Karenz und Kinderbetreuungsgeld: Dauer, Höhe, Fallen

Die Karenz endet mit dem 22. Lebensmonat, das Kinderbetreuungsgeld kann bis zum 28. laufen. Was in dieser Lücke passiert und wie die Wahl bindet.

Stand: 04. September 2026 13 Min. Lesezeit

Karenz und Kinderbetreuungsgeld werden im Alltag als ein Vorgang behandelt und sind zwei getrennte Dinge mit zwei getrennten Gesetzen. Die Karenz steht im Mutterschutzgesetz und im Väter-Karenzgesetz, sie ist eine Freistellung von der Arbeit mit Kündigungsschutz. Das Kinderbetreuungsgeld steht im Kinderbetreuungsgeldgesetz und ist eine Familienleistung der Krankenversicherung.

Sie laufen nicht gleich lang. Die Karenz endet spätestens mit dem 24. Lebensmonat, wenn ein Elternteil sie allein nimmt sogar schon mit dem 22. Das Kinderbetreuungsgeld kann für einen Elternteil bis zu 851 Tage laufen, das sind rund 28 Monate. Wer das übersieht, steht am Ende ohne Kündigungsschutz da, während noch Geld überwiesen wird.

Die Karenz endet mit dem 22. Lebensmonat

§ 15 Abs. 1 MSchG gewährt Karenz im Anschluss an die Schutzfrist bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Zwei Ausnahmen verlängern sie auf den 24. Lebensmonat:

  • Die Eltern teilen die Karenz. Nach § 15a Abs. 1 MSchG kann die Karenz zweimal mit dem Vater geteilt werden, und wenn geteilt wird, verlängert sich der Anspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats. Jeder Teil muss mindestens zwei Monate betragen.
  • Der Elternteil ist alleinerziehend. Nach § 15 Abs. 1a MSchG gilt das, wenn kein anderer Elternteil vorhanden ist oder der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Das ist schriftlich zu bestätigen.

Wer die Karenz allein nimmt und mit dem anderen Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt, muss also zwei Monate vor dem zweiten Geburtstag zurück an den Arbeitsplatz.

Gleichzeitig in Karenz können beide Elternteile grundsätzlich nicht sein. Die einzige Ausnahme steht in § 15a Abs. 2 MSchG: Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson ist ein Monat gemeinsame Karenz möglich, wobei die Karenz dafür einen Monat früher endet.

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz reicht nach § 15 Abs. 4 MSchG bis vier Wochen nach dem Ende der Karenz.

Die Lücke zwischen Karenz und Geldleistung

Leistungein Elternteilbeide Elternteile
Karenz, arbeitsrechtlichbis 22. Lebensmonatbis 24. Lebensmonat
Kinderbetreuungsgeld als Konto365 bis 851 Tage, rund 12 bis 28 Monate456 bis 1.063 Tage, rund 15 bis 35 Monate
einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld365 Tage, rund 12 Monatebis 426 Tage, rund 14 Monate

Wer die längste Kontovariante wählt, bezieht also noch rund sechs Monate Kinderbetreuungsgeld, nachdem die Karenz und mit ihr der Kündigungsschutz ausgelaufen sind. Für diese Zeit braucht es eine eigene Vereinbarung mit dem Dienstgeber, etwa Elternteilzeit oder unbezahlten Urlaub. Ohne Vereinbarung besteht die Pflicht, die Arbeit wieder aufzunehmen.

Umgekehrt gilt das genauso: Beim einkommensabhängigen Modell ist das Geld nach rund zwölf Monaten weg, während die Karenz noch bis zum 22. oder 24. Lebensmonat laufen könnte.

Das Kinderbetreuungsgeld als Konto

Das pauschale Modell verteilt einen im Wesentlichen festen Gesamtbetrag auf eine frei wählbare Dauer. Je länger die Dauer, desto kleiner der Tagesbetrag.

BezugsdauerTagesbetragpro Monat rundGesamtbetrag rund
365 Tage, ein Elternteil41,14 Euro1.252 Euro15.016 Euro
851 Tage, ein Elternteil17,65 Euro537 Euro15.016 Euro
456 Tage, beide Elternteile41,14 Euro1.252 Euro18.760 Euro
1.063 Tage, beide Elternteile17,65 Euro537 Euro18.760 Euro

Tagesbeträge nach § 3 Abs. 1 KBGG, Gesamtbeträge eigene Berechnung.

Daraus folgt die eigentliche Entscheidungslogik: Die Länge der Bezugsdauer ändert am Gesamtbetrag nichts. Was sie ändert, ist die monatliche Höhe. Wirklich mehr Geld gibt es nur über die Beteiligung des zweiten Elternteils, die den Topf um rund 3.744 Euro vergrößert.

Nach § 3 Abs. 2 KBGG sind dabei je 91 Tage für jeden Elternteil unübertragbar reserviert, und pro Kind ist nur ein zweimaliger Wechsel zulässig.

Die Wahl bindet, und zwar beide

§ 5a KBGG enthält die Regel, die im Nachhinein am häufigsten schmerzt. Die Anspruchsdauer ist bei der erstmaligen Antragstellung verbindlich festzulegen. Daran hängen drei Konsequenzen:

  • Nicht in Anspruch genommene Tage verfallen ausnahmslos.
  • Der antragstellende Elternteil ist an den sich daraus ergebenden Tagesbetrag gebunden, und der andere Elternteil ebenfalls. Wer zuerst beantragt, legt den Tagsatz für beide fest.
  • Eine Änderung ist nur einmal pro Kind möglich und nur bis spätestens 91 Tage vor Ablauf der ursprünglich beantragten Dauer.

Die Änderung wirkt außerdem rückwirkend: Die Eltern werden so gestellt, als wäre die geänderte Dauer von Anfang an gewählt worden. Das löst entweder eine Nachzahlung oder eine Rückzahlungspflicht aus. Bei einer Rückzahlungspflicht wird die Änderung nur wirksam, wenn der gesamte Betrag binnen 61 Tagen ab Antragstellung beim Krankenversicherungsträger einlangt.

Praktisch heißt das: Die Entscheidung über die Bezugsdauer sollte vor dem ersten Antrag zwischen beiden Elternteilen abgestimmt sein, nicht danach.

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld

Das zweite Modell ersetzt Erwerbseinkommen statt einen Pauschalbetrag zu verteilen. Es ist kürzer und für Bezieher höherer Einkommen deutlich höher.

Voraussetzung nach § 24 Abs. 1 KBGG ist eine Erwerbstätigkeit in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor der Geburt, durchgehend und ohne Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Unterbrechungen von insgesamt höchstens 14 Kalendertagen sind unschädlich.

Die Höhe beträgt nach § 24a Abs. 1 KBGG 80 Prozent des auf den Kalendertag entfallenden Wochengeldes. Für Väter und für Beamtinnen wird ein fiktives Wochengeld berechnet, das eine Frau an ihrer Stelle bekommen hätte. Ist keine dieser Varianten anwendbar, greift eine Formel aus den maßgeblichen Einkünften.

MerkmalRegelung
Höchstbetrag80,12 Euro täglich, rund 2.439 Euro im Monat
UntergrenzeAufstockung auf 41,14 Euro täglich auf Antrag
Dauer, ein Elternteil365 Tage ab Geburt
Dauer, beide Elternteilebis 426 Tage, je 61 Tage unübertragbar
Mindestblock61 Tage
gleichzeitiger Bezugbeim erstmaligen Wechsel bis zu 31 Tage, verkürzt die Gesamtdauer

Dazu kommt die Blockregel des § 24b Abs. 4 KBGG: Das Geld kann stets nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden, unabhängig von einem Wechsel. Ein Bezug für ein paar Wochen ist nicht vorgesehen. Auch hier verfallen nicht beanspruchte Tage ausnahmslos.

Zuverdienst

Die beiden Modelle haben sehr unterschiedliche Grenzen, und die Differenz ist groß genug, um die Modellwahl zu beeinflussen.

ModellGrenzbetrag im Kalenderjahr
Kinderbetreuungsgeld als Konto18.000 Euro oder der höhere individuelle Grenzbetrag nach § 8b KBGG
einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld8.600 Euro
Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld8.600 Euro

Maßgeblich sind nach § 8 KBGG nicht die Bruttobezüge, sondern die Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG, wobei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur für die Anspruchsmonate herangezogen, um 30 Prozent erhöht und auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden. Sonstige Bezüge nach § 67 EStG, also Urlaubs- und Weihnachtsgeld, bleiben außer Ansatz.

Die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld beträgt nach § 10 KBGG 6,06 Euro täglich und richtet sich an Bezieher mit geringem Einkommen.

Der Partnerschaftsbonus und seine Bedingung

Nach § 5b KBGG erhält jeder Elternteil 500 Euro als Einmalzahlung, wenn beide das Kinderbetreuungsgeld für dasselbe Kind zu annähernd gleichen Teilen bezogen haben. Annähernd gleich heißt: ein Elternteil mindestens 40 Prozent, der andere höchstens 60 Prozent. Zusätzlich muss jeder Elternteil mindestens 124 Tage bezogen haben.

Der Antrag ist spätestens binnen 124 Tagen ab dem letzten Tag der höchstmöglichen Anspruchsdauer beim Krankenversicherungsträger zu stellen. Und dann folgt der Satz, der die Reihenfolge bestimmt: Nach Auszahlung des Partnerschaftsbonus besteht kein Anspruch mehr auf Kinderbetreuungsgeld für dieses Kind, weder für künftige noch für vergangene Zeiträume.

Wer den Bonus also beantragt, solange noch Bezugstage offen sind, verliert diese Tage. Der Bonus gehört ans Ende, nicht in die Mitte.

Die Beträge sind bis 2027 eingefroren

Seit 2023 sah das Gesetz vor, das Kinderbetreuungsgeld jährlich mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu erhöhen. Diese Valorisierung ist ausgesetzt: Nach § 50 Abs. 47 KBGG kommen § 3 Abs. 1a, § 24a Abs. 2a und § 24d Abs. 1 zweiter bis vierter Satz für die Kalenderjahre 2026 und 2027 nicht zur Anwendung. Grundlage ist das Budgetbegleitgesetz 2025.

Praktisch heißt das: Die 41,14 Euro und die 80,12 Euro gelten unverändert seit Bezugszeiträumen ab 1. Jänner 2025 und bleiben es bis Ende 2027. Über eine Bezugsdauer von 851 Tagen bleibt der Gesamtbetrag also nominell gleich, während die Preise weiterlaufen. Für die Familienplanung ist das eine Rechengröße, keine Vermutung: Der Betrag, der heute zugesagt wird, ist derselbe, der 2027 ausgezahlt wird.

Steuer

Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, der Familienzeitbonus und das Pflegekarenzgeld sind nach § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG steuerfrei. Die Hochrechnung des § 3 Abs. 2 EStG erfasst nur Bezüge nach lit. a und lit. c, also Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe. Aus dem Kinderbetreuungsgeld entsteht daher keine Steuernachzahlung.

Quellen

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Häufig gestellte Fragen

Wie lange dauert die Karenz?

Nach § 15 Abs. 1 MSchG bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Bis zum 24. Lebensmonat verlängert sie sich nur, wenn die Eltern die Karenz teilen oder wenn der Elternteil zum Zeitpunkt der Meldung alleinerziehend ist.

Sind Karenz und Kinderbetreuungsgeld dasselbe?

Nein. Die Karenz ist die arbeitsrechtliche Freistellung mit Kündigungsschutz und endet spätestens mit dem 24. Lebensmonat. Das Kinderbetreuungsgeld ist die Geldleistung und kann für einen Elternteil bis zu 851 Tage, also rund 28 Monate, laufen.

Wie hoch ist das Kinderbetreuungsgeld beim Konto?

Bei der kürzesten Bezugsdauer von 365 Tagen sind es 41,14 Euro täglich, bei der längsten von 851 Tagen rund 17,65 Euro. Der Gesamtbetrag bleibt in beiden Fällen bei rund 15.016 Euro, teilen sich beide Elternteile, steigt er auf rund 18.760 Euro.

Wie hoch ist das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld?

Es beträgt 80 Prozent des Wochengeldes, höchstens 80,12 Euro täglich, also rund 2.439 Euro im Monat. Liegt der errechnete Tagesbetrag unter 41,14 Euro, gebührt auf Antrag eine Aufstockung auf diesen Betrag.

Wie viel darf ich dazuverdienen?

Beim KBG-Konto liegt die Grenze bei 18.000 Euro im Kalenderjahr oder beim höheren individuellen Grenzbetrag nach § 8b KBGG. Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld gilt ein absoluter Grenzbetrag von 8.600 Euro.

Kann ich die gewählte Bezugsdauer noch ändern?

Nur einmal pro Kind und nur bis spätestens 91 Tage vor Ablauf der ursprünglich beantragten Dauer. Die Änderung bindet auch den anderen Elternteil und löst eine Neuberechnung für die Vergangenheit aus, die eine Rückzahlung auslösen kann.

Wie funktioniert der Partnerschaftsbonus?

Haben beide Elternteile annähernd gleich lange bezogen, mindestens je 124 Tage und im Verhältnis zwischen 40 und 60 Prozent, erhält jeder auf Antrag 500 Euro. Nach der Auszahlung besteht für dieses Kind kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld mehr.