Pflegefreistellung: Anspruch, Dauer und wer dazuzählt
Eine Arbeitswoche pro Arbeitsjahr mit Entgeltfortzahlung, eine zweite nur für Kinder unter zwölf. Es zählt auch der Haushalt, nicht nur die Verwandtschaft.
Die Pflegefreistellung steht nicht im Arbeitszeitgesetz und nicht in einem eigenen Pflegegesetz, sondern in § 16 des Urlaubsgesetzes. Sie ist trotzdem kein Urlaub: Der Urlaubsanspruch wird durch sie nicht verringert, und der Zeitpunkt muss nicht vereinbart werden.
Der Anspruch umfasst eine Arbeitswoche pro Arbeitsjahr mit voller Entgeltfortzahlung. Entscheidend ist, dass das Gesetz in Arbeitszeit rechnet, nicht in Tagen, und dass der Kreis der Personen, für die man sie nehmen darf, größer ist als oft angenommen.
Der Anspruch dem Ausmaß nach
§ 16 Abs. 1 UrlG gewährt Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres.
Das hat zwei praktische Folgen. Erstens ist der Anspruch bei Teilzeit von vornherein anteilig: Wer 20 Wochenstunden arbeitet, hat 20 Stunden. Zweitens lässt er sich stundenweise verbrauchen. Für einen Arztbesuch mit dem Kind müssen also nicht gleich ein ganzer Tag, sondern nur die tatsächlich versäumten Stunden abgezogen werden.
Bezugszeitraum ist das Arbeitsjahr, nicht das Kalenderjahr, es sei denn, im Betrieb wurde für den Urlaub ein anderes Urlaubsjahr festgelegt.
Die drei Anlässe
Das Gesetz nennt drei Gründe, und nur der erste ist der klassische Pflegefall:
Pflege einer erkrankten Person. Erfasst sind erkrankte nahe Angehörige sowie, und das ist die weniger bekannte Erweiterung, jede im gemeinsamen Haushalt lebende erkrankte Person. Ein Verwandtschaftsverhältnis ist für die zweite Gruppe nicht erforderlich. Wer mit einer Freundin in einer Wohngemeinschaft lebt, kann sie also pflegen, ohne mit ihr verwandt zu sein.
Als nahe Angehörige gelten nach § 16 Abs. 1 UrlG der Ehegatte, der eingetragene Partner, in gerader Linie Verwandte, Wahl- und Pflegekinder, im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten sowie die Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht. Bei nahen Angehörigen ist ein gemeinsamer Haushalt nicht nötig, die Pflege der erkrankten Mutter im eigenen Haushalt ist also gedeckt.
Ausfall der Betreuungsperson. Freistellung gebührt auch, wenn das eigene Kind betreut werden muss, weil die Person ausgefallen ist, die es ständig betreut hat. Die Ausfallsgründe verweisen auf § 15d Abs. 2 Z 1 bis 5 MSchG, also etwa schwere Erkrankung oder Tod der Betreuungsperson. Hier ist das Kind selbst gar nicht krank.
Begleitung im Krankenhaus. Der dritte Fall betrifft die Begleitung des erkrankten Kindes bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die zweite Woche
§ 16 Abs. 2 UrlG gewährt eine weitere Woche, aber unter engen Voraussetzungen. Alle vier müssen zusammentreffen:
- Der Anspruch nach Abs. 1 ist bereits verbraucht.
- Es geht um die notwendige Pflege eines Kindes, nicht um die anderen Anlässe.
- Das Kind lebt im gemeinsamen Haushalt und hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten.
- Für diesen Zeitraum besteht kein anderer Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen, sei es aus Gesetz, Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag.
Aus der letzten Bedingung folgt: Enthält der Kollektivvertrag eine eigene Regelung über bezahlte Dienstverhinderung, geht diese vor, und die zweite Woche entfällt insoweit.
Für die Pflege eines erkrankten Erwachsenen gibt es keine zweite Woche. Nach dem Verbrauch der ersten bleiben die allgemeinen Regeln über die Dienstverhinderung, eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, Urlaub oder Zeitausgleich. Für längere Betreuungssituationen kommen Pflegekarenz und Pflegeteilzeit in Betracht, die eigene Voraussetzungen haben und über das AMS beziehungsweise das Sozialministeriumservice laufen.
Was zu melden und nachzuweisen ist
Das Gesetz knüpft die Freistellung an eine nachweisliche Verhinderung. In der Praxis heißt das:
- Die Verhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, so wie bei jeder Dienstverhinderung.
- Auf Verlangen ist ein Nachweis vorzulegen, etwa eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung der zu pflegenden Person oder eine Bestätigung des Krankenhauses über den stationären Aufenthalt.
- Die Notwendigkeit der Pflege muss bestehen. Sie fehlt, wenn eine andere Person im Haushalt die Betreuung ohne weiteres übernehmen könnte.
Eine Genehmigung braucht es nicht. Die Pflegefreistellung ist ein gesetzlicher Anspruch, kein Antrag, und unterscheidet sich darin grundlegend vom Urlaub, dessen Zeitpunkt zu vereinbaren ist.
Was sie nicht kürzt
Die Pflegefreistellung berührt weder den Urlaubsanspruch noch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Sie ist eine eigenständige, bezahlte Dienstverhinderung. Auch die Ansprüche aus der betrieblichen Vorsorge laufen weiter, weil das Entgelt fortgezahlt wird und damit die Beiträge nach § 6 BMSVG anfallen. Näheres unter Abfertigung.
Quellen
- § 16 Urlaubsgesetz, Pflegefreistellung
- § 15d MSchG zu den Ausfallsgründen der Betreuungsperson
- Arbeiterkammer: Urlaub und Freistellungen, abgerufen am 04.09.2026
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- Kollektivvertrag: eigene Regelungen zur Dienstverhinderung
Häufig gestellte Fragen
Wie lange dauert die Pflegefreistellung?
Bis zum Höchstausmaß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres, also eine Arbeitswoche. Eine zweite Woche gibt es nur für die Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes unter zwölf Jahren.
Wird sie in Tagen oder Stunden gerechnet?
In Stunden. Das Gesetz stellt auf das Höchstausmaß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ab. Wer 20 Stunden pro Woche arbeitet, hat 20 Stunden Pflegefreistellung, die auch stundenweise verbraucht werden können.
Für wen darf ich Pflegefreistellung nehmen?
Für erkrankte nahe Angehörige und seit einer Novelle auch für jede im gemeinsamen Haushalt lebende erkrankte Person, unabhängig von einem Verwandtschaftsverhältnis. Nahe Angehörige sind unter anderem Ehegatte, eingetragener Partner, Lebensgefährte und in gerader Linie Verwandte.
Gibt es Freistellung auch ohne Erkrankung?
Ja, in zwei Fällen: wenn die Person ausfällt, die das Kind ständig betreut hat, und für die Begleitung eines erkrankten Kindes unter zehn Jahren bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt.
Wird die Pflegefreistellung bezahlt?
Ja, es besteht Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts. Sie ist keine unbezahlte Freistellung und auch kein Urlaub, der Urlaubsanspruch wird dadurch nicht verringert.
Was gilt, wenn die Freistellung aufgebraucht ist?
Dann bleiben die allgemeinen Regeln über Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen, eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, Urlaub oder Zeitausgleich. Die zweite Woche für Kinder unter zwölf setzt voraus, dass kein anderer Entgeltfortzahlungsanspruch besteht.