Überstunden in Österreich: Zuschlag, Grenzen, Steuer
50 Prozent Zuschlag, höchstens zwölf Stunden am Tag. 2026 sind die Zuschläge für 15 Überstunden bis 170 Euro monatlich steuerfrei, 2027 wieder für zehn.
Eine Überstunde entsteht dort, wo die Normalarbeitszeit endet: acht Stunden am Tag, 40 Stunden in der Woche. Ab dieser Grenze gebührt nach dem Arbeitszeitgesetz ein Zuschlag von 50 Prozent oder ein entsprechender Zeitausgleich.
Bei der Steuer ist die Lage komplizierter, weil der Gesetzestext seit Jahren nicht das sagt, was tatsächlich gilt. Für 2026 sind die Zuschläge für 15 Überstunden bis höchstens 170 Euro im Monat steuerfrei. § 68 Abs. 2 EStG nennt zehn Überstunden und 120 Euro, wird aber durch eine befristete Übergangsbestimmung überlagert.
Wann eine Überstunde vorliegt
Nach § 3 Abs. 1 AZG darf die tägliche Normalarbeitszeit acht Stunden und die wöchentliche 40 Stunden nicht überschreiten. Was darüber hinausgeht, ist Überstundenarbeit.
Zwei Abgrenzungen gehören dazu:
- Mehrarbeit bei Teilzeit ist etwas anderes. Sie liegt zwischen der vereinbarten Teilzeit und der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit und wird mit einem eigenen, niedrigeren Zuschlag abgegolten. Näheres unter Teilzeitarbeit.
- Kollektivvertragliche Normalarbeitszeit. Viele Kollektivverträge sehen 38 oder 38,5 Wochenstunden vor. Die Stunden zwischen dieser Grenze und 40 sind dann nach der jeweiligen KV-Regelung zu behandeln, nicht automatisch Überstunden im Sinne des AZG.
Die Höchstgrenzen
§ 9 Abs. 1 AZG setzt die absolute Obergrenze: Die Tagesarbeitszeit darf zwölf Stunden, die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass diese Grenzen auch dann gelten, wenn eine andere Verteilung der Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen zusammentrifft.
Ausnahmen bestehen nur in eng umschriebenen Fällen, etwa für Lenker, bei besonderen Erholungsmöglichkeiten oder bei Vor- und Abschlussarbeiten.
Das Ablehnungsrecht ab der elften Stunde
Die praktisch wichtigste Bestimmung des Arbeitszeitgesetzes steht in § 7 Abs. 6 AZG. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen Überstunden ohne Angabe von Gründen ablehnen, wenn dadurch die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird.
Das Gesetz flankiert dieses Recht dreifach:
- Eine Benachteiligung deswegen ist unzulässig, insbesondere beim Entgelt, bei Aufstiegsmöglichkeiten und bei Versetzungen.
- Wer deswegen gekündigt wird, kann die Kündigung binnen zwei Wochen bei Gericht anfechten.
- § 105 Abs. 5 ArbVG gilt sinngemäß, das Verfahren folgt also den allgemeinen Regeln der Kündigungsanfechtung.
Zwischen der neunten und der zehnten Stunde besteht dieses Ablehnungsrecht nicht. Es setzt erst dort ein, wo die Tagesarbeitszeit über zehn Stunden hinausgeht.
Zuschlag oder Zeitausgleich
Nach § 10 Abs. 1 AZG gebührt für Überstunden ein Zuschlag von 50 Prozent oder eine Abgeltung durch Zeitausgleich. Entscheidend ist der zweite Satz der Bestimmung: Der Überstundenzuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleichs zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen.
Eine Überstunde wird also nicht eins zu eins in Freizeit getauscht. Wer den Zuschlag in Zeit nimmt, hat für eine Überstunde Anspruch auf eineinhalb Stunden Zeitausgleich. Die verbreitete Praxis, Überstunden im Verhältnis eins zu eins gutzuschreiben, entspricht dem Gesetz nur dann, wenn der Zuschlag daneben in Geld ausbezahlt wird.
Wer die Wahl hat, regelt § 10 Abs. 2 AZG in einer Rangfolge:
- Der Kollektivvertrag kann festlegen, ob mangels abweichender Vereinbarung Geld oder Zeitausgleich gebührt.
- Trifft er keine Regelung oder gilt kein Kollektivvertrag, kann die Betriebsvereinbarung das regeln.
- Besteht keine Regelung, gebührt mangels abweichender Vereinbarung Geld.
Davon abweichend gibt § 10 Abs. 4 AZG den Beschäftigten selbst das Wahlrecht für jene Überstunden, mit denen zehn Stunden täglich oder 50 Stunden wöchentlich überschritten werden. Dieses Wahlrecht ist möglichst früh auszuüben, spätestens am Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums.
Berechnungsgrundlage für den Zuschlag ist nach § 10 Abs. 3 AZG der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn. Wie das Monatsgehalt in einen Stundenlohn umgerechnet wird, legt der Kollektivvertrag fest, üblich sind Teiler wie 1/167 oder 1/173.
Was 2026 steuerfrei ist
Das Einkommensteuergesetz kennt zwei getrennte Freibeträge, die nebeneinander laufen.
Erster Topf, § 68 Abs. 1 EStG: Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die damit zusammenhängenden Überstundenzuschläge sowie das Feiertagsarbeitsentgelt nach § 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz sind insgesamt bis 400 Euro monatlich steuerfrei. Dass das Feiertagsarbeitsentgelt ausdrücklich genannt ist, geht auf eine Änderung mit Wirkung ab 1. Jänner 2026 zurück.
Zweiter Topf, § 68 Abs. 2 EStG: Zusätzlich sind Zuschläge für die ersten Überstunden im Monat steuerfrei, im Ausmaß von höchstens 50 Prozent des Grundlohnes. Wie viele Stunden und welcher Höchstbetrag gelten, steht nicht im Paragrafen selbst, sondern in der Übergangsbestimmung des § 124b Z 440 EStG:
| Zeitraum | steuerfreie Überstunden | Höchstbetrag im Monat |
|---|---|---|
| bis 2023 | 10 | 120 Euro |
| 2024 und 2025 | 18 | 200 Euro |
| 2026 | 15 | 170 Euro |
| ab 2027 | 10 | 120 Euro |
Die Werte für 2026 gelten für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen und vor dem 1. Jänner 2027 enden. Ab 2027 lebt der Gesetzestext wieder auf, sofern nichts anderes beschlossen wird.
Rechenbeispiel. Monatsgehalt 3.500 Euro, kollektivvertraglicher Teiler 1/167, 15 Überstunden im Monat:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Stundenlohn | 20,96 Euro |
| Zuschlag je Überstunde, 50 Prozent | 10,48 Euro |
| Zuschläge für 15 Überstunden | 157,19 Euro |
| davon steuerfrei | 157,19 Euro, weil unter 170 Euro |
| Grundvergütung für 15 Überstunden | 314,37 Euro, steuerpflichtig |
Eigene Berechnung. Der Deckel von 170 Euro greift erst ab einem Monatsgehalt von rund 3.785 Euro, weil dann 15 Zuschläge zusammen mehr als 170 Euro ergeben. Darunter ist die Stundenzahl die bindende Grenze, darüber der Betrag.
Zu beachten bleibt: Steuerfrei ist ausschließlich der Zuschlag, nie die Grundvergütung für die geleistete Stunde. Und in der Sozialversicherung sind Überstunden vollständig beitragspflichtig, die Freibeträge des § 68 EStG gelten dort nicht.
All-in-Verträge und die Deckungsprüfung
Bei einer All-in-Vereinbarung deckt ein Pauschalgehalt die Mehrleistungen ab. Zulässig ist das, aber nicht grenzenlos: Das Pauschale muss die tatsächlich geleisteten Überstunden samt Zuschlägen abdecken. Ergibt die Gegenüberstellung über den vereinbarten Beobachtungszeitraum, dass die geleisteten Stunden mehr wert sind als der Überzahlungsbetrag über dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt, ist die Differenz nachzuzahlen.
Zwei Dinge kann eine All-in-Klausel nicht: die Höchstgrenzen des § 9 AZG aushebeln und das Ablehnungsrecht des § 7 Abs. 6 AZG beseitigen. Wer einen All-in-Vertrag hat, sollte die Arbeitszeiten trotzdem aufzeichnen, weil sonst im Streitfall die Grundlage für die Deckungsprüfung fehlt.
Aufzeichnungspflichtig ist ohnehin der Arbeitgeber. Kollektivverträge enthalten häufig kurze Verfallsfristen für Überstunden, teils drei oder vier Monate. Wer Ansprüche zu spät geltend macht, verliert sie deshalb oft nicht wegen der allgemeinen Verjährung, sondern wegen dieser Fristen.
Quellen
- Arbeitszeitgesetz, geltende Fassung im RIS, insbesondere §§ 3, 7, 9 und 10
- § 68 EStG 1988 und die Übergangsbestimmung § 124b Z 440 EStG
- Arbeiterkammer: Überstunden, abgerufen am 04.09.2026
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Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist der Überstundenzuschlag?
Nach § 10 Abs. 1 AZG gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent oder eine Abgeltung durch Zeitausgleich. Der Zuschlag ist beim Zeitausgleich zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen. Kollektivverträge sehen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit häufig höhere Sätze vor.
Wie viele Überstunden sind erlaubt?
Die Tagesarbeitszeit darf zwölf Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten. Diese Höchstgrenzen des § 9 Abs. 1 AZG gelten auch dann, wenn eine andere Verteilung der Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen zusammentrifft.
Muss ich Überstunden leisten?
Überstunden, durch die die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird, dürfen Sie nach § 7 Abs. 6 AZG ohne Angabe von Gründen ablehnen. Eine Benachteiligung deswegen ist unzulässig, eine darauf gestützte Kündigung binnen zwei Wochen anfechtbar.
Wie viele Überstunden sind 2026 steuerfrei?
Für 2026 sind die Zuschläge für die ersten 15 Überstunden im Monat steuerfrei, im Ausmaß von höchstens 50 Prozent des Grundlohnes und insgesamt höchstens 170 Euro monatlich. Das ergibt sich aus § 124b Z 440 lit. c EStG, der § 68 Abs. 2 EStG befristet überlagert.
Was gilt ab 2027?
Ab 1. Jänner 2027 greift wieder der Gesetzestext des § 68 Abs. 2 EStG: steuerfrei sind dann die Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat, höchstens 120 Euro monatlich, sofern der Gesetzgeber nichts anderes beschließt.
Wer entscheidet über Geld oder Zeitausgleich?
In erster Linie der Kollektivvertrag, ersatzweise die Betriebsvereinbarung. Fehlt jede Regelung, gebührt Geld. Für Überstunden über zehn Stunden täglich oder 50 Stunden wöchentlich haben Arbeitnehmer nach § 10 Abs. 4 AZG ein eigenes Wahlrecht.