Arbeitslosengeld: Anspruch, Höhe und Bezugsdauer
55 Prozent vom fiktiven Nettoeinkommen, gedeckelt bei 60 oder 80 Prozent - wie das AMS rechnet, wie lange gezahlt wird und wann eine Sperre greift.
Das Arbeitslosengeld ist keine Quote vom letzten Gehalt. Es sind 55 Prozent eines Nettoeinkommens, das eigens berechnet wird - aus den Beitragsgrundlagen von zwölf Monaten und mit den Abgaben, die für einen alleinstehenden Angestellten gelten würden. Wer verheiratet ist, Kinder hat oder Freibeträge geltend macht, findet seinen tatsächlichen Nettolohn in dieser Rechnung nicht wieder.
Darüber liegen zwei Obergrenzen und darunter eine Untergrenze, die enger zusammenwirken, als es zunächst aussieht. Deshalb führt die verbreitete Auskunft, es gebe ein Mindest-Arbeitslosengeld von rund 1.300 Euro, bei niedrigem Vorverdienst regelmäßig in die Irre.
Wer Anspruch hat
§ 7 Abs. 1 AlVG nennt drei Bedingungen: der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, die Anwartschaft erfüllen und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft haben. Zur Verfügung steht nach Abs. 2, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und zugleich arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist - drei Begriffe, die das Gesetz in den §§ 8, 9 und 12 eigens definiert.
Die Anwartschaft steht in § 14 AlVG und hat drei Varianten:
| Fall | erforderliche Beschäftigung | Rahmenfrist |
|---|---|---|
| erstmaliger Bezug | 52 Wochen | letzte 24 Monate |
| Antrag vor dem 25. Geburtstag | 26 Wochen | letzte 12 Monate |
| jeder weitere Bezug | 28 Wochen | letzte 12 Monate |
Wer beim wiederholten Bezug die 28 Wochen nicht schafft, kann die Anwartschaft alternativ über die 52 Wochen der Erstvariante erfüllen. Zusätzlich erlaubt § 14 Abs. 3 dem Ministerium, in Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit für einzelne Berufsgruppen per Verordnung auf 26 Wochen in 24 Monaten abzusenken.
Wie lange gezahlt wird
Die Bezugsdauer nach § 18 AlVG hängt an zwei Größen: an den nachgewiesenen Beschäftigungswochen und, ab der dritten Stufe, zusätzlich am Alter.
| Bezugsdauer | Voraussetzung |
|---|---|
| 20 Wochen | Grundfall |
| 30 Wochen | 156 Wochen Beschäftigung vor Geltendmachung |
| 39 Wochen | 312 Wochen in den letzten 10 Jahren und 40. Lebensjahr vollendet |
| 52 Wochen | 468 Wochen in den letzten 15 Jahren und 50. Lebensjahr vollendet |
| 78 Wochen | nach einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme aus der Sozialversicherung |
Die 78 Wochen nach § 18 Abs. 2 lit. c stehen selten in Übersichten, gelten aber unabhängig von Alter und Vorbeschäftigung, sofern die Maßnahme nach dem 31. Dezember 2010 begonnen hat.
Dazu kommen Verlängerungen: Die Teilnahme an Maßnahmen des AMS verlängert die Bezugsdauer um bis zu 156 Wochen, in bestimmten Fällen um insgesamt bis zu 209 Wochen - etwa bei einer Ausbildung, für die gesetzliche Vorschriften eine längere Dauer vorsehen, oder wenn die Arbeitslosigkeit nach vollendetem 50. Lebensjahr trotz Maßnahmenteilnahme fortdauert.
Wie die Höhe zustande kommt
Nach § 21 Abs. 1 AlVG zählt das Entgelt der letzten zwölf Kalendermonate, aus den beim Dachverband gespeicherten Beitragsgrundlagen. Ältere Jahre werden aufgewertet, Sonderzahlungen pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels berücksichtigt. Die Summe geteilt durch zwölf ergibt das monatliche Bruttoeinkommen.
Daraus wird das tägliche Nettoeinkommen abgeleitet, und hier steckt die wichtigste Eigenheit: Abgezogen werden die sozialen Abgaben und die Einkommensteuer, die für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblich wären, unter Berücksichtigung nur jener Freibeträge, die ohne Antrag zustehen. Der Betrag ist damit eine Rechengröße, kein tatsächlicher Nettolohn. Berücksichtigt wird das Einkommen außerdem nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage, die drei Jahre vor der Geltendmachung galt.
Der Grundbetrag sind dann 55 Prozent dieses täglichen Nettoeinkommens. Darüber und darunter greifen drei Korrekturen:
- Ergänzungsbetrag nach § 21 Abs. 4: Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt mindestens in Höhe eines Dreißigstels des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG. Für 2026 sind das 1.308,39 Euro monatlich, also 43,61 Euro täglich.
- Obergrenze ohne Familienzuschläge: höchstens 60 Prozent des täglichen Nettoeinkommens.
- Obergrenze mit Familienzuschlägen: höchstens 80 Prozent des täglichen Nettoeinkommens.
Der entscheidende Halbsatz steht in Abs. 4 selbst: Die Aufstockung gilt nur, “soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden”. Wer vorher wenig verdient hat, erreicht die 43,61 Euro also nicht - er bekommt 60 Prozent seines Nettos, und das kann deutlich darunter liegen. Die Untergrenze ist eine Aufstockung innerhalb des Deckels, keine garantierte Mindestleistung.
Familienzuschlag und Schulungszuschlag
Das Arbeitslosengeld besteht nach § 20 Abs. 1 AlVG aus Grundbetrag, Familienzuschlägen und einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
Der Familienzuschlag gebührt für Kinder, Enkel, Stief-, Wahl- und Pflegekinder, wenn tatsächlich wesentlich zum Unterhalt beigetragen wird und Familienbeihilfe bezogen wird. Für Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten kommt er nur dazu, wenn deren Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt und bereits mindestens ein Zuschlag für ein Kind gebührt. Die Höhe ist ein Dreißigstel des Kinderzuschusses nach § 262 Abs. 2 ASVG. Dieser liegt seit Jahren unverändert bei 29,07 Euro monatlich, der Zuschlag beträgt damit 0,97 Euro täglich je Person.
Für die Teilnahme an Nach- und Umschulungen im Auftrag des AMS gebührt zusätzlich ein Schulungszuschlag von 2,27 Euro täglich; dauert die Maßnahme mindestens vier Monate, verdreifacht er sich.
Vier Wochen Wartezeit nach Selbstkündigung
Wer das Dienstverhältnis selbst gelöst hat oder dessen Beendigung selbst verschuldet hat, bekommt nach § 11 Abs. 1 AlVG vier Wochen kein Arbeitslosengeld, gerechnet ab dem Tag der Beendigung. Der Anspruch geht nicht verloren, er beginnt später.
§ 11 Abs. 2 lässt Nachsicht zu, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen - das Gesetz nennt beispielhaft die Aufnahme einer anderen Beschäftigung, die freiwillige Beendigung aus zwingenden gesundheitlichen Gründen und die Einstellung einer Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung.
Eine einvernehmliche Auflösung fällt nicht unter die Selbstkündigung. Was bei einer Beendigung sonst zu beachten ist, steht bei der Kündigung.
Sperre bei Vereitelung
Davon zu unterscheiden ist die Sperre nach § 10 AlVG. Sie trifft, wer eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung ablehnt oder vereitelt, sich ohne wichtigen Grund einer Schulung verweigert oder deren Erfolg vereitelt, die Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme verweigert oder auf Aufforderung keine ausreichenden Bemühungen um Arbeit nachweisen kann.
Die Folge ist der Verlust des Anspruchs für die Dauer der Weigerung, mindestens aber für sechs Wochen. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung steigt die Mindestdauer um zwei Wochen auf acht Wochen, und zwar jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Zeiten des Anspruchsverlusts verlängern sich um Zeiträume, in denen Krankengeld bezogen wurde.
Nach § 10 Abs. 3 ist der Anspruchsverlust in berücksichtigungswürdigen Fällen nach Anhörung des Regionalbeirats ganz oder teilweise nachzusehen. Tageweises Fernbleiben von einer Schulung kostet nach Abs. 4 nur die betroffenen Tage, sofern der Erfolg der Maßnahme nicht gefährdet wird.
Dazuverdienen ist seit 2026 die Ausnahme
Jahrzehntelang galt: Wer neben dem Arbeitslosengeld geringfügig arbeitete, blieb arbeitslos im Sinne des Gesetzes und behielt den vollen Bezug. Diese Regel ist mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 gefallen. § 12 Abs. 2 AlVG zählt seit 1. Jänner 2026 abschließend fünf Fälle auf, in denen eine geringfügige Erwerbstätigkeit den Anspruch unberührt lässt - etwa wenn sie bereits mindestens 26 Wochen neben einer vollversicherten Beschäftigung ausgeübt wurde oder nach 365 Tagen Bezugsdauer ab dem vollendeten 50. Lebensjahr aufgenommen wird.
Trifft keiner der fünf Fälle zu, führt die Beschäftigung zum Verlust des Arbeitslosengeldes, nicht bloß zu einer Kürzung. Die Ausnahmen im Einzelnen und die Übergangsfrist bis 31. Jänner 2026 stehen bei der geringfügigen Beschäftigung.
Notstandshilfe
Ist die Bezugsdauer erschöpft, kann nach § 33 AlVG auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. Vorausgesetzt sind die Verfügbarkeit für die Vermittlung und eine Notlage, die das Gesetz als Unmöglichkeit definiert, die notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Der Antrag ist innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruchs zu stellen.
Die Höhe steht in § 36 Abs. 1 und richtet sich danach, wie hoch der Grundbetrag war:
- 95 Prozent des Grundbetrags zuzüglich 95 Prozent des Ergänzungsbetrags, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes nicht übersteigt,
- 92 Prozent des Grundbetrags in allen übrigen Fällen, wobei 95 Prozent eines Dreißigstels des Richtsatzes nicht unterschritten werden dürfen.
Für 2026 heißt das eine Untergrenze von 41,43 Euro täglich. Anders als das Arbeitslosengeld ist die Notstandshilfe zeitlich nicht befristet. Dafür wird eigenes Einkommen angerechnet, und zwar nach § 36 Abs. 3 jeweils im Folgemonat und nach Abzug des Aufwands, der zu seiner Erzielung nötig war. Ausgenommen bleibt Erwerbseinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze. Angerechnet wird ausschließlich das Einkommen der arbeitslosen Person; ein Partnereinkommen kennt das Gesetz an dieser Stelle nicht.
Wer weder Arbeitslosengeld noch Notstandshilfe erhält, kommt in den Bereich der Sozialhilfe.
Quellen
- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Geltendfassung - §§ 7, 10, 11, 12, 14, 18, 20, 21, 33 und 36
- § 293 ASVG - Richtsatz, für 2026 1.308,39 Euro laut BGBl. II Nr. 263/2025
- § 262 ASVG - Kinderzuschuss 29,07 Euro monatlich
- § 5 ASVG - Geringfügigkeitsgrenze
- AMS Österreich, Arbeitslosengeld - Antrag und Ablauf
Abrufdatum aller Quellen: 4. September 2026. Eigene Rechnungen: 1.308,39 geteilt durch 30 ergibt 43,61 Euro; 95 Prozent davon ergeben 41,43 Euro.
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Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist das Arbeitslosengeld?
Der Grundbetrag beträgt 55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens. Dieses Netto wird nicht aus der letzten Lohnabrechnung übernommen, sondern aus dem Bruttoeinkommen der letzten zwölf Monate mit den Abgaben eines alleinstehenden Angestellten errechnet.
Gibt es ein Mindest-Arbeitslosengeld?
Einen Ergänzungsbetrag auf ein Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes, 2026 also 43,61 Euro täglich. Er greift aber nur, soweit die Obergrenze nicht überschritten wird: 60 Prozent des Nettoeinkommens ohne Familienzuschläge, 80 Prozent mit. Bei niedrigem Vorverdienst bleibt es deshalb unter diesem Wert.
Wie lange bekommt man Arbeitslosengeld?
Grundsätzlich 20 Wochen, 30 Wochen nach 156 Wochen Beschäftigung. Ab 40 Jahren und 312 Beschäftigungswochen in zehn Jahren sind es 39 Wochen, ab 50 Jahren und 468 Wochen in fünfzehn Jahren 52 Wochen. Nach einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme 78 Wochen.
Wie viele Wochen muss ich gearbeitet haben?
Beim ersten Bezug 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig in den letzten 24 Monaten. Vor dem 25. Geburtstag genügen 26 Wochen in zwölf Monaten, bei jedem weiteren Bezug 28 Wochen in zwölf Monaten.
Was passiert bei Selbstkündigung?
Vier Wochen ab Ende des Dienstverhältnisses ohne Arbeitslosengeld, gerechnet vom Tag der Beendigung. Der Anspruch entfällt nicht, er beginnt später. In berücksichtigungswürdigen Fällen, etwa bei zwingenden gesundheitlichen Gründen, kann das AMS nachsehen.
Wie hoch ist die Notstandshilfe?
95 Prozent des Grundbetrags samt Ergänzungsbetrag, wenn der Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes nicht übersteigt, sonst 92 Prozent des Grundbetrags. Nach unten gilt eine Grenze von 95 Prozent eines Dreißigstels des Richtsatzes, 2026 also 41,43 Euro täglich.