Gewerbeanmeldung: Ablauf, Kosten und wann Sie starten dürfen
Die Anmeldung selbst kostet nichts. Wo Sie anmelden, ab wann Sie arbeiten dürfen und welche 13 Gewerbe auf einen Bescheid warten müssen.
Die Gewerbeanmeldung hat einen Ruf als Behördenhürde mit Gebührenzettel. Der Ruf stimmt nicht mehr. Die Anmeldung kostet null Euro - keine Bundesverwaltungsabgabe, keine Stempelgebühr, kein Entgelt für den GISA-Auszug.
Das hat eine Nebenwirkung, die kaum ein Ratgeber erwähnt: Die vielzitierte Gebührenbefreiung durch das Neugründungs-Förderungsgesetz läuft an dieser Stelle ins Leere. Die Gewerbeordnung stellt Anmeldung und Eintragung selbst gebührenfrei - es gibt also nichts, was das NeuFöG hier noch erlassen könnte. Wer als Einzelunternehmer ein freies Gewerbe anmeldet, spart mit der NeuFö-Erklärung an dieser Stelle nichts.
Teuer wird es an zwei anderen Stellen: bei der Frage, ob Sie einen Befähigungsnachweis brauchen - und bei der Frage, ab wann Sie überhaupt arbeiten dürfen.
Freie oder reglementierte Gewerbe - Teilgewerbe gibt es nicht mehr
Fast jeder Ratgeber nennt drei Gewerbearten. Das ist überholt. Die Teilgewerbe wurden mit 17. Oktober 2017 sämtlich aufgehoben; der Paragraf 31 der Gewerbeordnung steht noch im Gesetz, hat aber keinen Anwendungsfall mehr.
Es bleiben zwei Kategorien, und die Unterscheidung entscheidet über den gesamten Ablauf:
- Freie Gewerbe brauchen keinen Befähigungsnachweis. Das Wirtschaftsministerium führt dazu eine bundeseinheitliche Liste, zuletzt mit Stand 21. Mai 2026 und rund 486 Wortlauten. Sie ist ausdrücklich nicht abschließend: Was nicht reglementiert ist, ist frei, auch wenn es dort nicht steht.
- Reglementierte Gewerbe verlangen einen Befähigungsnachweis. Paragraf 94 der Gewerbeordnung zählt sie auf, aktuell 75 besetzte Ziffern.
Für die Anmeldung heißt das: Bei einem freien Gewerbe genügt die Anmeldung. Bei einem reglementierten müssen Sie die Befähigung belegen - durch Prüfung, durch eine anerkannte Ausbildung, durch Praxiszeiten oder über die individuelle Befähigung, mit der die Behörde eine im Einzelfall gleichwertige Qualifikation feststellt.
Der Punkt, an dem sogar eine Amtsseite irrt
Die praktisch wichtigste Frage lautet: Ab wann darf ich tätig werden?
Die verbreitete Antwort - bei reglementierten Gewerben erst mit dem Bescheid - ist falsch. Sie steht sogar auf der EAP-Seite des Unternehmensserviceportals, dort mit Stand 20. März 2026: Die Ausübung reglementierter Gewerbe sei „erst mit Rechtskraft des Feststellungsbescheids möglich”. Zwei Absätze später widerspricht dieselbe Seite sich selbst und schreibt korrekt, ein Feststellungsbescheid ergehe „bei Paragraf 95-Gewerben zusätzlich”.
Maßgeblich ist das Gesetz. Paragraf 95 Absatz 1 der Gewerbeordnung ordnet die Zuverlässigkeitsprüfung für 13 namentlich genannte Gewerbe an und bestimmt: „Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraf 340 beginnen.”
Diese 13 sind:
| Ziffer in Paragraf 94 | Gewerbe |
|---|---|
| 5 | Baumeister, Brunnenmeister |
| 10 | Chemische Laboratorien |
| 16 | Elektrotechnik |
| 18 | Pyrotechnikunternehmen |
| 25 | Gas- und Sanitärtechnik |
| 32 | Arzneimittel und Gifte |
| 36 | Inkassoinstitute |
| 56 | Reisebüros |
| 62 | Sicherheitsgewerbe |
| 65 | Sprengungsunternehmen |
| 75 | Gewerbliche Vermögensberatung |
| 80 | Waffengewerbe |
| 82 | Holzbau-Meister |
Daneben gibt es eine eigene Bestimmung für sicherheitsrelevante Tätigkeiten, die ebenfalls die Rechtskraft voraussetzt. Sie steht nicht in Paragraf 95, sondern in Paragraf 340 der Gewerbeordnung.
Für alle anderen Gewerbe - freie wie reglementierte - beginnt die Berechtigung mit der Anmeldung. Sie müssen keinen Bescheid abwarten.
Wenn Sie eines der 13 anmelden, hat die Behörde längstens drei Monate für den Bescheid. Es gibt einen Weg, das abzukürzen: Ein sofortiger Rechtsmittelverzicht lässt den Bescheid gleich rechtskräftig werden, statt die Rechtsmittelfrist verstreichen zu lassen.
Wo Sie anmelden
Zuständig ist nach Paragraf 339 die Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes. Praktisch heißt das: die Bezirkshauptmannschaft, in Statutarstädten der Magistrat, in Wien je nach Gewerbe das Magistratische Bezirksamt oder die MA 63.
Seit 25. Februar 2026 gibt es einen zweiten Weg, der den ersten in vielen Fällen überflüssig macht. Mit GISA-Express wird ein freies Gewerbe bei Authentifizierung über die ID Austria automatisch und sofort eingetragen - ohne Bearbeitung durch die Behörde. Wer ein freies Gewerbe anmeldet und eine ID Austria hat, ist damit in Minuten Gewerbetreibender.
Der Zugang läuft über die Online-Gewerbeanmeldung im GISA.
Was es kostet - und wo die Kosten wirklich anfangen
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bundesverwaltungsabgabe für die Anmeldung | 0 Euro |
| Stempelgebühr nach dem Gebührengesetz | 0 Euro |
| GISA-Auszug | 0 Euro |
| GISA-Onlineabfrage | 0 Euro |
| Beratung und Weiterleitung durch die Wirtschaftskammer | 0 Euro |
Die Kosten kommen danach, und die wichtigste ist die Grundumlage der Wirtschaftskammer. Die Mitgliedschaft entsteht mit der Gewerbeberechtigung automatisch, sie ist keine Entscheidung.
Ein Detail, das regelmäßig falsch dargestellt wird: Die Befreiung von der Grundumlage für Neugründer greift im Folgejahr, nicht im Gründungsjahr. Für das Gründungsjahr selbst kommt eine Halbierung nur in Betracht, wenn die Berechtigung nicht länger als die Hälfte des Kalenderjahres bestand - wer im Februar gründet, zahlt voll. Ganz entfällt sie, wenn die Berechtigung weniger als 31 Tage bestand.
Die Höhe der Grundumlage lässt sich nicht allgemein angeben - sie wird je Fachgruppe und Landeskammer festgelegt. Belegbar ist nur die gesetzliche Obergrenze von 6.500 Euro, die für den typischen Einpersonenbetrieb keine Rolle spielt. Den konkreten Betrag nennt Ihre Fachgruppe.
Die Kammerumlage 1 fällt erst ab einem Jahresumsatz von 150.000 Euro an.
Was Sie nach der Anmeldung erledigen müssen
Drei Meldungen schließen unmittelbar an, und nur eine davon läuft von selbst:
- Finanzamt: binnen eines Monats. Paragraf 121 der Bundesabgabenordnung verlangt die Anzeige der Eröffnung. Wer die Frist versäumt, riskiert eine Strafe von bis zu 5.000 Euro. Die Anzeige führt zur Vergabe der Steuernummer.
- Wirtschaftskammer: automatisch. Die Mitgliedschaft entsteht kraft Gesetzes mit der Gewerbeberechtigung.
- Sozialversicherung: die Behörde meldet. SVS und Wirtschaftskammer geben übereinstimmend an, dass die Gewerbebehörde die Anmeldung weiterleitet. Das Unternehmensserviceportal schreibt dagegen, man müsse selbst melden. Wer sichergehen will, fragt nach der Anmeldung bei der SVS nach - eine verspätete Beitragsvorschreibung ist unangenehmer als ein Anruf.
Was daraus an Beiträgen folgt, steht auf der Seite zu den SVS-Beiträgen für Selbstständige.
Wann Sie kein Gewerbe anmelden dürfen
Die Ausschlussgründe stehen in Paragraf 13 der Gewerbeordnung. Zwei davon werden regelmäßig falsch wiedergegeben:
Die Insolvenz. Ausgeschlossen ist nicht, wer ein Insolvenzverfahren hinter sich hat, sondern wer eines hatte, das mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde. Ein durchgeführtes Verfahren mit Sanierungs- oder Zahlungsplan steht der Anmeldung nicht entgegen.
Die Vorstrafen. Es genügt nicht irgendeine Verurteilung. Das Gesetz knüpft an bestimmte Delikte und an Strafhöhen an, und die Sperre fällt weg, wenn die Verurteilung getilgt ist. Wer unsicher ist, kann bei der Behörde eine Nachsicht beantragen.
Die GISA-Zahl und die Abfrage
Die GISA-Zahl ist die Identifikationsnummer Ihres Gewerbes; sie steht als Registerinhalt in Paragraf 365a der Gewerbeordnung. Sie bekommen sie mit der Eintragung, und sie gehört auf Ihre Geschäftspapiere.
Abgefragt wird unentgeltlich über gisa.gv.at/abfrage. Eine Einschränkung steht im Gesetz: Die Abfrage ist nur je eine Person oder einen Betrieb möglich - eine Auswertung ganzer Branchenlisten ist nicht vorgesehen.
Quellen
- Gewerbeordnung 1994 im RIS, insbesondere Paragraf 95 zur Zuverlässigkeitsprüfung und Paragraf 339 zur Zuständigkeit, abgerufen 18.08.2026
- Unternehmensserviceportal: Gewerbeanmeldung, Stand 20.03.2026, zu Ablauf und Kosten
- WKO: Gewerbeanmeldung im Überblick zur Kostenfreiheit und zum Rechtsmittelverzicht
- Bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe des Wirtschaftsministeriums, Stand 21.05.2026, und die Liste der reglementierten Gewerbe
- GISA-Express des Wirtschaftsministeriums, in Betrieb seit 25.02.2026
- Paragraf 121 Bundesabgabenordnung zur Anzeigepflicht beim Finanzamt
Häufig gestellte Fragen
Was kostet die Gewerbeanmeldung?
Nichts. Das Unternehmensserviceportal hält fest, es seien keine Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten, die Wirtschaftskammer schreibt schlicht, die Gewerbeanmeldung sei kostenlos. Auch der GISA-Auszug und die Onlineabfrage sind unentgeltlich. Kosten entstehen erst später, vor allem über die Grundumlage der Wirtschaftskammer.
Ab wann darf ich nach der Anmeldung arbeiten?
Bei freien und bei den meisten reglementierten Gewerben sofort mit der Anmeldung. Nur bei 13 in Paragraf 95 der Gewerbeordnung namentlich genannten Gewerben und bei bestimmten sicherheitsrelevanten Tätigkeiten müssen Sie die Rechtskraft des Feststellungsbescheids abwarten.
Brauche ich das NeuFöG für die Gewerbeanmeldung?
Für die Anmeldung selbst nicht. Seit der Gewerberechtsnovelle 2017 sind die Gebühren und Abgaben nach der Gewerbeordnung generell entfallen, auch ohne NeuFöG. Wirksam wird die NeuFöG-Erklärung erst an anderen Stellen, etwa bei einer GmbH-Gründung oder beim ersten Mitarbeiter.
Was ist die GISA-Zahl?
Die Identifikationsnummer Ihres Gewerbes im Gewerbeinformationssystem Austria. Sie steht in Paragraf 365a der Gewerbeordnung und wird mit der Eintragung vergeben. Über gisa.gv.at kann jeder unentgeltlich abfragen, allerdings nur je eine Person oder einen Betrieb pro Abfrage.
Gibt es noch Teilgewerbe?
Nein. Die Kategorie steht zwar noch in Paragraf 31 der Gewerbeordnung, aber sämtliche Teilgewerbe wurden mit 17. Oktober 2017 aufgehoben. Die verbreitete Einteilung in drei Gewerbearten ist überholt; es gibt freie und reglementierte Gewerbe.
Schließt eine Insolvenz die Gewerbeanmeldung aus?
Nicht jede. Der Ausschlussgrund greift, wenn ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde. Ein durchgeführtes Insolvenzverfahren mit Sanierungs- oder Zahlungsplan ist kein Hindernis.
Wie schnell bin ich im GISA eingetragen?
Seit Februar 2026 gibt es GISA-Express: Wer sich mit der ID Austria authentifiziert und ein freies Gewerbe anmeldet, wird automatisch und sofort eingetragen, ohne Bearbeitung durch die Behörde. Bei den Gewerben mit Zuverlässigkeitsprüfung hat die Behörde längstens drei Monate Zeit.