Sozialhilfe und Mindestsicherung: wie die Höhe zustande kommt

Der Bund setzt nur Höchstsätze, die Länder entscheiden. Warum dieselbe Familie in zwei Bundesländern unterschiedlich viel bekommt.

Stand: 04. September 2026 9 Min. Lesezeit

Auf die Frage, wie hoch die Sozialhilfe in Österreich ist, gibt es keine österreichweite Antwort. Der Bund legt seit 2019 nur Obergrenzen fest, die tatsächliche Höhe bestimmen die neun Landesgesetze. Dieselbe Familie kann deshalb in zwei Bundesländern unterschiedlich viel bekommen, und zwar nicht um ein paar Euro, sondern um dreistellige Beträge im Monat.

Wer die Höhe verstehen will, muss deshalb zwei Ebenen auseinanderhalten: die bundesweite Deckelung und die Ausgestaltung im Land.

Die Ebene des Bundes

Grundlage ist das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz. Es ist ein Grundsatzgesetz, richtet sich also an die Landesgesetzgebung und nicht unmittelbar an Betroffene.

§ 5 Abs. 1 verpflichtet die Länder, Leistungen als Sachleistungen oder als monatliche, zwölf Mal im Jahr gebührende pauschale Geldleistungen vorzusehen, und zwar zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung eines ausreichenden und zweckmäßigen Wohnbedarfs, der das Maß des Notwendigen nicht überschreitet.

§ 5 Abs. 2 setzt die Obergrenzen, ausgedrückt als Prozentsatz des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende:

KonstellationHöchstsatz
alleinstehende oder alleinerziehende Person100 Prozent
pro volljähriger Person in einer Haushaltsgemeinschaft70 Prozent
ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person45 Prozent

Eine vierte Ziffer, die Staffelung für Kinder, wurde vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, kundgemacht in BGBl. I Nr. 108/2019. Seither regeln die Länder die Beträge für Kinder eigenständig, was einen wesentlichen Teil der Unterschiede zwischen den Bundesländern erklärt.

Die Leistungen sind innerhalb von Haushaltsgemeinschaften degressiv abzustufen. Eine Haushaltsgemeinschaft bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine ganz oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht ausgeschlossen werden kann. Für betreute Wohnformen, etwa für Menschen mit Behinderungen, Frauen, Jugendliche und Wohnungslose, können die Länder davon absehen.

Die Bezugsgröße

Alle Höchstsätze hängen am Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach § 293 ASVG. Für 2026 beträgt er 1.308,39 Euro monatlich, für Ehepaare 2.064,12 Euro.

Maßgeblich ist allerdings der Netto-Wert, also der Betrag nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags. Der Höchstsatz für eine alleinstehende Person liegt damit etwas unter dem genannten Bruttowert. Weil die Länder zusätzlich eigene Aufteilungen zwischen Lebensunterhalt und Wohnbedarf vornehmen, ergibt sich der konkrete Auszahlungsbetrag erst aus dem jeweiligen Landesrecht.

Warum die Länder auseinanderliegen

Die Konstruktion als Höchstsatzsystem hat eine Folge, die dem früheren Mindestsicherungssystem genau entgegengesetzt ist. Früher gab es bundesweit vereinbarte Mindeststandards, die Länder durften nach oben abweichen. Heute gibt es Obergrenzen, die Länder dürfen nach unten abweichen.

Daraus entstehen drei Quellen der Ungleichheit:

  • Die Höhe selbst. Ein Land kann deutlich unter dem bundesrechtlichen Höchstsatz bleiben.
  • Die Kinderbeträge. Nach der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof gibt es dafür keine bundesweite Vorgabe mehr.
  • Der Wohnbedarf. Manche Länder zahlen einen pauschalen Wohnanteil, andere ersetzen tatsächliche Kosten bis zu einer Grenze, wieder andere kombinieren beides mit einer eigenen Wohnbeihilfe.

Wer die für sich geltenden Beträge braucht, kommt deshalb an der Website des eigenen Bundeslandes nicht vorbei. Eine bundesweite Zahl aus einer Übersicht kann im Einzelfall um mehrere hundert Euro danebenliegen.

Was vor dem Antrag zu klären ist

Die Sozialhilfe ist eine subsidiäre Leistung. Sie greift erst, wenn eigenes Einkommen, verwertbares Vermögen und Ansprüche gegen Dritte nicht ausreichen. Vor dem Antrag sind daher regelmäßig zu prüfen:

  • Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung, also Arbeitslosengeld und Notstandshilfe
  • Ansprüche auf Familienleistungen, etwa Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld
  • Unterhaltsansprüche
  • Wohnbeihilfe des Landes, die neben der Sozialhilfe bestehen kann

Für Menschen mit Erwerbseinkommen unter der Bedarfsgrenze ist die Sozialhilfe als aufstockende Leistung möglich. Die Anrechnung des Einkommens und ein allfälliger Freibetrag richten sich wieder nach dem Landesgesetz.

Zuständigkeit und Verfahren

Antragstelle ist je nach Bundesland die Bezirkshauptmannschaft, der Magistrat oder eine eigene Landesstelle. Über den Antrag ergeht ein Bescheid, gegen den ein Rechtsmittel an das Landesverwaltungsgericht offensteht. Die Frist steht in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids und ist einzuhalten, auch wenn eine Beratung noch aussteht.

Kostenlose Beratung bieten die Sozialabteilungen der Länder, die Arbeiterkammer für Beschäftigte sowie Sozial- und Wohlfahrtsorganisationen. Einen Überblick über Zuständigkeiten und Landesregelungen führt das Sozialministerium.

Quellen

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Häufig gestellte Fragen

Heißt es Mindestsicherung oder Sozialhilfe?

Seit 2019 ist die bundesgesetzliche Grundlage das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz. Die Länder führen die Leistung unter unterschiedlichen Namen, etwa Sozialhilfe oder Sozialunterstützung. Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist die ältere Bezeichnung.

Wie hoch ist die Sozialhilfe?

Das lässt sich nicht bundesweit beantworten. Der Bund legt nur Höchstsätze fest, ausgedrückt in Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende. Die tatsächliche Höhe bestimmt das jeweilige Landesgesetz und liegt oft darunter.

Was sind die Höchstsätze des Bundes?

100 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person, 70 Prozent pro volljähriger Person in einer Haushaltsgemeinschaft und 45 Prozent ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person.

Warum steht im Gesetz nichts über Kinder?

Die ursprüngliche Staffelung für Kinder wurde vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, kundgemacht in BGBl. I Nr. 108/2019. Die Länder regeln die Beträge für Kinder seither eigenständig.

Wie oft wird ausbezahlt?

Zwölf Mal im Jahr. Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht monatliche, zwölf Mal jährlich gebührende pauschale Geldleistungen vor, es gibt also keine Sonderzahlungen wie bei Pensionen.

Deckt die Leistung auch die Wohnkosten?

Ja, sie umfasst den Lebensunterhalt und einen ausreichenden und zweckmäßigen Wohnbedarf, der das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. Wie der Wohnanteil ausgestaltet ist, unterscheidet sich zwischen den Ländern erheblich.