Selbstständigkeit: Was sich finanziell wirklich ändert

Kein Urlaubsanspruch, Krankengeld erst nach 42 Tagen, Beiträge ab der Berechtigung. Die Posten, die den Unterschied zum Angestelltendasein ausmachen.

Stand: 18. August 2026 13 Min. Lesezeit

Der Wechsel in die Selbstständigkeit wird meist als Frage der Idee diskutiert und ist in der Praxis eine Frage der Liquidität. Was sich ändert, lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Die Einnahmen kommen unregelmäßig, die Abgaben kommen zeitversetzt - und die Absicherung, die man als Angestellter hatte, gibt es so nicht mehr.

Der Rechenfehler am Anfang

Der häufigste Fehler beim Start ist, Umsatz und Einkommen gleichzusetzen. Vom Umsatz gehen ab:

  • die Betriebskosten
  • die Sozialversicherung mit rund 27 Prozent der Beitragsgrundlage
  • die Einkommensteuer nach dem Tarif

Der entscheidende Punkt ist nicht die Höhe, sondern der Zeitpunkt: Beides wird zeitversetzt fällig. Wer im ersten Jahr gut verdient und das Geld ausgibt, bekommt die Rechnung im dritten und vierten Jahr - dann allerdings doppelt.

Wie sich daraus ein tragfähiger Stundensatz ergibt, steht auf der Seite zum Stundensatz.

Drei Absicherungen, die wegfallen

Urlaub gibt es nicht als Anspruch. Das Urlaubsgesetz gilt nur für Arbeitnehmer. Für Selbstständige ist Urlaub eine Kalkulationsgröße - wer ihn nicht in den Stundensatz einrechnet, arbeitet ihn faktisch nach.

Krankheit trifft härter, als die meisten annehmen. Die Unterstützungsleistung der SVS greift erst ab mehr als 42 Tagen durchgehender Arbeitsunfähigkeit, dann rückwirkend ab dem vierten Tag, und nur bei weniger als 25 Mitarbeitern. Sechs Wochen Krankheit bedeuten sechs Wochen ohne Umsatz bei weiterlaufenden Kosten - das ist der stärkste Grund für eine Rücklage.

Arbeitslosenversicherung gibt es nur freiwillig, mit eigenen Fristen und Bindungen. Wer aus einem Dienstverhältnis kommt, sollte vor dem Wechsel klären, wie lange die erworbenen Ansprüche gewahrt bleiben.

Wann die Beiträge beginnen

Hier liegt der Unterschied, der über die ersten Monate entscheidet:

Auslöser
Mit Gewerbeberechtigungdie Berechtigung selbst, unabhängig vom Einkommen
Neue Selbständige ohne GewerbeEinkünfte über 6.613,20 Euro im Jahr

Wer ein Gewerbe anmeldet und nichts verdient, zahlt trotzdem - rund 161 Euro im Monat als Mindestbeitrag. Das ist der Grund, aus dem eine Gewerbeanmeldung „auf Vorrat” eine schlechte Idee ist.

Und dann kommt die Konstruktion, die Gründer regelmäßig überrascht: In den ersten drei Jahren wird nur vorläufig von der Mindestgrundlage vorgeschrieben. Nach dem Steuerbescheid wird rückwirkend nachbemessen - und gleichzeitig springt die laufende Vorschreibung auf das reale Niveau. Beides trifft im selben Jahr. Die Mechanik und die zwei Gegenmittel stehen auf der Seite zu den SVS-Beiträgen.

Neben der Anstellung

Der schrittweise Einstieg neben einem Dienstverhältnis ist der risikoärmste Weg, und er ist zulässig. Zwei Punkte dazu:

Die Höchstbeitragsgrundlage gilt über alle Tätigkeiten zusammen. Wer aus dem Dienstverhältnis bereits die Höchstgrundlage ausschöpft, zahlt für die selbstständige Tätigkeit in diesem Zweig keine zusätzlichen Beiträge. Zu viel Gezahltes wird über die Differenzvorschreibung ausgeglichen - allerdings nicht in jedem Fall automatisch, ein Blick auf die Jahresabrechnung lohnt.

Und: Ein Konkurrenzverbot im Dienstvertrag kann der Nebentätigkeit entgegenstehen. Das ist vor dem Start zu prüfen, nicht danach.

Was zuerst zu klären ist

Ist es überhaupt ein Gewerbe? Freie Berufe fallen nicht unter die Gewerbeordnung - was das bedeutet, steht auf der Seite zur freiberuflichen Tätigkeit.

Welche Rechtsform? Für die meisten Gründungen das Einzelunternehmen; die GmbH lohnt erst bei thesaurierten Gewinnen oder erhöhtem Haftungsrisiko. Der Vergleich steht auf der Seite zur Unternehmensgründung.

Umsatzsteuer ja oder nein? Unter 55.000 Euro greift die Kleinunternehmerbefreiung - ohne Vorsteuerabzug, was bei hohen Anfangsinvestitionen ein Nachteil ist. Siehe die Seite zur Kleinunternehmerregelung.

Reicht die Rücklage? Als Faustregel: die Fixkosten von sechs Monaten plus ein Viertel des erwarteten Gewinns für die spätere Nachbemessung.

Quellen

Häufig gestellte Fragen

Habe ich als Selbstständige Anspruch auf Urlaub?

Nein. Das Urlaubsgesetz gilt nur für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht. Urlaub ist für Selbstständige eine Kalkulationsgröße, kein Anspruch - er muss im Stundensatz eingerechnet sein.

Was passiert, wenn ich krank werde?

Die Unterstützungsleistung der SVS greift erst ab mehr als 42 Tagen durchgehender Arbeitsunfähigkeit, dann rückwirkend ab dem vierten Tag. Sechs Wochen Krankheit bedeuten also sechs Wochen ohne Umsatz bei weiterlaufenden Kosten.

Ab wann muss ich Sozialversicherungsbeiträge zahlen?

Bei einem Gewerbe ab der Berechtigung, unabhängig vom Einkommen - auch bei null Umsatz fallen rund 161 Euro im Monat an. Neue Selbständige ohne Gewerbeschein sind erst ab 6.613,20 Euro Einkünften im Jahr versichert.

Warum kommt im vierten Jahr eine hohe Nachzahlung?

Weil die Beiträge in den ersten drei Jahren nur vorläufig von der Mindestgrundlage berechnet werden. Nach dem Steuerbescheid wird rückwirkend nachbemessen - und gleichzeitig springt die laufende Vorschreibung auf das reale Niveau.

Bin ich als Selbstständige arbeitslosenversichert?

Nicht automatisch. Für Selbstständige gibt es nur eine freiwillige Variante mit eigenen Fristen und Bindungen. Wer aus einem Dienstverhältnis kommt, sollte klären, wie lange erworbene Ansprüche gewahrt bleiben.

Kann ich neben einer Anstellung selbstständig sein?

Ja. Die Höchstbeitragsgrundlage gilt dann über alle Tätigkeiten zusammen, zu viel gezahlte Beiträge werden über die Differenzvorschreibung ausgeglichen - allerdings nicht in jedem Fall automatisch.

Was ist der häufigste finanzielle Fehler beim Start?

Den Umsatz mit dem Einkommen zu verwechseln. Vom Umsatz gehen Betriebskosten, rund 27 Prozent Sozialversicherung und die Einkommensteuer ab - und beide werden zeitversetzt fällig.