Mahnverfahren: Ablauf, Fristen und was es kostet
Bis 75.000 Euro läuft es zwingend über den Zahlungsbefehl. Vier Wochen Einspruchsfrist, nicht verlängerbar - und ab 5.000 Euro braucht es einen Anwalt.
Wer eine unbestrittene Forderung eintreiben will, geht in Österreich nicht in eine Verhandlung, sondern durch ein Formularverfahren. Bis 75.000 Euro Streitwert ist die Klage zwingend als Mahnklage einzubringen; das Gericht prüft nicht inhaltlich, sondern erlässt ohne Verhandlung einen Zahlungsbefehl.
Das ist schnell und billig, und es hat einen Haken: Der Schuldner kann den Zahlungsbefehl mit einem einzigen Schreiben aus der Welt schaffen. Dann beginnt das normale Verfahren, und der Vorteil ist dahin.
Der Ablauf
1. Mahnklage. Sie wird über das Formular eingebracht, in der Regel elektronisch. Ein Nachweis der Forderung ist nicht beizulegen - das Gericht prüft die Schlüssigkeit, nicht die Berechtigung.
2. Zahlungsbefehl. Das Gericht erlässt ihn ohne Anhörung des Beklagten. Er enthält die Aufforderung, binnen 14 Tagen zu zahlen oder Einspruch zu erheben.
3. Einspruch oder Rechtskraft. Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen und ist nicht verlängerbar. Wird kein Einspruch erhoben, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und ist ein Exekutionstitel.
4. Bei Einspruch: Das Verfahren geht in das ordentliche Erkenntnisverfahren über, mit Verhandlung und Beweisaufnahme.
Ein Detail, das oft übersehen wird: Der Einspruch kann sich auch nur auf einen Teil der Forderung beziehen. Für den unbestrittenen Rest bleibt der Zahlungsbefehl bestehen und kann vollstreckt werden.
Wann es nicht funktioniert
Das Mahnverfahren ist ausgeschlossen, wenn der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat. Dann ergeht kein Zahlungsbefehl - unabhängig von der Höhe der Forderung.
Für Schuldner in anderen EU-Staaten führt der Weg über das Europäische Mahnverfahren. Zuständig ist in Österreich ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, eingeleitet wird mit dem Formblatt A.
Und hier gilt eine andere Frist: Der Einspruch ist binnen 30 Tagen einzubringen, nicht binnen vier Wochen. Der Unterschied klingt klein, sind aber zwei zusätzliche Tage - und er wird sogar auf Behördenseiten gelegentlich vermischt, weil dort die nationale Frist beschrieben ist.
Was es kostet
Die Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Streitwert. Mit 1. August 2026 wurden die Gerichtsgebühren um 5,71 Prozent angehoben, sämtliche kursierende Tabellen sind also überholt.
| Streitwert bis | Gebühr |
|---|---|
| 150 Euro | 33 Euro |
| 700 Euro | 62 Euro |
| 2.000 Euro | 89 Euro |
| 3.500 Euro | 148 Euro |
| 7.000 Euro | 237 Euro |
| 35.000 Euro | 436 Euro |
| 70.000 Euro | 1.030 Euro |
Ein Hinweis zur Quellenlage, der über diese Seite hinausgeht: Die konsolidierte Fassung des Gerichtsgebührengesetzes im Rechtsinformationssystem führt bei den Tarifposten teilweise noch die Beträge der Stammfassung von 1984, weil die Neufestsetzungsverordnungen dort nicht eingearbeitet werden. Wer die Primärquelle naiv abschreibt, liegt deutlich zu niedrig.
Anwaltspflicht besteht über 5.000 Euro Streitwert. Darunter können Sie die Mahnklage selbst einbringen - was bei kleinen Forderungen den entscheidenden Kostenunterschied ausmacht.
Die Kosten trägt im Erfolgsfall der Beklagte. Bleibt er zahlungsunfähig, bleiben sie an Ihnen hängen - das ist der eigentliche Risikofaktor, nicht die Gebührenhöhe.
Vor der Klage: die drei Punkte, die über den Erfolg entscheiden
Verjährung im Blick behalten. Geschäftsforderungen verjähren in drei Jahren, und eine Mahnung unterbricht die Verjährung nicht. Unterbrochen wird sie nur durch ein Anerkenntnis des Schuldners oder durch eine Klage, die gehörig fortgesetzt wird. Wer jahrelang mahnt, verliert die Forderung.
Ein Anerkenntnis einholen. Eine schriftliche Ratenvereinbarung ist doppelt wertvoll: Sie unterbricht die Verjährung und schafft Klarheit über den Bestand der Forderung.
Die Zinsen und die Pauschale mitfordern. Zwischen Unternehmern stehen Ihnen der gesetzliche Verzugszinssatz und 40 Euro Betreibungskostenpauschale zu. Was das konkret ausmacht, steht auf der Seite zu den Verzugszinsen.
Wenn der Titel da ist
Ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl ist noch kein Geld. Er ist ein Exekutionstitel, mit dem die Exekution beantragt werden kann - Gehalts- oder Kontopfändung, Fahrnisexekution.
Die Erfolgsaussichten hängen dann nicht mehr am Recht, sondern an der Vermögenslage des Schuldners. Vor einer Klage gegen einen erkennbar mittellosen Schuldner lohnt die nüchterne Rechnung: Gerichtsgebühr und Anwaltskosten sind sicher, die Einbringlichkeit ist es nicht.
Quellen
- Paragraf 244 Zivilprozessordnung im RIS zum Anwendungsbereich des Mahnverfahrens bis 75.000 Euro, abgerufen 18.08.2026
- Paragrafen 246 und 248 Zivilprozessordnung zu Zahlungsbefehl und Einspruchsfrist
- Paragraf 27 Zivilprozessordnung zur Anwaltspflicht über 5.000 Euro
- Gerichtsgebührengesetz im RIS mit der Tarifpost 1 für Zivilprozesse
- Paragraf 1486 ABGB zur dreijährigen Verjährung von Geschäftsforderungen
- Bezirksgericht für Handelssachen Wien zum Europäischen Mahnverfahren und e-Justice-Portal der EU mit Formblättern und Fristen
Häufig gestellte Fragen
Bis zu welchem Betrag läuft das Mahnverfahren zwingend?
Bis 75.000 Euro. In diesem Bereich ist die Klage als Mahnklage einzubringen, und das Gericht erlässt ohne Verhandlung einen Zahlungsbefehl. Darüber beginnt sofort das ordentliche Verfahren.
Welche Fristen gelten nach dem Zahlungsbefehl?
Der Beklagte hat 14 Tage Zeit zu zahlen und vier Wochen für den Einspruch. Die Einspruchsfrist ist nicht verlängerbar. Wird kein Einspruch erhoben, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und ist vollstreckbar.
Ab wann brauche ich einen Anwalt?
Über 5.000 Euro Streitwert besteht im Zivilprozess Anwaltspflicht. Darunter können Sie die Mahnklage selbst einbringen.
Was kostet eine Mahnklage?
Die Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Streitwert und wurde mit 1. August 2026 um 5,71 Prozent angehoben. Sie beginnt bei 33 Euro für Kleinstforderungen und liegt bei mittleren Streitwerten im dreistelligen Bereich.
Was gilt, wenn der Schuldner im Ausland sitzt?
Dann ergeht kein Zahlungsbefehl nach österreichischem Recht. Für Forderungen gegen Schuldner in anderen EU-Staaten gibt es das Europäische Mahnverfahren; zuständig ist in Österreich ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien.
Wie lange dauert der Einspruch im europäischen Verfahren?
30 Tage - nicht vier Wochen wie im nationalen Verfahren. Der Unterschied wird selbst auf Behördenseiten gelegentlich vermischt.
Unterbricht eine Mahnung die Verjährung?
Nein. Nur ein Anerkenntnis des Schuldners oder eine gehörig fortgesetzte Klage unterbrechen sie. Geschäftsforderungen verjähren in drei Jahren.