Verzugszinsen: 10,73 Prozent zwischen Unternehmern

Der gesetzliche Satz liegt 9,2 Punkte über dem Basiszinssatz, dazu 40 Euro Pauschale. Gegenüber Verbrauchern gilt etwas ganz anderes.

Stand: 18. August 2026 12 Min. Lesezeit

Wer als Unternehmer auf sein Geld wartet, kann derzeit 10,73 Prozent im Jahr verlangen. Der Satz ergibt sich aus dem Gesetz und muss nicht vereinbart werden.

Das Unternehmensgesetzbuch formuliert: „Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen beträgt der gesetzliche Zinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.” Der Basiszinssatz liegt bei 1,53 Prozent - macht 10,73 Prozent.

Maßgeblich ist dabei der Basiszinssatz am ersten Kalendertag eines Halbjahres, und zwar für das ganze Halbjahr. Da er sowohl am 1. Jänner als auch am 1. Juli 2026 bei 1,53 Prozent lag, gilt der Satz für das gesamte Jahr. Der nächste Stichtag ist der 1. Jänner 2027.

Drei Einschränkungen, die fast überall fehlen

Der Satz klingt scharf, und er ist es auch - aber er greift seltener, als Mahnschreiben nahelegen.

Erstens gilt er nicht gegenüber Verbrauchern. Der gesamte Abschnitt über den Zahlungsverzug gilt nach dem Gesetz „für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern sowie für Rechtsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts”. Gegenüber einem Privatkunden bleibt es bei den vier Prozent des allgemeinen Zivilrechts.

Bemerkenswert ist die zweite Hälfte dieses Satzes: Gegenüber Gemeinden, Kammern und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften gilt der erhöhte Satz sehr wohl.

Zweitens ist der erhöhte Satz verschuldensabhängig. Wenn den Schuldner an der Verzögerung keine Verantwortung trifft, fällt der Zinssatz auf vier Prozent zurück. Wer also mit 10,73 Prozent mahnt, sollte wissen, dass der Betrag im Streitfall angreifbar ist.

Drittens läuft der Zins erst ab Verzug, nicht ab Rechnungsdatum.

Die 40-Euro-Pauschale

Zusätzlich zu den Zinsen darf ein Gläubiger „als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom Schuldner einen Pauschalbetrag von 40 Euro” fordern.

Drei Punkte dazu, die den Betrag praktisch nützlich machen:

  • Er muss nicht nachgewiesen werden. Das Wort „etwaige” im Gesetzestext bedeutet, dass tatsächliche Kosten nicht entstanden sein müssen.
  • Er fällt je Forderung an, nicht je Mahnung.
  • Er ist nicht indexiert - 40 Euro sind es seit Einführung der Bestimmung.

Wer höhere Betreibungskosten geltend machen will, muss sie nach den allgemeinen Regeln über den Schadenersatz begründen, und sie müssen zur Rechtsverfolgung notwendig und angemessen gewesen sein.

Ab wann Verzug eintritt

Zwei Fälle sind zu unterscheiden:

Mit vereinbartem Zahlungstermin tritt Verzug mit dessen Ablauf ein. Eine Mahnung ist dafür nicht erforderlich - der Kalender mahnt. Wer auf die Rechnung „zahlbar bis 30. September” schreibt, hat ab 1. Oktober Anspruch auf Zinsen.

Ohne vereinbarten Termin braucht es die Rechnungslegung und eine Mahnung.

Daraus folgt der praktisch wichtigste Rat zur Rechnungsgestaltung: ein konkretes Datum statt „14 Tage netto”. Es erspart im Streitfall die Diskussion, wann die Frist zu laufen begann. Was sonst auf eine Rechnung gehört, steht auf der Seite zur Honorarnote.

Die Zahlungsfrist - und ein verbreiteter Irrtum

Es gibt in Österreich keine gesetzliche Höchstzahlungsfrist zwischen Unternehmern. Das Gesetz sagt lediglich, dass eine vereinbarte Zahlungsfrist von bis zu 60 Tagen keinesfalls als grob nachteilig gilt. Längere Fristen sind damit nicht automatisch unwirksam, aber angreifbar.

Die häufig zitierten 30 Tage stammen aus dem Vergaberecht und gelten für öffentliche Auftraggeber; dort liegt die absolute Grenze bei 60 Tagen. Wer sie auf ein Geschäft zwischen zwei Privatunternehmen anwendet, argumentiert mit der falschen Norm.

Verjährung: der Punkt, an dem Forderungen sterben

Forderungen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb - Warenlieferungen, Werkleistungen, Honorare - verjähren in drei Jahren.

Und hier liegt der teuerste Irrtum dieses Themas: Eine Mahnung unterbricht die Verjährung nicht. Auch nicht die zehnte. Das Gesetz kennt nur zwei Unterbrechungstatbestände:

  • ein Anerkenntnis des Schuldners
  • eine Klage, die gehörig fortgesetzt wird

Wer drei Jahre lang mahnt, statt zu klagen, steht am Ende mit einer verjährten Forderung da. Ein schriftliches Anerkenntnis - auch eine Ratenvereinbarung - ist deshalb oft mehr wert als weitere Mahnungen.

Wie ein gerichtliches Verfahren abläuft und was es kostet, steht auf der Seite zum Mahnverfahren.

Was Sie konkret verlangen können

Bei einer offenen Rechnung über 5.000 Euro, 90 Tage überfällig, gegenüber einem Unternehmer:

PositionBetrag
Hauptforderung5.000,00 Euro
Verzugszinsen, 10,73 Prozent für 90 Tagerund 132 Euro
Betreibungskostenpauschale40,00 Euro

Die Zinsen laufen bis zur Zahlung weiter. Bei größeren Beträgen und längerem Verzug wird daraus schnell eine Summe, die den Gang zum Gericht rechtfertigt.

Quellen

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch sind die Verzugszinsen zwischen Unternehmern?

Derzeit 10,73 Prozent im Jahr. Das Unternehmensgesetzbuch setzt den Zinssatz auf 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz fest, und der liegt bei 1,53 Prozent. Maßgeblich ist der Basiszinssatz am ersten Tag des jeweiligen Halbjahres.

Gilt dieser Satz auch gegenüber Privatkunden?

Nein. Der Abschnitt über den Zahlungsverzug gilt nur für Geschäfte zwischen Unternehmern und für Geschäfte zwischen einem Unternehmer und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Gegenüber Verbrauchern beträgt der gesetzliche Zinssatz vier Prozent.

Was passiert, wenn der Kunde für die Verzögerung nichts kann?

Dann greifen die 10,73 Prozent nicht. Der erhöhte Satz ist verschuldensabhängig; wenn den Schuldner keine Verantwortung trifft, fällt er auf vier Prozent zurück. Das wird in Mahnschreiben regelmäßig übersehen.

Was ist die 40-Euro-Pauschale?

Bei Zahlungsverzug darf ein Gläubiger zusätzlich zu den Zinsen einen Pauschalbetrag von 40 Euro als Entschädigung für Betreibungskosten verlangen. Sie ist nicht indexiert und muss nicht nachgewiesen werden. Höhere tatsächliche Kosten sind gesondert zu begründen.

Gibt es eine gesetzliche Höchstzahlungsfrist?

Zwischen Unternehmern nicht. Das Gesetz sagt nur, dass eine Frist bis zu 60 Tagen keinesfalls grob nachteilig ist. Die oft genannten 30 Tage stammen aus dem Vergaberecht und gelten für öffentliche Auftraggeber.

Wann verjährt eine offene Rechnung?

Forderungen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb verjähren in drei Jahren. Wichtig: Eine Mahnung unterbricht die Verjährung nicht. Unterbrochen wird sie nur durch ein Anerkenntnis des Schuldners oder durch eine Klage, die gehörig fortgesetzt wird.

Ab wann tritt Verzug ein?

Ist ein Zahlungstermin vereinbart, mit dessen Ablauf - eine Mahnung ist dafür nicht nötig. Ohne vereinbarten Termin tritt Verzug ein, wenn nach Rechnungslegung nicht gezahlt wird und der Schuldner gemahnt wurde.