Arbeitslosengeld Österreich 2026
Arbeitslosengeld in Österreich: 55% vom Netto, Dauer, AMS-Antrag, Zuverdienst & Notstandshilfe. Alle Infos für 2026 auf einen Blick!
Arbeitslosengeld in Österreich 2026
Der Verlust des Arbeitsplatzes ist für die meisten Menschen eine belastende Situation — nicht nur emotional, sondern vor allem finanziell. Das Arbeitslosengeld in Österreich soll in dieser Zeit eine grundlegende finanzielle Absicherung bieten und die Brücke zum nächsten Arbeitsplatz schlagen. Doch wie hoch ist das Arbeitslosengeld tatsächlich? Wie lange wird es bezahlt? Und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Das österreichische Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) bildet die rechtliche Grundlage für den Bezug von Arbeitslosengeld. Es regelt, wer unter welchen Voraussetzungen wie viel und wie lange Arbeitslosengeld erhält. Das Arbeitsmarktservice (AMS) ist die zuständige Behörde für die Abwicklung. Anders als in vielen anderen Ländern ist die Arbeitslosenversicherung in Österreich eine Pflichtversicherung: Alle unselbständig Beschäftigten über der Geringfügigkeitsgrenze zahlen automatisch Beiträge ein.
Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld
Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, müssen mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein. Das AMS prüft bei jedem Antrag, ob alle Kriterien gegeben sind.
Arbeitslosigkeit
Die erste und offensichtlichste Voraussetzung ist die Arbeitslosigkeit selbst. Sie müssen Ihr bisheriges Arbeitsverhältnis beendet haben oder es wurde gekündigt. Dabei gilt: Auch wer einen geringfügigen Job hat, kann als arbeitslos gelten — solange das Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Personen in Karenz, Krankenstand mit Krankengeld oder in Ausbildung gelten nicht als arbeitslos im Sinne des AlVG.
Arbeitsfähigkeit
Sie müssen in der Lage sein, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. Arbeitsfähigkeit bedeutet, dass Sie gesundheitlich in der Lage sind, mindestens 20 Stunden pro Woche zu arbeiten. Wenn Ihre Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, kommt möglicherweise eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension in Betracht. Das AMS kann Sie zur ärztlichen Untersuchung einladen, um Ihre Arbeitsfähigkeit zu überprüfen.
Arbeitswilligkeit
Sie müssen bereit sein, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, an Schulungsmaßnahmen des AMS teilzunehmen und sich aktiv um einen neuen Arbeitsplatz zu bemühen. Die Arbeitswilligkeit wird vom AMS laufend überprüft. Wenn Sie ein zumutbares Stellenangebot des AMS ablehnen oder eine Schulungsmaßnahme verweigern, droht eine Sperrfrist von 6 Wochen (bei wiederholter Ablehnung 8 Wochen), während der kein Arbeitslosengeld ausgezahlt wird.
Was als “zumutbar” gilt, ist gesetzlich definiert: In den ersten 100 Tagen des Bezugs können Sie auf Stellen in Ihrem erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf verwiesen werden, die mindestens 80 % Ihres vorherigen Entgelts bieten. Danach wird der Berufsschutz gelockert, und es können auch andere Stellen mit mindestens 75 % des vorherigen Entgelts zugewiesen werden. Unzumutbar sind Stellen, die Ihre Gesundheit gefährden, die Kinderbetreuungspflichten unzumutbar beeinträchtigen oder die eine tägliche Wegzeit von mehr als eineinhalb Stunden pro Richtung erfordern.
Verfügbarkeit
Sie müssen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Das bedeutet: Sie müssen Ihren Aufenthaltsort dem AMS bekannt geben und erreichbar sein. Wenn Sie verreisen möchten, müssen Sie dies vorab mit Ihrem AMS-Berater absprechen. Grundsätzlich ist ein Aufenthalt im Ausland während des Bezugs nicht vorgesehen, es gibt jedoch Ausnahmen (z.B. bei Jobsuche in einem anderen EU-Land mit dem Formular PD U2).
Anwartschaft (Mindestbeschäftigungszeit)
Die Anwartschaft ist eine Mindestbeschäftigungszeit, die Sie vor der Arbeitslosigkeit als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zurückgelegt haben müssen:
Erstmaliger Antrag: Mindestens 52 Wochen (12 Monate) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten 24 Monate. Für Personen unter 25 Jahren genügen 26 Wochen (6 Monate) innerhalb der letzten 12 Monate.
Wiederholter Antrag: Mindestens 28 Wochen (ca. 7 Monate) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten 12 Monate. Auf die Anwartschaft werden auch bestimmte Zeiten angerechnet, die als Ersatzzeiten gelten, z.B. Wochengeld-Bezug, Krankengeldbezug, Präsenz- oder Zivildienst oder bestimmte Ausbildungszeiten.
Höhe des Arbeitslosengeldes
Die Berechnung des Arbeitslosengeldes ist ein mehrstufiger Prozess, der sich am vorherigen Einkommen orientiert.
Grundbetrag: 55 % des Nettoeinkommens
Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes beträgt 55 % des täglichen Nettoeinkommens. Als Berechnungsgrundlage dient das durchschnittliche Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate (bzw. des letzten Kalenderjahres bei Antragstellung im ersten Halbjahr oder des vorletzten Kalenderjahres bei bestimmten Konstellationen). Von diesem Bruttoeinkommen werden die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer abgezogen, um das Nettoeinkommen zu ermitteln. 55 % dieses Nettobetrags ergeben den täglichen Grundbetrag.
Beispielrechnung: Bei einem vorherigen Bruttogehalt von 2.500 Euro monatlich ergibt sich ein ungefähres Nettoeinkommen von ca. 1.850 Euro. 55 % davon sind ca. 1.018 Euro monatlich (gerundet). Das tägliche Arbeitslosengeld beträgt somit ca. 33,90 Euro (1.018 Euro geteilt durch 30 Tage).
Familienzuschläge
Für Unterhaltsberechtigte, denen Sie tatsächlich Unterhalt leisten, erhalten Sie einen Familienzuschlag. Dieser beträgt 2026 ca. 0,97 Euro pro Tag und pro unterhaltsberechtigter Person. Der Familienzuschlag wird für Kinder, Ehepartner und eingetragene Partner gewährt, sofern deren eigenes Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Der Familienzuschlag kann das Arbeitslosengeld auf bis zu 80 % des Nettoeinkommens erhöhen — mehr ist nicht möglich (Deckelung).
Ergänzungsbetrag
Wenn der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes unter dem Existenzminimum liegt, kann ein Ergänzungsbetrag gewährt werden. Der Ausgleichszulagenrichtsatz (2026: ca. 1.217,96 Euro monatlich für Alleinstehende) dient als Orientierung. Der Ergänzungsbetrag hebt das Arbeitslosengeld auf bis zu 60 % des Nettoeinkommens an, maximal jedoch auf den Ausgleichszulagenrichtsatz.
Mindest- und Höchstbetrag
Es gibt keinen fixen Mindestbetrag beim Arbeitslosengeld, aber der Ergänzungsbetrag sorgt dafür, dass besonders niedrige Beträge angehoben werden. Der Höchstbetrag ergibt sich aus der Höchstbeitragsgrundlage der Sozialversicherung. 2026 liegt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage bei ca. 6.930 Euro brutto. Das maximale Arbeitslosengeld beträgt somit ca. 2.000 Euro monatlich (55 % des entsprechenden Nettobetrags).
Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes
Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes hängt von der Dauer der vorherigen Beschäftigung und dem Alter zum Zeitpunkt der Antragstellung ab:
Reguläre Bezugsdauer
- 20 Wochen: Grundanspruch bei mindestens 52 Wochen versicherungspflichtiger Beschäftigung in den letzten 2 Jahren.
- 30 Wochen: Bei mindestens 156 Wochen (3 Jahre) versicherungspflichtiger Beschäftigung in den letzten 5 Jahren.
- 39 Wochen: Bei mindestens 312 Wochen (6 Jahre) versicherungspflichtiger Beschäftigung in den letzten 10 Jahren UND einem Alter von mindestens 40 Jahren.
- 52 Wochen: Bei mindestens 468 Wochen (9 Jahre) versicherungspflichtiger Beschäftigung in den letzten 15 Jahren UND einem Alter von mindestens 50 Jahren.
Verlängerung der Bezugsdauer
Die Bezugsdauer kann sich in bestimmten Fällen verlängern, beispielsweise wenn Sie an einer AMS-Schulungsmaßnahme teilnehmen. Während einer Schulung wird der Bezug fortgesetzt und ruht nicht, die Schulungszeit wird auf die Bezugsdauer angerechnet, kann diese aber auch verlängern. Zudem kann die Bezugsdauer um die Dauer einer Sperrfrist verkürzt werden, die z.B. bei Selbstkündigung anfällt.
Ruhen des Anspruchs
In bestimmten Situationen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, ohne dass die Bezugsdauer weiterläuft. Dies ist der Fall bei Bezug von Krankengeld, während einer Haftstrafe, bei Bezug von Wochengeld oder Kinderbetreuungsgeld oder während eines Auslandsaufenthalts ohne Genehmigung.
Antragstellung beim AMS
Wann und wo melden?
Melden Sie sich so früh wie möglich beim AMS — idealerweise bereits während der Kündigungsfrist und spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Die Meldung kann persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS erfolgen oder online über das eAMS-Konto.
Seit 2024 bietet das AMS auch die Möglichkeit einer vollständig digitalen Antragstellung über das eAMS-Konto. Sie können sich online arbeitssuchend melden, den Antrag auf Arbeitslosengeld elektronisch einreichen und Dokumente hochladen. Ein persönlicher Ersttermin ist dennoch in der Regel erforderlich.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Antragstellung sollten Sie folgende Dokumente bereithalten:
- Amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Sozialversicherungsnummer (e-card)
- Abmeldebescheinigung vom Arbeitgeber (Arbeitsbescheinigung)
- Letzte Gehaltsabrechnung
- Arbeitsbuch oder Bestätigung über den Beschäftigungsverlauf
- Bankverbindung (IBAN)
- Gegebenenfalls Meldezettel und Aufenthaltstitel (für Nicht-EU-Bürger)
Der Betreuungsplan
Nach der Antragstellung erstellt Ihr AMS-Berater gemeinsam mit Ihnen einen Betreuungsplan. Dieser enthält Vereinbarungen über Ihre Bewerbungsaktivitäten, mögliche Schulungen und Weiterbildungen, Vermittlungsvorschläge und Termine für Beratungsgespräche. Halten Sie die im Betreuungsplan festgelegten Vereinbarungen unbedingt ein, da Verstöße zu Sperren des Arbeitslosengeldes führen können.
Zuverdienst beim Arbeitslosengeld
Die Geringfügigkeitsgrenze
Beim Bezug von Arbeitslosengeld dürfen Sie geringfügig dazuverdienen. Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt 2026 voraussichtlich ca. 539 Euro monatlich (dieser Betrag wird jährlich per Verordnung angepasst). Solange Ihr Einkommen unter dieser Grenze bleibt, wird das Arbeitslosengeld ungekürzt weiterbezahlt.
Überschreiten Sie die Geringfügigkeitsgrenze auch nur um einen Cent, verlieren Sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Beschäftigung. Es handelt sich um eine harte Grenze, nicht um eine gleitende Kürzung. Besonders aufpassen müssen Sie bei Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld), die das monatliche Einkommen über die Grenze treiben können.
Selbständiger Zuverdienst
Auch ein selbständiger Zuverdienst ist grundsätzlich möglich, solange das Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze bleibt. Allerdings prüft das AMS hier genauer: Wenn die selbständige Tätigkeit mehr als die Hälfte Ihrer Arbeitszeit beansprucht, kann das AMS Ihre Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt infrage stellen. Melden Sie eine selbständige Tätigkeit immer vorab beim AMS, um Probleme zu vermeiden.
Provisionseinkommen und unregelmäßige Einkünfte
Bei unregelmäßigen Einkünften (z.B. Provisionen) wird das Jahreseinkommen durch 12 geteilt, um das monatliche Einkommen zu ermitteln. Dies kann dazu führen, dass Sie in einzelnen Monaten über der Geringfügigkeitsgrenze liegen und den Anspruch verlieren, auch wenn Sie in anderen Monaten darunter waren.
Notstandshilfe nach dem Arbeitslosengeld
Was ist die Notstandshilfe?
Wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft ist und Sie noch keinen neuen Arbeitsplatz gefunden haben, können Sie Notstandshilfe beantragen. Die Notstandshilfe ist eine Leistung, die zeitlich unbefristet gewährt werden kann, aber regelmäßig (in der Regel alle 52 Wochen) neu beantragt und bewilligt werden muss.
Höhe der Notstandshilfe
Die Notstandshilfe beträgt 92 % des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes. Wenn das Arbeitslosengeld bereits unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz lag (was bei niedrigen Einkommen der Fall sein kann), beträgt die Notstandshilfe 95 % des Arbeitslosengeldes. Anders als beim Arbeitslosengeld wird bei der Notstandshilfe auch das Einkommen des Partners/der Partnerin berücksichtigt (Partneranrechnung), allerdings mit großzügigen Freibeträgen.
Beispiel: War Ihr Arbeitslosengeld 1.000 Euro monatlich, beträgt die Notstandshilfe ca. 920 Euro monatlich (92 %). Der Familienzuschlag wird weiter gewährt.
Unterschiede zum Arbeitslosengeld
Die wesentlichen Unterschiede zwischen Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sind: Die Notstandshilfe ist niedriger (92 % vs. 100 % des Grundbetrags), das Partnereinkommen wird bei der Notstandshilfe berücksichtigt, die Notstandshilfe muss jährlich neu beantragt werden, und es muss eine Notlage vorliegen, die bei der Notstandshilfe geprüft wird.
Sperrfristen und Sanktionen
Vier-Wochen-Sperrfrist bei Selbstkündigung
Wenn Sie selbst kündigen, verhängt das AMS eine Sperrfrist von 4 Wochen, während der kein Arbeitslosengeld ausgezahlt wird. Diese Sperrfrist ist eine der wichtigsten Gründe, warum eine einvernehmliche Auflösung einer Selbstkündigung vorzuziehen ist.
Sechs-Wochen-Sperre bei Verweigerung
Wenn Sie ein zumutbares Stellenangebot oder eine Schulungsmaßnahme des AMS ablehnen, droht eine Sperre von 6 Wochen. Bei wiederholter Ablehnung verlängert sich die Sperre auf 8 Wochen. Diese Sperren verkürzen die gesamte Bezugsdauer.
Meldepflichtverletzungen
Wenn Sie einen Kontrolltermin beim AMS versäumen, wird das Arbeitslosengeld bis zum nächsten persönlichen Erscheinen eingestellt. Melden Sie sich daher immer rechtzeitig ab, wenn Sie einen Termin nicht wahrnehmen können.
Schulungen und Weiterbildung
AMS-Kurse und Schulungen
Das AMS bietet eine Vielzahl von Schulungsmaßnahmen an, die Ihre Vermittlungschancen verbessern sollen. Während der Schulung erhalten Sie in der Regel eine Schulungsbeihilfe, die dem Arbeitslosengeld entspricht. Reisekosten und Kursgebühren werden vom AMS übernommen. Die Teilnahme an einer zugewiesenen Schulung ist verpflichtend — eine Ablehnung kann zu einer Sperre führen.
Bildungskarenz als Alternative
Wenn Sie sich bereits während der Beschäftigung weiterbilden möchten, kann eine Bildungskarenz eine Alternative sein. Dabei erhalten Sie Weiterbildungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes für maximal 12 Monate. Die Bildungskarenz muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden und erfordert eine Mindestausbildungszeit von 20 Wochenstunden.
Arbeitslosengeld und Steuern
Steuerfreiheit des Arbeitslosengeldes
Das Arbeitslosengeld selbst ist in Österreich steuerfrei. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt: Wenn Sie in einem Kalenderjahr sowohl Arbeitslosengeld als auch steuerpflichtiges Einkommen beziehen (z.B. durch eine Beschäftigung in einem Teil des Jahres), kann das Arbeitslosengeld zu einem höheren Steuersatz für das übrige Einkommen führen. Am Jahresende wird im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) nachberechnet, ob eine Nachzahlung fällig wird.
Sozialversicherung während der Arbeitslosigkeit
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sind Sie kranken- und unfallversichert. Die Beiträge werden vom AMS übernommen. Eine Pensionsversicherung besteht ebenfalls, allerdings auf Basis einer niedrigeren Beitragsgrundlage als während der Beschäftigung. Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs werden als Ersatzzeiten für die Pension angerechnet.
Online-Services des AMS
eAMS-Konto
Das eAMS-Konto ist Ihr persönlicher Online-Zugang zum Arbeitsmarktservice. Über das eAMS-Konto können Sie sich arbeitssuchend melden und den Antrag auf Arbeitslosengeld elektronisch einreichen, Stellenangebote suchen und sich bewerben, Ihren Betreuungsplan einsehen und aktualisieren, Termine verwalten und Abwesenheiten melden, Bescheide und Mitteilungen einsehen und Dokumente hochladen (Krankenstandsbestätigungen, Bewerbungsnachweise etc.).
Das eAMS-Konto kann online mit Handysignatur oder ID Austria aktiviert werden. Die digitale Antragstellung spart Zeit und ermöglicht eine schnellere Bearbeitung. Insbesondere die Funktion, Dokumente hochzuladen und Nachrichten an den AMS-Berater zu senden, hat den Verwaltungsaufwand für Arbeitssuchende erheblich reduziert.
AMS Job-App
Die AMS Job-App ist eine mobile Anwendung, die speziell für Arbeitssuchende entwickelt wurde. Sie bietet eine erweiterte Jobsuche mit Filtermöglichkeiten nach Region, Branche und Qualifikation, Push-Benachrichtigungen bei neuen passenden Stellenangeboten, die Möglichkeit, sich direkt über die App zu bewerben, einen Überblick über Schulungsangebote des AMS und einen Qualifikationscheck, der Ihnen Berufsfelder vorschlägt, die zu Ihrem Profil passen.
Arbeitslosengeld und psychische Gesundheit
Belastung durch Arbeitslosigkeit
Arbeitslosigkeit geht oft mit erheblichen psychischen Belastungen einher: Existenzängste, Selbstwertprobleme, sozialer Rückzug und Zukunftssorgen sind häufige Begleiterscheinungen. Studien zeigen, dass das Risiko für Depressionen und Angststörungen bei Arbeitslosen deutlich erhöht ist. Es ist wichtig, sich dieser Belastung bewusst zu sein und frühzeitig Hilfe zu suchen.
Unterstützungsangebote
Das AMS bietet neben der finanziellen Unterstützung auch psychosoziale Beratung an. Außerdem stehen Ihnen folgende Anlaufstellen zur Verfügung: die Telefonseelsorge (142, kostenlos und rund um die Uhr), Kriseninterventionszentren in allen Bundesländern, die psychologische Beratung der Arbeiterkammer (kostenlos für Mitglieder) und Selbsthilfegruppen für Arbeitssuchende. Nutzen Sie diese Angebote — es ist kein Zeichen von Schwäche, sondern von Stärke, sich Hilfe zu holen.
Rechtsbehelfe bei Ablehnung des Arbeitslosengeldes
Bescheidbeschwerde
Wenn Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld abgelehnt wird oder Sie mit der Höhe oder Dauer nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht auf Beschwerde. Die Beschwerde muss innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung des Bescheids beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebracht werden. Die Beschwerde kann schriftlich oder über das eAMS-Konto eingereicht werden. Die AK bietet kostenlose Unterstützung bei der Formulierung der Beschwerde.
Häufige Ablehnungsgründe
Die häufigsten Gründe für eine Ablehnung oder Kürzung des Arbeitslosengeldes sind fehlende Anwartschaft (zu wenige Beschäftigungswochen), Sperrfrist wegen Selbstkündigung, Verweigerung einer zumutbaren Stelle oder Schulung, nicht korrekte Meldung beim AMS oder mangelnde Verfügbarkeit (z.B. durch Reisen oder Krankheit). In vielen Fällen kann eine Beschwerde Erfolg haben — insbesondere wenn formale Fehler des AMS vorliegen oder die Zumutbarkeit einer Stelle falsch beurteilt wurde.
Besondere Situationen
Arbeitslosengeld für Grenzgänger
Grenzgänger, die in einem EU/EWR-Land arbeiten und in Österreich wohnen, beantragen das Arbeitslosengeld in Österreich. Die im Ausland erworbenen Beschäftigungszeiten werden angerechnet (Zusammenrechnung nach EU-Recht). Die Höhe richtet sich nach dem letzten Einkommen im Beschäftigungsland.
Arbeitslosengeld nach Selbständigkeit
Selbständige in Österreich können sich seit 2009 freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern. Wer dies getan hat, hat nach Aufgabe der Selbständigkeit unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Höhe richtet sich nach der gewählten Beitragsgrundlage.
Arbeitslosengeld und Pension
Ab Erreichen des Regelpensionsalters (2026: 65 Jahre für Männer, schrittweise Anhebung für Frauen auf 65 Jahre) besteht kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld. Stattdessen steht die Alterspension zu. Davor kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Korridorpension oder Langzeitversichertenregelung in Anspruch genommen werden.
Umschulung und Berufsänderung
AMS-Qualifizierungsförderung
Wenn Sie während der Arbeitslosigkeit den Beruf wechseln möchten, unterstützt Sie das AMS mit verschiedenen Förderungen. Die Qualifizierungsförderung umfasst die Übernahme von Kurskosten, Fahrtkostenzuschüsse, Kinderbetreuungszuschüsse während der Ausbildung und die Fortsetzung des Arbeitslosengeldes als Schulungsbeihilfe. Besonders geförderte Bereiche sind Pflegeberufe, IT-Berufe, technische Berufe und Handwerksberufe mit Fachkräftemangel.
Implacement-Stiftungen
Für bestimmte Branchen gibt es sogenannte Implacement-Stiftungen, die Arbeitssuchende auf einen konkreten Arbeitsplatz in einem Unternehmen vorbereiten. Die Stiftungen werden vom AMS, den Ländern und dem aufnehmenden Unternehmen gemeinsam finanziert. Die Teilnehmer erhalten während der Ausbildung eine erhöhte Beihilfe und haben sehr gute Chancen auf eine Anstellung nach Abschluss der Maßnahme.
Arbeitsstiftungen bei Massenkündigungen
Bei größeren Kündigungen (z.B. bei Betriebsschließungen) werden oft Arbeitsstiftungen eingerichtet, die betroffene Arbeitnehmer bei der Neuorientierung unterstützen. Die Stiftungen bieten Berufsorientierung, Qualifizierungsmaßnahmen, Coaching und intensive Vermittlungshilfe. Teilnehmer erhalten für bis zu 4 Jahre (in Ausnahmefällen länger) eine Stiftungsbeihilfe in Höhe des Arbeitslosengeldes plus Zulagen.
Arbeitslosengeld und Nebeneinkünfte
Einkünfte aus Vermietung
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung haben grundsätzlich keinen Einfluss auf das Arbeitslosengeld, solange sie nicht aus einer selbständigen Tätigkeit stammen (z.B. aus dem Betrieb eines Hotels oder einer Ferienwohnung). Mieteinnahmen aus einer eigenen Immobilie sind also unproblematisch. Bei gewerblicher Vermietung (z.B. Airbnb als Haupteinkommen) kann das AMS die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt infrage stellen.
Kapitalerträge
Zinsen, Dividenden und Kursgewinne aus Wertpapieranlagen haben keinen Einfluss auf das Arbeitslosengeld. Sie können während des Bezugs ohne Einschränkungen an Kapitalerträgen teilhaben. Dies ist ein wichtiger Unterschied zur Mindestsicherung, bei der Kapitalerträge angerechnet werden.
Honorare und Werkverträge
Einkünfte aus Werkverträgen und Honoraren werden als selbständige Tätigkeit eingestuft und auf die Geringfügigkeitsgrenze angerechnet. Überschreiten diese die Grenze, verlieren Sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den betreffenden Zeitraum. Besonders vorsichtig sollten Sie bei mehreren Honoraren von verschiedenen Auftraggebern sein — das Gesamteinkommen zählt.
Arbeitslosengeld und Familie
Partnerschaft und Arbeitslosigkeit
Beim Arbeitslosengeld wird das Einkommen des Partners/der Partnerin nicht berücksichtigt — Sie haben Anspruch auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Einkommen Ihres Partners. Anders bei der Notstandshilfe: Hier wird das Partnereinkommen ab einer bestimmten Grenze angerechnet (Partneranrechnung).
Alleinerziehende
Alleinerziehende erhalten den Familienzuschlag für jedes Kind. Zusätzlich haben sie oft Anspruch auf erhöhte Kinderbetreuungsunterstützung des AMS, wenn sie an Schulungen teilnehmen. Die Zuzahlung für Kinderbetreuung kann 70 % bis 100 % der Betreuungskosten betragen.
Familienbeihilfe und AMS-Bezug
Der Bezug von Arbeitslosengeld beeinflusst die Familienbeihilfe nicht — diese wird unabhängig vom eigenen Einkommen gewährt (sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind). Bei langer Arbeitslosigkeit kann die Familienbeihilfe sogar wichtiger werden, da sie einen stabilen Einkommensbestandteil darstellt.
Das Arbeitslosengeld in Österreich bietet eine wichtige finanzielle Absicherung bei Verlust des Arbeitsplatzes. Mit 55 % des Nettoeinkommens liegt es im europäischen Mittelfeld. Entscheidend für einen reibungslosen Bezug sind die rechtzeitige Meldung beim AMS, die Einhaltung der Mitwirkungspflichten und die aktive Jobsuche. Nutzen Sie die Beratungsangebote des AMS und der Arbeiterkammer, um Ihre Ansprüche optimal geltend zu machen. Die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist einer Selbstkündigung in der Regel vorzuziehen, da sie den sofortigen Bezug von Arbeitslosengeld ohne Sperrfrist ermöglicht.
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Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist das Arbeitslosengeld in Österreich 2026?
Das Arbeitslosengeld beträgt 55% des täglichen Nettoeinkommens (Grundbetrag). Mit Familienzuschlägen kann es auf bis zu 80% des Nettoeinkommens steigen. Es gibt eine Obergrenze, die sich an der Höchstbeitragsgrundlage orientiert.
Wie lange bekommt man Arbeitslosengeld?
Die Bezugsdauer beträgt 20 Wochen (Grundanspruch), 30 Wochen (ab 3 Jahren Beschäftigung), 39 Wochen (ab 6 Jahren und Alter 40+) oder 52 Wochen (ab 9 Jahren und Alter 50+).
Darf man beim Arbeitslosengeld dazuverdienen?
Ja, ein Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2026: ca. 539 Euro monatlich) ist erlaubt, ohne dass das Arbeitslosengeld gekürzt wird. Darüber liegende Einkünfte führen zum Verlust des Arbeitslosengeldes.
Was passiert nach dem Arbeitslosengeld?
Nach Ablauf des Arbeitslosengeldes kann Notstandshilfe beantragt werden. Diese beträgt 92% des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes und kann zeitlich unbefristet bezogen werden, wird aber jährlich neu überprüft.
Chefredakteur finanzinfo.at
Martin Höllinger ist Finanzjournalist und Gründer von finanzinfo.at. Er ist spezialisiert auf österreichisches Steuerrecht, Geldanlage und Finanzvergleiche.