Bundesministerium für Finanzen: Aufgaben und Zuständigkeit
Was das BMF tut: Bundeshaushalt, Steuergesetzgebung, Zollwesen und Finanzmarkt. Und warum es zugleich Abgabenbehörde und Aufsicht über das Finanzamt ist.
Das Bundesministerium für Finanzen ist in Steuerfragen zweierlei zugleich: das Ressort, das die Gesetze vorbereitet und den Bundeshaushalt führt - und selbst eine Abgabenbehörde. § 49 BAO zählt den Bundesminister für Finanzen ausdrücklich zu den Abgabenbehörden des Bundes, gleichrangig neben den beiden Finanzämtern und dem Zollamt Österreich.
Im Alltag begegnet man dem Ministerium trotzdem selten. Für die Erhebung der Abgaben ist das Finanzamt Österreich zuständig, und zwar nach einer Auffangregel, die dem Ressort nur die ausdrücklich zugewiesenen Angelegenheiten belässt.
Der gesetzliche Wirkungsbereich
Was ein Ministerium tut, steht nicht in seinem Leitbild, sondern in der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986. Für das BMF nennt sie unter anderem:
- Finanzverfassung einschließlich des Finanzausgleichs zwischen Bund, Ländern und Gemeinden,
- Bundesfinanzen, dazu ausdrücklich die Erstellung des Bundesfinanzrahmen- und des Bundesfinanzgesetzentwurfs samt Anlagen sowie die Führung des Bundeshaushalts,
- öffentliche Abgaben und Beiträge, soweit sie von Abgabenbehörden des Bundes verwaltet werden, dazu die Bundesverwaltungsabgaben,
- das Zollwesen,
- Verfahren, Erhebung, Vollstreckung und Verwaltungsstrafrecht auf dem Gebiet dieser Abgaben,
- die organisatorischen Angelegenheiten der Abgaben- und Zollverwaltung des Bundes,
- die Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichts,
- das Finanzwesen einschließlich Finanzpolitik, dazu Währungs-, Kredit-, Sparkassen-, Bank- und Börsewesen, Kapital- und Zahlungsverkehr sowie die Vertragsversicherungsaufsicht,
- Wirtschaftspolitik, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Ressorts fällt,
- staatliche Monopole samt Errichtung und Verwaltung von Bundesbauten und -liegenschaften.
Die Bandbreite erklärt, warum dasselbe Haus einmal als Gesetzgebungsvorbereiter, einmal als Aufsicht und einmal als Behörde auftritt.
Ressort und Behörde sind nicht dasselbe
Die Doppelrolle führt regelmäßig zu Verwechslungen. Drei Abgrenzungen helfen:
Die Steuererklärung geht nicht ans Ministerium. Zuständig ist nach § 60 Abs. 1 BAO das Finanzamt Österreich, und zwar immer dann, wenn nicht ausnahmsweise der Bundesminister, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Zollamt Österreich zuständig sind. Landet ein Anbringen dennoch an der falschen Stelle, ist es nach § 53 BAO ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten - allerdings auf Gefahr des Einschreiters, das Fristrisiko bleibt also beim Absender.
Bei Zuständigkeitsstreit entscheidet der Minister. § 52 BAO weist die Entscheidung über Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Abgabenbehörden des Bundes dem Bundesminister für Finanzen zu.
Die Aufsicht über Banken übt die FMA aus, nicht das Ressort. Das Ministerium ist für die Angelegenheiten des Bank-, Börse- und Sparkassenwesens zuständig, die laufende Aufsicht liegt bei der Finanzmarktaufsicht als eigener Anstalt öffentlichen Rechts.
Was das Ministerium veröffentlicht
Für die Praxis am wichtigsten sind drei Produkte des Hauses:
- die Richtlinien und Erlässe, die die Verwaltung binden und in der Findok des BMF abrufbar sind. Sie sind keine Gesetze, prägen aber die Vollzugspraxis der Finanzämter,
- die amtlichen Formulare, die für viele Anträge zwingend zu verwenden sind - eine Übersicht steht unter Steuerformulare,
- der Standort-Finder, über den sich die zuständige Dienststelle nach Adresse ermitteln lässt.
Erlässe binden die Behörde, nicht das Gericht. Wer sich vor dem Bundesfinanzgericht auf eine Richtlinie beruft, hat damit noch kein Recht auf seiner Seite - das Gericht ist an das Gesetz gebunden, nicht an die Auslegung des Ressorts.
Quellen
- Bundesministeriengesetz 1986, Geltendfassung - Anlage zu § 2, Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen
- § 49 BAO - der Bundesminister für Finanzen als Abgabenbehörde
- § 52 BAO - Entscheidung über Zuständigkeitsstreitigkeiten
- § 53 BAO - Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters
- § 60 BAO - Auffangzuständigkeit des Finanzamts Österreich
- Bundesministerium für Finanzen - Ressortinformationen
- Findok des BMF - Richtlinien, Erlässe und Entscheidungen
Abrufdatum aller Quellen: 4. September 2026.
Verwandte Themen
- Finanzamt Österreich - die zuständige Behörde
- Bundesfinanzgericht - Beschwerde gegen einen Bescheid
- Steuerformulare - welches Formular wofür
- FinanzOnline - Amtswege online
Häufig gestellte Fragen
Wofür ist das Bundesministerium für Finanzen zuständig?
Die Anlage zum Bundesministeriengesetz nennt unter anderem Finanzverfassung und Finanzausgleich, die Bundesfinanzen samt Budgeterstellung, die öffentlichen Abgaben, das Zollwesen, die Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichts sowie das Finanzwesen einschließlich Bank-, Börse- und Versicherungsaufsicht.
Ist das Finanzministerium selbst eine Abgabenbehörde?
Ja. § 49 BAO zählt den Bundesminister für Finanzen ausdrücklich zu den Abgabenbehörden des Bundes, neben den beiden Finanzämtern und dem Zollamt Österreich.
Kann ich meine Steuererklärung an das BMF schicken?
Sinnvoll ist das nicht. Für die Erhebung der Abgaben ist das Finanzamt Österreich zuständig; das Ministerium wird nur in den wenigen Angelegenheiten tätig, die ihm ausdrücklich zugewiesen sind. Falsch adressierte Anbringen werden zwar weitergeleitet, aber auf Gefahr des Einschreiters.
Wer entscheidet, wenn zwei Finanzbehörden über die Zuständigkeit streiten?
Der Bundesminister für Finanzen. § 52 BAO weist ihm die Entscheidung über Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Abgabenbehörden des Bundes zu.
Gehört die Finanzmarktaufsicht zum Finanzministerium?
Die FMA ist eine eigene Anstalt öffentlichen Rechts. Das Ressort ist aber nach dem Bundesministeriengesetz für die Angelegenheiten des Bank-, Börse- und Sparkassenwesens sowie für die Vertragsversicherungsaufsicht zuständig.