Honorarnote Österreich: Muster & Pflichten

Honorarnote in Österreich 2026: Pflichtangaben, Muster, Unterschied zur Rechnung & Tipps für Freiberufler. Jetzt korrekt ausstellen!

Aktualisiert: 03. April 2026 10 Min. Lesezeit

Honorarnote in Österreich 2026 — Der komplette Ratgeber

Wer als Freiberufler in Österreich tätig ist, kommt um das Thema Honorarnote nicht herum. Ob Ärztinnen, Rechtsanwälte, Architektinnen, Vortragende oder Künstler — die Honorarnote ist das zentrale Abrechnungsdokument für erbrachte Leistungen. Doch was genau unterscheidet eine Honorarnote von einer gewöhnlichen Rechnung? Welche Pflichtangaben sind 2026 vorgeschrieben? Und wie erstellt man eine Honorarnote korrekt, damit es weder mit dem Finanzamt noch mit Auftraggebern Probleme gibt?

Was ist eine Honorarnote?

Eine Honorarnote ist im Grunde eine Rechnung, die von Freiberuflern und Personen mit selbständigen Einkünften für erbrachte Dienstleistungen ausgestellt wird. Der Begriff “Honorar” stammt aus dem Lateinischen und bedeutet so viel wie “Ehrensold” oder “Vergütung”. Während Gewerbetreibende typischerweise Rechnungen für Waren und Dienstleistungen ausstellen, verwenden Freiberufler traditionell den Begriff Honorarnote.

Rechtlich gesehen gibt es in Österreich keinen formalen Unterschied zwischen einer Honorarnote und einer Rechnung. Beide Dokumente müssen die gleichen gesetzlichen Pflichtangaben gemäss dem Umsatzsteuergesetz (UStG) enthalten. Der Unterschied liegt primär in der Bezeichnung und in der beruflichen Tradition: Ärzte, Anwälte, Steuerberater und andere freie Berufe bevorzugen den Begriff Honorarnote, weil er die besondere Natur ihrer Tätigkeit unterstreicht.

Wer stellt Honorarnoten aus?

Honorarnoten werden typischerweise von folgenden Berufsgruppen ausgestellt:

  • Ärztinnen und Ärzte (Wahlarztordinationen, Privatleistungen)
  • Rechtsanwälte und Notare
  • Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Architekten und Ziviltechniker
  • Vortragende, Trainer und Coaches
  • Künstler und Kunstschaffende
  • Journalisten und Autoren
  • Psychotherapeuten und Psychologen
  • Sachverständige und Gutachter
  • Dolmetscher und Übersetzer

Grundsätzlich kann jede Person, die als “Neuer Selbständiger” gemäss GSVG bei der SVS (Sozialversicherung der Selbständigen) versichert ist und keinen Gewerbeschein benötigt, Honorarnoten ausstellen.

Honorarnote vs. Rechnung — Was ist der Unterschied?

Die Frage nach dem Unterschied zwischen Honorarnote und Rechnung zählt zu den am häufigsten gestellten Fragen im Bereich der Freiberuflichkeit. Die Antwort ist einfacher, als viele denken:

Gemeinsamkeiten

  • Beide Dokumente unterliegen den gleichen gesetzlichen Anforderungen gemäss § 11 UStG
  • Beide müssen die gleichen Pflichtangaben enthalten
  • Beide gelten als Grundlage für den Vorsteuerabzug beim Empfänger (sofern dieser vorsteuerabzugsberechtigt ist)
  • Beide müssen sieben Jahre lang aufbewahrt werden (Aufbewahrungspflicht gemäss BAO)
  • Beide sind Grundlage für die Umsatzsteuererklärung

Unterschiede

Der wesentliche Unterschied liegt in der Bezeichnung und Tradition:

MerkmalHonorarnoteRechnung
AusstellerFreiberufler, Neue SelbständigeGewerbetreibende, Unternehmer
TätigkeitFreie Berufe, geistige DienstleistungenGewerbliche Tätigkeiten, Warenverkauf
GewerbescheinNicht erforderlichIn der Regel erforderlich
SozialversicherungSVS (Neue Selbständige)SVS (Gewerbliche) oder ÖGK
PflichtangabenIdentischIdentisch

Wichtig: Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die den Ausdruck “Honorarnote” verlangt. Freiberufler können ihre Abrechnungen auch als “Rechnung” bezeichnen. Umgekehrt würde es allerdings ungewöhnlich wirken, wenn ein Handwerksbetrieb eine “Honorarnote” ausstellt.

Pflichtangaben auf der Honorarnote 2026

Gemäss § 11 des österreichischen Umsatzsteuergesetzes (UStG) muss eine Honorarnote (wie jede Rechnung) bestimmte Pflichtangaben enthalten. Die Anforderungen hängen vom Rechnungsbetrag ab.

Pflichtangaben bei Beträgen über 400 Euro (brutto)

Bei Honorarnoten mit einem Bruttobetrag über 400 Euro sind folgende Angaben zwingend vorgeschrieben:

  1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (also Ihr Name und Ihre Adresse als Freiberufler)
  2. Name und Anschrift des Leistungsempfängers (Auftraggeber)
  3. Menge und handelsübliche Bezeichnung der Leistung (genaue Beschreibung der erbrachten Leistung)
  4. Tag oder Zeitraum der Leistungserbringung
  5. Entgelt (Nettobetrag) für die Leistung
  6. Steuersatz und Steuerbetrag (Umsatzsteuer)
  7. Bruttobetrag (Gesamtbetrag inkl. USt)
  8. Ausstellungsdatum der Honorarnote
  9. Fortlaufende Rechnungsnummer (einmalig vergeben)
  10. UID-Nummer des Ausstellers (sofern vorhanden und umsatzsteuerpflichtig)
  11. UID-Nummer des Empfängers bei Beträgen über 10.000 Euro brutto

Kleinbetragsrechnungen bis 400 Euro (brutto)

Bei Honorarnoten bis 400 Euro brutto gelten vereinfachte Anforderungen. Es genügen:

  • Name und Anschrift des Ausstellers
  • Beschreibung der Leistung
  • Tag oder Zeitraum der Leistung
  • Bruttobetrag
  • Steuersatz

Bei Kleinbetragsrechnungen muss weder die fortlaufende Nummer noch der Name des Empfängers angegeben werden. Dennoch empfiehlt es sich, diese Angaben freiwillig aufzunehmen, um Rückfragen zu vermeiden.

Sonderfall: Kleinunternehmerregelung

Freiberufler, die die Kleinunternehmerregelung gemäss § 6 Abs. 1 Z 27 UStG in Anspruch nehmen (Jahresumsatz bis 55.000 Euro netto seit 2025), stellen ihre Honorarnoten ohne Umsatzsteuer aus. In diesem Fall muss auf der Honorarnote folgender Vermerk angebracht werden:

“Umsatzsteuerfrei gemäss § 6 Abs. 1 Z 27 UStG” oder gleichwertig: “Kleinunternehmer gemäss § 6 Abs. 1 Z 27 UStG — keine Umsatzsteuer”

Achtung: Seit 2025 gilt die neue Kleinunternehmergrenze von 55.000 Euro (vorher 35.000 Euro). Diese Grenze gilt auch 2026 unverändert.

Sonderfall: Reverse-Charge-Verfahren

Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen an Unternehmer im EU-Ausland kommt in der Regel das Reverse-Charge-Verfahren (Umkehr der Steuerschuldnerschaft) zur Anwendung. In diesem Fall wird die Honorarnote ohne österreichische Umsatzsteuer ausgestellt, und es muss ein entsprechender Hinweis aufgenommen werden:

“Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge gemäss Art. 196 MwSt-RL)”

Die UID-Nummer beider Parteien ist in diesem Fall zwingend anzuführen.

Muster einer Honorarnote

Ein professionelles Muster einer Honorarnote könnte folgendermassen aufgebaut sein:

Kopfbereich

  • Ihr Name, Titel, Berufsbezeichnung
  • Ihre Adresse
  • Telefonnummer, E-Mail
  • UID-Nummer (falls vorhanden)
  • Sozialversicherungsnummer oder Steuernummer (optional, aber empfehlenswert)

Empfängerbereich

  • Name und Anschrift des Auftraggebers
  • UID-Nummer des Auftraggebers (bei Beträgen über 10.000 Euro)

Rechnungsdetails

  • Bezeichnung: “Honorarnote”
  • Fortlaufende Rechnungsnummer (z.B. HN-2026-001)
  • Ausstellungsdatum
  • Leistungszeitraum

Leistungsbeschreibung

PositionBeschreibungEinheitMengeEinzelpreisGesamt
1Beratung SteuerrechtStunden5150,00 Euro750,00 Euro
2Erstellung Gutachtenpauschal1500,00 Euro500,00 Euro

Betragsaufstellung

  • Nettobetrag: 1.250,00 Euro
  • 20 % USt: 250,00 Euro
  • Bruttobetrag: 1.500,00 Euro

Zahlungsinformationen

  • Bankverbindung (IBAN, BIC, Bankinstitut)
  • Zahlungsziel (z.B. “Zahlbar innerhalb von 14 Tagen”)

Fussbereich

  • Gegebenenfalls Hinweis auf Kleinunternehmerregelung
  • Berufsrechtliche Pflichtangaben (je nach Berufsgruppe)

Fortlaufende Nummerierung

Die fortlaufende Nummerierung der Honorarnoten ist eine gesetzliche Pflicht. Jede Nummer darf nur einmal vergeben werden. Das System der Nummerierung kann frei gewählt werden, solange die Eindeutigkeit gewährleistet ist.

Gängige Nummerierungssysteme

  • Einfach fortlaufend: 001, 002, 003 …
  • Mit Jahresbezug: 2026-001, 2026-002 …
  • Mit Kürzel: HN-2026-001, HN-2026-002 …
  • Mit Kundennummer: K101-2026-001 …

Tipp: Es empfiehlt sich, die Jahreszahl in die Nummerierung aufzunehmen. So können Sie jedes Jahr mit einer neuen Nummernreihe beginnen, ohne die Eindeutigkeit zu gefährden.

Was tun bei Fehlern?

Wurde eine Honorarnote mit einer falschen Nummer ausgestellt oder enthält sie Fehler, darf sie nicht einfach gelöscht oder vernichtet werden. Stattdessen wird eine Stornorechnung (Gutschrift) ausgestellt und eine korrigierte Honorarnote mit neuer Nummer erstellt. Die fehlerhafte Honorarnote bleibt in der Buchhaltung dokumentiert.

Umsatzsteuer auf Honorarnoten

Regelbesteuerung (20 %)

Der Regelsteuersatz in Österreich beträgt 20 %. Die meisten freiberuflichen Leistungen unterliegen diesem Steuersatz. Dazu zählen:

  • Rechtsberatung
  • Steuerberatung
  • Unternehmensberatung
  • IT-Dienstleistungen
  • Coaching und Training
  • Gutachten und Sachverständigenleistungen

Ermässigter Steuersatz (10 % oder 13 %)

Bestimmte Leistungen unterliegen einem ermässigten Steuersatz:

  • 10 %: Vermietung zu Wohnzwecken, bestimmte kulturelle Leistungen
  • 13 %: Künstlerische Tätigkeiten (Eintrittsgelder zu Kulturveranstaltungen, bestimmte Urheberrechte)

Umsatzsteuerbefreiung

Einige freiberufliche Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit (sogenannte “echte” Steuerbefreiung gemäss § 6 UStG):

  • Ärztliche Heilbehandlungen (§ 6 Abs. 1 Z 19 UStG)
  • Krankenpflege
  • Psychotherapie (sofern nach dem Psychotherapiegesetz ausgeübt)
  • Zahnarztleistungen
  • Bestimmte Bildungsleistungen von anerkannten Einrichtungen

Bei diesen steuerbefreiten Leistungen wird keine Umsatzsteuer auf der Honorarnote ausgewiesen. Ein Vorsteuerabzug beim Empfänger ist in diesem Fall nicht möglich.

Honorarnote als Kleinunternehmer

Kleinunternehmergrenze 2026

Die Kleinunternehmergrenze liegt seit 2025 bei 55.000 Euro netto pro Kalenderjahr (davor 35.000 Euro). Wer unter dieser Grenze bleibt, kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und muss keine Umsatzsteuer auf seinen Honorarnoten ausweisen.

Vorteile der Kleinunternehmerregelung

  • Kein Umsatzsteuerausweis: Die Honorarnote wird netto ausgestellt
  • Weniger Verwaltungsaufwand: Keine monatliche oder vierteljährliche UVA (Umsatzsteuervoranmeldung)
  • Preisvorteil bei Privatkunden: Da keine USt aufgeschlagen wird, ist die Leistung für nicht-vorsteuerabzugsberechtigte Kunden günstiger

Nachteile der Kleinunternehmerregelung

  • Kein Vorsteuerabzug: Sie können keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen geltend machen
  • Nachteil bei Geschäftskunden: Unternehmerische Kunden erhalten keine Vorsteuer — macht Ihre Leistung faktisch teurer
  • Umsatzgrenze beachten: Bei Überschreitung der Grenze wird rückwirkend Umsatzsteuer fällig

Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Es ist möglich, freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten (Option zur Steuerpflicht gemäss § 6 Abs. 3 UStG). Dies kann sinnvoll sein, wenn:

  • Sie überwiegend für Unternehmen arbeiten (B2B)
  • Sie hohe Investitionen tätigen und Vorsteuer abziehen möchten
  • Sie den professionelleren Eindruck einer Honorarnote mit USt-Ausweis bevorzugen

Der Verzicht bindet Sie für mindestens fünf Jahre.

Honorarnote korrekt ausstellen — Schritt-für-Schritt-Anleitung

Schritt 1: Leistung erbringen und dokumentieren

Bevor Sie eine Honorarnote ausstellen, muss die Leistung tatsächlich erbracht worden sein (oder eine Vorauszahlung vereinbart sein). Dokumentieren Sie:

  • Art und Umfang der Leistung
  • Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung
  • Vereinbarter Preis (Stundensatz, Pauschale)

Schritt 2: Honorarnote erstellen

Verwenden Sie eine professionelle Vorlage oder Buchhaltungssoftware. Achten Sie auf:

  • Alle Pflichtangaben gemäss UStG
  • Korrekte Berechnung der Umsatzsteuer
  • Fortlaufende, eindeutige Rechnungsnummer
  • Professionelles Erscheinungsbild

Schritt 3: Honorarnote versenden

Die Honorarnote kann per Post, E-Mail (als PDF) oder über ein Rechnungsportal versendet werden. Seit 2026 gewinnt die elektronische Rechnung weiter an Bedeutung — insbesondere im B2B-Bereich.

Schritt 4: Zahlungseingang überwachen

Überwachen Sie den Zahlungseingang und setzen Sie bei Verzug rechtzeitig Mahnungen. Das übliche Zahlungsziel liegt bei 14 bis 30 Tagen.

Schritt 5: Buchhaltung und Aufbewahrung

Buchen Sie die Honorarnote in Ihrer Buchhaltung und bewahren Sie eine Kopie mindestens sieben Jahre auf. Bei elektronischen Honorarnoten muss die Lesbarkeit und Unveränderbarkeit gewährleistet sein.

Fristen und Zahlungsziel

Ausstellungsfrist

Gemäss § 11 Abs. 1 UStG muss die Honorarnote innerhalb von sechs Monaten nach Erbringung der Leistung ausgestellt werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Honorarnote zeitnah — idealerweise innerhalb von 14 Tagen — auszustellen.

Zahlungsziel

Das Zahlungsziel ist grundsätzlich frei vereinbar. Üblich sind:

  • Sofort fällig: bei Privatleistungen (z.B. Arzthonorar)
  • 14 Tage: bei kurzfristigen Aufträgen
  • 30 Tage: im geschäftlichen Verkehr (B2B)

Wird kein Zahlungsziel angegeben, gilt gemäss § 907a ABGB die Regel, dass die Zahlung unverzüglich bei Erbringung der Leistung fällig ist. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) ist eine Zahlungsfrist von 30 Tagen üblich.

Verzugszinsen

Bei verspäteter Zahlung können Verzugszinsen verrechnet werden:

  • B2B (zwischen Unternehmen): 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (2026: ca. 12,45 %)
  • B2C (gegenüber Verbrauchern): 4 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz

Zusätzlich können im B2B-Bereich Mahnspesen von pauschal 40 Euro verlangt werden (gemäss § 458 UGB).

Steuerliche Behandlung der Honorarnote

Einkommensteuer

Einkünfte aus Honorarnoten werden in Österreich als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) versteuert. Diese unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif:

Einkommen (2026)Steuersatz
bis 13.539 Euro0 %
13.540 bis 21.992 Euro20 %
21.993 bis 36.458 Euro30 %
36.459 bis 70.365 Euro40 %
70.366 bis 104.859 Euro48 %
104.860 bis 1.000.000 Euro50 %
über 1.000.000 Euro55 %

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E-A-R)

Die meisten Freiberufler ermitteln ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Dabei gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip: Einnahmen werden erst bei Zahlungseingang erfasst, Ausgaben erst bei Zahlung. Das bedeutet: Nicht die Ausstellung der Honorarnote ist massgeblich, sondern der tatsächliche Geldeingang.

Betriebsausgaben absetzen

Freiberufler können zahlreiche Betriebsausgaben von ihren Honorareinnahmen abziehen:

  • Büro und Arbeitsmittel
  • Fachliteratur und Fortbildung
  • Telefon und Internet (beruflicher Anteil)
  • Reisekosten und Kilometergeld
  • Sozialversicherungsbeiträge (SVS)
  • Berufshaftpflichtversicherung
  • Software und IT-Ausstattung
  • Arbeitszimmer (anteilig)

Sozialversicherung für Honorarnoten-Aussteller

Wer regelmässig Honorarnoten ausstellt, ist in der Regel als “Neuer Selbständiger” bei der SVS (Sozialversicherung der Selbständigen) pflichtversichert. Die Versicherungspflicht tritt ein, wenn die Einkünfte die Versicherungsgrenze überschreiten.

Versicherungsgrenzen 2026

  • Hauptberuflich: 6.221,28 Euro Gewinn pro Jahr (2026)
  • Nebenberuflich (z.B. neben einer Anstellung): 6.221,28 Euro Gewinn pro Jahr

SVS-Beiträge 2026

Die SVS-Beiträge setzen sich zusammen aus:

  • Pensionsversicherung: 18,50 % der Beitragsgrundlage
  • Krankenversicherung: 6,80 % der Beitragsgrundlage
  • Unfallversicherung: fixer Monatsbeitrag (ca. 10,97 Euro/Monat)
  • Selbständigenvorsorge: 1,53 % (freiwillig)

Die Mindestbeitragsgrundlage und Höchstbeitragsgrundlage werden jährlich angepasst.

Häufige Fehler bei Honorarnoten

Fehler 1: Fehlende Pflichtangaben

Der häufigste Fehler ist das Fehlen von Pflichtangaben. Besonders oft vergessen werden die fortlaufende Nummer, die UID-Nummer oder die genaue Leistungsbeschreibung. Ohne diese Angaben kann der Empfänger keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Fehler 2: Falsche Umsatzsteuer

Manche Freiberufler weisen Umsatzsteuer aus, obwohl sie Kleinunternehmer sind (oder umgekehrt). Wird zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldet der Aussteller diese dem Finanzamt (Steuerschuld kraft Rechnungslegung gemäss § 11 Abs. 12 UStG).

Fehler 3: Keine fortlaufende Nummerierung

Lückenhafte oder fehlende Nummerierung kann bei einer Betriebsprüfung zu Problemen führen. Das Finanzamt könnte vermuten, dass Einnahmen nicht vollständig erfasst wurden.

Fehler 4: Verspätete Ausstellung

Honorarnoten sollten zeitnah ausgestellt werden. Die gesetzliche Frist von sechs Monaten sollte nicht ausgereizt werden — zum einen aus buchhalterischen Gründen, zum anderen wegen der Liquiditätsplanung.

Fehler 5: Unklare Leistungsbeschreibung

Eine vage Beschreibung wie “Beratung” oder “diverse Leistungen” reicht nicht aus. Die Leistung muss so konkret beschrieben sein, dass ein Dritter Art und Umfang nachvollziehen kann.

Software und Tools für Honorarnoten

Buchhaltungssoftware für Freiberufler

Zahlreiche Softwarelösungen erleichtern das Erstellen von Honorarnoten:

  • FreeFinance: Österreichische Cloud-Lösung, speziell für EPU und KMU, inklusive Honorarnotenvorlagen
  • sevdesk: Cloudbasierte Buchhaltung mit Rechnungserstellung und automatischer Nummerierung
  • Debitoor / SumUp Invoices: Einfache Rechnungserstellung für Kleinunternehmer
  • ProSaldo MonKey Office: Österreichische Lösung mit E-A-R und Bilanzierung
  • BMD NTCS: Professionelle Lösung, oft vom Steuerberater empfohlen

Vorteile einer Softwarelösung

  • Automatische fortlaufende Nummerierung
  • Pflichtangaben werden automatisch eingesetzt
  • USt-Berechnung erfolgt korrekt
  • Integration mit Buchhaltung und Steuererklärung
  • Mahnwesen und Zahlungsüberwachung
  • Elektronischer Versand (PDF, E-Mail)
  • Archivierung gemäss gesetzlichen Anforderungen

Honorarnote bei Vortragstätigkeit

Ein besonders häufiger Anwendungsfall ist die Honorarnote für Vorträge, Workshops oder Seminare. Hier einige Besonderheiten:

Werkvertrag oder Honorarnote?

Vortragende, die als selbständige Neue Selbständige tätig sind, stellen eine Honorarnote aus. Wird die Vortragstätigkeit hingegen über einen Werkvertrag oder freien Dienstvertrag abgewickelt, kann die Abrechnung auch über die Lohnverrechnung des Auftraggebers erfolgen.

Reisekosten und Spesen

Neben dem eigentlichen Vortraghonorar können auch Reisekosten, Nächtigungskosten und Verpflegungsaufwand in Rechnung gestellt werden. Diese sollten auf der Honorarnote separat ausgewiesen werden.

Steuerpflicht bei ausländischen Vortragenden

Ausländische Vortragende, die in Österreich Honorarnoten ausstellen, unterliegen in der Regel der beschränkten Steuerpflicht. Der Auftraggeber muss unter Umständen einen Steuerabzug (Abzugssteuer) vornehmen.

Honorarnote und E-Rechnung

Ab 2026 gewinnt die elektronische Rechnung (E-Rechnung) im B2B-Bereich weiter an Bedeutung. Die EU-Richtlinie zur Digitalisierung des Rechnungswesens sieht vor, dass elektronische Rechnungen im strukturierten Format (z.B. XML, ZUGFeRD, Peppol BIS) zunehmend zum Standard werden.

Für Freiberufler bedeutet das:

  • B2G (Business-to-Government): Bei Aufträgen für öffentliche Auftraggeber ist die E-Rechnung bereits Pflicht (e-Rechnung an den Bund über das Unternehmensserviceportal USP)
  • B2B: Eine verpflichtende E-Rechnung im B2B-Bereich wird auf EU-Ebene diskutiert und könnte in den kommenden Jahren auch in Österreich eingeführt werden
  • B2C: Gegenüber Privatkunden bleibt die PDF-Rechnung bzw. Papierrechnung weiterhin zulässig

Aufbewahrungspflichten

Dauer der Aufbewahrung

Honorarnoten müssen gemäss § 132 BAO (Bundesabgabenordnung) sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem die Honorarnote ausgestellt wurde.

Beispiel: Eine Honorarnote vom März 2026 muss bis mindestens 31. Dezember 2033 aufbewahrt werden.

Form der Aufbewahrung

  • Papierform: Original-Ausdrucke in einem Ordner
  • Elektronisch: PDF-Dateien auf einem sicheren Speichermedium (Festplatte, Cloud)
  • Wichtig: Bei elektronischer Aufbewahrung muss die Lesbarkeit und Unveränderbarkeit während der gesamten Aufbewahrungsfrist gewährleistet sein

Besondere Aufbewahrungspflicht bei Grundstücken

Bei Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken (z.B. Architektenhonorare, Baugutachten) verlängert sich die Aufbewahrungspflicht auf 22 Jahre.

Tipps für Freiberufler in Österreich 2026

Tipp 1: Professionelle Vorlage nutzen

Investieren Sie in eine professionelle Honorarnotenvorlage oder nutzen Sie eine Buchhaltungssoftware. Ein professionelles Erscheinungsbild stärkt das Vertrauen Ihrer Auftraggeber.

Tipp 2: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Ergänzen Sie Ihre Honorarnoten um einen Verweis auf Ihre AGB. Dort können Sie Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen und Haftungsregelungen festlegen.

Tipp 3: Vorauszahlungen vereinbaren

Bei grösseren Aufträgen empfiehlt es sich, Vorauszahlungen oder Teilzahlungen zu vereinbaren. So verbessern Sie Ihre Liquidität und minimieren das Ausfallrisiko.

Tipp 4: Regelmässige Rechnungsstellung

Stellen Sie Honorarnoten zeitnah nach Leistungserbringung aus. Monatliche Sammelrechnungen sind zulässig, sollten aber nicht zu spät erfolgen.

Tipp 5: Steuerliche Beratung

Gerade bei der Frage Kleinunternehmerregelung vs. Regelbesteuerung, bei grenzüberschreitenden Leistungen oder bei der optimalen Gestaltung der Betriebsausgaben lohnt sich die Beratung durch einen Steuerberater.

Die Honorarnote ist das zentrale Abrechnungsinstrument für Freiberufler in Österreich. Obwohl sie inhaltlich einer normalen Rechnung entspricht, hat sie in der Welt der freien Berufe eine besondere Tradition. Wer die Pflichtangaben gemäss UStG beachtet, eine fortlaufende Nummerierung verwendet und die steuerlichen Regelungen (Umsatzsteuer, Kleinunternehmerregelung, Einkommensteuer) korrekt anwendet, ist auf der sicheren Seite.

2026 bringt keine grundlegenden Änderungen bei den Pflichtangaben, aber die zunehmende Digitalisierung (E-Rechnung, Cloud-Buchhaltung) macht es einfacher denn je, professionelle Honorarnoten zu erstellen und zu verwalten. Nutzen Sie die verfügbaren Tools und holen Sie sich bei Unsicherheiten steuerliche Beratung — so bleiben Ihre Honorarnoten stets korrekt und rechtskonform.

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Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Honorarnote und Rechnung?

Die Honorarnote ist die typische Rechnungsform bei Freiberuflern. Inhaltlich entspricht sie einer Rechnung und muss die gleichen Pflichtangaben enthalten.

Welche Pflichtangaben muss eine Honorarnote haben?

Name und Anschrift, Datum, fortlaufende Nummer, Leistungsbeschreibung, Nettobetrag, USt, Gesamtbetrag, UID-Nummer (wenn vorhanden).

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Redaktion finanzinfo.at

Chefredakteur finanzinfo.at

Martin Höllinger ist Finanzjournalist und Gründer von finanzinfo.at. Er ist spezialisiert auf österreichisches Steuerrecht, Geldanlage und Finanzvergleiche.