Wochengeld Österreich: Höhe, Berechnung und Antrag

Wochengeld ersetzt den Nettoverdienst der letzten drei Monate plus 14, 17 oder 21 Prozent Zuschlag für Sonderzahlungen. Steuerfrei und ohne Hochrechnung.

Stand: 04. September 2026 11 Min. Lesezeit

Das Wochengeld ersetzt das Einkommen während der Zeit, in der ein gesetzliches Beschäftigungsverbot besteht. Es kommt nicht vom Dienstgeber, sondern von der Krankenversicherung, und es orientiert sich nicht am Bruttogehalt, sondern am Nettoverdienst der letzten drei Kalendermonate.

Die Formel enthält einen Bestandteil, der leicht übersehen wird: Sonderzahlungen werden aus dem Nettoverdienst herausgerechnet und stattdessen als pauschaler Zuschlag wieder hinzugefügt. Bei den üblichen zwei Sonderzahlungen im Jahr beträgt dieser Zuschlag 17 Prozent.

Wer Anspruch hat

Nach § 162 Abs. 1 ASVG gebührt weiblichen Versicherten ein tägliches Wochengeld. Die Österreichische Gesundheitskasse formuliert die Voraussetzung knapper: Anspruch haben ausschließlich weibliche Versicherte, die einen Verdienstentgang erleiden.

Anspruchsberechtigt sind damit unter anderem pflichtversicherte Dienstnehmerinnen, Bezieherinnen von Arbeitslosengeld und Selbstversicherte bei geringfügiger Beschäftigung. Ausgeschlossen sind nach § 162 Abs. 5 ASVG unter anderem Selbstversicherte nach § 16 ASVG, also die freiwillige Selbstversicherung in der Krankenversicherung.

Für welchen Zeitraum gezahlt wird

Der Bezugszeitraum folgt dem Beschäftigungsverbot des Mutterschutzes:

  • die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung
  • der Tag der Entbindung
  • die ersten acht Wochen nach der Entbindung
  • zwölf Wochen danach bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnitt

Kommt das Kind zu einem anderen Zeitpunkt als errechnet, verschiebt sich die Frist davor entsprechend. § 162 Abs. 2 ASVG enthält dazu eine Auffangregel, die für die Praxis entscheidend ist: Die Frist nach der Entbindung verlängert sich in jedem Fall bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzrecht endet. Das Wochengeld kann also nicht vor dem Beschäftigungsverbot auslaufen.

Darüber hinaus gebührt Wochengeld für die Dauer eines individuellen Beschäftigungsverbots, das durch fachärztliches, arbeitsinspektionsärztliches oder amtsärztliches Zeugnis belegt ist, und für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach § 13a Abs. 5 Tabakgesetz.

Wie sich die Höhe berechnet

§ 162 Abs. 3 ASVG stellt auf den durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen ab, bei monatlicher Abrechnung auf die letzten drei Kalendermonate vor Eintritt des Versicherungsfalls, jeweils vermindert um die gesetzlichen Abzüge. Maßgeblich ist also das Netto.

Sonderzahlungen werden dabei nach Abs. 4 nicht direkt eingerechnet, sondern über einen Hundertsatz berücksichtigt, den die Satzung des Versicherungsträgers festlegt. Die ÖGK nennt drei Stufen:

Sonderzahlungen im JahrZuschlag
bis zur Höhe eines Monatsbezuges14 Prozent
bis zur Höhe von zwei Monatsbezügen17 Prozent
mehr als zwei Monatsbezüge21 Prozent

Der Regelfall in Österreich, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, ergibt damit 17 Prozent.

Rechenbeispiel. Ein monatliches Nettoentgelt von 2.200 Euro, zwei Sonderzahlungen, drei volle Kalendermonate mit zusammen 90 Tagen:

SchrittBetrag
Netto in drei Monaten6.600,00 Euro
zuzüglich 17 Prozent Zuschlag7.722,00 Euro
geteilt durch 90 Kalendertage85,80 Euro pro Tag
Schutzfrist von 16 Wochen (112 Tage)9.609,60 Euro
Schutzfrist von 20 Wochen (140 Tage)12.012,00 Euro

Eigene Berechnung nach § 162 Abs. 3 und 4 ASVG mit dem von der ÖGK genannten Zuschlagssatz.

Zwei Punkte dazu: Das Wochengeld ist eine Tagesleistung, es wird also für jeden Kalendertag gezahlt, auch für Wochenenden und Feiertage. Und weil es aus dem Netto berechnet und um den Sonderzahlungszuschlag erhöht wird, liegt es bei den meisten Beschäftigten leicht über dem gewohnten monatlichen Nettogehalt.

Die Fixbeträge

Nicht in allen Fällen wird gerechnet. Drei Gruppen bekommen feste Sätze:

GruppeWochengeld pro Tag
Selbstversicherte bei geringfügiger Beschäftigung (§ 19a ASVG)12,19 Euro
Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeldin Höhe des täglichen Kinderbetreuungsgeldes
Selbstständige bei der SVS72,18 Euro

Der Wert von 12,19 Euro gilt für 2026. Der Gesetzestext des § 162 Abs. 3b ASVG nennt noch 6,83 Euro, der geltende Betrag steht in den jährlich fortgeschriebenen Anmerkungen und wird nach § 108f ASVG mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht. Über eine Schutzfrist von 16 Wochen ergeben sich daraus rund 1.365 Euro, umgerechnet etwa 371 Euro im Monat.

Für Unternehmerinnen beträgt das Wochengeld 2026 laut Wirtschaftskammer 72,18 Euro täglich, also rund 2.165 Euro für einen Monat mit 30 Tagen. Voraussetzung ist in der Regel eine mindestens sechsmonatige durchgehende Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sowie, bei Weiterführung des Betriebs, die Beschäftigung einer geeigneten Arbeitskraft an mindestens vier Tagen pro Woche beziehungsweise 20 Wochenstunden. Statt des Wochengeldes kann Betriebshilfe gewählt werden, bei der ein Betriebshilfeverein des jeweiligen Bundeslandes eine fachqualifizierte Ersatzkraft stellt.

Das Sonderwochengeld beim zweiten Kind

Die Berechnung aus den letzten drei Monaten führt zu einem Problem, wenn in diesen Monaten gar kein voller Verdienst vorlag, etwa weil noch Karenz für das erste Kind lief oder weil die Arbeitszeit im Rahmen der Elternteilzeit reduziert war. Ohne Sonderregel wäre das Wochengeld für das zweite Kind entsprechend niedrig.

§ 162 Abs. 3a ASVG verhindert das. Ein Sonderwochengeld gebührt, sofern es günstiger ist, in zwei Fällen:

  1. Im Beobachtungszeitraum lag nicht durchgehend Arbeitsverdienst vor, weil Karenz nach dem MSchG in Anspruch genommen wurde.
  2. Der Versicherungsfall tritt vor Ablauf des zweiten Lebensjahres eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes ein und die Arbeitszeit war gegenüber der Zeit davor herabgesetzt.

Berechnet wird dann auf Basis jenes Arbeitsverdienstes, der dem letzten Wochengeldbezug vorangegangen ist. Wer also nach dem ersten Kind in Elternteilzeit arbeitet und ein zweites bekommt, verliert dadurch nicht die Bemessungsgrundlage aus der Vollzeit.

Eine verwandte Regel gilt bei Bildungskarenz: Beginnt die Schutzfrist während des Bezugs von Weiterbildungsgeld, wird auf den Arbeitsverdienst der letzten drei Monate vor Beginn des Weiterbildungsgeldbezugs abgestellt.

Steuer: steuerfrei und ohne Hochrechnung

Das Wochengeld ist nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG von der Einkommensteuer befreit.

Damit stellt sich die Anschlussfrage, die bei steuerfreien Transferleistungen regelmäßig auftaucht: Löst es die Hochrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG aus, bei der die übrigen Einkünfte für die Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umgerechnet werden? Die Antwort ergibt sich aus dem Wortlaut: Die Bestimmung zählt die betroffenen Leistungen abschließend auf, nämlich Bezüge nach Z 5 lit. a oder c, Z 22 lit. a und b sowie Z 23. Arbeitslosengeld und Notstandshilfe stehen dort, das Wochengeld nach Z 4 lit. a steht nicht dort.

Aus dem Wochengeld entsteht also keine Steuernachzahlung. Dasselbe gilt für Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, den Familienzeitbonus und das Pflegekarenzgeld, die nach Z 5 lit. b steuerfrei sind und in der Aufzählung des Abs. 2 ebenfalls fehlen. Wer im selben Jahr Arbeitslosengeld bezogen hat, ist von der Hochrechnung dagegen betroffen. Die Grundlagen dazu stehen im Ratgeber Steuererklärung.

Antrag und Unterlagen

Der Antrag geht an die zuständige Krankenversicherung, für Dienstnehmerinnen an die ÖGK. Erforderlich sind:

  • die ärztliche Bestätigung des voraussichtlichen Geburtstermins
  • die Arbeits- und Entgeltbestätigung des Dienstgebers, aus der der Nettoverdienst der Vergleichsmonate hervorgeht
  • bei vorzeitigem Beschäftigungsverbot das fachärztliche Zeugnis
  • die Bankverbindung

Nach der Geburt ist die Geburtsurkunde nachzureichen, damit der zweite Teil der Schutzfrist abgerechnet werden kann. Weil die Arbeits- und Entgeltbestätigung vom Dienstgeber kommt, hängt der Auszahlungszeitpunkt in der Praxis daran, wie zügig sie übermittelt wird.

Wie es nach dem Ende der Schutzfrist finanziell weitergeht, entscheidet die Wahl beim Kinderbetreuungsgeld. Sie hat eine Besonderheit: Beim einkommensabhängigen Modell bemisst sich die Leistung mit 80 Prozent genau an dem Wochengeld, das hier berechnet wurde.

Quellen

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Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist das Wochengeld?

Es entspricht dem durchschnittlichen Nettoarbeitsverdienst der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist, erhöht um einen pauschalen Zuschlag für Sonderzahlungen von 14, 17 oder 21 Prozent. Bei zwei Sonderzahlungen im Jahr sind es 17 Prozent.

Wie viel bekommen geringfügig Beschäftigte?

Selbstversicherte nach § 19a ASVG erhalten 2026 ein tägliches Wochengeld von 12,19 Euro, das sind rund 371 Euro im Monat. Der Betrag wird jährlich mit dem Anpassungsfaktor angehoben.

Wie viel Wochengeld bekommen Selbstständige?

Bei der SVS beträgt das Wochengeld 2026 72,18 Euro täglich, also rund 2.165 Euro für einen Monat mit 30 Tagen. Alternativ kann Betriebshilfe in Anspruch genommen werden, bei der ein Betriebshilfeverein eine fachqualifizierte Ersatzkraft stellt.

Ist das Wochengeld steuerpflichtig?

Nein. Nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG ist es steuerfrei. Anders als beim Arbeitslosengeld löst es auch keine Hochrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG aus, weil diese Bestimmung das Wochengeld nicht anführt. Eine Nachzahlung aus diesem Titel entsteht also nicht.

Was ist das Sonderwochengeld?

Eine Schutzregel für ein weiteres Kind. Lag im Beobachtungszeitraum wegen Karenz kein voller Verdienst vor oder war die Arbeitszeit im Rahmen der Elternteilzeit reduziert, wird auf den Verdienst vor dem letzten Wochengeldbezug abgestellt, sofern das günstiger ist.

Wo beantrage ich das Wochengeld?

Bei der zuständigen Krankenversicherung, für Dienstnehmerinnen bei der ÖGK. Nötig sind die ärztliche Bestätigung des voraussichtlichen Geburtstermins, die Arbeits- und Entgeltbestätigung des Dienstgebers und die Bankverbindung.

Bekomme ich Wochengeld, wenn ich schon Kinderbetreuungsgeld beziehe?

Ja, aber in anderer Höhe. Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld erhalten nach § 162 Abs. 3b ASVG ein Wochengeld in Höhe des gebührenden täglichen Kinderbetreuungsgeldes.