Wochengeld Österreich 2026

Wochengeld 2026: Höhe, Berechnung aus Netto-Durchschnitt, Mutterschutz 8+8 Wochen, Anspruch, Antrag bei ÖGK und Wochengeld für Selbstständige.

Aktualisiert: 05. April 2026 18 Min. Lesezeit

Wer hat Anspruch auf Wochengeld?

Das Wochengeld ist eine der wichtigsten Leistungen für werdende Mütter in Österreich. Es sichert das Einkommen während der Mutterschutzfrist und wird von der Krankenversicherung ausbezahlt.

Was ist das Wochengeld?

Definition und Zweck

Das Wochengeld ist eine Geldleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die während der gesetzlichen Schutzfrist (Mutterschutz) vor und nach der Geburt eines Kindes gewährt wird. Es ersetzt das wegfallende Erwerbseinkommen und soll sicherstellen, dass werdende und junge Mütter finanziell abgesichert sind.

Das Wochengeld ist im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) geregelt — für Angestellte und Arbeiterinnen — sowie im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) für Selbstständige und Bäuerinnen.

Wer hat Anspruch?

Grundsätzlich haben alle Frauen Anspruch auf Wochengeld, die zum Zeitpunkt des Beginns der Schutzfrist krankenversichert sind:

  • Arbeitnehmerinnen (Angestellte und Arbeiterinnen), die bei der ÖGK versichert sind
  • Geringfügig Beschäftigte, wenn sie eine Selbstversicherung abgeschlossen haben
  • Freie Dienstnehmerinnen mit aufrechtem Dienstverhältnis
  • Selbstständige (bei der SVS versichert)
  • Bäuerinnen (bei der SVS versichert)
  • Arbeitslose, die Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen (Wochengeld in Höhe der AMS-Leistung plus 80 %)
  • Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld, die vor der neuerlichen Schwangerschaft erwerbstätig waren

Die Mutterschutzfrist

Regelung der Schutzfrist

Die Mutterschutzfrist — auch Beschäftigungsverbot genannt — gliedert sich in zwei Phasen:

Vorfrist (vor der Geburt): 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin beginnt das absolute Beschäftigungsverbot. Die werdende Mutter darf ab diesem Zeitpunkt nicht mehr arbeiten, und der Arbeitgeber darf sie nicht mehr beschäftigen.

Nachfrist (nach der Geburt): 8 Wochen nach der Geburt besteht ein weiteres absolutes Beschäftigungsverbot. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich die Nachfrist auf 12 Wochen.

Vorzeitiges Beschäftigungsverbot

Neben der regulären Schutzfrist kann ein ärztlich verordnetes individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, wenn die Fortsetzung der Beschäftigung das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet. In diesem Fall beginnt das Wochengeld bereits ab dem Zeitpunkt des individuellen Beschäftigungsverbots.

Gründe für ein vorzeitiges Beschäftigungsverbot können sein:

  • Risikoschwangerschaft (z.B. Blutungen, vorzeitige Wehen)
  • Arbeitsplatzbedingungen, die nicht angepasst werden können (z.B. schweres Heben)
  • Psychische oder physische Belastungen, die die Schwangerschaft gefährden

Berechnung bei vorzeitiger oder verspäteter Geburt

Frühgeburt: Kommt das Kind vor dem errechneten Termin, verkürzt sich die Vorfrist. Die nicht verbrauchten Tage werden an die Nachfrist angehängt. Die Gesamtdauer beträgt mindestens 16 Wochen.

Übertragung: Kommt das Kind nach dem errechneten Termin, verlängert sich die Vorfrist. Die Nachfrist bleibt davon unberührt und beginnt mit der tatsächlichen Geburt.

Beispiel Frühgeburt: Errechneter Termin: 15. Juni 2026. Vorfrist beginnt: 20. April 2026. Tatsächliche Geburt: 1. Juni 2026 (2 Wochen früher). Vorfrist: 20. April bis 1. Juni = ca. 6 Wochen (statt 8). Die 2 fehlenden Wochen werden auf die Nachfrist aufgerechnet: 8 plus 2 = 10 Wochen Nachfrist.

Berechnung des Wochengeldes

Grundformel für Arbeitnehmerinnen

Das Wochengeld für Arbeitnehmerinnen wird wie folgt berechnet:

Schritt 1: Durchschnittliches Nettoentgelt der letzten 13 Wochen (bei wöchentlicher Abrechnung) oder der letzten 3 Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist.

Schritt 2: Berücksichtigung der Sonderzahlungen durch Multiplikation mit dem Faktor 1,1695 (bei 14 Monatsbezügen, also Urlaubs- und Weihnachtsgeld).

Schritt 3: Division durch 30 (oder die Anzahl der Kalendertage des Berechnungszeitraums) ergibt den täglichen Wochengeldsatz.

Berechnungsbeispiel

Frau Berger ist Angestellte mit einem Nettomonatsgehalt von 2.200 Euro. Sie erhält 14 Monatsbezüge.

  • Nettoeinkommen der letzten 3 Monate: 3 x 2.200 = 6.600 Euro
  • Aufschlag für Sonderzahlungen: 6.600 x 1,1695 = 7.718,70 Euro
  • Täglicher Wochengeldsatz: 7.718,70 / 90 = 85,76 Euro
  • Monatliches Wochengeld (30 Tage): 85,76 x 30 = 2.572,80 Euro

Das Wochengeld ist damit höher als das reguläre Nettogehalt, da die Sonderzahlungen anteilig eingerechnet werden.

Besonderheiten bei der Berechnung

Überstunden und Zulagen: Regelmäßig geleistete Überstunden und Zulagen (Nacht-, Sonntags-, Schichtzulagen) werden in die Berechnung einbezogen, sofern sie in den letzten 13 Wochen bzw. 3 Monaten geleistet wurden.

Teilzeitbeschäftigung: Bei Teilzeitbeschäftigung wird das tatsächliche Nettoeinkommen herangezogen. Ein Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit kurz vor der Schutzfrist kann das Wochengeld reduzieren.

Mehrere Dienstverhältnisse: Bei gleichzeitigen Dienstverhältnissen wird das Wochengeld aus dem Gesamtnettoeinkommen berechnet.

Geringfügig Beschäftigte: Geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung erhalten ein pauschales Wochengeld in Höhe von ca. 10,70 Euro pro Tag (2026).

Wochengeld für Selbstständige

Anspruchsgrundlage

Selbstständig erwerbstätige Frauen, die bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) versichert sind, haben ebenfalls Anspruch auf Wochengeld. Die Schutzfrist ist identisch: 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt.

Höhe des Wochengeldes

Die Höhe des Wochengeldes für Selbstständige orientiert sich an der Beitragsgrundlage und beträgt einen Tagessatz, der dem Krankengeldsatz entspricht. Dieser ist deutlich niedriger als bei Arbeitnehmerinnen und liegt aktuell bei ca. 60-70 Euro pro Tag (abhängig von der Beitragsgrundlage).

Betriebshilfe

Zusätzlich zum Wochengeld können Selbstständige eine Betriebshilfe beantragen. Die SVS stellt eine Ersatzkraft, die den Betrieb während der Schutzfrist weiterführt. Die Kosten übernimmt die SVS. Alternativ gibt es einen Zuschuss, wenn die Unternehmerin die Betriebshilfe selbst organisiert.

Die Betriebshilfe umfasst:

  • Bis zu 20 Wochen (4 Wochen vor und 16 Wochen nach der Geburt, wobei die letzten 4 Wochen die Betriebshilfe als Alternative zum Wochengeld darstellen)
  • Maximal 8 Stunden pro Tag
  • Qualifizierte Ersatzkraft, die die wesentlichen Betriebsaufgaben übernimmt

Wochengeld bei Arbeitslosigkeit

Anspruch für arbeitslose Schwangere

Auch Frauen, die zum Zeitpunkt des Mutterschutzes Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen, haben Anspruch auf Wochengeld. Die Höhe beträgt das 1,8-fache des täglichen Arbeitslosengeldes bzw. der täglichen Notstandshilfe (also eine Erhöhung um 80 %).

Beispiel: Frau Schmid bezieht Arbeitslosengeld von 35 Euro pro Tag. Ihr Wochengeld beträgt 35 x 1,8 = 63 Euro pro Tag, also ca. 1.890 Euro pro Monat.

Wochengeld nach Kinderbetreuungsgeld

Wenn eine Frau während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld erneut schwanger wird und vor der neuerlichen Schwangerschaft erwerbstätig war, hat sie Anspruch auf Wochengeld. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen vor dem letzten Kinderbetreuungsgeld-Bezug.

Antragstellung und Verfahren

Antrag bei der ÖGK

Für Arbeitnehmerinnen:

  1. Arztbestätigung einholen: Ein Arzt oder eine Hebamme bestätigt den voraussichtlichen Geburtstermin (Mutter-Kind-Pass oder gesonderte ärztliche Bestätigung)
  2. Arbeitgeber informieren: Der Arbeitgeber ist unverzüglich über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin zu informieren
  3. Antrag bei der ÖGK: Den Antrag auf Wochengeld stellt in der Regel der Arbeitgeber bei der ÖGK. Alternativ kann die Versicherte selbst den Antrag einreichen
  4. Geburtsurkunde nachreichen: Nach der Geburt muss die Geburtsurkunde des Kindes an die ÖGK übermittelt werden

Antrag bei der SVS (Selbstständige)

Selbstständige stellen den Antrag direkt bei der SVS. Benötigt werden:

  • Ärztliche Bestätigung des Geburtstermins
  • Gewerbeberechtigung oder Nachweis der selbstständigen Tätigkeit
  • Antrag auf Betriebshilfe (wenn gewünscht)

Auszahlung

Das Wochengeld wird in der Regel monatlich im Nachhinein auf das Konto der Versicherten überwiesen. Die erste Auszahlung erfolgt nach Beginn der Schutzfrist und Einreichung der Arztbestätigung. Nach der Geburt ist die Geburtsurkunde vorzulegen, damit die Nachfrist korrekt berechnet werden kann.

Mutterschutz am Arbeitsplatz

Beschäftigungsverbote und Schutzbestimmungen

Das Mutterschutzgesetz (MSchG) schützt werdende Mütter am Arbeitsplatz:

Absolutes Beschäftigungsverbot:

  • 8 Wochen vor dem Geburtstermin
  • 8 Wochen (bzw. 12 Wochen) nach der Geburt
  • Bei individueller Gefährdung: ab ärztlicher Anordnung

Eingeschränktes Beschäftigungsverbot (ab Bekanntgabe der Schwangerschaft):

  • Keine schweren körperlichen Arbeiten
  • Kein Heben oder Tragen schwerer Lasten (regelmäßig über 5 kg)
  • Keine Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen
  • Keine Nachtarbeit (20:00 bis 06:00 Uhr, mit Ausnahmen)
  • Keine Sonn- und Feiertagsarbeit

Kündigungsschutz

Ab Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt (bzw. bis vier Wochen nach der Karenz) besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. Eine Kündigung in diesem Zeitraum ist nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts möglich und nur aus schwerwiegenden Gründen.

Wochengeld und Steuern

Steuerfreiheit

Das Wochengeld ist steuerfrei (Paragraph 3 Abs. 1 Z 4 EStG). Es muss nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden und unterliegt keiner Lohnsteuer.

Progressionsvorbehalt

Obwohl das Wochengeld steuerfrei ist, unterliegt es dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Das Wochengeld wird bei der Ermittlung des Steuersatzes für die übrigen (steuerpflichtigen) Einkünfte berücksichtigt. In der Praxis kann dies dazu führen, dass die Einkommensteuer auf die übrigen Bezüge etwas höher ausfällt.

Praktische Auswirkung: Wenn eine Arbeitnehmerin z.B. 10 Monate lang Gehalt bezieht und 2 Monate Wochengeld, wird ihr Gehalt trotzdem so besteuert, als hätte sie das ganze Jahr über ein entsprechendes Einkommen bezogen. In vielen Fällen ergibt sich bei der Arbeitnehmerveranlagung eine Gutschrift, weil die Lohnsteuer auf die Monatsbezüge zu hoch angesetzt war.

Tipp: Arbeitnehmerveranlagung machen

Gerade in Jahren mit Wochengeldbezug lohnt sich die Arbeitnehmerveranlagung besonders, da durch die Monate ohne steuerpflichtiges Einkommen oft eine Steuergutschrift entsteht. Diese kann mehrere hundert Euro betragen.

Vom Wochengeld zur Karenz und zum Kinderbetreuungsgeld

Übergang nach dem Wochengeld

Nach Ende der Mutterschutzfrist (und damit des Wochengeldes) gibt es mehrere Optionen:

  1. Karenz: Anspruch auf Karenz bis zum zweiten Geburtstag des Kindes (muss mindestens 2 Monate dauern, kann zwischen den Elternteilen aufgeteilt werden)
  2. Elternteilzeit: Reduzierung der Arbeitszeit mit teilweiser Einkommensfortzahlung
  3. Rückkehr in die Vollbeschäftigung: Sofortige Wiederaufnahme der Arbeit

Kinderbetreuungsgeld

Ab dem Tag nach Ende des Wochengeldes kann Kinderbetreuungsgeld (KBG) beantragt werden. Es gibt zwei Systeme:

Pauschales KBG (Konto): Maximal 16.449 Euro pro Elternteil, aufteilbar auf 365 bis 851 Tage. Der monatliche Betrag variiert je nach gewählter Bezugsdauer.

Einkommensabhängiges KBG: 80 % des letzten Nettoeinkommens, maximal 2.300 Euro pro Monat, für maximal 365 Tage (ein Elternteil) bzw. 426 Tage (bei Aufteilung). Voraussetzung: Mindestens 182 Tage Erwerbstätigkeit vor der Geburt.

Wochengeld und Elternteilzeit — die beste Strategie planen

Vergleich der Kinderbetreuungsgeld-Varianten

Nach dem Wochengeld stellt sich die Frage nach der optimalen Kinderbetreuungsgeld-Variante. Die Wahl hat erhebliche finanzielle Auswirkungen:

Pauschales KBG — kurze Variante (365/426 Tage):

  • Ca. 45 Euro pro Tag (ca. 1.369 Euro/Monat)
  • Zuverdienstgrenze: ca. 18.000 Euro/Jahr
  • Vorteil: Höherer monatlicher Betrag, schnellerer Wiedereinstieg

Pauschales KBG — lange Variante (851/1.063 Tage):

  • Ca. 16 Euro pro Tag (ca. 487 Euro/Monat)
  • Zuverdienstgrenze: ca. 18.000 Euro/Jahr
  • Vorteil: Längere Bezugsdauer, mehr Zeit mit dem Kind

Einkommensabhängiges KBG (365/426 Tage):

  • 80 % des letzten Nettoeinkommens (max. ca. 2.300 Euro/Monat)
  • Zuverdienstgrenze: ca. 8.100 Euro/Jahr
  • Vorteil: Höchster Betrag für gut verdienende Eltern, bewahrt den Lebensstandard

Strategische Überlegungen

Für Gutverdienerinnen: Das einkommensabhängige KBG ist oft die beste Wahl, da es den höchsten monatlichen Betrag bietet. Die niedrige Zuverdienstgrenze ist kein Problem, wenn ohnehin eine volle Karenz geplant ist.

Für Teilzeitkräfte und Geringverdienerinnen: Das pauschale KBG in der mittleren oder langen Variante kann günstiger sein, da es einen höheren Betrag als 80 % des niedrigen Einkommens bieten kann.

Partnerschaftsbonus: Wenn beide Elternteile das KBG beziehen (mindestens 20 % der Gesamtbezugsdauer pro Elternteil), gibt es einen Partnerschaftsbonus von 500 Euro pro Elternteil.

Krankenversicherung nach dem Wochengeld

Während des KBG-Bezugs sind Sie krankenversichert. Achten Sie darauf, dass zwischen dem Ende des Wochengeldes und dem Beginn des KBG keine Lücke in der Krankenversicherung entsteht. In der Praxis geht der Bezug nahtlos ineinander über, wenn der KBG-Antrag rechtzeitig gestellt wird.

Wochengeld im internationalen Vergleich

Österreich im Vergleich

Österreich bietet im internationalen Vergleich ein großzügiges System des Mutterschutzes:

Schweden: 480 Tage Elternzeit, davon 90 Tage für jeden Elternteil reserviert. Entgelt: 80 % des Einkommens für 390 Tage.

Deutschland: 14 Wochen Mutterschutz (6 vor, 8 nach der Geburt). Mutterschaftsgeld bis zu 13 Euro/Tag von der Krankenkasse, Arbeitgeberzuschuss bis zum vollen Nettogehalt.

Schweiz: 14 Wochen Mutterschaftsurlaub, 80 % des Einkommens (max. 220 CHF/Tag). Deutlich weniger großzügig als Österreich.

USA: Kein gesetzlicher bezahlter Mutterschaftsurlaub auf Bundesebene. Der Family and Medical Leave Act (FMLA) garantiert nur 12 Wochen unbezahlten Urlaub.

Österreichs System mit vollem Nettoeinkommensersatz während der 16 Wochen Mutterschutzfrist gehört zu den besten weltweit.

Häufige Fragen und Sonderfälle

Totgeburt oder Fehlgeburt

Bei einer Totgeburt (ab der 24. Schwangerschaftswoche) besteht der volle Anspruch auf Wochengeld während der gesamten Nachfrist. Bei einer Fehlgeburt (vor der 24. Woche) endet der Anspruch auf Wochengeld, es besteht aber Anspruch auf Krankengeld.

Adoption

Bei Adoption eines Kindes unter sieben Jahren besteht kein Anspruch auf Wochengeld, aber auf Kinderbetreuungsgeld und Karenz.

Zwillinge und Mehrlingsgeburten

Bei Mehrlingsgeburten verlängert sich die Nachfrist auf 12 Wochen. Das Wochengeld wird für die gesamte verlängerte Frist bezahlt.

Wochengeld und Nebenbeschäftigung

Während des Bezugs von Wochengeld besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Eine Nebenbeschäftigung ist daher nicht zulässig und würde den Anspruch auf Wochengeld gefährden.

Checkliste: Alles rund um Schwangerschaft und Finanzen

Vor der Geburt

  1. Schwangerschaft dem Arbeitgeber melden (sobald bekannt, idealerweise bis zur 12. Schwangerschaftswoche)
  2. Mutterschutzfrist berechnen (8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin)
  3. Mutter-Kind-Pass Untersuchungen wahrnehmen (Voraussetzung für Kinderbetreuungsgeld)
  4. Arztbestätigung für Wochengeld einholen (voraussichtlicher Geburtstermin)
  5. Wochengeld bei ÖGK/SVS beantragen (über den Arbeitgeber oder selbst)
  6. Kinderbetreuungsgeld-Variante wählen (vor der Geburt informieren)
  7. Familienbeihilfe-Antrag vorbereiten (kann erst nach der Geburt gestellt werden)

Nach der Geburt

  1. Geburtsurkunde beim Standesamt besorgen (innerhalb einer Woche)
  2. Geburtsurkunde an ÖGK/SVS übermitteln (für korrekte Wochengeld-Berechnung der Nachfrist)
  3. Familienbeihilfe beantragen (beim Finanzamt oder über FinanzOnline)
  4. Kinderbetreuungsgeld beantragen (ab dem Tag nach Ende des Wochengeldes)
  5. Sozialversicherung für das Kind (automatisch über die Familienbeihilfe)
  6. Arbeitnehmerveranlagung für das Geburtsjahr (oft Steuergutschrift)

Finanzielle Übersicht

Für eine Arbeitnehmerin mit 2.500 Euro Nettogehalt (14x) ergibt sich folgendes finanzielles Bild:

  • Wochengeld (16 Wochen): ca. 2.924 Euro/Monat (inkl. Sonderzahlungs-Aufschlag)
  • Einkommensabhängiges KBG (12 Monate): ca. 2.000 Euro/Monat
  • Pauschales KBG (längste Variante): ca. 487 Euro/Monat für bis zu 851 Tage
  • Familienbeihilfe: ca. 120-175 Euro/Monat (je nach Alter und Anzahl der Kinder)
  • Familienbonus Plus: Steuerliche Entlastung von bis zu 2.200 Euro/Jahr

Das Wochengeld sichert das Einkommen werdender und junger Mütter in Österreich während der Mutterschutzfrist. Die Höhe entspricht dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei Monate, ergänzt um einen Aufschlag für Sonderzahlungen. Die Mutterschutzfrist dauert regulär 16 Wochen (8 vor und 8 nach der Geburt), bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnitt verlängert sich die Nachfrist auf 12 Wochen.

Der Antrag wird bei der ÖGK (Arbeitnehmerinnen) oder SVS (Selbstständige) gestellt. Das Wochengeld ist steuerfrei und es besteht ein umfassender Kündigungsschutz. Nutzen Sie die Arbeitnehmerveranlagung, um eine mögliche Steuergutschrift zu erhalten, und informieren Sie sich frühzeitig über das anschließende Kinderbetreuungsgeld.

Anhang: Wichtige Kontakte und Formulare

Zuständige Stellen

VersicherungsträgerZuständigkeitKontakt
ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse)ArbeitnehmerinnenTel. 05 0766-0
SVS (Sozialversicherung der Selbständigen)Selbstständige, BäuerinnenTel. 050 808-808
BVAEBBeamtinnenTel. 050 405-0
AMSArbeitslose SchwangereTel. des zuständigen AMS

Wichtige Formulare

  • Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin (für den Arbeitgeber und die ÖGK)
  • Wochengeld-Antrag (bei der zuständigen Krankenversicherung)
  • Geburtsurkunde (nach der Geburt an die Krankenversicherung)
  • KBG-Antrag (bei der zuständigen Krankenversicherung, online über MeineSV.at)
  • Familienbeihilfe-Antrag Beih1 (beim Finanzamt oder über FinanzOnline)
  • Arbeitnehmerveranlagung L1 (über FinanzOnline, für das Jahr des Wochengeldbezugs)

Nützliche Online-Portale

  • MeineSV.at: Zentrale Plattform für alle Sozialversicherungs-Angelegenheiten
  • FinanzOnline: Für Familienbeihilfe und Arbeitnehmerveranlagung
  • oesterreich.gv.at: Informationsportal der Bundesregierung
  • AK-Rechner (ak.at): Wochengeld-Rechner der Arbeiterkammer
  • Familienberatung.gv.at: Kostenlose Familienberatungsstellen in ganz Österreich

Hinweis zur Planung

Beginnen Sie frühzeitig mit der Planung. Idealerweise informieren Sie sich bereits in der Frühschwangerschaft über Ihre Ansprüche und die notwendigen Schritte. Die ÖGK und die Arbeiterkammer bieten kostenlose Informationsveranstaltungen für werdende Eltern an, die alle finanziellen Aspekte rund um Schwangerschaft, Geburt und Karenz abdecken.

Häufige Fehler beim Wochengeld

Fehler 1: Arztbestätigung zu spät einholen. Ohne rechtzeitige Vorlage der Arztbestätigung verzögert sich die Auszahlung des Wochengeldes. Holen Sie die Bestätigung mindestens vier Wochen vor Beginn der Schutzfrist ein.

Fehler 2: Arbeitgeber nicht informieren. Der Arbeitgeber muss über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin informiert werden. Dies ist auch Voraussetzung für den Kündigungsschutz.

Fehler 3: Geburtsurkunde nicht nachreichen. Ohne Geburtsurkunde kann die ÖGK die Nachfrist nicht korrekt berechnen. Reichen Sie die Urkunde innerhalb von zwei Wochen nach der Geburt ein.

Fehler 4: Arbeitnehmerveranlagung vergessen. Im Jahr des Wochengeldbezugs ergibt sich fast immer eine Steuergutschrift. Verpassen Sie nicht, die Arbeitnehmerveranlagung über FinanzOnline einzureichen.

Weiterführende Artikel

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist das Wochengeld 2026 in Österreich?

Das Wochengeld entspricht dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Bei Sonderzahlungen (Urlaubs-/Weihnachtsgeld) wird ein Aufschlag hinzugerechnet. Es gibt keine Obergrenze -- die volle Nettoentgeltfortzahlung ist garantiert.

Wie wird das Wochengeld berechnet?

Die Berechnung basiert auf dem durchschnittlichen Nettoentgelt der letzten 13 Wochen (bei wöchentlicher Abrechnung) oder drei Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Sonderzahlungen werden aliquot hinzugerechnet, indem das Nettoentgelt mit dem Faktor 1,1695 (bei 14 Monatsbezügen) multipliziert wird.

Wie lange bekommt man Wochengeld?

Das Wochengeld wird während der Mutterschutzfrist bezahlt: 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 8 Wochen nach der Geburt. Bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich die Nachfrist auf 12 Wochen. Kommt das Kind vor dem Termin, wird die verkürzte Vorfrist an die Nachfrist angehängt.

Wo beantrage ich das Wochengeld?

Das Wochengeld wird bei der zuständigen Krankenversicherung beantragt -- für Arbeitnehmerinnen bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK). Benötigt wird die ärztliche Bestätigung des voraussichtlichen Geburtstermins (Arztbestätigung oder Mutter-Kind-Pass). Der Arbeitgeber meldet die Karenz an die ÖGK.

Bekommen auch Selbstständige Wochengeld?

Ja, auch Selbstständige (bei der SVS versichert) haben Anspruch auf Wochengeld. Die Höhe orientiert sich an der Beitragsgrundlage und beträgt einen Tagessatz, der dem Krankengeldsatz entspricht. Zusätzlich gibt es eine Betriebshilfe: Die SVS stellt eine Ersatzkraft, die den Betrieb während der Schutzfrist weiterführt.

Wird das Wochengeld versteuert?

Nein, das Wochengeld ist steuerfrei. Es unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt -- das heißt, es wird bei der Ermittlung des Steuersatzes für die übrigen Einkünfte berücksichtigt und kann so indirekt zu einer höheren Steuerlast führen.

Was passiert, wenn das Kind vor dem errechneten Termin kommt?

Kommt das Kind vor dem errechneten Geburtstermin, verkürzt sich die Vorfrist (8 Wochen vor Termin). Die nicht verbrauchten Tage der Vorfrist werden an die Nachfrist (8 Wochen nach Geburt) angehängt. Die Gesamtdauer des Wochengeldes bleibt somit mindestens 16 Wochen.

Rf
Redaktion finanzinfo.at

Chefredakteur finanzinfo.at

Martin Höllinger ist Finanzjournalist und Gründer von finanzinfo.at. Er ist spezialisiert auf österreichisches Steuerrecht, Geldanlage und Finanzvergleiche.