Handwerkerbonus: die Förderung ist ausgelaufen
Anträge sind seit 28. Februar 2026 nicht mehr möglich. Was gefördert wurde, wie hoch die Sätze waren und welche Regeln für bereits Geförderte nachwirken.
Der Handwerkerbonus ist Geschichte. Die geförderten Arbeiten mussten vor dem 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein, die Einreichfrist für die Förderperiode 2025 endete am 28. Februar 2026, und die Frist für Nachreichungen zu bereits gestellten Anträgen lief am 30. April 2026 ab. Eine Verlängerung wurde nicht beschlossen; die Antragsplattform des Bundes ist nicht mehr erreichbar.
Wer heute nach dem Bonus sucht, kommt zu spät. Für alle, die ihn bezogen haben, gelten zwei Regeln des Gesetzes allerdings weiter - eine davon betrifft die Steuererklärung.
Was gefördert wurde
Rechtsgrundlage war das Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen (BGBl. I Nr. 31/2014), das mit BGBl. I Nr. 51/2024 für die Jahre 2024 und 2025 reaktiviert und mit BGBl. I Nr. 26/2025 zuletzt geändert wurde.
Gegenstand war nach § 2 Abs. 1 die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen bei Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von im Inland privat genutztem Wohn- und Lebensbereich. Der Rechtstitel für die Nutzung war ausdrücklich unbeachtlich - Eigentum, Wohnungseigentum, Miteigentum, Miete und Baurecht zählten gleichermaßen.
Der Zuschnitt war eng gefasst. § 2 Abs. 3 beschränkte die Förderung auf die reine Arbeitsleistung und nahm ausdrücklich aus:
- Fahrtkosten
- Materialkosten
- Kosten für Waren
- Kosten der Entsorgung
Bei einer Rechnung über 6.000 Euro, von der 2.000 Euro auf die Arbeitszeit entfielen, waren also nicht 6.000, sondern 2.000 Euro die Bemessungsgrundlage - und davon 20 Prozent, also 400 Euro, die Förderung.
Formal verlangte § 2 eine Rechnung im Sinne des § 11 UStG mit gesondert ausgewiesenen Arbeitskosten sowie den Nachweis, dass die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Barzahlung schied damit aus. Der Leistungserbringer musste ein Unternehmen aus der EU oder dem EWR mit aufrechter Gewerbeberechtigung sein.
Die Sätze und Höchstbeträge
§ 4 legte einen Fördersatz von 20 Prozent fest, mit einer Untergrenze von 250 Euro förderbaren Kosten je Rechnung und Förderwerber. Die Obergrenze bezog sich nicht auf die Förderung, sondern auf die förderbaren Kosten je Förderwerber, Wohneinheit und Kalenderjahr:
| Maßnahmen durchgeführt | förderbare Kosten höchstens | Förderung höchstens |
|---|---|---|
| 2024 | 10.000 Euro netto | 2.000 Euro |
| 2025 | 7.500 Euro netto | 1.500 Euro |
Pro Kalenderjahr und Förderwerber war maximal ein Förderantrag genehmigungsfähig. Für die Jahre 2024 und 2025 zusammen stellte § 5 höchstens 300 Millionen Euro bereit, Verwaltungskosten eingerechnet.
Abgewickelt wurde die Förderung nach § 6 Abs. 1 nicht von einer Förderbank, sondern von der Buchhaltungsagentur des Bundes. Sie prüfte die Ansuchen, schloss den Förderungsvertrag im Namen und auf Rechnung des Wirtschaftsministers ab und zahlte aus.
Wer antragsberechtigt war
Förderungswerber konnte nach § 3 Abs. 1 nur eine natürliche Person sein, die zum Zeitpunkt der Antragstellung einen aufrechten Wohnsitz in Österreich hatte. Unternehmen und juristische Personen waren ausgeschlossen.
Hatte nicht der Förderungswerber selbst beauftragt - der typische Fall bei Mietern, wo der Vermieter beauftragt, und bei Maßnahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft -, waren die anteilig entfallenden Kosten mit einer Kostenabrechnung des Auftraggebers nachzuweisen.
Ein Rechtsanspruch bestand nie: § 1 Abs. 2 stellte das ausdrücklich klar. Die Mittel wurden nach Verfügbarkeit vergeben.
Was weiter gilt
Zwei Bestimmungen wirken über das Ende der Aktion hinaus.
Der Steuerausschluss. § 1 Abs. 3 ordnet an, dass geförderte Aufwendungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können. Wer den Bonus für eine Maßnahme bezogen hat, darf dieselben Arbeitskosten also nicht ein zweites Mal in der Steuererklärung ansetzen. Dasselbe gilt nach § 2 Abs. 6 für andere Zuschüsse und Förderungen: Für dieselbe Arbeitsleistung durfte nichts doppelt bezogen werden.
Die Rückforderung. Die Abwicklungsstelle war nach § 6 Abs. 2 Z 3 ausdrücklich mit der Rückforderung gewährter Mittel betraut, und die Förderungsverträge enthalten nach § 7 Abs. 5 Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte. Rechnungen, Zahlungsbelege und Kostenabrechnungen gehören daher weiter aufbewahrt, auch wenn die Aktion beendet ist.
Was es stattdessen gibt
Ein bundesweiter Nachfolger für Handwerkerleistungen im Wohnbereich existiert nicht. Was bleibt, sind zwei andere Schienen:
- Der Reparaturbonus für Elektro- und Elektronikgeräte, mit 50 Prozent der Reparaturkosten und höchstens 130 Euro. Auch er soll mit Jahresende 2026 auslaufen.
- Die Wohnbau- und Sanierungsförderungen der Bundesländer, die Sanierung, Heizungstausch und thermische Verbesserung betreffen und je Bundesland eigenen Regeln folgen: Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Salzburg, Kärnten, Vorarlberg und Burgenland.
Wer ohnehin saniert, sollte den Energieausweis im Blick behalten - er entscheidet bei mehreren Landesförderungen über die Förderhöhe.
Quellen
- Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen, Geltendfassung - §§ 1 bis 8, Stammfassung BGBl. I Nr. 31/2014, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2025
- Wirtschaftskammer Österreich, Handwerkerbonus - Einreichfrist 28. Februar 2026, Nachreichungen bis 30. April 2026
Abrufdatum aller Quellen: 4. September 2026. Die Antragsplattform des Bundes unter handwerkerbonus.gv.at war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erreichbar und wird deshalb nicht verlinkt.
Verwandte Themen
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- Steuererklärung - wo Handwerkerkosten sonst noch zählen
- Außergewöhnliche Belastungen - Selbstbehalt und Staffel
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Häufig gestellte Fragen
Kann man den Handwerkerbonus noch beantragen?
Nein. Die Einreichfrist für die Förderperiode 2025 endete am 28. Februar 2026, die Frist für Nachreichungen zu bereits gestellten Anträgen am 30. April 2026. Eine Verlängerung wurde nicht beschlossen.
Wie hoch war der Handwerkerbonus?
20 Prozent der reinen Arbeitskosten. Förderbar waren höchstens 10.000 Euro netto für 2024 und 7.500 Euro netto für 2025, je Förderwerber, Wohneinheit und Kalenderjahr. Die Förderung betrug damit maximal 2.000 beziehungsweise 1.500 Euro.
Was war förderbar?
Ausschließlich die reine Arbeitsleistung bei Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von privat genutztem Wohnraum im Inland. Fahrtkosten, Materialkosten, Warenkosten und Entsorgungskosten waren ausdrücklich ausgenommen.
Bis wann mussten die Arbeiten fertig sein?
Nach § 2 Abs. 7 Handwerkerbonusgesetz mussten die Maßnahmen nach dem 1. März 2024 begonnen und vor dem 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein. Später begonnene Arbeiten waren nie förderbar.
Kann ich geförderte Kosten zusätzlich von der Steuer absetzen?
Nein. § 1 Abs. 3 des Gesetzes schließt aus, dass geförderte Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Diese Sperre gilt weiter, auch nach dem Ende der Aktion.
Konnten auch Mieter den Bonus bekommen?
Ja. Der Rechtstitel für die Nutzung war unbeachtlich. Wer die Arbeit nicht selbst beauftragt hatte, musste die anteiligen Kosten mit einer Kostenabrechnung des Auftraggebers nachweisen, also etwa des Vermieters oder der Wohnungseigentümergemeinschaft.