Freiberufliche Tätigkeit Österreich 2026

Freiberufliche Tätigkeit in Österreich 2026: Berufe, Voraussetzungen, Steuern & Pflichten im kompakten Überblick. Jetzt informieren!

Aktualisiert: 03. April 2026 12 Min. Lesezeit

Freiberufliche Tätigkeit in Österreich 2026 — Der komplette Ratgeber

Die freiberufliche Tätigkeit ist in Österreich eine attraktive Form der Selbständigkeit, die sich von der gewerblichen Tätigkeit grundlegend unterscheidet. Ob Ärztin, Rechtsanwalt, Architektin, Journalistin oder Künstler — Freiberufler geniessen bestimmte Privilegien, unterliegen aber auch spezifischen Pflichten.

Was ist eine freiberufliche Tätigkeit?

Eine freiberufliche Tätigkeit zeichnet sich durch mehrere Merkmale aus:

  • Persönliche Qualifikation: Die Tätigkeit basiert auf besonderen fachlichen oder künstlerischen Fähigkeiten
  • Geistige Leistung: Im Vordergrund steht die geistige, nicht die handwerkliche oder kaufmännische Tätigkeit
  • Eigenverantwortung: Der Freiberufler arbeitet selbständig und eigenverantwortlich
  • Keine Gewerbeordnung: Freie Berufe unterliegen nicht der Gewerbeordnung (GewO), sondern eigenen Berufsgesetzen
  • Kein Gewerbeschein: Es wird keine Gewerbeberechtigung benötigt

In Österreich gibt es keine einheitliche gesetzliche Definition des Begriffs “Freier Beruf”. Die Einordnung ergibt sich aus verschiedenen Rechtsquellen: dem Einkommensteuergesetz (EStG), dem Gewerberecht, den Berufsgesetzen und der Judikatur.

Welche Berufe zählen zu den freien Berufen?

Gesetzlich geregelte freie Berufe

Diese Berufe sind durch eigene Berufsgesetze geregelt und haben in der Regel eine eigene Standesvertretung (Kammer):

  • Ärzte (Ärztegesetz)
  • Zahnärzte (Zahnärztegesetz)
  • Tierärzte (Tierärztegesetz)
  • Apotheker (Apothekengesetz)
  • Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsordnung)
  • Notare (Notariatsordnung)
  • Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz)
  • Wirtschaftstreuhänder (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer — WTBG)
  • Ziviltechniker (Architekten, Ingenieurkonsulenten — Ziviltechnikergesetz)
  • Psychotherapeuten (Psychotherapiegesetz)
  • Klinische Psychologen (Psychologengesetz)
  • Hebammen (Hebammengesetz)

Nicht kammerpflichtige freie Berufe

Daneben gibt es zahlreiche freie Berufe ohne eigene Kammer:

  • Journalisten und Schriftsteller
  • Bildende Künstler (Maler, Bildhauer, Grafiker)
  • Darstellende Künstler (Schauspieler, Musiker, Sänger)
  • Vortragende und Lehrende (selbständig)
  • Wissenschaftler und Forscher (selbständig)
  • Dolmetscher und Übersetzer
  • Sachverständige und Gutachter
  • Unternehmensberater (Achtung: grundsätzlich gewerblich, aber als “Neue Selbständige” auch freiberuflich möglich)

Die “Neuen Selbständigen”

Die “Neuen Selbständigen” sind eine besondere Kategorie in Österreich. Dabei handelt es sich um Personen, die:

  • Selbständig erwerbstätig sind
  • Keinen Gewerbeschein haben und benötigen
  • Nicht zu den klassischen freien Berufen gehören

Typische Beispiele: selbständige Vortragende, Trainer, Coaches, IT-Berater, Grafiker, Texter, Social-Media-Berater und viele andere. Neue Selbständige sind bei der SVS pflichtversichert und erzielen steuerlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) oder sonstige Einkünfte.

Freiberufliche Tätigkeit vs. Gewerbe

Abgrenzung

Die Unterscheidung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit ist in Österreich von grosser praktischer Bedeutung:

MerkmalFreier BerufGewerbe
RechtsgrundlageBerufsgesetze, EStGGewerbeordnung (GewO)
GewerbescheinNicht erforderlichErforderlich
KammerBerufsspezifische KammerWirtschaftskammer
SozialversicherungSVS (Neue Selbständige) oder berufsspezifischSVS (Gewerbliche)
Einkunftsart§ 22 EStG (selbständige Arbeit)§ 23 EStG (Gewerbebetrieb)
GewerbesteuerKeineKeine (in AT abgeschafft)
FirmenbuchEintragung meist nicht nötigBei Kapitalgesellschaften Pflicht
BetriebsanlagengenehmigungIn der Regel nichtOft erforderlich

Grauzonen und Mischformen

In der Praxis gibt es zahlreiche Grauzonen. Ein Architekt, der auch Bauträger ist, übt sowohl freiberufliche als auch gewerbliche Tätigkeiten aus. In solchen Fällen muss jede Einkunftsquelle getrennt beurteilt werden.

Wichtig: Wer eine Tätigkeit fälschlicherweise als freiberuflich statt als gewerblich deklariert, riskiert Probleme mit der Gewerbebehörde (Ausübung eines Gewerbes ohne Berechtigung) und mit der Sozialversicherung (falsche Versicherungskategorie).

Anmeldung und Registrierung

Schritt 1: Finanzamt

Freiberufler müssen sich beim zuständigen Finanzamt anmelden. Dies geschieht mit dem Formular “Verf 24” (Fragebogen für natürliche Personen). Das Finanzamt vergibt eine Steuernummer und gegebenenfalls eine UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer).

Schritt 2: Sozialversicherung (SVS)

Die Anmeldung bei der SVS (Sozialversicherung der Selbständigen) erfolgt automatisch bei Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit. Innerhalb eines Monats nach Beginn der Tätigkeit müssen Sie die SVS über den Beginn informieren.

Schritt 3: Berufsspezifische Kammer

Je nach Berufsgruppe ist die Anmeldung bei der zuständigen Kammer erforderlich (z.B. Ärztekammer, Rechtsanwaltskammer, Kammer der Ziviltechniker). Die Kammeranmeldung ist in der Regel Voraussetzung für die Berufsausübung.

Schritt 4: Gegebenenfalls Berufsausübungsbewilligung

Bestimmte freie Berufe erfordern eine behördliche Bewilligung oder Zulassung (z.B. Kassenvertrag bei Ärzten, Berufslizenz bei Psychotherapeuten).

Steuern für Freiberufler

Einkommensteuer

Freiberufler erzielen Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäss § 22 EStG. Der Gewinn wird in der Regel mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E-A-R) ermittelt.

Einkommensteuertarif 2026:

EinkommenSteuersatz
bis 13.539 Euro0 %
13.540 bis 21.992 Euro20 %
21.993 bis 36.458 Euro30 %
36.459 bis 70.365 Euro40 %
70.366 bis 104.859 Euro48 %
104.860 bis 1.000.000 Euro50 %
über 1.000.000 Euro55 %

Umsatzsteuer

Freiberufler sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig (Regelsteuersatz 20 %). Ausnahmen:

  • Kleinunternehmerregelung (Umsatz bis 55.000 Euro netto seit 2025): keine USt-Pflicht
  • Echte Steuerbefreiungen: z.B. ärztliche Heilbehandlungen, bestimmte Bildungsleistungen

Einkommensteuervorauszahlung

Das Finanzamt setzt auf Basis des letzten Steuerbescheids Einkommensteuer-Vorauszahlungen fest, die vierteljährlich (15.2., 15.5., 15.8., 15.11.) fällig sind.

Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)

Wer regelbesteuert ist, muss monatlich oder vierteljährlich (bei Umsatz unter 100.000 Euro) eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen und die Zahllast (USt minus Vorsteuer) abführen.

Sozialversicherung für Freiberufler

SVS — Sozialversicherung der Selbständigen

Die meisten Freiberufler sind bei der SVS pflichtversichert. Die SVS entstand 2020 aus der Zusammenlegung von SVA (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) und SVB (Sozialversicherungsanstalt der Bauern).

Beiträge 2026

VersicherungszweigBeitragssatz
Pensionsversicherung18,50 %
Krankenversicherung6,80 %
Unfallversicherungca. 10,97 Euro/Monat (fix)
Selbständigenvorsorge1,53 % (freiwillig)

Die Beiträge werden auf Basis der Einkünfte (Gewinn) des drittvorangehenden Jahres vorgeschrieben und nach Vorliegen des aktuellen Steuerbescheids nachbemessen.

Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage

  • Mindestbeitragsgrundlage (2026): ca. 537,78 Euro pro Monat
  • Höchstbeitragsgrundlage (2026): 6.930 Euro pro Monat

Versicherungsgrenze für Neue Selbständige

Neue Selbständige sind nur dann SVS-pflichtig, wenn ihre Einkünfte die Versicherungsgrenze überschreiten:

  • Hauptberuflich: 6.221,28 Euro Gewinn pro Jahr
  • Nebenberuflich (neben Anstellung): 6.221,28 Euro Gewinn pro Jahr

Opting-out

Bestimmte Berufsgruppen mit eigener Kammer (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte) haben eine berufsständische Versorgung (eigene Pensionskasse der Kammer). In diesen Fällen besteht keine SVS-Pflicht für die Pensionsversicherung, wohl aber eine freiwillige Krankenversicherungsmöglichkeit.

Gewinnermittlung und Betriebsausgaben

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E-A-R)

Die meisten Freiberufler ermitteln ihren Gewinn mittels E-A-R. Dabei gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip: Einnahmen werden bei Geldeingang, Ausgaben bei Geldabfluss erfasst.

Typische Betriebsausgaben

Freiberufler können zahlreiche Betriebsausgaben steuerlich geltend machen:

  • Büro und Arbeitszimmer (anteilige Miete, Betriebskosten, Strom)
  • Arbeitsmittel (Computer, Software, Fachliteratur)
  • Fortbildung und Seminare
  • Reisekosten (Kilometergeld, Diäten, Nächtigungskosten)
  • Telefon und Internet (beruflicher Anteil)
  • Berufshaftpflichtversicherung
  • SVS-Beiträge (Sozialversicherungsbeiträge)
  • Steuerberatungskosten
  • Kammerbeiträge
  • Werbung und Marketing
  • Betriebliche Versicherungen

Betriebsausgabenpauschale

Für bestimmte freiberufliche Tätigkeiten gibt es eine Betriebsausgabenpauschale als vereinfachte Alternative zur Einzelerfassung:

  • Schriftsteller und Künstler: 12 % der Umsätze (max. 8.725 Euro)
  • Alle anderen Freiberufler: 6 % der Umsätze (max. 13.200 Euro)

Die Pauschalierung kann angewendet werden, wenn der Umsatz 220.000 Euro pro Jahr nicht übersteigt.

Haftung und Berufshaftpflicht

Persönliche Haftung

Freiberufler haften grundsätzlich persönlich mit ihrem gesamten Vermögen für Schäden, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verursachen. Dies gilt besonders für:

  • Fehlerhafte Beratung (Rechtsanwälte, Steuerberater)
  • Behandlungsfehler (Ärzte)
  • Planungsfehler (Architekten, Ziviltechniker)
  • Verletzung von Sorgfaltspflichten

Berufshaftpflichtversicherung

Für viele freie Berufe ist eine Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben:

  • Rechtsanwälte: Mindestversicherungssumme gemäss RAO
  • Steuerberater und Wirtschaftsprüfer: Mindestversicherungssumme gemäss WTBG
  • Ziviltechniker: Pflichtversicherung gemäss ZTG
  • Notare: Pflichtversicherung gemäss Notariatsordnung

Auch wenn keine Pflicht besteht, ist eine Berufshaftpflichtversicherung dringend empfohlen. Die Prämien sind als Betriebsausgaben absetzbar.

Scheinselbständigkeit vermeiden

Was ist Scheinselbständigkeit?

Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn eine Person formell als Freiberufler (oder Werkvertragsnehmer) tätig ist, tatsächlich aber ein echtes Dienstverhältnis vorliegt. Die Beurteilung erfolgt nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit.

Kriterien für Scheinselbständigkeit

Folgende Merkmale sprechen für ein echtes Dienstverhältnis:

  • Persönliche Arbeitspflicht (keine Vertretungsmöglichkeit)
  • Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitsort, -zeit und -ablauf
  • Einbindung in die betriebliche Organisation des Auftraggebers
  • Wirtschaftliche Abhängigkeit von einem einzigen Auftraggeber
  • Bereitstellung der Arbeitsmittel durch den Auftraggeber
  • Keine eigene unternehmerische Struktur

Konsequenzen

Bei Feststellung einer Scheinselbständigkeit drohen:

  • Sozialversicherung: Nachverrechnung der SV-Beiträge (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) plus Verzugszinsen
  • Lohnsteuer: Nachverrechnung der Lohnsteuer
  • Arbeitsrecht: Ansprüche des Scheinselbständigen auf Urlaub, Abfertigung, Entgeltfortzahlung
  • Verwaltungsstrafen: Strafen wegen Nichtanmeldung

Berufsrecht und Standesregeln

Viele freie Berufe unterliegen besonderen Standesregeln und Berufsordnungen, die über die allgemeinen gesetzlichen Pflichten hinausgehen:

  • Verschwiegenheitspflicht (Ärzte, Anwälte, Steuerberater)
  • Fortbildungspflicht (regelmässige Weiterbildung)
  • Unvereinbarkeitsregeln (bestimmte Nebentätigkeiten sind verboten)
  • Werbebeschränkungen (je nach Berufsgruppe unterschiedlich)
  • Honorarrichtlinien (empfohlene oder verbindliche Honorarsätze)
  • Disziplinarrecht (Berufsgerichte bei Standesverstössen)

Tipps für Freiberufler in Österreich 2026

Tipp 1: Klare Vertragsgestaltung

Schliessen Sie mit Ihren Auftraggebern schriftliche Verträge ab, die Leistungsumfang, Honorar, Zahlungsbedingungen und Haftung klar regeln.

Tipp 2: Rücklagen bilden

Da Freiberufler keine automatischen Sonderzahlungen erhalten und die SVS-Beiträge nachbemessen werden, ist es wichtig, ausreichend Rücklagen für Steuern und Sozialversicherung zu bilden. Empfehlung: 30 bis 40 % des Gewinns.

Tipp 3: Professionelle Buchhaltung

Investieren Sie in eine ordentliche Buchhaltung — entweder über Buchhaltungssoftware oder einen Steuerberater. Saubere Aufzeichnungen sind die Basis für korrekte Steuererklärungen und schützen bei Betriebsprüfungen.

Tipp 4: Netzwerk aufbauen

Freiberufler leben von Empfehlungen und Netzwerken. Nutzen Sie Branchenveranstaltungen, Kammernetzwerke und Online-Plattformen, um Ihre Bekanntheit zu steigern.

Tipp 5: Vorsorge nicht vergessen

Prüfen Sie, ob Ihre Pensionsvorsorge über die SVS ausreicht. Private Vorsorge (z.B. prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge, Lebensversicherung) kann eine sinnvolle Ergänzung sein.

Die freiberufliche Tätigkeit in Österreich bietet grosse Freiheiten, erfordert aber auch Eigenverantwortung und Fachwissen. Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbeordnung, benötigen keinen Gewerbeschein und sind in der Regel bei der SVS pflichtversichert. Steuerlich erzielen sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit und können zahlreiche Betriebsausgaben geltend machen. Die Abgrenzung zum Gewerbe und die Vermeidung von Scheinselbständigkeit sind wichtige Themen, die sorgfältig beachtet werden sollten. Wer die rechtlichen Rahmenbedingungen kennt und professionell agiert, kann als Freiberufler in Österreich erfolgreich und nachhaltig tätig sein.

Weiterführende Artikel

Häufig gestellte Fragen

Wer zählt zu den freien Berufen in Österreich?

Zu den freien Berufen zählen Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Architekten, Ziviltechniker, Wirtschaftstreuhänder, Tierärzte, Apotheker, Künstler, Journalisten und andere.

Brauchen Freiberufler einen Gewerbeschein?

Nein. Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbeordnung, sondern eigenen Berufsgesetzen und benötigen daher keine Gewerbeberechtigung.

Rf
Redaktion finanzinfo.at

Chefredakteur finanzinfo.at

Martin Höllinger ist Finanzjournalist und Gründer von finanzinfo.at. Er ist spezialisiert auf österreichisches Steuerrecht, Geldanlage und Finanzvergleiche.