Kurzarbeit: Voraussetzungen, Ablauf und was Beschäftigte bekommen

Ohne Sozialpartnervereinbarung keine Kurzarbeitsbeihilfe. Was § 37b AMSG verlangt, wie die Arbeitszeit reduziert wird und wer den Beschäftigtenstand sichert.

Stand: 04. September 2026 9 Min. Lesezeit

Kurzarbeit ist ein Instrument für den Arbeitgeber, nicht für einzelne Beschäftigte. Die Kurzarbeitsbeihilfe nach § 37b AMSG wird Arbeitgebern gewährt, die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Kurzarbeit durchführen. Beschäftigte bekommen von ihrem Arbeitgeber die Kurzarbeitsunterstützung, dieser refinanziert sie über die Beihilfe.

Daraus folgt für Betroffene das Wichtigste: Über die Teilnahme entscheidet nicht der einzelne Arbeitsvertrag, sondern eine Vereinbarung auf Ebene der Sozialpartner und ein Verfahren beim AMS.

Was das Gesetz verlangt

§ 37b Abs. 1 AMSG knüpft die Beihilfe an drei Bedingungen, die alle vorliegen müssen:

  1. Vorübergehende, nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten des Betriebs. Saisonale Auftragsschwankungen sind damit ausdrücklich ausgenommen, dafür gibt es Kurzarbeit nicht.
  2. Rechtzeitige Verständigung der regionalen AMS-Geschäftsstelle und eine Beratung zwischen AMS und Arbeitgeber, zu der das AMS den Betriebsrat und die kollektivvertragsfähigen Körperschaften beider Seiten beizieht. In dieser Beratung darf keine andere Lösungsmöglichkeit für die Beschäftigungsschwierigkeiten gefunden worden sein.
  3. Eine Vereinbarung zwischen den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer über die Kurzarbeitsunterstützung, die näheren Bedingungen der Kurzarbeit und die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes.

Die dritte Bedingung gilt unabhängig vom Bestehen eines Betriebsrats. Ein Betrieb ohne Betriebsrat kann also Kurzarbeit machen, kommt aber an der Sozialpartnervereinbarung nicht vorbei.

Die Behaltepflicht

§ 37b Abs. 2 AMSG verlangt, dass die Vereinbarung auf bestimmte Zeit abgeschlossen wird und sicherstellt, dass zumindest hinsichtlich des von der Kurzarbeit erfassten Beschäftigtenstandes dieser während der Kurzarbeit und in einem allenfalls zusätzlich vereinbarten Zeitraum danach aufrechterhalten wird.

Das ist die Gegenleistung für die öffentliche Förderung: Ein Betrieb, der Kurzarbeitsbeihilfe bezieht, darf die geförderten Arbeitsplätze nicht gleichzeitig abbauen. Kündigungen während der Kurzarbeit sind deshalb nur in engen Ausnahmen und regelmäßig nur mit Zustimmung des AMS zulässig.

Was Beschäftigte bekommen

Die konkrete Höhe der Kurzarbeitsunterstützung steht nicht im Gesetz. § 37b Abs. 1 Z 3 AMSG verweist auf die Vereinbarung der Sozialpartner, die Abwicklung regelt die Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe des AMS.

Im seit Oktober 2023 geltenden Modell gilt vereinfacht:

  • Die Arbeitszeit wird im Durchschnitt des Kurzarbeitszeitraums zwischen 10 und 90 Prozent reduziert.
  • Beschäftigte erhalten für die ausgefallene Arbeitszeit eine Unterstützung, sodass sich in Summe eine Nettoersatzrate von rund 90 Prozent des vorherigen Nettoentgelts ergibt.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden weiter auf Basis des Entgelts vor der Kurzarbeit geleistet. Pensionszeiten und Krankenversicherungsschutz sinken dadurch nicht auf das reduzierte Entgelt ab.

Weil diese Werte über die Richtlinie und die Sozialpartnervereinbarung festgelegt werden und nicht über ein Gesetz, ändern sie sich schneller als der gesetzliche Rahmen. Vor einer Entscheidung gehört deshalb die aktuelle Fassung beider Dokumente geprüft, nicht eine ältere Zusammenfassung.

Was während der Kurzarbeit gilt

Einige arbeitsrechtliche Punkte bleiben unverändert und werden trotzdem regelmäßig falsch angenommen:

  • Der Urlaubsanspruch bemisst sich weiter in Wochen und wird durch die Kurzarbeit nicht gekürzt. Kollektivvertragliche oder betriebliche Regelungen können den Verbrauch von Alturlaub vor Beginn der Kurzarbeit vorsehen. Siehe Urlaubsanspruch.
  • Die Kündigungsfristen richten sich unverändert nach dem Angestelltengesetz beziehungsweise dem ABGB, siehe Kündigung.
  • Die betriebliche Vorsorge läuft weiter, weil Entgelt fließt und damit Beiträge nach § 6 BMSVG anfallen.
  • Überstunden sind während der Kurzarbeit systemwidrig. Wer in einem kurzarbeitenden Betrieb regelmäßig Mehrleistungen erbringt, sollte das dokumentieren.

Der Unterschied zur Altersteilzeit

Beide Modelle reduzieren die Arbeitszeit mit staatlicher Beteiligung, verfolgen aber gegensätzliche Zwecke. Die Kurzarbeit überbrückt eine vorübergehende wirtschaftliche Schwäche des Betriebs und ist auf Rückkehr zur vollen Arbeitszeit angelegt. Die Altersteilzeit begleitet den dauerhaften Übergang in die Pension und wird für kontinuierliche Vereinbarungen seit 1. Jänner 2026 nach geänderten Regeln abgewickelt.

Quellen

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Häufig gestellte Fragen

Wer beantragt die Kurzarbeit?

Der Arbeitgeber. Die Kurzarbeitsbeihilfe nach § 37b AMSG wird Arbeitgebern gewährt, nicht Beschäftigten. Beschäftigte erhalten vom Arbeitgeber die Kurzarbeitsunterstützung, die dieser über die Beihilfe refinanziert.

Welche Voraussetzungen nennt das Gesetz?

Vorübergehende, nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten, eine rechtzeitige Verständigung des AMS mit anschließender Beratung ohne andere Lösungsmöglichkeit, und eine Vereinbarung der kollektivvertragsfähigen Körperschaften über Unterstützung, Bedingungen und Beschäftigtenstand.

Brauche ich einen Betriebsrat?

Nein. Die Sozialpartnervereinbarung nach § 37b Abs. 1 Z 3 AMSG ist unabhängig vom Bestehen eines Betriebsrats zu treffen. Besteht einer, ist er der Beratung beim AMS beizuziehen.

Muss der Beschäftigtenstand gehalten werden?

Ja. Die Vereinbarung muss sicherstellen, dass der von der Kurzarbeit erfasste Beschäftigtenstand während der Kurzarbeit und in einem allenfalls zusätzlich vereinbarten Zeitraum danach aufrechterhalten wird.

Wie stark darf die Arbeitszeit reduziert werden?

Im geltenden Modell zwischen 10 und 90 Prozent, gerechnet im Durchschnitt über den Kurzarbeitszeitraum. Die genauen Bandbreiten stehen in der Bundesrichtlinie des AMS und in der Sozialpartnervereinbarung.

Bleibt die Sozialversicherung erhalten?

Ja. Die Beiträge werden weiter auf Basis des Entgelts vor der Kurzarbeit geleistet, damit Pensions- und Krankenversicherung nicht auf das reduzierte Entgelt absinken.