatz von 50 %. Ab 1 Million Euro gilt ein befristeter Steuersatz von 55 %.
Wer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Pflichtveranlagt werden Selbständige, Freiberufler und Personen mit mehreren Einkunftsarten oder Nebeneinkünften über 730 Euro. Arbeitnehmer können freiwillig eine Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) durchführen und sich zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückholen -- das lohnt sich in den meisten Fällen.
Bis wann muss die Einkommensteuererklärung abgegeben werden?
Für die elektronische Einreichung über FinanzOnline gilt der 30. Juni des Folgejahres als Frist. Bei Einreichung über einen Steuerberater verlängert sich die Frist bis etwa April des übernächsten Jahres. Die Papierform muss bis 30. April abgegeben werden.
Welche Freibeträge gibt es bei der Einkommensteuer?
Wichtige Freibeträge sind der Gewinnfreibetrag für Selbständige (bis 15 % des Gewinns), der Kinderfreibetrag (bis 700 Euro pro Kind bei einem Elternteil), der Pensionistenabsetzbetrag und verschiedene Pauschbeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben.
Chefredakteur finanzinfo.at
Martin Höllinger ist Finanzjournalist und Gründer von finanzinfo.at. Er ist spezialisiert auf österreichisches Steuerrecht, Geldanlage und Finanzvergleiche.