Bundesfinanzgericht: Zuständigkeit, Ablauf, Fristen

Wie eine Beschwerde gegen einen Steuerbescheid zum BFG kommt: ein Monat Frist, Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag und sechs Monate Entscheidungsfrist.

Stand: 04. September 2026 8 Min. Lesezeit

Das Bundesfinanzgericht ist das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen. Es entscheidet nach § 1 BFGG über Beschwerden in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und des Finanzstrafrechts, soweit diese unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Ausgenommen sind die Verwaltungsabgaben von Bund, Ländern und Gemeinden.

Zwischen dem Steuerbescheid und dem Gericht liegt allerdings eine Station, die viele übersehen: Das Finanzamt muss über die Beschwerde zuerst selbst entscheiden.

Der Weg vom Bescheid zum Gericht

§ 243 BAO erklärt Bescheidbeschwerden gegen Bescheide der Abgabenbehörden für zulässig. Der Ablauf ist dreistufig:

Erstens die Beschwerde. Sie wird bei jener Behörde eingebracht, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beträgt nach § 245 Abs. 1 BAO einen Monat. Zwei Verlängerungstatbestände sind wichtig: Kündigt der Bescheid an, dass eine Begründung noch nachgereicht wird, läuft die Frist erst ab deren Bekanntgabe - oder ab der Mitteilung, dass die Ankündigung gegenstandslos ist. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn der Bescheid auf einen Prüfungsbericht nach § 150 BAO verweist. Und ein Antrag auf Mitteilung der fehlenden Begründungsteile hemmt den Lauf der Frist.

Zweitens die Beschwerdevorentscheidung. Nach § 262 Abs. 1 BAO hat jene Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, nach allenfalls noch erforderlichen Ermittlungen über die Beschwerde abzusprechen - mit einem Bescheid, der ausdrücklich als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnen ist. Das Finanzamt prüft seine eigene Entscheidung also noch einmal, und in der Praxis endet ein erheblicher Teil der Fälle hier.

Diese Station lässt sich überspringen, aber nur unter zwei Bedingungen gleichzeitig: Es muss in der Beschwerde beantragt werden, und die Behörde muss die Beschwerde innerhalb von drei Monaten ab Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegen. Der Antrag allein genügt nicht.

Drittens der Vorlageantrag. Gegen die Beschwerdevorentscheidung kann nach § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe beantragt werden, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerde entscheidet. Der Antrag muss die Beschwerdevorentscheidung bezeichnen. Wer diese Frist versäumt, für den wird die Beschwerdevorentscheidung rechtskräftig - unabhängig davon, wie gut die ursprüngliche Beschwerde begründet war.

Wie lange das Gericht braucht

§ 291 Abs. 1 BAO verpflichtet das Verwaltungsgericht, ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen. Der Fristbeginn ist dabei entscheidend: Im Verfahren über Bescheidbeschwerden läuft die Frist nicht ab der Beschwerde, sondern erst ab deren Vorlage durch die Behörde nach § 265 BAO - oder ab Einbringung einer Vorlageerinnerung nach § 264 Abs. 6.

Praktisch heißt das: Die Monate, die das Finanzamt für die Beschwerdevorentscheidung braucht, zählen nicht in die sechs Monate hinein.

Einzelrichter oder Senat

Das Gericht entscheidet nach § 12 Abs. 1 BFGG durch Einzelrichterinnen und Einzelrichter und durch Senate. Ein Senat besteht aus zwei Richtern - einer davon aus dem Kreis der Senatsvorsitzenden - sowie zwei fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichtern. Diese werden von den gesetzlichen Interessenvertretungen entsendet und bringen die Praxissicht in die Entscheidung ein.

Welcher Richter oder welcher Senat einen Fall bekommt, ist nicht Ermessenssache: Nach § 13 BFGG verteilt der Geschäftsverteilungsausschuss die Geschäfte für jeweils ein Kalenderjahr im Voraus. Die Geschäftsverteilung wird vor Jahresende für das Folgejahr beschlossen.

Sitz und Außenstellen

Nach § 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht seinen Sitz in Wien und unterhält Außenstellen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg. Für Beschwerdeführer in Vorarlberg, der Steiermark, Tirol, Kärnten, Oberösterreich und Salzburg bedeutet das kürzere Wege zur mündlichen Verhandlung.

Geleitet wird das Gericht nach § 5 BFGG von der Präsidentin oder dem Präsidenten, die oder der es nach außen vertritt, die Dienstaufsicht ausübt und die Justizverwaltungsgeschäfte führt - bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit.

Was danach kommt

Das Bundesfinanzgericht ist nicht die letzte Instanz. Gegen sein Erkenntnis stehen die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof offen. Beide setzen allerdings eigene Zulässigkeitshürden - die Revision insbesondere eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Für die meisten Anliegen ist der Weg über das Gericht ohnehin nicht der erste Schritt. Ein rechnerischer Fehler im Bescheid lässt sich oft schneller über einen Antrag beim Finanzamt bereinigen; die Wege dorthin stehen unter Finanzamt Österreich und FinanzOnline.

Quellen

Abrufdatum aller Quellen: 4. September 2026.

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Häufig gestellte Fragen

Wie lange habe ich Zeit für eine Beschwerde gegen einen Steuerbescheid?

Einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Kündigt der Bescheid noch eine Begründung an, beginnt die Frist erst mit deren Zustellung. Ein Antrag auf Mitteilung fehlender Begründungsteile hemmt den Fristenlauf.

Geht die Beschwerde direkt an das Bundesfinanzgericht?

Nein. Sie wird beim Finanzamt eingebracht, das zunächst selbst mit einer Beschwerdevorentscheidung darüber absprechen muss. Erst danach kommt das Gericht ins Spiel, und auch das nur auf Vorlageantrag.

Was ist ein Vorlageantrag?

Der Antrag, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerde entscheidet. Er ist innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung zu stellen und muss diese bezeichnen. Ohne ihn wird die Beschwerdevorentscheidung rechtskräftig.

Kann man die Beschwerdevorentscheidung überspringen?

Ja, unter zwei Bedingungen gleichzeitig: Es muss in der Beschwerde beantragt werden, und die Behörde muss die Beschwerde innerhalb von drei Monaten ab Einlangen dem Gericht vorlegen.

Wie lange dauert ein Verfahren beim Bundesfinanzgericht?

Das Gericht hat nach § 291 BAO ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen. Bei Bescheidbeschwerden beginnt diese Frist mit der Vorlage der Beschwerde.

Wo hat das Bundesfinanzgericht seine Standorte?

Der Sitz ist Wien. Dazu bestehen Außenstellen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg.