Zuschüsse in Wien - Wohnbeihilfe und Mindestsicherung

Wohnbeihilfe, Mindestsicherung, Energieunterstützung und Mobilpass: Wer was bekommt, warum sich zwei Leistungen ausschließen und welche Frist Geld kostet.

Stand: 01. September 2026 9 Min. Lesezeit

Zwei der wichtigsten Wiener Leistungen schließen einander aus: Wer Mindestsicherung bezieht, bekommt keine Wohnbeihilfe. Das ist kein Versehen in der Verwaltung, sondern Absicht - der Wohnbedarf steckt bereits in der Mindestsicherung. Wer beides beantragt, verliert Zeit; wer die falsche Leistung wählt, unter Umständen Geld.

Die zweite Stolperstelle ist ein Datum. Die Wohnbeihilfe wird ab dem Ersten jenes Monats ausbezahlt, in dem der Antrag bis zum 15. einlangt. Einen Tag zu spät bedeutet einen Monat weniger.

Die Weiche: Wohnbeihilfe oder Mindestsicherung

Beide Leistungen sichern unterschiedliche Situationen ab:

  • Die Wohnbeihilfe der MA 50 setzt ein Einkommen voraus. Sie verlangt ausdrücklich ein Mindesthaushaltseinkommen und gleicht aus, wenn der Wohnungsaufwand im Verhältnis dazu unzumutbar hoch ist
  • Die Mindestsicherung der MA 40 greift, wenn das Einkommen zur Existenzsicherung nicht reicht. Der Wohnbedarf ist im Mindeststandard enthalten

Daraus folgt die Reihenfolge: Wer knapp über der Mindestsicherungsgrenze liegt und hohe Miete zahlt, ist bei der Wohnbeihilfe richtig. Wer darunter liegt, bei der Mindestsicherung - und bekommt die Wohnbeihilfe dann nicht zusätzlich.

Wohnbeihilfe: die Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Mieterinnen und Mieter mit Hauptwohnsitz und tatsächlichem Aufenthalt in Wien. Weitere Bedingungen:

  • Kein Verwandtschaftsverhältnis zur Eigentümerseite der Wohnung
  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder gleichgestellter Status, also EU- und EWR-Bürger, Asylberechtigte sowie dauerhaft niedergelassene Drittstaatsangehörige mit mindestens fünf Jahren Aufenthalt
  • Kein Bezug von Mindestsicherung
  • Das Haushaltseinkommen liegt zwischen dem Mindest- und dem Höchstbetrag des Wiener Wohnbeihilfengesetzes

Die konkreten Einkommensgrenzen veröffentlicht die Stadt nicht als Tabelle, sondern über den Wohnbeihilfe-Checker, weil sie von Haushaltsgröße und Wohnungsaufwand abhängen. Eine pauschale Zahl gibt es deshalb nicht.

Rückwirkend sind höchstens vier Monate vor Antragstellung möglich, sofern nicht bereits eine gleich hohe Wohnbeihilfe bezogen wurde. Wer also erst spät davon erfährt, verliert nicht alles - aber alles, was länger als vier Monate zurückliegt.

Mindestsicherung: die Wiener Mindeststandards

Wien führt die Leistung als Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Die Mindeststandards betragen:

HaushaltskonstellationBetrag
Alleinstehende und Alleinerziehende ab 25 Jahren1.229,89 Euro
Personen ab 25 in Ehe, Partnerschaft oder Wohngemeinschaft, je Person860,92 Euro
je minderjährigem Kind332,07 Euro

Voraussetzung sind österreichische Staatsbürgerschaft oder ein gleichgestellter Status sowie Lebensmittelpunkt und Hauptwohnsitz in Wien. Der Antrag läuft online oder über das Sozialzentrum des Wohnbezirks; das Servicetelefon der MA 40 ist unter +43 1 4000-8040 erreichbar.

Zu beachten ist, dass die Beträge Mindeststandards sind, keine Auszahlungsbeträge. Eigenes Einkommen wird angerechnet, ausbezahlt wird die Differenz.

Energieunterstützung statt Heizkostenpauschale

Anders als die meisten Bundesländer zahlt Wien keinen pauschalen Heizkostenzuschuss. Stattdessen prüft das Sozialamt im Einzelfall, ob bei Energiekosten geholfen wird - und die Hilfe kann über die laufende Rechnung hinausgehen und auch die Anschaffung eines Energiegeräts umfassen, etwa wenn ein defekter Kühlschrank die Kosten treibt.

Der Vorteil gegenüber einer Pauschale liegt in der Höhe: Es gibt keinen fixen Deckel von 200 oder 300 Euro. Der Nachteil ist der Aufwand - es braucht eine Beratung und eine Prüfung des Einzelfalls, was bei einer drohenden Abschaltung Zeit kostet. Ein Vergleich der Landesmodelle steht bei den Heizkostenzuschüssen.

Mobilpass: kommt für viele automatisch

Der Mobilpass bündelt Ermäßigungen für Menschen mit geringem Einkommen: vergünstigte Monatskarte beziehungsweise 31-Tage-Karte und Halbpreisfahrscheine bei den Wiener Linien, ermäßigte Jahreskarte der Büchereien Wien, ermäßigter Eintritt in den städtischen Bädern.

Der praktisch wichtigste Punkt: Zwei Gruppen müssen ihn nicht beantragen. Wer mindestens einen Monat Mindestsicherung bezieht, bekommt ihn automatisch zugeschickt. Dasselbe gilt für Pensionsbezieher mit Ausgleichszulage, die mindestens einen Monat Wiener Wohnbeihilfe erhalten. Alle anderen mit geringem Einkommen können ihn beantragen.

Wo der Antrag hingeht

LeistungStelleKontakt
WohnbeihilfeMA 50, Heiligenstädter Straße 31, Stiege 3, 2. Stock+43 1 4000-74880, wohnbeihilfe@ma50.wien.gv.at
Mindestsicherung, Energieunterstützung, MobilpassMA 40, Sozialzentrum des Wohnbezirks+43 1 4000-8040

Bei der MA 50 ist eine persönliche Beratung nur mit Terminreservierung möglich. Der Antrag selbst geht auch ohne Termin: online über mein.wien.gv.at mit Dokumenten-Upload, per Post oder über den Postkasten der Wohnbeihilfenstelle.

Neben den Landesleistungen bestehen die bundesweiten Ansprüche unverändert - etwa die Familienbeihilfe und der Familienbonus Plus. Sie werden nicht über die Stadt, sondern über das Finanzamt abgewickelt und auf die Wiener Leistungen teils angerechnet.

Quellen

  • Stadt Wien: Mindestsicherung beim Sozialamt - Mindeststandards von 1.229,89 Euro für Alleinstehende ab 25, 860,92 Euro je Person in Partnerschaft oder Wohngemeinschaft und 332,07 Euro je minderjährigem Kind; Anspruchsvoraussetzungen; Servicetelefon
  • Stadt Wien: Wohnbeihilfe - Antrag - Voraussetzungen samt Ausschluss bei Mindestsicherungsbezug, Antragsfrist zum 15. des Monats, Rückwirkung von höchstens vier Monaten, Kontaktdaten der MA 50, Verweis auf den Wohnbeihilfe-Checker
  • Stadt Wien: Mobilpass - Vergünstigungen bei Wiener Linien, Büchereien und städtischen Bädern; automatische Ausstellung bei mindestens einmonatigem Bezug von Mindestsicherung beziehungsweise Ausgleichszulage samt Wohnbeihilfe
  • Stadt Wien: Energieunterstützung beim Sozialamt - Einzelfallprüfung, auch für Energiegeräte

Stand der Angaben: 1. September 2026. Die Beträge der Mindestsicherung werden jährlich angepasst.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich Wohnbeihilfe und Mindestsicherung gleichzeitig beziehen?

Nein. Wer Mindestsicherung der MA 40 bezieht, ist von der Wohnbeihilfe ausgeschlossen. Der Wohnbedarf wird in diesem Fall bereits über die Mindestsicherung abgedeckt.

Wie hoch ist die Wiener Mindestsicherung?

Für Alleinstehende und Alleinerziehende ab 25 Jahren 1.229,89 Euro, für Personen ab 25 in einer Partnerschaft oder Wohngemeinschaft 860,92 Euro je Person, dazu 332,07 Euro je minderjährigem Kind.

Bis wann muss ich Wohnbeihilfe beantragen?

Bis zum 15. eines Monats, damit sie ab dem 1. desselben Monats ausbezahlt wird. Wer später einreicht, verliert diesen Monat. Rückwirkend sind höchstens vier Monate möglich.

Wo beantrage ich die Wohnbeihilfe?

Bei der MA 50, Wohnbeihilfenstelle in der Heiligenstädter Straße 31, online über mein.wien.gv.at oder per Post. Eine persönliche Beratung ist nur mit Termin möglich.

Muss ich den Mobilpass beantragen?

Nicht immer. Wer mindestens einen Monat Mindestsicherung bezieht, bekommt ihn automatisch zugeschickt. Dasselbe gilt für Pensionsbezieher mit Ausgleichszulage, die mindestens einen Monat Wohnbeihilfe erhalten.

Was hilft bei einer offenen Stromrechnung?

Die Energieunterstützung des Sozialamts. Sie ist keine Pauschale, sondern wird im Einzelfall geprüft und kann auch die Anschaffung eines Energiegeräts abdecken.