Krankenstand: Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Kündigung
Wie lange der Arbeitgeber zahlt, wann die Krankenkasse übernimmt und warum eine Kündigung im Krankenstand den Anspruch nicht beendet.
Ein Krankenstand läuft in Österreich über zwei getrennte Systeme. Zuerst zahlt der Arbeitgeber weiter - das ist Arbeitsrecht und richtet sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz beziehungsweise dem Angestelltengesetz. Erst wenn dieser Anspruch erschöpft ist, übernimmt die Krankenkasse mit dem Krankengeld, und das ist Sozialversicherungsrecht mit eigenen Fristen und einer eigenen Bemessungsgrundlage.
Die beiden Systeme greifen ineinander, ohne deckungsgleich zu sein. Der bekannteste Irrtum betrifft die Kündigung: Sie beendet das Arbeitsverhältnis, aber nicht die Entgeltfortzahlung.
Melden ja, Diagnose nein
Die Pflicht des Arbeitnehmers besteht darin, die Arbeitsverhinderung ohne Verzug bekanntzugeben - nach § 4 Abs. 1 EFZG für Arbeiter, nach § 8 Abs. 8 AngG für Angestellte. Eine Form ist nicht vorgeschrieben; entscheidend ist, dass die Nachricht den Arbeitgeber unverzüglich erreicht.
Eine ärztliche Bestätigung ist dagegen erst auf Verlangen vorzulegen. Der Arbeitgeber kann dieses Verlangen nach angemessener Zeit wiederholen. Die Bestätigung nennt Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit sowie den Vermerk, dass eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige an den Krankenversicherungsträger übermittelt wurde. Die Diagnose selbst gehört nicht in die Bestätigung.
Wer säumig ist, verliert nach § 4 Abs. 4 EFZG den Entgeltanspruch für die Dauer der Säumnis - nicht darüber hinaus. Sobald die Meldung nachgeholt oder die Bestätigung vorgelegt ist, läuft die Entgeltfortzahlung weiter. Dieselbe Folge trifft, wer sich ohne wichtigen Grund der kontrollärztlichen Untersuchung entzieht.
Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen können hier strenger sein, etwa eine Bestätigung ab dem ersten Tag verlangen. Was im eigenen Fall gilt, steht im anwendbaren Kollektivvertrag.
Wie lange der Arbeitgeber weiterzahlt
Seit 1. Juli 2018 gelten für Arbeiter und Angestellte dieselben Zeiträume. § 2 Abs. 1 EFZG und § 8 Abs. 1 AngG sind im Wortlaut deckungsgleich:
| Ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses | volles Entgelt | danach halbes Entgelt |
|---|---|---|
| bis 1 Jahr | 6 Wochen | 4 Wochen |
| ab 1 Jahr | 8 Wochen | 4 Wochen |
| ab 15 Jahren | 10 Wochen | 4 Wochen |
| ab 25 Jahren | 12 Wochen | 4 Wochen |
Die vier Wochen halbes Entgelt kommen in jeder Stufe hinzu, nicht statt der vollen Wochen. Wer 16 Jahre im Betrieb ist, hat also zehn Wochen voll und anschließend vier Wochen halb.
Für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit werden nach § 2 Abs. 3 EFZG Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber zusammengerechnet, sofern keine Unterbrechung länger als 60 Tage war. Diese Zusammenrechnung entfällt allerdings, wenn die Unterbrechung auf eine Kündigung durch den Arbeitnehmer, einen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine verschuldete Entlassung zurückgeht. Bei einem Betriebsübergang sind Vordienstzeiten beim früheren Arbeitgeber nach Abs. 3a anzurechnen.
Nicht unter das EFZG fallen Lehrlinge sowie Beschäftigte nach dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz und dem Hausbesorgergesetz. Für sie gelten eigene Regeln. Und nach § 6 EFZG sind die Ansprüche unabdingbar: Sie können weder durch Arbeitsvertrag noch durch Betriebsvereinbarung und, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, auch nicht durch Kollektivvertrag verkürzt werden.
Der Arbeitsunfall zählt getrennt
Beruht die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, greift ein eigener Anspruch nach § 2 Abs. 5 EFZG und § 8 Abs. 2a AngG: acht Wochen volles Entgelt, nach fünfzehn Jahren Betriebszugehörigkeit zehn Wochen. Entscheidend ist der Zusatz “ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung”.
Wer also im selben Arbeitsjahr bereits Krankenstandstage verbraucht hat und danach einen Arbeitsunfall erleidet, beginnt bei diesem Anspruch wieder von vorn. Umgekehrt werden wiederholte Verhinderungen, die ursächlich mit demselben Arbeitsunfall zusammenhängen, auf diesen einen Topf angerechnet.
Kur- und Rehabilitationsaufenthalte, die ein Sozialversicherungsträger oder eine Landesregierung auf eigene Rechnung bewilligt oder angeordnet hat, sind nach § 2 Abs. 2 EFZG einer krankheitsbedingten Verhinderung gleichgestellt.
Arbeitsjahr statt Kalenderjahr
Der gesetzliche Regelfall ist das Arbeitsjahr, das mit dem Eintrittsdatum beginnt - nicht das Kalenderjahr. Wer am 1. Oktober eingetreten ist, dessen Anspruch setzt jedes Jahr am 1. Oktober neu ein.
Abweichend davon kann nach § 2 Abs. 8 EFZG und § 8 Abs. 9 AngG durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung auf das Kalenderjahr umgestellt werden. Solche Vereinbarungen dürfen für Eintritte während des Jahres eine anteilige Kürzung vorsehen. Das ist keine Randerscheinung: In etlichen Branchen ist die Kalenderjahresregelung der Normalfall, und sie verschiebt den Zeitpunkt, zu dem der Anspruch wieder auflebt, unter Umständen um Monate.
Krankengeld: was die Kasse zahlt
Der Anspruch auf Krankengeld beginnt nach § 138 Abs. 1 ASVG ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Solange der Arbeitgeber das volle Entgelt weiterzahlt, ruht es; wird nur noch das halbe Entgelt gezahlt, gebührt das Krankengeld zur Hälfte.
Die Höhe regelt § 141 ASVG: 50 Prozent der Bemessungsgrundlage je Kalendertag, ab dem 43. Tag einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung 60 Prozent. Für Angehörige kann die Satzung des Versicherungsträgers eine Erhöhung vorsehen, die aber insgesamt 75 Prozent der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen darf.
Die Dauer steht in § 139 ASVG und wird häufig zu kurz angegeben:
- 26 Wochen für ein und denselben Versicherungsfall - auch dann, wenn während dieser Zeit eine weitere Krankheit hinzukommt.
- Bis zu 52 Wochen, wenn man in den zwölf Monaten vor Eintritt des Versicherungsfalls mindestens sechs Monate krankenversichert war.
- Bis zu 78 Wochen, soweit die Satzung des Versicherungsträgers die Höchstdauer erhöht.
Für einen Sonderfall sorgt § 139 Abs. 2a: Wer in aufrechtem Dienstverhältnis die Höchstdauer ausgeschöpft hat, einen ablehnenden Bescheid über die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension erhielt und keinen Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat, bekommt das Krankengeld in der zuletzt bezogenen Höhe weiter - bis zur rechtskräftigen Beendigung des Gerichtsverfahrens.
Kündigung im Krankenstand beendet die Entgeltfortzahlung nicht
Ein Krankenstand begründet keinen Kündigungsschutz. Die Kündigung ist zulässig, sie ändert aber nichts am Geld. § 5 EFZG ordnet an, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die gesetzlich vorgesehene Dauer bestehen bleibt, auch wenn das Arbeitsverhältnis früher endet. Erfasst sind drei Konstellationen:
- Kündigung durch den Arbeitgeber während der Arbeitsverhinderung,
- Entlassung ohne wichtigen Grund,
- vorzeitiger Austritt, an dem den Arbeitgeber ein Verschulden trifft.
Ausdrücklich einbezogen ist außerdem die einvernehmliche Auflösung, wenn sie während des Krankenstands oder im Hinblick auf ihn geschlossen wird. Wer im Krankenstand einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, verliert den Anspruch also nicht - eine Klausel, die das anders regeln will, ist wegen § 6 EFZG unwirksam.
Praktisch heißt das: Endet das Arbeitsverhältnis nach vier Wochen Krankenstand, während der Anspruch acht Wochen umfasst, schuldet der frühere Arbeitgeber die restlichen vier Wochen. Was bei einer Beendigung sonst noch zu beachten ist, steht bei der Kündigung und bei der Abfertigung.
Wiedereingliederungsteilzeit
Nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit lässt § 13a AVRAG eine schriftlich vereinbarte Reduktion der Normalarbeitszeit zu. Die Eckpunkte:
- Herabsetzung um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte, wobei zwölf Wochenstunden nicht unterschritten werden dürfen,
- Dauer ein bis sechs Monate, einmalig um ein bis drei Monate verlängerbar,
- Antritt spätestens einen Monat nach Ende der Arbeitsunfähigkeit,
- das Arbeitsverhältnis muss ununterbrochen drei Monate gedauert haben,
- das monatliche Entgelt muss über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG liegen.
Vorausgesetzt sind eine Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit ab Beginn der Teilzeit sowie eine Beratung beider Seiten im Case Management nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz. Die Vereinbarung ist freiwillig - der Arbeitgeber muss nicht zustimmen.
Finanziell trägt die Krankenversicherung mit dem Wiedereingliederungsgeld nach § 143d ASVG. Es errechnet sich aus dem erhöhten Krankengeld nach § 141 Abs. 2; bei halbierter Arbeitszeit gebühren 50 Prozent davon, bei geringerer Reduktion entsprechend aliquot weniger. Bewilligt wird zunächst für höchstens sechs Monate, eine Verlängerung braucht eine neuerliche Bewilligung, insgesamt sind höchstens neun Monate möglich.
Seit 1. Jänner 2026 schließt der Bezug einer Teilpension nach § 4a APG das Wiedereingliederungsgeld nicht mehr aus. Bis Ende 2025 sperrte jede Eigenpension den Anspruch; die Novelle BGBl. I Nr. 47/2025 hat die Teilpension davon ausgenommen. Rehabilitationsgeld und alle übrigen Eigenpensionen schließen ihn weiterhin aus.
Rehabilitationsgeld statt befristeter Pension
Ist die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich vorübergehend, aber für mindestens sechs Monate zu erwarten, besteht nach § 255b ASVG Anspruch auf Rehabilitationsgeld statt auf eine Pension. Der Pensionsversicherungsträger stellt das mit gesondertem Bescheid fest, ausgezahlt wird über die Krankenversicherung.
Die Höhe entspricht nach § 143a Abs. 2 dem Krankengeld, ab dem 43. Tag dem erhöhten Krankengeld - berechnet aus der letzten pflichtversicherten Erwerbstätigkeit. Nach unten ist es abgesichert: Mindestens gebührt der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb, für 2026 also 1.308,39 Euro monatlich. Diese Aufstockung setzt den rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland voraus. Das Fortbestehen der vorübergehenden Invalidität wird im Case Management überprüft, jedenfalls nach Ablauf eines Jahres.
Wer davon betroffen ist, hängt am Geburtsjahrgang, nicht am aktuellen Alter. § 669 Abs. 5 ASVG lässt die alte Rechtslage nur für Personen weitergelten, die das 50. Lebensjahr bereits vor dem 1. Jänner 2014 vollendet hatten - also für alle vor dem 1. Jänner 1964 Geborenen. Für sie ist die befristete Invaliditätspension weiterhin möglich. Wer ab 1964 geboren ist, fällt in jedem Fall unter die neue Systematik mit Rehabilitationsgeld, unabhängig davon, wie alt er heute ist. Die verbreitete Formulierung, die Regel gelte für “unter 50-Jährige”, war 2014 zutreffend und ist es längst nicht mehr: Der jüngste Jahrgang der Altregelung ist inzwischen über 60.
Was danach kommt, wenn die Invalidität doch dauerhaft ist, steht bei der Pension; zur Absicherung bei Arbeitslosigkeit siehe Arbeitslosengeld.
Quellen
- Entgeltfortzahlungsgesetz, Geltendfassung - §§ 2, 4, 5 und 6
- § 8 Angestelltengesetz - Entgeltfortzahlung für Angestellte
- § 138 ASVG, § 139 ASVG, § 141 ASVG - Krankengeld
- § 143a ASVG und § 255b ASVG - Rehabilitationsgeld
- § 143d ASVG - Wiedereingliederungsgeld, Fassung ab 01.01.2026
- § 13a AVRAG - Wiedereingliederungsteilzeit
- § 293 ASVG - Richtsätze, Werte 2026 laut BGBl. II Nr. 263/2025
- § 669 Abs. 5 ASVG - Übergangsregelung für vor 1964 Geborene
Abrufdatum aller Quellen: 4. September 2026.
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Häufig gestellte Fragen
Wie lange zahlt der Arbeitgeber im Krankenstand weiter?
Sechs Wochen volles Entgelt, nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit acht, nach fünfzehn Jahren zehn und nach fünfundzwanzig Jahren zwölf Wochen. Danach folgen jeweils weitere vier Wochen mit halbem Entgelt. Für Arbeiter und Angestellte gelten seit 1. Juli 2018 dieselben Werte.
Muss ich eine Krankmeldung vorlegen?
Melden muss man die Arbeitsverhinderung ohne Verzug. Eine ärztliche Bestätigung ist erst vorzulegen, wenn der Arbeitgeber sie verlangt - er kann das Verlangen nach angemessener Zeit wiederholen. Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen können strenger sein.
Was passiert, wenn ich die Krankmeldung zu spät melde?
Für die Dauer der Säumnis entfällt der Entgeltanspruch, nicht der gesamte Anspruch. Sobald die Meldung nachgeholt ist, läuft die Entgeltfortzahlung weiter. Dasselbe gilt, wenn man ohne wichtigen Grund nicht zur kontrollärztlichen Untersuchung erscheint.
Wie hoch ist das Krankengeld?
Ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit 50 Prozent der Bemessungsgrundlage, ab dem 43. Tag 60 Prozent. Solange der Arbeitgeber volles Entgelt zahlt, ruht das Krankengeld; bei halbem Entgelt wird es zur Hälfte ausgezahlt.
Kann man im Krankenstand gekündigt werden?
Ja, ein Krankenstand ist kein Kündigungsschutz. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt aber für die volle gesetzliche Dauer bestehen, auch wenn das Arbeitsverhältnis vorher endet. Das gilt auch für eine einvernehmliche Auflösung, die im Hinblick auf den Krankenstand geschlossen wird.
Wie lange gibt es Krankengeld?
Für denselben Versicherungsfall 26 Wochen, bei mindestens sechs Monaten Krankenversicherung in den zwölf Monaten davor bis zu 52 Wochen. Die Satzung des Versicherungsträgers kann auf bis zu 78 Wochen verlängern.