Geringfügige Beschäftigung Österreich 2026
Geringfügig beschäftigt in Österreich: Geringfügigkeitsgrenze 2026, Sozialversicherung, Steuern, Rechte & Pflichten. Alle Infos kompakt!
Geringfügige Beschäftigung in Österreich 2026
Die geringfügige Beschäftigung ist eine der häufigsten Beschäftigungsformen in Österreich. Rund 350.000 Personen arbeiten ausschließlich geringfügig, viele weitere nutzen sie als Nebenjob neben einer Hauptbeschäftigung oder neben dem Studium. Doch die Bezeichnung “geringfügig” täuscht oft über die Komplexität der rechtlichen Rahmenbedingungen hinweg.
Was ist eine geringfügige Beschäftigung?
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das vereinbarte monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Im Jahr 2026 beträgt diese Grenze voraussichtlich ca. 539 Euro monatlich. Es kommt dabei nicht auf die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden an, sondern ausschließlich auf die Höhe des Entgelts. Theoretisch können Sie also 40 Stunden pro Woche geringfügig arbeiten, wenn das vereinbarte Entgelt unter der Grenze liegt — in der Praxis würde dies allerdings gegen den Mindestlohn laut Kollektivvertrag verstoßen.
Die Geringfügigkeitsgrenze 2026
Die Geringfügigkeitsgrenze wird jährlich per Verordnung angepasst und orientiert sich an der Aufwertungszahl der Sozialversicherung. Die Entwicklung der letzten Jahre:
- 2023: 500,91 Euro
- 2024: ca. 539 Euro
- 2025: ca. 539 Euro
- 2026: ca. 539 Euro (valorisiert)
Wichtig: Die Geringfügigkeitsgrenze bezieht sich auf das Bruttoentgelt inklusive aller Zulagen und Zuschläge, aber ohne Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Die Sonderzahlungen kommen zum monatlichen Entgelt hinzu und dürfen die Grenze in den Auszahlungsmonaten überschreiten, ohne dass die Geringfügigkeit verloren geht.
Tägliche Geringfügigkeitsgrenze
Neben der monatlichen Grenze gibt es auch eine tägliche Geringfügigkeitsgrenze für Beschäftigungsverhältnisse, die für weniger als einen Monat vereinbart werden. Diese beträgt 2026 voraussichtlich ca. 39,88 Euro pro Tag. Diese tägliche Grenze ist relevant für kurzfristige Aushilfen, Tagesjobs oder befristete Beschäftigungen, die nur wenige Tage dauern.
Sozialversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung ist einer der Hauptgründe, warum geringfügige Beschäftigung so beliebt ist — und gleichzeitig einer der komplexesten Aspekte.
Pflichtversicherung: Nur Unfallversicherung
Bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis besteht eine Pflichtversicherung ausschließlich in der Unfallversicherung (UV). Das bedeutet: Wenn Sie einen Arbeitsunfall erleiden oder eine Berufskrankheit diagnostiziert wird, sind Sie geschützt. Die Beiträge für die UV trägt allein der Arbeitgeber — für Sie als Arbeitnehmer fallen keine Beiträge an.
Keine Pflichtversicherung besteht in der Krankenversicherung (KV), der Pensionsversicherung (PV) und der Arbeitslosenversicherung (AV). Das bedeutet: Ohne freiwillige Selbstversicherung haben Sie keinen Krankenversicherungsschutz aus der geringfügigen Beschäftigung, es werden keine Pensionszeiten erworben und es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Freiwillige Selbstversicherung (Opting-in)
Geringfügig Beschäftigte können sich freiwillig in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst versichern (sogenanntes “Opting-in” nach § 19a ASVG). Der monatliche Beitrag beträgt 2026 ca. 70,72 Euro und deckt sowohl die Kranken- als auch die Pensionsversicherung ab. Dieser Betrag ist fix, unabhängig davon, wie hoch das tatsächliche Einkommen ist.
Die Vorteile der Selbstversicherung sind: Voller Krankenversicherungsschutz (Arztbesuche, Medikamente, Spitalsaufenthalt), Erwerb von Versicherungszeiten für die Pension, und Anspruch auf Wochengeld bei Schwangerschaft. Die Selbstversicherung ist insbesondere für Personen empfehlenswert, die keinen anderweitigen Versicherungsschutz haben (z.B. nicht über einen Partner mitversichert sind).
Mehrfache geringfügige Beschäftigung
Wenn Sie mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gleichzeitig haben und das Gesamteinkommen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, tritt volle Sozialversicherungspflicht ein — allerdings erst nachträglich. Die ÖGK berechnet am Ende des Kalenderjahres die nachzuzahlenden Beiträge und schreibt diese dem Arbeitnehmer vor. Der Arbeitgeberanteil wird den jeweiligen Arbeitgebern vorgeschrieben.
Beispiel: Sie arbeiten bei Firma A für 400 Euro/Monat und bei Firma B für 300 Euro/Monat. Das Gesamteinkommen von 700 Euro übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze von ca. 539 Euro. Ergebnis: Volle Sozialversicherungspflicht auf 700 Euro — die Beiträge werden Ihnen nachträglich vorgeschrieben.
Geringfügige Beschäftigung neben Vollzeitjob
Wenn Sie neben einem vollversicherten Hauptjob eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bleibt die geringfügige Beschäftigung sozialversicherungsfrei (nur UV). Die volle Pflichtversicherung besteht bereits durch den Hauptjob. Es gibt also keine Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen für die geringfügige Nebenbeschäftigung.
Steuerliche Aspekte
Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung
Grundsätzlich unterliegt auch das Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung der Einkommensteuer. Allerdings fallen bei einem Jahreseinkommen unter 12.816 Euro (Steuerbefreiungsgrenze 2026) de facto keine Steuern an, da das gesamte Einkommen unter dem steuerfreien Existenzminimum liegt. Bei einem monatlichen Einkommen von ca. 539 Euro ergibt sich ein Jahreseinkommen von ca. 6.221 Euro (ohne Sonderzahlungen) — weit unter der Steuergrenze.
Arbeitgeber sind bei geringfügig Beschäftigten nicht verpflichtet, einen Lohnsteuerabzug vorzunehmen, wenn das Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt und kein anderes Einkommen bekannt ist.
Arbeitnehmerveranlagung
Eine Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) kann sich für geringfügig Beschäftigte lohnen, wenn gleichzeitig andere Einkünfte vorhanden sind oder in Kombination mit Absetzbeträgen (z.B. Pendlerpauschale bei längerer Anfahrt). Besonders Studenten und Teilzeitkräfte, die unterjährig die Beschäftigung wechseln, können durch die Veranlagung Steuerguthaben erhalten.
Dienstgeberabgabe (DGA)
Der Arbeitgeber muss für geringfügig Beschäftigte eine Dienstgeberabgabe (DGA) entrichten, wenn die Summe aller geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im Betrieb das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Die DGA beträgt ca. 16,4 % des Entgelts. Bei nur einem geringfügig Beschäftigten im Betrieb fällt die DGA in der Regel nicht an.
Arbeitsrechtliche Ansprüche
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass geringfügig Beschäftigte weniger Rechte hätten als Vollzeitangestellte. Das Gegenteil ist der Fall: Geringfügig Beschäftigte haben grundsätzlich die gleichen arbeitsrechtlichen Ansprüche wie alle anderen Arbeitnehmer.
Urlaubsanspruch
Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf 5 Wochen (25 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche) bezahlten Urlaub pro Jahr, aliquotiert auf die vereinbarte Arbeitszeit. Wenn Sie beispielsweise nur 2 Tage pro Woche arbeiten, haben Sie Anspruch auf 10 Urlaubstage pro Jahr (2 Tage x 5 Wochen).
Entgeltfortzahlung im Krankenstand
Im Krankheitsfall haben geringfügig Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Die Dauer richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses: 6 Wochen voll und 4 Wochen halb im ersten Arbeitsjahr, danach 8 Wochen voll und 4 Wochen halb usw. Achtung: Da keine Krankenversicherung besteht (ohne Selbstversicherung), gibt es nach Ende der Entgeltfortzahlung kein Krankengeld.
Sonderzahlungen
Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld), wenn der anwendbare Kollektivvertrag diese vorsieht — was in Österreich praktisch immer der Fall ist. Die Höhe richtet sich nach dem Kollektivvertrag und dem vereinbarten Entgelt.
Kündigungsschutz und Kündigungsfristen
Es gelten die gleichen Kündigungsfristen und der gleiche Kündigungsschutz wie für Vollzeitbeschäftigte. In der Probezeit (max. 1 Monat) ist eine jederzeitige Auflösung möglich. Danach gelten die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Fristen.
Abfertigung
Im System Abfertigung Neu zahlt der Arbeitgeber 1,53 % des Entgelts in die Betriebliche Vorsorgekasse ein — auch für geringfügig Beschäftigte. Im System Abfertigung Alt gelten die gleichen Regeln wie für alle anderen Arbeitnehmer.
Geringfügige Beschäftigung in besonderen Situationen
Geringfügige Beschäftigung und Arbeitslosengeld
Beim Bezug von Arbeitslosengeld ist ein geringfügiger Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze erlaubt. Das Arbeitslosengeld wird nicht gekürzt. Überschreiten Sie die Grenze, verlieren Sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Beschäftigung.
Geringfügige Beschäftigung und Studium
Die geringfügige Beschäftigung ist bei Studierenden sehr beliebt, da sie flexibel neben dem Studium ausgeübt werden kann und keinen Einfluss auf die Studienbeihilfe hat (solange die Zuverdienstgrenze der Studienbeihilfe eingehalten wird). Studierende sind in der Regel über die Eltern mitversichert (bis 27 Jahre in Ausbildung), sodass die fehlende Krankenversicherung kein Problem darstellt.
Geringfügige Beschäftigung und Pension
Geringfügig Beschäftigte im Pensionsalter können unbegrenzt dazuverdienen, ohne dass die Pension gekürzt wird. Die geringfügige Beschäftigung ist daher auch für Pensionisten attraktiv. Es besteht allerdings keine Pensionsversicherungspflicht (ohne Selbstversicherung).
Geringfügige Beschäftigung und Karenz
Während der Karenz und des KBG-Bezugs ist eine geringfügige Beschäftigung möglich, sofern die Zuverdienstgrenze des jeweiligen KBG-Modells eingehalten wird. Das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung wird auf den Zuverdienst angerechnet.
Geringfügige Beschäftigung für Arbeitgeber
Vorteile für Arbeitgeber
Für Arbeitgeber bietet die geringfügige Beschäftigung einige Vorteile: niedrige Lohnnebenkosten (keine SV-Beiträge außer UV und DGA), Flexibilität bei kurzfristigem Personalbedarf, einfache Anmeldung und Verwaltung, Testmöglichkeit neuer Mitarbeiter ohne hohes Risiko und keine oder reduzierte DGA bei wenigen geringfügig Beschäftigten.
Verpflichtungen für Arbeitgeber
Allerdings gelten für Arbeitgeber auch bei geringfügig Beschäftigten alle arbeitsrechtlichen Verpflichtungen: Anmeldung bei der ÖGK vor Arbeitsantritt, Ausstellung eines Dienstzettels, Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen, Gewährung von Urlaub, Krankengeld und Sonderzahlungen, Einhaltung des Kollektivvertrags (Mindestlohn), Zahlung der Unfallversicherungsbeiträge und Einhaltung der DGA-Meldepflicht. Nichtbeachtung dieser Pflichten kann teuer werden — die ÖGK prüft regelmäßig und verhängt Strafen bei Verstößen.
Pflichten des Arbeitgebers
Anmeldung bei der ÖGK
Der Arbeitgeber muss jeden geringfügig Beschäftigten vor Arbeitsbeginn bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) anmelden. Die Anmeldung erfolgt wie bei einem regulären Dienstverhältnis. Eine Nicht-Anmeldung ist illegal (Schwarzarbeit) und wird empfindlich bestraft.
Lohnzettel und Dienstzettel
Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf einen schriftlichen Dienstzettel, der die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses enthält (Beginn, Tätigkeit, Entgelt, Arbeitszeit etc.). Der Arbeitgeber muss monatlich einen Lohnzettel ausstellen.
Arbeitszeitaufzeichnungen
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen — auch für geringfügig Beschäftigte. Dies ist wichtig, um die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes und des Mindestlohns lt. Kollektivvertrag nachweisen zu können.
Aktuelle Entwicklungen und Reformen
Die geringfügige Beschäftigung ist regelmäßig Gegenstand politischer Debatten. Gewerkschaften und Arbeiterkammer fordern Reformen, um die Absicherung geringfügig Beschäftigter zu verbessern, während Wirtschaftsvertreter die Flexibilität verteidigen. Mögliche zukünftige Änderungen könnten die automatische Einbeziehung in die Kranken- und Pensionsversicherung (ohne Selbstversicherung), eine höhere Geringfügigkeitsgrenze oder strengere Kontrollen gegen Missbrauch umfassen.
Abgrenzung: Freier Dienstvertrag und Werkvertrag
Freier Dienstvertrag unter der Geringfügigkeitsgrenze
Auch ein freier Dienstvertrag kann geringfügig sein, wenn das monatliche Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Es gelten die gleichen sozialversicherungsrechtlichen Regeln: nur Unfallversicherung, freiwillige Selbstversicherung möglich. Allerdings fehlen die meisten arbeitsrechtlichen Ansprüche (kein Urlaub, keine Entgeltfortzahlung, keine Sonderzahlungen), da der freie Dienstvertrag nicht dem Arbeitsrecht unterliegt.
Werkvertrag
Ein Werkvertrag ist kein Dienstverhältnis und fällt daher nicht unter die Geringfügigkeitsgrenze. Werkvertragsnehmer sind neue Selbständige und unterliegen den Regeln des GSVG (Sozialversicherung der Selbständigen) mit eigenen Geringfügigkeitsgrenzen.
Häufige Probleme und Lösungen bei geringfügiger Beschäftigung
Problem: Arbeitgeber zahlt keinen Urlaub oder Sonderzahlungen
Leider kommt es in der Praxis häufig vor, dass Arbeitgeber geringfügig Beschäftigten keinen Urlaub gewähren oder keine Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) auszahlen. Dies ist rechtswidrig. Geringfügig Beschäftigte haben die gleichen Ansprüche wie Vollzeitbeschäftigte. Wenn Ihr Arbeitgeber diese Ansprüche verweigert, wenden Sie sich an die Arbeiterkammer. Diese bietet kostenlose Rechtsberatung und vertritt Ihre Interessen bei Bedarf auch vor Gericht. Die Ansprüche können bis zu 3 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.
Problem: Kein schriftlicher Arbeitsvertrag
Viele geringfügige Beschäftigungen werden nur mündlich vereinbart. Dies ist zwar grundsätzlich rechtsgültig, birgt aber Risiken für den Arbeitnehmer. Ohne schriftlichen Vertrag ist es schwierig, die vereinbarten Konditionen (Arbeitszeit, Entgelt, Aufgaben) nachzuweisen. Bestehen Sie daher immer auf einem schriftlichen Dienstzettel — der Arbeitgeber ist dazu gesetzlich verpflichtet. Der Dienstzettel muss spätestens am ersten Arbeitstag ausgehändigt werden und alle wesentlichen Vertragsbedingungen enthalten.
Problem: Scheinselbständigkeit
Manche Arbeitgeber versuchen, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse als Werkverträge oder freie Dienstverträge zu gestalten, um Arbeitgeber-Pflichten (Sozialversicherungsbeiträge, Urlaub, Kündigungsschutz) zu umgehen. Wenn Sie in Wahrheit wie ein Arbeitnehmer eingesetzt werden (feste Arbeitszeiten, Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb), liegt eine Scheinselbständigkeit vor. In diesem Fall gelten die Regelungen für geringfügige Beschäftigung, und der Arbeitgeber muss die entsprechenden Beiträge nachzahlen. Die Gebietskrankenkasse prüft solche Fälle aktiv.
Problem: Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze durch Sonderzahlungen
Ein häufiger Irrtum: Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) zählen nicht zur monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Sie können daher in den Monaten der Auszahlung die ca. 539 Euro überschreiten, ohne dass die Geringfügigkeit verloren geht. Anders ist es bei regelmäßigen Zulagen und Überstunden: Diese zählen zum laufenden Entgelt und werden auf die Geringfügigkeitsgrenze angerechnet.
Geringfügige Beschäftigung im internationalen Vergleich
Vergleich mit Deutschland (Minijob)
In Deutschland gibt es das Konzept des “Minijobs” mit einer Grenze von 538 Euro monatlich (2024). Im Unterschied zu Österreich werden in Deutschland pauschale Abgaben vom Arbeitgeber gezahlt (ca. 30 %), und es gibt eine vollständige Befreiung von der Lohnsteuer. In Österreich ist das System etwas flexibler, da die Sozialversicherungspflicht erst bei Überschreitung der Grenze eintritt und eine freiwillige Selbstversicherung möglich ist.
Bedeutung für den Arbeitsmarkt
Die geringfügige Beschäftigung spielt eine wichtige Rolle am österreichischen Arbeitsmarkt. Sie bietet Flexibilität für bestimmte Bevölkerungsgruppen (Studierende, Pensionisten, Eltern in Karenz) und ermöglicht Arbeitgebern, kurzfristigen Personalbedarf kostengünstig zu decken. Kritiker bemängeln allerdings, dass die geringfügige Beschäftigung zu einer Prekarisierung des Arbeitsmarktes beiträgt und insbesondere Frauen überproportional betrifft. Die Debatte über eine Reform der geringfügigen Beschäftigung ist in Österreich politisch präsent und wird von Gewerkschaften, Arbeiterkammer und Wirtschaftskammer unterschiedlich bewertet.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Studentin mit Nebenjob
Laura, 22 Jahre, studiert BWL in Wien und arbeitet geringfügig im Handel für 450 Euro monatlich. Sie ist über ihre Eltern familienversichert (Krankenversicherung) und studiert aktiv, weshalb die Studienbeihilfe erhalten bleibt. Ihr jährliches Einkommen von ca. 5.400 Euro + 900 Euro Sonderzahlungen = 6.300 Euro liegt weit unter der Steuergrenze. Es fallen keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge an. Laura hat Anspruch auf 5 Wochen Urlaub aliquot, Entgeltfortzahlung im Krankenstand und Sonderzahlungen gemäß Kollektivvertrag Handel.
Beispiel 2: Rentner mit Zuverdienst
Franz, 68, bezieht eine Alterspension und möchte gelegentlich arbeiten. Er nimmt eine geringfügige Beschäftigung als Gärtner für 400 Euro monatlich an. Seine Pension wird durch den Zuverdienst nicht gekürzt. Er ist über die Pensionsversicherung weiterhin krankenversichert. Auf die geringfügige Beschäftigung entfallen keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge (nur Unfallversicherung, getragen vom Arbeitgeber). Das Einkommen ist steuerlich unproblematisch, sofern die Gesamteinkünfte unter der Steuerfreigrenze liegen.
Beispiel 3: Alleinerziehende Mutter in Karenz
Maria, 32, ist in Karenz und bezieht KBG-Konto mit 870 Euro monatlich. Sie möchte 300 Euro dazuverdienen und nimmt eine geringfügige Beschäftigung bei einem lokalen Café an. Da der Zuverdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze und auch unter der KBG-Zuverdienstgrenze liegt, wird das KBG nicht gekürzt. Maria sollte jedoch eine freiwillige Selbstversicherung abschließen, da sie ansonsten nach Ende des KBG-Bezugs ohne Krankenversicherung dastehen würde.
Praktische Tipps
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Selbstversicherung prüfen: Wenn Sie keinen anderweitigen Versicherungsschutz haben, ist die freiwillige Selbstversicherung (ca. 70 Euro/Monat) eine sinnvolle Investition.
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Gesamteinkommen im Blick behalten: Bei mehreren geringfügigen Jobs aufpassen, dass die Gesamteinkommensgrenze nicht überschritten wird.
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Kollektivvertrag kennen: Informieren Sie sich über den anwendbaren Kollektivvertrag — er regelt Mindestlohn, Sonderzahlungen und viele andere Ansprüche.
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Arbeitsvertrag schriftlich: Bestehen Sie auf einem schriftlichen Dienstzettel. Dies schützt Sie im Streitfall.
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Arbeitnehmerveranlagung machen: Auch wenn keine Lohnsteuer einbehalten wurde, kann die Veranlagung Vorteile bringen.
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Rechte kennen: Lassen Sie sich nicht einreden, als “Geringfügige(r)” hätten Sie weniger Rechte. Urlaub, Krankenstand, Sonderzahlungen und Kündigungsschutz stehen Ihnen voll zu.
Geringfügige Beschäftigung: Steuerliche Details
Arbeitnehmerveranlagung detailliert
Auch wenn bei einem geringfügigen Einkommen keine Lohnsteuer einbehalten wird, kann sich eine Arbeitnehmerveranlagung lohnen. Folgende Absetzbeträge und Freibeträge können in der Veranlagung geltend gemacht werden:
Verkehrsabsetzbetrag: Wird automatisch berücksichtigt und beträgt 2026 ca. 496 Euro jährlich. Bei Einkommen unter einer bestimmten Grenze wird er durch die Sozialversicherung-Rückerstattung erhöht.
Pendlerpauschale und Pendlereuro: Wenn Ihr Arbeitsweg bestimmte Kriterien erfüllt, können Sie eine Pendlerpauschale geltend machen. Diese reduziert das steuerpflichtige Einkommen und kann — auch bei geringfügiger Beschäftigung — zu einer Steuererstattung führen.
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen: Spenden, Kirchenbeiträge, Weiterbildungskosten, Krankheitskosten und andere außergewöhnliche Belastungen können geltend gemacht werden.
Negativsteuer
Wenn Sie so wenig verdienen, dass keine Lohnsteuer anfällt, können Sie trotzdem eine “Negativsteuer” erhalten — das ist eine Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen. Der Höchstbetrag beträgt 2026 ca. 800 Euro. Dies ist besonders für geringfügig Beschäftigte mit freiwilliger Selbstversicherung relevant: Sie können einen Teil der 70 Euro Monatsbeitrag als Negativsteuer zurückbekommen.
Geringfügig und Arbeitsrecht: Detaillierte Ansprüche
Arbeitszeit und Pausen
Auch für geringfügig Beschäftigte gilt das Arbeitszeitgesetz (AZG). Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt maximal 8 Stunden, die wöchentliche maximal 40 Stunden (bei Vollzeit). Ab 6 Stunden Arbeitszeit besteht Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten. Auch das Wochenendruhegesetz (48 Stunden Ruhezeit pro Woche) gilt für geringfügig Beschäftigte. Überstunden müssen entsprechend mit Zuschlägen bezahlt oder durch Zeitausgleich abgegolten werden.
Nachtarbeit und Sonntagsarbeit
Geringfügig Beschäftigte können auch in der Nacht oder am Sonntag arbeiten, haben dann aber Anspruch auf entsprechende Zuschläge gemäß Kollektivvertrag. Die typischen Zuschläge betragen 50 % für Überstunden, 100 % für Nachtarbeit und 100-200 % für Sonntags- und Feiertagsarbeit.
Dienstverhinderung aus persönlichen Gründen
Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf bezahlte Freistellung bei besonderen Ereignissen (Hochzeit, Geburt eines Kindes, Tod eines Angehörigen, Arztbesuche etc.). Die Dauer richtet sich nach dem Kollektivvertrag und den üblichen Regelungen.
Geringfügige Beschäftigung und Pensionsberechnung
Auswirkungen auf die Pension
Ohne freiwillige Selbstversicherung erwerben geringfügig Beschäftigte keine Versicherungszeiten für die Pension. Dies kann langfristig erhebliche Auswirkungen haben: Wenn jemand über viele Jahre ausschließlich geringfügig beschäftigt war (ohne Selbstversicherung), fehlen ihm entsprechende Pensionsbeiträge und -zeiten. Die spätere Pension fällt deutlich niedriger aus oder es besteht sogar kein Anspruch auf eine eigenständige Pension. Besonders Frauen, die während der Kinderbetreuung oft nur geringfügig arbeiten, sind davon betroffen.
Selbstversicherung als Vorsorge
Die freiwillige Selbstversicherung (ca. 70 Euro/Monat) kostet jährlich ca. 850 Euro. Über ein Erwerbsleben von z.B. 30 Jahren sind das 25.500 Euro. Im Gegenzug erwerben Sie 30 Jahre Pensionsbeitragszeiten, die Ihre spätere Pension erheblich erhöhen. Die Investition in die Selbstversicherung ist daher für langfristig geringfügig Beschäftigte fast immer sinnvoll.
Alternative: Pensionskasse oder private Vorsorge
Eine Alternative zur freiwilligen Selbstversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung ist die private Altersvorsorge (z.B. ETF-Sparplan, Pensionskasse). Die Kombination aus beidem bietet die beste Absicherung: Die gesetzliche Grundabsicherung durch die Selbstversicherung plus das Renditepotenzial einer privaten Anlage.
Die geringfügige Beschäftigung in Österreich bietet Flexibilität für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, birgt aber auch Fallstricke. Mit der Geringfügigkeitsgrenze von ca. 539 Euro monatlich (2026) ist sie eine attraktive Beschäftigungsform für Studierende, Nebenjobber, Pensionisten und alle, die ein kleines Zusatzeinkommen suchen. Entscheidend ist, die volle Bandbreite der arbeitsrechtlichen Ansprüche zu kennen und die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen — insbesondere bei mehreren geringfügigen Jobs — im Blick zu behalten.
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Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist die Geringfügigkeitsgrenze 2026 in Österreich?
Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt 2026 voraussichtlich ca. 539 Euro monatlich. Dieser Betrag wird jährlich durch die Aufwertungszahl angepasst.
Muss man als geringfügig Beschäftigter Steuern zahlen?
Bei einem geringfügigen Einkommen unter ca. 539 Euro monatlich fallen in der Regel keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge an (nur Unfallversicherung). Eine freiwillige Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ist möglich.
Hat man als geringfügig Beschäftigter Anspruch auf Urlaub?
Ja, geringfügig Beschäftigte haben die gleichen arbeitsrechtlichen Ansprüche wie Vollzeitbeschäftigte: 5 Wochen Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankenstand, Sonderzahlungen lt. Kollektivvertrag, Kündigungsschutz und Abfertigung.
Kann man mehrere geringfügige Jobs gleichzeitig haben?
Ja, mehrere geringfügige Beschäftigungen sind möglich. Übersteigt das Gesamteinkommen jedoch die Geringfügigkeitsgrenze, fällt volle Sozialversicherungspflicht an. Die Beiträge werden nachträglich vorgeschrieben.
Chefredakteur finanzinfo.at
Martin Höllinger ist Finanzjournalist und Gründer von finanzinfo.at. Er ist spezialisiert auf österreichisches Steuerrecht, Geldanlage und Finanzvergleiche.