Freiberufliche Tätigkeit: Kein Gewerbe, aber trotzdem versichert

Freie Berufe brauchen keinen Gewerbeschein und keine Bilanz. Wo die Sozialversicherung trotzdem greift und was Neue Selbständige davon unterscheidet.

Stand: 18. August 2026 12 Min. Lesezeit

Freiberufliche Tätigkeit ist in Österreich vor allem eine Abgrenzung: Was kein Gewerbe ist, fällt nicht unter die Gewerbeordnung - und damit entfallen Gewerbeanmeldung, Befähigungsnachweis und Kammerumlage der Wirtschaftskammer.

Das klingt nach weniger Bürokratie, und in Teilen ist es das auch. Nur an einer Stelle wird es komplizierter als beim Gewerbe: bei der Sozialversicherung.

Was freiberuflich ist

Eine abschließende Liste gibt es nicht in einem einzigen Gesetz. Praktisch gehören dazu:

  • Kammerberufe wie Ärztinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechnikerinnen und Apotheker - sie haben eine eigene Standesvertretung mit Berufsrecht und Eintragungspflicht
  • Wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten
  • Bestimmte Gesundheitsberufe außerhalb der Ärztekammer

Wer nicht sicher ist, ob seine Tätigkeit ein Gewerbe darstellt, sollte das vor dem Start klären. Die Gewerbeanmeldung ist zwar kostenlos, aber eine gewerbliche Tätigkeit ohne Berechtigung ist strafbar - und umgekehrt löst eine unnötige Gewerbeanmeldung die Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftskammer aus. Näheres auf der Seite zur Gewerbeanmeldung.

Freiberufler oder Neuer Selbständiger

Diese beiden Begriffe werden ständig vermischt, weil sie aus verschiedenen Rechtsgebieten stammen:

  • Freiberufler ist ein steuer- und berufsrechtlicher Begriff.
  • Neuer Selbständiger ist ein Begriff des Sozialversicherungsrechts.

Wer freiberuflich arbeitet, ohne einer Kammer mit eigener Versorgungseinrichtung anzugehören - also die meisten Vortragenden, Autorinnen, Künstler und Berater - ist sozialversicherungsrechtlich Neuer Selbständiger.

Und daraus folgt der wichtigste praktische Unterschied zum Gewerbe:

Auslöser der Pflichtversicherung
Gewerbetreibendedie Gewerbeberechtigung, unabhängig vom Einkommen
Neue SelbständigeEinkünfte über 6.613,20 Euro im Kalenderjahr

Dieser Betrag wurde für 2026 eingefroren und ist deshalb unverändert - das ist kein Übertragungsfehler. Die Einzelheiten und der Nachzahlungsmechanismus stehen auf der Seite zu den SVS-Beiträgen.

Für Kammerberufe gilt das nicht automatisch. Mehrere Kammern führen eigene Versorgungseinrichtungen, und ihre Mitglieder sind deshalb von der Pflichtversicherung ganz oder teilweise ausgenommen. Was im Einzelfall gilt, weiß die jeweilige Kammer.

Die drei steuerlichen Erleichterungen

Keine Rechnungslegungspflicht. Angehörige freier Berufe sind davon ausgenommen, und zwar unabhängig vom Umsatz. Eine Ärztin mit Millionenumsatz kann die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen und muss nicht ins Firmenbuch - das ist eine Ausnahme, die es sonst nirgends gibt. Siehe dazu die Seite zum Firmenbuch.

Besteuerung nach Zahlungseingang. Freiberufliche Einkünfte werden nach vereinnahmten Entgelten versteuert: Die Umsatzsteuer wird erst fällig, wenn der Kunde zahlt. Das schont die Liquidität erheblich.

Zwei Einschränkungen gehören dazu. Erstens ist es nicht zwingend - auf Antrag hat das Finanzamt die Versteuerung nach vereinbarten Entgelten zu gestatten. Zweitens hat die Erleichterung eine Kehrseite: Auch die Vorsteuer darf erst nach Bezahlung der Eingangsrechnung gezogen werden.

Der Gewinnfreibetrag steht wie allen betrieblichen Einkünften zu - mit dem Grundfreibetrag ohne jede Investition. Einzelheiten auf der Seite zum Einzelunternehmen.

Wer gar keine Umsatzsteuer verrechnet

Heilberufe sind unecht befreit. Ärztinnen, Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und weitere Gesundheitsberufe weisen auf ihren Honorarnoten keine Umsatzsteuer aus.

Unecht heißt: keine Umsatzsteuer nach außen, aber auch kein Vorsteuerabzug. Bei hohen Investitionen - Ordinationseinrichtung, Geräte - ist das ein spürbarer Nachteil, der bei der Standortplanung mitgerechnet werden sollte.

Wer unter der Kleinunternehmergrenze bleibt, ist ebenfalls befreit, allerdings aus einem anderen Grund und mit der Möglichkeit, darauf zu verzichten.

Was auf die Honorarnote gehört

Für die Rechnungslegung gelten dieselben Regeln wie überall - „Honorarnote” ist kein eigener Rechtsbegriff, sondern nur eine andere Bezeichnung. Was an Pflichtangaben verlangt wird und wann die vereinfachte Form genügt, steht auf der Seite zur Honorarnote.

Quellen

Häufig gestellte Fragen

Brauche ich als Freiberufler einen Gewerbeschein?

Nein. Freie Berufe fallen nicht unter die Gewerbeordnung. Bei den Kammerberufen tritt an die Stelle des Gewerbescheins die Eintragung in die jeweilige Kammerliste, bei den übrigen gar nichts.

Was ist der Unterschied zwischen Freiberufler und Neuem Selbständigen?

Freiberufler ist ein steuerrechtlicher und berufsrechtlicher Begriff, Neuer Selbständiger ein sozialversicherungsrechtlicher. Wer freiberuflich ohne Kammerzugehörigkeit arbeitet, ist sozialversicherungsrechtlich meist Neuer Selbständiger.

Ab wann bin ich als Neuer Selbständiger versichert?

Ab Einkünften von 6.613,20 Euro im Kalenderjahr. Dieser Wert wurde für 2026 eingefroren und ist deshalb unverändert. Anders als bei Gewerbetreibenden hängt die Pflicht am Einkommen, nicht an einer Berechtigung.

Muss ich eine Bilanz erstellen?

Nein. Angehörige freier Berufe sind von der Rechnungslegungspflicht ausgenommen, und zwar unabhängig von der Höhe des Umsatzes. Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung genügt auch bei Millionenumsatz.

Wann wird die Umsatzsteuer fällig?

Grundsätzlich erst mit der Zahlung des Kunden, weil freiberufliche Einkünfte nach vereinnahmten Entgelten versteuert werden. Auf Antrag hat das Finanzamt die Versteuerung nach vereinbarten Entgelten zu gestatten.

Welche Freiberufler verrechnen keine Umsatzsteuer?

Heilberufe wie Ärztinnen, Zahnärzte und Psychotherapeutinnen sind unecht befreit. Das bedeutet keine Umsatzsteuer auf der Honorarnote, aber im Gegenzug auch keinen Vorsteuerabzug.

Bin ich als Kammerberuf bei der SVS versichert?

Nicht unbedingt. Mehrere Kammerberufe haben eigene Versorgungseinrichtungen ihrer Kammer und sind deshalb von der Pflichtversicherung ganz oder teilweise ausgenommen. Das ist bei der jeweiligen Kammer zu klären.