Geringfügige Beschäftigung: Grenze, Versicherung, Zuverdienst

551,10 Euro im Monat, erstmals nicht valorisiert. Und seit 1. Jänner 2026 ist der Zuverdienst neben dem Arbeitslosengeld stark eingeschränkt.

Stand: 04. September 2026 10 Min. Lesezeit

Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 551,10 Euro gebührt. Dieser Wert gilt 2026 und ist der erste seit Jahren, der nicht gestiegen ist.

Zwei Dinge haben sich zum Jahreswechsel geändert, und beide betreffen Geld. Die Grenze wurde eingefroren, statt wie bisher mit der Aufwertungszahl zu steigen. Und der Zuverdienst neben dem Arbeitslosengeld, jahrzehntelang die Standardkombination, ist seit 1. Jänner 2026 nur noch in eng umschriebenen Ausnahmefällen möglich.

Die Grenze und ihr Einfrieren

§ 5 Abs. 2 ASVG enthält die Definition und den Mechanismus: An die Stelle des im Gesetz genannten Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres der mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachte Betrag.

Genau diese Fortschreibung ist ausgesetzt. Die Wirtschaftskammer hält fest, dass die Geringfügigkeitsgrenze mit 1. Jänner 2026 erstmals nicht erhöht wurde und bei 551,10 Euro pro Monat bleibt. Im Gesetzestext selbst steht weiterhin ein alter Ausgangsbetrag, die geltenden Jahreswerte stehen in den Anmerkungen der Rechtsvorschrift.

JahrGeringfügigkeitsgrenze pro Monat
2023500,91 Euro
2024518,44 Euro
2025551,10 Euro
2026551,10 Euro

Werte bis 2025 aus den Anmerkungen zu § 5 ASVG im RIS, Wert 2026 nach Angabe der Wirtschaftskammer.

Praktisch heißt das: Wer 2025 an der Grenze beschäftigt war, kann 2026 nicht mehr verdienen, ohne in die Vollversicherung zu rutschen. Eine kollektivvertragliche Erhöhung des Stundenlohns muss also durch weniger Stunden ausgeglichen werden, sonst wird aus der geringfügigen eine vollversicherte Beschäftigung.

Was versichert ist und was nicht

Geringfügig Beschäftigte sind ausschließlich unfallversichert. Kranken- und Pensionsversicherung entstehen nicht. Das ist der eigentliche Nachteil dieser Beschäftigungsform, und er wird erst dann sichtbar, wenn etwas passiert.

Der Ausweg steht in § 19a ASVG: die Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Sie bringt vollen Krankenversicherungsschutz, Pensionsversicherungszeiten und den Zugang zu Leistungen, die sonst versperrt bleiben. Der Beitrag ist ein fester Monatsbetrag und deutlich niedriger als der reguläre Dienstnehmeranteil.

Ein Beispiel dafür, was daran hängt: Das Wochengeld gebührt geringfügig Beschäftigten nur bei Selbstversicherung nach § 19a ASVG, und dann als fester Tagsatz von 12,19 Euro (Wert 2026). Ohne Selbstversicherung gibt es keines.

Mehrere geringfügige Jobs

Die Grenze gilt pro Beschäftigungsverhältnis, die Versicherungspflicht aber nicht. Übersteigt die Summe aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen die Grenze, tritt Vollversicherung ein. Die Beiträge werden in diesem Fall nachträglich über die Sozialversicherung vorgeschrieben, direkt an die versicherte Person.

Das trifft regelmäßig Menschen mit zwei kleinen Nebenjobs, die jeden einzeln unter der Grenze halten. Wer mehrere geringfügige Beschäftigungen hat, sollte die Summe im Blick behalten und die Vorschreibung einkalkulieren.

Für Arbeitgeber gilt eine eigene Regel: Übersteigt die Summe der Entgelte aller geringfügig Beschäftigten eines Betriebs das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze, fällt die Dienstgeberabgabe an.

Die Änderung beim Arbeitslosengeld

Bis Ende 2025 galt ein einfacher Grundsatz: Wer neben dem Arbeitslosengeld geringfügig dazuverdiente, blieb arbeitslos im Sinne des Gesetzes und behielt den vollen Bezug. Diese Regel ist gefallen.

§ 12 Abs. 2 AlVG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025 zählt seit 1. Jänner 2026 abschließend auf, wer trotz geringfügiger Erwerbstätigkeit als arbeitslos gilt:

  1. wer die Tätigkeit bereits ununterbrochen mindestens 26 Wochen neben einer vollversicherten Beschäftigung ausgeübt hat und sie danach fortführt
  2. wer sie nach einer Bezugsdauer von 365 Tagen aufnimmt und längstens 26 Wochen ausübt
  3. wer sie nach 365 Tagen Bezugsdauer aufnimmt und das 50. Lebensjahr vollendet hat oder die Voraussetzungen des Behinderteneinstellungsgesetzes erfüllt beziehungsweise einen Behindertenpass besitzt
  4. wer sie nach einer mindestens 52 Wochen dauernden Erkrankung mit Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld aufnimmt und längstens 26 Wochen ausübt
  5. wer sie während einer Nach- oder Umschulungsmaßnahme im Auftrag des AMS ausübt, die mindestens vier Monate dauert und mindestens 25 Wochenstunden umfasst

Unterbrechungen des Bezugs bis 62 Tage bleiben bei den Ziffern 2 bis 4 unbeachtlich. Der frühere § 12 Abs. 2a AlVG wurde aufgehoben.

Für den Übergang sah § 79 Abs. 20 AlVG eine harte Frist vor: Wer am 1. Jänner 2026 geringfügig beschäftigt war und die neuen Voraussetzungen nicht erfüllte, hatte die Beschäftigung bis zum Ablauf des 31. Jänner 2026 zu beenden, damit ab 1. Jänner 2026 überhaupt Arbeitslosigkeit vorlag.

Wer die Kombination heute plant, prüft also zuerst, ob einer der fünf Fälle vorliegt. Trifft keiner zu, führt die geringfügige Beschäftigung zum Verlust des Arbeitslosengeldes, nicht bloß zu einer Kürzung.

Steuer

Ein geringfügiges Entgelt liegt unter der Grenze, ab der Lohnsteuer anfällt, solange es das einzige Einkommen ist. Kommen mehrere Bezüge zusammen, entsteht daraus eine Pflichtveranlagung: Zwei oder mehr gleichzeitige lohnsteuerpflichtige Bezüge lösen die Verpflichtung zur Steuererklärung aus, und die Nachzahlung fällt oft höher aus als erwartet, weil jeder Arbeitgeber für sich die Freibeträge berücksichtigt hat. Die Grundlagen dazu stehen unter Steuererklärung und Lohnsteuer.

Quellen

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Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Geringfügigkeitsgrenze 2026?

551,10 Euro im Kalendermonat. Sie wurde mit 1. Jänner 2026 erstmals nicht erhöht, sondern auf dem Wert des Vorjahres eingefroren. Bis dahin war sie jährlich mit der Aufwertungszahl gestiegen.

Bin ich als geringfügig Beschäftigte versichert?

Nur unfallversichert. Kranken- und Pensionsversicherung entstehen nicht automatisch. Sie können sich nach § 19a ASVG selbst versichern, dann besteht voller Kranken- und Pensionsversicherungsschutz.

Darf ich neben dem Arbeitslosengeld geringfügig arbeiten?

Seit 1. Jänner 2026 nur noch in den fünf Fällen, die § 12 Abs. 2 AlVG abschließend aufzählt, etwa wenn die Tätigkeit schon mindestens 26 Wochen neben einer vollversicherten Beschäftigung ausgeübt wurde oder nach 365 Tagen Bezugsdauer ab dem vollendeten 50. Lebensjahr.

Was war bis 31. Jänner 2026 zu tun?

Wer am 1. Jänner 2026 geringfügig beschäftigt war und die neuen Voraussetzungen nicht erfüllte, musste die Beschäftigung bis zum Ablauf des 31. Jänner 2026 beenden, damit ab 1. Jänner 2026 Arbeitslosigkeit vorliegt.

Bekomme ich als geringfügig Beschäftigte Wochengeld?

Nur bei Selbstversicherung nach § 19a ASVG. Dann gebührt ein festes tägliches Wochengeld, 2026 sind es 12,19 Euro. Ohne Selbstversicherung besteht kein Anspruch.

Zählt geringfügige Beschäftigung für die Pension?

Nur, wenn Sie sich selbst versichern oder wenn mehrere Beschäftigungen zusammen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen und dadurch Vollversicherung eintritt. Ohne das entstehen keine Versicherungsmonate.