Pflegefreistellung Österreich 2026

Pflegefreistellung in Österreich: Anspruch, Dauer, nahe Angehörige, Pflegekarenz & Familienhospizkarenz. Alle Infos für Arbeitnehmer 2026!

Aktualisiert: 03. April 2026 12 Min. Lesezeit

Pflegefreistellung und Pflegeurlaub in Österreich 2026

Wenn ein naher Angehöriger plötzlich erkrankt oder pflegerische Betreuung benötigt, müssen Arbeitnehmer schnell reagieren können. Die Pflegefreistellung (umgangssprachlich oft “Pflegeurlaub” genannt) gibt Ihnen das Recht, sich bei voller Entgeltfortzahlung um kranke Angehörige zu kümmern. Außerdem gibt es die Pflegekarenz und die Familienhospizkarenz für längerfristige Pflegesituationen.

Anspruch und Voraussetzungen

Was ist die Pflegefreistellung?

Die Pflegefreistellung ist ein gesetzlicher Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn ein naher Angehöriger erkrankt und der Arbeitnehmer ihn pflegen oder betreuen muss. Sie ist im Urlaubsgesetz (UrlG) geregelt und wird im Volksmund oft als “Pflegeurlaub” bezeichnet — obwohl sie streng genommen kein Urlaub ist, sondern eine eigenständige Freistellungsart.

Voraussetzungen

Um die Pflegefreistellung in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Erkrankung eines nahen Angehörigen: Ein naher Angehöriger muss erkrankt sein und Pflege oder Betreuung benötigen.

  2. Pflegebedürftigkeit: Die Erkrankung muss so beschaffen sein, dass der Angehörige auf Pflege oder Betreuung angewiesen ist. Eine ärztliche Bestätigung kann erforderlich sein (der Arbeitgeber kann diese verlangen).

  3. Kein anderer Betreuungsweg: Die Pflege oder Betreuung ist notwendig, d. h. es gibt keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit (z. B. keine andere Person im Haushalt, die die Betreuung übernehmen könnte).

Wer gilt als naher Angehöriger?

Der Kreis der nahen Angehörigen ist im Gesetz definiert:

  • Ehepartner/in und eingetragene/r Partner/in
  • Lebensgefährte/Lebensgefährtin (im gemeinsamen Haushalt lebend)
  • Kinder (leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder)
  • Eltern (auch Adoptiv- und Pflegeeltern)
  • Grosseltern und Urgrosseltern
  • Enkel und Urenkel
  • Geschwister
  • Schwiegereltern
  • Personen im gemeinsamen Haushalt (z. B. Schwager, Schwägerin)

Dauer der Pflegefreistellung

Erste Woche: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Woche Pflegefreistellung pro Arbeitsjahr. Die Dauer wird nach der regelmässigen wöchentlichen Arbeitszeit berechnet. Bei einer 40-Stunden-Woche entspricht eine Woche also 40 Stunden; bei einer Teilzeitkraft mit 20 Stunden entspricht sie 20 Stunden.

Zweite Woche für Kinder unter 12: Wenn die erste Woche bereits aufgebraucht ist und ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind unter 12 Jahren (oder ein Pflegekind) erkrankt, steht eine zweite Woche Pflegefreistellung zu.

Begleitfreistellung: Außerdem gibt es einen Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind stationär im Krankenhaus aufgenommen wird und der Arbeitnehmer das Kind begleitet. Auch dies wird auf die Pflegefreistellung angerechnet.

Entgeltfortzahlung

Während der Pflegefreistellung besteht Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung. Sie erhalten Ihr reguläres Gehalt, als ob Sie gearbeitet hätten. Der Arbeitgeber darf keine Abzüge vornehmen.

Meldepflicht

Sie müssen den Arbeitgeber unverzüglich über den Pflegebedarf und die voraussichtliche Dauer informieren. Der Arbeitgeber kann eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung des Angehörigen verlangen.

Pflegekarenz

Was ist die Pflegekarenz?

Die Pflegekarenz (geregelt im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, AVRAG) ermöglicht eine längere Freistellung für die Pflege naher Angehöriger. Sie kommt zum Einsatz, wenn die kurze Pflegefreistellung (1-2 Wochen) nicht ausreicht.

Voraussetzungen

  • Der nahe Angehörige bezieht Pflegegeld ab Stufe 3 (oder es besteht eine dementielle Erkrankung oder minderjährige Pflegebedürftigkeit ab Stufe 1).
  • Die Pflegeperson muss überwiegend die Pflege übernehmen.
  • Das Dienstverhältnis muss mindestens 3 Monate bestanden haben.
  • Vereinbarung mit dem Arbeitgeber (der Arbeitgeber kann die Pflegekarenz nur aus schwerwiegenden betrieblichen Gründen ablehnen).

Dauer

Die Pflegekarenz dauert 1 bis 3 Monate und kann einmalig auf bis zu 6 Monate verlängert werden. Sie beginnt mit dem vereinbarten Datum und kann nur für ganze Monate beansprucht werden.

Kündigungsschutz

Während der Pflegekarenz und bis 4 Wochen danach besteht ein Kündigungsschutz. Eine Kündigung oder Entlassung ist nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts zulässig.

Pflegekarenzgeld

Während der Pflegekarenz erhalten Sie Pflegekarenzgeld vom Sozialministeriumservice. Die Höhe entspricht dem Grundbetrag des Arbeitslosengeldes (rund 55 % des vorherigen Nettoeinkommens). Der Mindestbetrag liegt 2026 bei rund 1.050 Euro monatlich.

Pflegeteilzeit

Alternative zur vollen Karenz

Als Alternative zur vollständigen Pflegekarenz können Sie auch eine Pflegeteilzeit vereinbaren. Dabei wird die Arbeitszeit auf ein Minimum von 10 Stunden pro Woche reduziert.

Voraussetzungen und Dauer

Die Voraussetzungen entsprechen denen der Pflegekarenz. Die Dauer beträgt ebenfalls 1 bis 3 Monate, verlängerbar auf 6 Monate. Die Pflegeteilzeit kann auch mit der Pflegekarenz kombiniert werden (z. B. erst Karenz, dann Teilzeit).

Finanzierung

Bei Pflegeteilzeit erhalten Sie ein reduziertes Gehalt vom Arbeitgeber plus ein anteiliges Pflegekarenzgeld vom Sozialministeriumservice (proportional zur Arbeitszeitreduktion).

Familienhospizkarenz

Was ist die Familienhospizkarenz?

Die Familienhospizkarenz (geregelt im AVRAG) ermöglicht es Arbeitnehmern, schwerstkranke oder sterbende Angehörige zu begleiten oder schwersterkrankte Kinder zu betreuen. Sie unterscheidet sich von der Pflegekarenz durch den Fokus auf die Sterbebegleitung und die Betreuung schwersterkrankter Kinder.

Zwei Varianten

Variante 1: Sterbebegleitung naher Angehöriger

  • Begleitung eines schwerstkranken oder sterbenden nahen Angehörigen
  • Dauer: Bis zu 3 Monate, verlängerbar auf 6 Monate
  • Kein Pflegegeld-Bezug erforderlich

Variante 2: Begleitung schwersterkrankter Kinder

  • Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindes (leiblich, adoptiert, Pflegekind, Stiefkind)
  • Dauer: Bis zu 5 Monate, verlängerbar auf 9 Monate

Voraussetzungen

  • Schriftliche Meldung an den Arbeitgeber (mind. 5 Arbeitstage im Voraus, in dringenden Fällen auch kurzfristiger)
  • Kein Zustimmungsrecht des Arbeitgebers: Die Familienhospizkarenz ist ein einseitiges Recht des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber kann sie nicht ablehnen.

Kündigungsschutz

Es besteht ein umfassender Kündigungsschutz ab der Meldung der Familienhospizkarenz bis 4 Wochen nach deren Ende.

Finanzielle Absicherung

Während der Familienhospizkarenz besteht Anspruch auf Pflegekarenzgeld (ca. 55 % des Nettoeinkommens, mind. ca. 1.050 Euro/Monat). Zusätzlich kann ein Familienhospizkarenz-Härteausgleich beim Sozialministeriumservice beantragt werden, wenn eine finanzielle Notlage droht.

Sozialversicherung

Während der Familienhospizkarenz sind Sie kranken- und pensionsversichert. Die Beiträge werden vom Bund übernommen.

Übersicht: Pflegefreistellung, Pflegekarenz, Familienhospizkarenz

  • Pflegefreistellung: 1 Woche/Jahr (2. Woche bei Kindern unter 12), volle Entgeltfortzahlung, kein Antragserfordernis
  • Pflegekarenz: 1 bis 6 Monate, Pflegekarenzgeld (ca. 55 % Netto), Pflegegeld ab Stufe 3 nötig
  • Pflegeteilzeit: 1 bis 6 Monate, reduziertes Gehalt + anteiliges Pflegekarenzgeld
  • Familienhospizkarenz: 3 bis 9 Monate, Pflegekarenzgeld, kein Zustimmungsrecht des Arbeitgebers, für Sterbebegleitung/schwersterkrankte Kinder

Sonstige Pflegeleistungen

Pflegegeld

Das Pflegegeld ist eine finanzielle Unterstützung für pflegebedürftige Personen, die in 7 Stufen (je nach Pflegebedarf) ausbezahlt wird. 2026 reicht es von rund 192 Euro (Stufe 1) bis rund 1.928 Euro (Stufe 7) monatlich. Das Pflegegeld geht an die pflegebedürftige Person, nicht an die pflegende Person.

24-Stunden-Betreuung

Für die 24-Stunden-Betreuung durch eine/n Personenbetreuer/in gibt es einen Zuschuss des Bundes. Dieser beträgt 2026 bis zu rund 640 Euro monatlich für eine unselbstständig beschäftigte Betreuungsperson.

Pflegestützpunkt und Beratung

In jedem Bundesland gibt es Pflegestützpunkte und Beratungsstellen, die kostenlose Information und Unterstützung für pflegende Angehörige bieten. Auch die Arbeiterkammer und die Gewerkschaften beraten zu arbeitsrechtlichen Fragen rund um die Pflege.

Steuerliche Aspekte

Pflegekarenzgeld und Steuern

Das Pflegekarenzgeld unterliegt grundsätzlich der Einkommensteuer. Allerdings ist es in der Regel niedriger als das reguläre Einkommen, sodass die Steuerlast sinkt.

Aussergewöhnliche Belastungen

Pflegekosten können unter bestimmten Voraussetzungen als aussergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dazu gehören:

  • Nicht von der Krankenkasse erstattete Behandlungskosten
  • Fahrtkosten zu Ärzten und Therapien
  • Kosten für Pflegehilfsmittel
  • Kosten für eine Haushaltshilfe (bei Nachweis der Notwendigkeit)

Die Absetzbarkeit hängt vom Einkommen ab (Selbstbehalt). Bei pflegebedürftigen Personen mit Pflegegeld ab Stufe 1 entfällt der Selbstbehalt.

Tipps für pflegende Angehörige

  1. Pflegefreistellung sofort nutzen: Bei akuter Erkrankung eines Angehörigen steht Ihnen die Pflegefreistellung sofort zu. Informieren Sie den Arbeitgeber unverzüglich.

  2. Pflegekarenz rechtzeitig beantragen: Wenn die Pflegesituation länger andauert, planen Sie die Pflegekarenz rechtzeitig und sprechen Sie mit dem Arbeitgeber.

  3. Familienhospizkarenz kennen: Bei schwerstkranken oder sterbenden Angehörigen haben Sie ein einseitiges Recht auf Familienhospizkarenz — der Arbeitgeber kann nicht ablehnen.

  4. Pflegekarenzgeld beantragen: Vergessen Sie nicht, das Pflegekarenzgeld beim Sozialministeriumservice zu beantragen.

  5. Beratung nutzen: Nutzen Sie die kostenlosen Beratungsangebote der Arbeiterkammer, der Gewerkschaften und der Pflegestützpunkte.

  6. Eigene Gesundheit beachten: Pflegende Angehörige sind selbst stark belastet. Achten Sie auf Ihre eigene Gesundheit und nutzen Sie Entlastungsangebote.

  7. Dokumentation: Halten Sie ärztliche Bestätigungen, Pflegegeld-Bescheide und alle relevanten Unterlagen bereit.

Pflegefreistellung in der Praxis

Beispiel 1: Kind wird krank

Ihr 8-jähriges Kind erkrankt an Grippe und kann nicht in die Schule gehen. Sie melden sich beim Arbeitgeber ab und pflegen Ihr Kind zu Hause. Sie haben Anspruch auf Pflegefreistellung mit voller Entgeltfortzahlung. Die Tage werden von Ihrem jährlichen Kontingent (1 Woche) abgezogen. Dauert die Krankheit länger als eine Woche, steht Ihnen als Elternteil eines Kindes unter 12 Jahren eine zweite Woche zu.

Beispiel 2: Mutter muss ins Krankenhaus

Ihre 75-jährige Mutter wird wegen eines Oberschenkelhalsbruchs ins Krankenhaus eingeliefert. Nach der Operation benötigt sie zu Hause Pflege und Betreuung. Sie nehmen eine Woche Pflegefreistellung, um die Erstversorgung zu organisieren. Danach vereinbaren Sie mit dem Arbeitgeber Pflegekarenz (1 Monat), um die langfristige Pflege zu organisieren. Während der Pflegekarenz erhalten Sie Pflegekarenzgeld.

Beispiel 3: Familienhospizkarenz

Ihr Vater erhält die Diagnose einer unheilbaren Krebserkrankung mit einer Lebenserwartung von wenigen Monaten. Sie melden beim Arbeitgeber Familienhospizkarenz an (kein Zustimmungsrecht des Arbeitgebers). Sie erhalten Pflegekarenzgeld und geniessen Kündigungsschutz. Die Familienhospizkarenz kann bei Bedarf verlängert werden.

Pflegefreistellung und Teilzeitarbeit

Berechnung bei Teilzeit

Für Teilzeitbeschäftigte wird die Pflegefreistellung aliquot berechnet. Wer 20 Stunden pro Woche arbeitet, hat Anspruch auf 20 Stunden Pflegefreistellung pro Jahr (statt 40 Stunden bei Vollzeit).

Pflegekarenz und Teilzeit

Auch Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Pflegekarenz und Familienhospizkarenz zu denselben Bedingungen wie Vollzeitbeschäftigte. Das Pflegekarenzgeld wird auf Basis des Teilzeiteinkommens berechnet.

Statistiken und gesellschaftliche Bedeutung

Pflegende Angehörige in Österreich

In Österreich werden rund 80 % aller pflegebedürftigen Personen von Angehörigen betreut — meist von Frauen. Die finanzielle und emotionale Belastung ist enorm. Die Pflegefreistellung, Pflegekarenz und Familienhospizkarenz sind wichtige Instrumente, um diese Belastung abzufedern.

Aktuelle Entwicklungen 2026

Die Bundesregierung plant weitere Verbesserungen für pflegende Angehörige:

  • Ausweitung des Kreises der nahen Angehörigen
  • Erhöhung des Pflegekarenzgeldes
  • Vereinfachung der Antragstellung
  • Bessere Informationsangebote für Betroffene

Wichtige Kontaktadressen

Arbeiterkammer (AK)

Die Arbeiterkammer bietet kostenlose arbeitsrechtliche Beratung zu allen Fragen rund um Pflegefreistellung, Pflegekarenz und Familienhospizkarenz. Kontaktieren Sie Ihre Landes-AK für individuelle Beratung.

Sozialministeriumservice

Das Sozialministeriumservice ist zuständig für die Auszahlung des Pflegekarenzgeldes und den Familienhospizkarenz-Härteausgleich:

  • Website: sozialministeriumservice.at
  • Telefonische Auskunft: 05 99 88

Pflegestützpunkte der Bundesländer

In jedem Bundesland gibt es Pflegestützpunkte, die kostenlose Beratung und Unterstützung für pflegende Angehörige anbieten. Dort erhalten Sie Informationen zu allen verfügbaren Leistungen und Hilfe bei der Antragstellung.

Pflegehotline des Bundes

Die Pflegehotline des Bundesministeriums für Soziales bietet Erstinformation und Beratung zu allen Pflegethemen:

  • Telefon: 0800 201 622 (kostenlos)
  • Erreichbarkeit: Montag bis Freitag, 8:00 bis 16:00 Uhr

Österreich bietet pflegenden Angehörigen ein umfassendes System an Freistellungsmöglichkeiten. Von der kurzen Pflegefreistellung (1-2 Wochen mit voller Entgeltfortzahlung) über die Pflegekarenz (1-6 Monate mit Pflegekarenzgeld) bis zur Familienhospizkarenz (bis 9 Monate für Sterbebegleitung) gibt es für verschiedene Pflegesituationen passende Regelungen.

Besonders hervorzuheben ist der starke Arbeitnehmerschutz: Kündigungsschutz während der Karenz, das einseitige Recht auf Familienhospizkarenz ohne Arbeitgeberzustimmung und die finanzielle Absicherung durch das Pflegekarenzgeld. Wer von einer Pflegesituation betroffen ist, sollte seine Rechte kennen und die verfügbaren Unterstützungsangebote aktiv nutzen.

Weiterführende Artikel

Häufig gestellte Fragen

Wie lange dauert die Pflegefreistellung in Österreich?

Die Pflegefreistellung beträgt eine Woche pro Arbeitsjahr bei Pflege naher Angehöriger. Bei Kindern unter 12 Jahren steht eine weitere Woche zu, wenn die erste aufgebraucht ist.

Was ist die Familienhospizkarenz?

Die Familienhospizkarenz ermöglicht eine Freistellung von bis zu 3 Monaten (verlängerbar auf 6 Monate) für die Begleitung schwerstkranker oder sterbender Angehöriger. Es besteht Kündigungsschutz und Anspruch auf Pflegekarenzgeld.

Wer gilt als naher Angehöriger bei der Pflegefreistellung?

Als nahe Angehörige gelten Ehepartner, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Eltern, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Grosseltern, Enkel, Geschwister und Schwiegereltern.

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Redaktion finanzinfo.at

Chefredakteur finanzinfo.at

Martin Höllinger ist Finanzjournalist und Gründer von finanzinfo.at. Er ist spezialisiert auf österreichisches Steuerrecht, Geldanlage und Finanzvergleiche.