Urlaubsanspruch Österreich: Ausmaß, Verbrauch, Verjährung

30 Werktage sind fünf Wochen, nicht 30 freie Arbeitstage. Wie der Anspruch entsteht, wann er verjährt und was am Ende abgerechnet wird.

Stand: 04. September 2026 11 Min. Lesezeit

Der gesetzliche Urlaub in Österreich beträgt 30 Werktage pro Arbeitsjahr. Diese Zahl führt regelmäßig zu Missverständnissen, weil Werktage nicht Arbeitstage sind: Werktage sind Montag bis Samstag, also sechs pro Woche. 30 Werktage entsprechen deshalb genau fünf Wochen, und wer in einer Fünftagewoche arbeitet, hat 25 freie Arbeitstage.

Die zweite Zahl, die zählt, ist die Verjährung. Nicht verbrauchter Urlaub bleibt nicht ewig stehen, sondern verfällt zwei Jahre nach Ablauf des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.

Das Ausmaß

Nach § 2 Abs. 1 UrlG beträgt das Urlaubsausmaß bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage.

Arbeitswoche30 Werktage entsprechen36 Werktage entsprechen
6 Tage30 Arbeitstage36 Arbeitstage
5 Tage25 Arbeitstage30 Arbeitstage
4 Tage20 Arbeitstage24 Arbeitstage

In allen Fällen sind es fünf beziehungsweise sechs Wochen. Wer Teilzeit an weniger Tagen pro Woche arbeitet, hat also nicht weniger Urlaub, sondern denselben Urlaub in weniger Arbeitstagen ausgedrückt. Viele Kollektivverträge und Dienstverträge rechnen von vornherein in Arbeitstagen ab, was rechnerisch dasselbe ergibt.

Für die 25 Jahre zählen nach § 2 Abs. 3 UrlG alle Zeiten, die in unmittelbar vorangegangenen Arbeits- oder Lehrverhältnissen zum selben Arbeitgeber zurückgelegt wurden. Weitere Vordienstzeiten und Ausbildungszeiten werden nach § 3 UrlG in bestimmtem Umfang angerechnet.

Wann der Anspruch entsteht

§ 2 Abs. 2 UrlG unterscheidet zwei Phasen:

  • Erstes Arbeitsjahr: In den ersten sechs Monaten entsteht der Anspruch im Verhältnis zur zurückgelegten Dienstzeit, also anteilig. Nach sechs Monaten steht er in voller Höhe zu.
  • Ab dem zweiten Arbeitsjahr: Der gesamte Urlaubsanspruch entsteht bereits mit Beginn des Arbeitsjahres.

Der zweite Punkt hat eine Folge, die oft überrascht: Wer im dritten Dienstjahr am zweiten Tag des neuen Arbeitsjahres den ganzen Jahresurlaub konsumiert und danach kündigt, hat den Urlaub rechtmäßig verbraucht. Zurückzuzahlen ist er nur in den beiden Ausnahmefällen des § 10 UrlG.

Zeiten ohne Entgeltanspruch kürzen den Urlaubsanspruch grundsätzlich nicht, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

Statt des Arbeitsjahres kann durch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung das Kalenderjahr als Urlaubsjahr festgelegt werden (§ 2 Abs. 4 UrlG). Das ist in der Praxis verbreitet und vereinfacht die Abrechnung.

Urlaub wird vereinbart, nicht angeordnet

Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist nach § 4 Abs. 1 UrlG zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren, unter Rücksichtnahme auf die betrieblichen Erfordernisse und die Erholungsmöglichkeiten. Eine einseitige Anordnung durch den Arbeitgeber ist kein Urlaubsverbrauch. Betriebsurlaub braucht daher eine Grundlage, entweder eine Betriebsvereinbarung oder die Zustimmung der Betroffenen.

Zwei weitere Regeln zum Verbrauch:

  • Teilung: Der Urlaub kann in zwei Teilen verbraucht werden, ein Teil muss mindestens sechs Werktage betragen (§ 4 Abs. 3 UrlG). In der Praxis wird davon einvernehmlich fast immer abgewichen.
  • Verfahren bei Uneinigkeit: Besteht ein Betriebsrat und hat der Arbeitnehmer einen Urlaubsteil von mindestens zwölf Werktagen mindestens drei Monate vorher angemeldet, ohne dass eine Einigung zustande kommt, sind die Verhandlungen unter Beiziehung des Betriebsrats fortzusetzen. Scheitern auch diese, kann der Arbeitnehmer den Urlaub zum vorgeschlagenen Zeitpunkt antreten, sofern der Arbeitgeber nicht sechs bis acht Wochen davor beim Arbeitsgericht Klage eingebracht hat (§ 4 Abs. 4 UrlG).

Für Zeiträume, in denen bereits bekannt ist, dass eine Arbeitsverhinderung mit Entgeltfortzahlung vorliegt, darf ein Urlaubsantritt gar nicht vereinbart werden. Geschieht es doch, gilt der Zeitraum nicht als Urlaub.

Krank im Urlaub: die Dreitagesgrenze

Nach § 5 Abs. 1 UrlG werden Krankheitstage nicht auf das Urlaubsausmaß angerechnet, wenn drei Bedingungen zusammentreffen:

  1. Die Erkrankung wurde nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
  2. Der Arbeitnehmer war an diesen Tagen tatsächlich arbeitsunfähig.
  3. Die Erkrankung hat länger als drei Kalendertage gedauert.

Die dritte Bedingung ist die entscheidende. Eine dreitägige Erkrankung im Urlaub bleibt Urlaub, erst ab dem vierten Tag werden alle auf Werktage fallenden Krankheitstage zurückgestellt. Gezählt wird dabei in Kalendertagen, angerechnet wird in Werktagen.

Die Pflichten des Arbeitnehmers stehen in § 5 Abs. 3 UrlG:

  • nach dreitägiger Krankheitsdauer unverzüglich die Erkrankung melden
  • bei Wiederantritt des Dienstes ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des Krankenversicherungsträgers über Beginn, Dauer und Ursache vorlegen
  • bei Erkrankung im Ausland zusätzlich eine behördliche Bestätigung, dass das Zeugnis von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt stammt

Die letzte Anforderung entfällt, wenn die Behandlung stationär oder ambulant in einer Krankenanstalt erfolgt ist. Wer im Urlaub im Ausland erkrankt, sollte die Bestätigung vor Ort besorgen, weil sie später kaum noch zu bekommen ist.

Der Schutz entfällt, wenn die Erkrankung mit einer während des Urlaubs ausgeübten, dem Erholungszweck widersprechenden Erwerbstätigkeit zusammenhängt (§ 5 Abs. 2 UrlG).

Verjährung nach zwei Jahren

Der Urlaubsanspruch verjährt nach § 4 Abs. 5 UrlG zwei Jahre nach Ablauf des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Bei Inanspruchnahme einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Karenz.

Praktisch heißt das bei einem Urlaubsjahr, das dem Kalenderjahr folgt: Der Urlaubsanspruch aus 2026 verjährt mit Ablauf des 31. Dezember 2028. Es bleiben also drei Kalenderjahre, um ihn zu verbrauchen. Wer 2026 nichts nimmt, hat 2027 und 2028 noch Zeit, danach ist der Anspruch weg, und zwar auch für die Ersatzleistung.

Die Abrechnung am Ende

Endet das Arbeitsverhältnis, gebührt nach § 10 UrlG eine Urlaubsersatzleistung. Die Regeln dazu sind vielschichtiger, als sie klingen:

FallErgebnis
Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr, nicht verbrauchtErsatzleistung aliquot zur zurückgelegten Dienstzeit
Urlaub aus Vorjahren, nicht verjährtErsatzleistung in vollem Ausmaß
Mehr Urlaub verbraucht als aliquot zustehtkeine Rückerstattung
Zu viel verbraucht, dazu unberechtigter vorzeitiger AustrittRückerstattung des zu viel bezahlten Urlaubsentgelts
Zu viel verbraucht, dazu verschuldete EntlassungRückerstattung des zu viel bezahlten Urlaubsentgelts
Unberechtigter vorzeitiger Austrittkeine Ersatzleistung für die fünfte und sechste Urlaubswoche des laufenden Jahres

Die dritte Zeile ist die für Arbeitnehmer wichtigste: Wer im Jänner den ganzen Jahresurlaub nimmt und im März gekündigt wird, muss nichts zurückzahlen. Umgekehrt sanktioniert das Gesetz den unberechtigten vorzeitigen Austritt gleich doppelt, mit der Rückerstattungspflicht und mit dem Entfall der Ersatzleistung für die fünfte und sechste Woche.

Rechenbeispiel. Ein Arbeitsverhältnis mit Urlaubsjahr gleich Kalenderjahr endet am 30. Juni. Der Jahresanspruch beträgt 25 Arbeitstage, verbraucht wurden bis dahin 5 Tage, aus dem Vorjahr sind 4 Tage offen.

PositionTage
aliquoter Anspruch für sechs von zwölf Monaten12,5
abzüglich bereits verbraucht5
offener Anspruch aus dem laufenden Jahr7,5
offener, nicht verjährter Anspruch aus dem Vorjahr4
Ersatzleistung insgesamt11,5 Tage

Eigene Berechnung nach § 10 Abs. 1 und 3 UrlG. Bezahlt wird jeder dieser Tage mit dem Urlaubsentgelt, also dem Entgelt, das bei Weiterarbeit angefallen wäre, einschließlich regelmäßiger Zulagen.

Quellen

  • Urlaubsgesetz, geltende Fassung im RIS, insbesondere §§ 2, 3, 4, 5 und 10
  • Arbeiterkammer: Urlaub, abgerufen am 04.09.2026

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Häufig gestellte Fragen

Wie viel Urlaub steht mir zu?

30 Werktage pro Arbeitsjahr, nach Vollendung des 25. Dienstjahres 36 Werktage. Werktage sind Montag bis Samstag, 30 Werktage entsprechen daher fünf Wochen, bei einer Fünftagewoche also 25 freien Arbeitstagen.

Wann entsteht der Anspruch?

Im ersten Arbeitsjahr entsteht er in den ersten sechs Monaten anteilig zur zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Arbeitsjahr steht der gesamte Anspruch bereits mit Beginn des Arbeitsjahres zu.

Kann der Arbeitgeber Urlaub anordnen?

Nein. Der Zeitpunkt ist nach § 4 Abs. 1 UrlG zwischen beiden Seiten zu vereinbaren. Einseitig angeordneter Urlaub ist kein Urlaubsverbrauch, das gilt auch für Betriebsurlaub ohne entsprechende Vereinbarung oder Betriebsvereinbarung.

Was passiert, wenn ich im Urlaub krank werde?

Krankheitstage werden nicht auf den Urlaub angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat und Sie sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Nach dem dritten Tag ist die Erkrankung unverzüglich zu melden.

Wann verfällt nicht verbrauchter Urlaub?

Der Anspruch verjährt zwei Jahre nach Ablauf des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Bei einer Karenz nach MSchG oder VKG verlängert sich diese Frist um die Dauer der Karenz.

Was bekomme ich am Ende des Arbeitsverhältnisses?

Eine Urlaubsersatzleistung für den aliquoten Anteil des laufenden Urlaubsjahres, für nicht verjährten Urlaub aus Vorjahren in voller Höhe. Zu viel verbrauchter Urlaub muss nicht zurückgezahlt werden, außer bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt oder verschuldeter Entlassung.