Teilzeitarbeit: Mehrarbeit, Zuschlag und Ihre Rechte
Mehrarbeit bringt 25 Prozent Zuschlag, außer sie wird binnen drei Monaten eins zu eins ausgeglichen. Und eine unterlassene Information kostet 100 Euro.
Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit oder eine kürzere kollektivvertragliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet. Diese Definition aus § 19d Abs. 1 AZG klingt technisch, entscheidet aber über den Zuschlag: Was zwischen der vereinbarten Stundenzahl und der Normalarbeitszeit liegt, ist Mehrarbeit und kostet 25 Prozent. Erst darüber beginnt die Überstunde mit 50 Prozent.
Daneben stehen im Gesetz mehrere Rechte, die im Alltag selten eingefordert werden, weil sie kaum bekannt sind. Eines davon ist mit einem festen Betrag beziffert.
Ausmaß und Lage werden vereinbart
§ 19d Abs. 2 AZG verlangt, dass Ausmaß und Lage der Arbeitszeit und ihre Änderung vereinbart werden, soweit sie nicht durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung festgelegt sind. Für die Änderung des Ausmaßes der regelmäßigen Arbeitszeit schreibt das Gesetz ausdrücklich Schriftform vor.
Eine mündliche Ansage, ab nächstem Monat werde auf 30 Stunden aufgestockt oder auf 15 reduziert, genügt also nicht. Eine ungleichmäßige Verteilung auf einzelne Tage und Wochen kann im Vorhinein vereinbart werden, ändert aber nichts am vereinbarten Gesamtausmaß.
Mehrarbeit: wann sie verlangt werden darf
Nach § 19d Abs. 3 AZG sind Teilzeitbeschäftigte zu Mehrarbeit nur insoweit verpflichtet, als drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
- Gesetzliche Bestimmungen, Kollektivvertrag oder der Arbeitsvertrag sehen die Mehrarbeit vor, und
- es liegt ein erhöhter Arbeitsbedarf vor oder die Mehrarbeit ist für Vor- und Abschlussarbeiten erforderlich, und
- berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers stehen nicht entgegen.
Der dritte Punkt ist der, der in der Praxis zählt. Betreuungspflichten, ein zweiter Job oder eine Ausbildung sind solche Interessen. Ohne eine Grundlage im Vertrag oder Kollektivvertrag besteht ohnehin keine Verpflichtung.
Der Zuschlag und die drei Ausnahmen
Für Mehrarbeitsstunden gebührt nach § 19d Abs. 3a AZG ein Zuschlag von 25 Prozent, berechnet wie beim Überstundenzuschlag aus dem auf die einzelne Arbeitsstunde entfallenden Normallohn.
Abs. 3b nimmt zwei Fälle davon aus:
- Die Stunden werden innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Dreimonatszeitraums, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis eins zu eins ausgeglichen.
- Bei gleitender Arbeitszeit wird die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten.
Eine dritte Ausnahme steht in Abs. 3c und betrifft die verbreitete Konstellation kürzerer kollektivvertraglicher Arbeitszeiten: Sieht der Kollektivvertrag für Vollzeitbeschäftigte weniger als 40 Wochenstunden vor und legt er für die Differenz zwischen kollektivvertraglicher und gesetzlicher Normalarbeitszeit keinen oder einen geringeren Zuschlag fest, sind Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten im selben Ausmaß zuschlagsfrei oder mit dem geringeren Zuschlag abzugelten.
Das erklärt, warum in vielen Branchen mit 38,5-Stunden-Woche auf die ersten Mehrarbeitsstunden kein Zuschlag anfällt. Nachzulesen ist das im jeweiligen Kollektivvertrag.
Das Recht auf Information und die 100 Euro
§ 19d Abs. 2a AZG verpflichtet den Arbeitgeber, teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Ausschreibung von im Betrieb frei werdenden oder neuen Arbeitsplätzen zu informieren, die zu einem höheren Arbeitszeitausmaß führen können. Die Information kann durch Aushang an einer leicht zugänglichen Stelle, elektronisch oder über Telekommunikationsmittel erfolgen.
Abs. 2b macht daraus einen durchsetzbaren Anspruch: Werden Teilzeitbeschäftigte nicht informiert, haben sie Anspruch auf Schadenersatz in der Höhe von 100 Euro. Der Betrag ist klein, die Funktion der Bestimmung ist es nicht. Sie verhindert, dass Aufstockungsmöglichkeiten intern still vergeben werden.
Was sich nicht anteilig kürzt
Bei der Umrechnung auf Teilzeit werden regelmäßig Ansprüche mitgekürzt, die gar nicht kürzbar sind:
- Urlaub. Der Anspruch beträgt fünf Wochen, unabhängig von der Zahl der Arbeitstage pro Woche. 30 Werktage entsprechen bei einer Viertagewoche 20 Arbeitstagen, das ist dieselbe Erholungsdauer. Details unter Urlaubsanspruch.
- Pflegefreistellung. Sie bemisst sich nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, ist also von vornherein anteilig definiert und wird nicht zusätzlich gekürzt. Siehe Pflegefreistellung.
- Kündigungsfristen. Sie hängen an der Dienstzeit, nicht am Beschäftigungsausmaß.
- Anrechnung für die Abfertigung. Auch Teilzeitmonate sind Beitragsmonate in der betrieblichen Vorsorge, siehe Abfertigung.
Elternteilzeit ist etwas anderes
Die Elternteilzeit nach dem Mutterschutzgesetz und dem Väter-Karenzgesetz ist ein eigenes Rechtsinstitut mit eigenen Voraussetzungen und eigenem Kündigungsschutz. Sie ist nicht dasselbe wie eine vereinbarte Teilzeit und richtet sich nach der Betriebsgröße und der Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Zwei Punkte, die sich mit den allgemeinen Regeln verzahnen: Eine geringfügige Beschäftigung neben einer Elternteilzeit bleibt bei der Berechnung der Abfertigung alt außer Betracht (§ 23 Abs. 1a AngG). Und wer während einer Elternteilzeit ein weiteres Kind bekommt, verliert dadurch nicht die Bemessungsgrundlage für das Wochengeld, weil § 162 Abs. 3a ASVG auf den Verdienst vor der Reduktion abstellt.
Quellen
- § 19d AZG, Teilzeitarbeit und Mehrarbeit
- § 10 AZG zur Berechnung des Zuschlags
- § 2 UrlG zum Urlaubsausmaß
- § 23 AngG zur Abfertigung alt
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Häufig gestellte Fragen
Was ist Mehrarbeit und was Überstunde?
Mehrarbeit liegt zwischen der vereinbarten Teilzeit und der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit. Erst darüber beginnt die Überstunde. Für Mehrarbeit gebühren 25 Prozent Zuschlag, für Überstunden 50.
Muss ich Mehrarbeit leisten?
Nur wenn drei Bedingungen zusammenkommen: Gesetz, Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag sehen es vor, es liegt erhöhter Arbeitsbedarf vor oder es geht um Vor- und Abschlussarbeiten, und berücksichtigungswürdige Interessen stehen nicht entgegen.
Wann entfällt der Zuschlag auf Mehrarbeit?
Wenn die Stunden innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Dreimonatszeitraums im Verhältnis eins zu eins durch Zeitausgleich abgebaut werden, oder bei Gleitzeit, wenn die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt der Gleitzeitperiode nicht überschritten wird.
Kann der Arbeitgeber mein Stundenausmaß einseitig ändern?
Nein. Ausmaß und Lage der Arbeitszeit sind zu vereinbaren, und die Änderung des Ausmaßes der regelmäßigen Arbeitszeit bedarf nach § 19d Abs. 2 AZG der Schriftform.
Muss mich der Arbeitgeber über freie Vollzeitstellen informieren?
Ja. Bei der Ausschreibung frei werdender oder neuer Arbeitsplätze, die zu einem höheren Arbeitszeitausmaß führen können, sind Teilzeitbeschäftigte zu informieren. Unterbleibt das, besteht ein Anspruch auf Schadenersatz von 100 Euro.
Habe ich als Teilzeitkraft weniger Urlaub?
Nein, dasselbe Ausmaß in Wochen. 30 Werktage sind fünf Wochen, unabhängig davon, auf wie viele Tage pro Woche die Arbeitszeit verteilt ist.