Private Equity in Österreich: wer überhaupt zeichnen darf

Das AIFMG führt eine abschließende Liste. Welche Fondstypen an Privatkunden vertrieben werden dürfen, und warum dafür 100.000 Euro Vermögen nötig sind.

Stand: 03. September 2026 10 Min. Lesezeit

Wer in Österreich als Privatkunde in Private Equity investieren will, stößt zuerst auf eine Liste. Paragraph 48 AIFMG zählt abschließend auf, welche alternativen Investmentfonds an Privatkunden vertrieben werden dürfen - und ein klassischer Private-Equity-Fonds steht nicht darauf.

Was darauf steht, ist enger gefasst und an zwei Vermögensschwellen geknüpft, die zusammengenommen bedeuten: Unterhalb von 100.000 Euro Vermögen ist eine zulässige Zeichnung rechnerisch nicht möglich.

Was Private Equity ist

Private Equity ist die Beteiligung an Unternehmen, die nicht an einer Börse notieren. Das Gesetz formuliert es genau so: Zielunternehmen sind solche, die nicht an einem geregelten Markt gemäß Paragraph 1 Ziffer 2 Börsegesetz 2018 notieren.

Aus dieser einen Eigenschaft folgt alles Weitere. Es gibt keinen laufenden Kurs, weil es keinen Markt gibt, der ihn bildet. Es gibt keinen täglichen Ausstieg, weil kein Käufer bereitsteht. Und die Bewertung des Portfolios beruht auf Modellen und Vergleichstransaktionen statt auf Kursen.

Typischerweise läuft ein solcher Fonds über zehn Jahre und mehr. Das Kapital wird nicht auf einmal eingezahlt, sondern in Kapitalabrufen angefordert, wenn eine Beteiligung erworben wird. Rückflüsse kommen erst, wenn Beteiligungen verkauft werden - meist Jahre später. In den ersten Jahren stehen Kosten und Abrufe daher einem negativen Zwischenstand gegenüber.

Wer zeichnen darf

Der achte Teil des AIFMG regelt den Vertrieb an Privatkunden. Absatz 1 nennt acht Fondstypen, für die jeweils eine eigene Konzession und eigene Bedingungen gelten:

ZifferFondstyp
1Immobilienfonds nach dem ImmoInvFG
2AIF nach dem InvFG 2011
3AIF in Immobilien
4Managed Futures Funds
5Private-Equity-Dachfonds
6AIF in Unternehmensbeteiligungen
7Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft nach Paragraph 6b KStG
8Arbeitnehmerbeteiligungs-Fonds

Drei dieser Typen führen ins nicht börsennotierte Unternehmenskapital. Für Fonds aus anderen Mitgliedstaaten gilt Paragraph 49: Sie dürfen an Privatkunden nur vertrieben werden, wenn sie im Herkunftsstaat dafür zugelassen sind, in Österreich für professionelle Anleger zugelassen sind und einem der Typen aus Paragraph 48 materiell gleichwertig sind.

Ein internationaler Buyout-Fonds erfüllt diese Kette in aller Regel nicht. Er richtet sich an professionelle Anleger, und dabei bleibt es.

Die zwei Schwellen

Für den Private-Equity-Dachfonds nennt Absatz 8a unter anderem zwei Bedingungen, die den Kreis der zulässigen Zeichner bestimmen:

  • Der Privatkunde legt korrekte Informationen vor, dass er über unbelastete Bankguthaben und Finanzinstrumente im Wert von mehr als 100.000 Euro verfügt.
  • Der Privatkunde veranlagt höchstens 10 vH dieser Summe, mindestens aber 10.000 Euro.

Die beiden Bedingungen greifen ineinander. Zehn Prozent des Vermögens müssen den Mindestbetrag von 10.000 Euro erreichen, und das ist erst ab 100.000 Euro der Fall. Was auf den ersten Blick wie zwei getrennte Hürden aussieht, ist tatsächlich eine.

Vermögen10 Prozent davonzulässige Zeichnung
80.000 Euro8.000 Eurokeine, Mindestbetrag nicht erreichbar
100.000 Euro10.000 Eurogenau 10.000 Euro
250.000 Euro25.000 Euro10.000 bis 25.000 Euro
1.000.000 Euro100.000 Euro10.000 bis 100.000 Euro

Die Zehn-Prozent-Grenze ist dabei die eigentliche Schutzvorschrift. Sie verhindert, dass jemand sein Vermögen in eine illiquide Struktur legt, aus der er zehn Jahre lang nicht herauskommt. Für die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft gelten in Absatz 8e wortgleiche Bedingungen.

Dazu kommt eine Vorgabe zur Hebelfinanzierung: Nach Absatz 12 darf an qualifizierte Privatkunden nur vertrieben werden, wenn der Fonds entweder keine Hebelfinanzierung einsetzt oder eine, die den Nettoinventarwert um nicht mehr als 30 vH übersteigt.

Was ein Dachfonds können muss

Absatz 8a schreibt auch die Streuung vor, und zwar deutlich strenger, als es bei einem einzelnen Fonds möglich wäre:

  • Der Dachfonds investiert überwiegend in andere AIF, die ihrerseits in nicht börsennotierte Unternehmen anlegen.
  • Die Veranlagung in einen einzelnen Zielfonds darf 20 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten.
  • Daneben dürfen nur Geldmarktinstrumente nach Paragraph 70 InvFG 2011 erworben werden.
  • Darf ein Zielfonds laut Satzung auch andere Veranlagungen tätigen, ist die Beteiligung daran auf 5 vH je Zielfonds und insgesamt 20 vH des Fondsvermögens begrenzt.

Die Konstruktion erzwingt damit mindestens fünf Zielfonds, und über diese wiederum eine Streuung auf viele Einzelunternehmen. Das ist der Grund, warum der Gesetzgeber den Dachfonds für Privatkunden zulässt und den Einzelfonds nicht.

Der Preis dafür sind zwei Kostenebenen. Der Dachfonds verlangt eine Verwaltungsgebühr, und jeder Zielfonds verlangt seine eigene. Beide werden vom selben eingezahlten Kapital getragen. Wie stark laufende Kosten über lange Zeiträume wirken, zeigt die Seite zur Rendite - bei einer Anlagedauer von zehn Jahren und mehr ist das die entscheidende Größe.

Vorgeschrieben ist außerdem ein drucktechnisch hervorgehobener Risikohinweis in sämtlichen Vertriebsunterlagen, der ausdrücklich auch die eingeschränkte Liquidität nennen muss. Wer diesen Hinweis in Unterlagen zu einem als Privatkundenprodukt angebotenen Fonds nicht findet, sollte nachfragen.

Wege ohne Direktzeichnung

Es gibt zwei Umwege, die keine Vermögensschwelle voraussetzen.

Börsennotierte Beteiligungsgesellschaften halten selbst Anteile an nicht notierten Unternehmen und sind als Aktie handelbar. Der Zugang ist damit offen, das Bild aber ein anderes: Gehandelt wird die Aktie der Gesellschaft, nicht das Portfolio. Ihr Kurs kann deutlich über oder unter dem inneren Wert liegen und schwankt mit dem Aktienmarkt insgesamt, den das Beteiligungsportfolio gerade nicht mitmacht.

Europäische langfristige Investmentfonds, kurz ELTIF, sind ein EU-weit geregelter Fondstyp für langfristige und illiquide Anlagen, der ausdrücklich auch für Kleinanleger vorgesehen ist. Die Bedingungen für den einzelnen Fonds ergeben sich aus dessen Unterlagen und aus der Geeignetheitsprüfung beim Vertrieb; sie sind produktabhängig und nicht pauschal zu beziffern.

Für beide Wege gilt derselbe Vorbehalt wie für die Direktzeichnung: Die Bewertung der zugrundeliegenden Unternehmen beruht nicht auf Marktpreisen. Eine ausgewiesene Wertentwicklung ist damit eine Schätzung, keine Feststellung - anders als bei einem Investmentfonds mit börsennotierten Wertpapieren oder einem ETF, deren Bestände täglich bepreist werden.

Quellen

Häufig gestellte Fragen

Darf ein Privatanleger in Österreich in Private Equity investieren?

Nur in bestimmte Fondstypen. Paragraph 48 AIFMG führt eine abschließende Liste jener alternativen Investmentfonds, die an Privatkunden vertrieben werden dürfen. Ein klassischer Private-Equity-Fonds steht nicht darauf, ein Private-Equity-Dachfonds hingegen schon.

Welches Vermögen ist für einen Private-Equity-Dachfonds nötig?

Der Privatkunde muss nachweisen, dass er über unbelastete Bankguthaben und Finanzinstrumente von mehr als 100.000 Euro verfügt. Zusätzlich darf er höchstens 10 Prozent davon, mindestens aber 10.000 Euro veranlagen.

Warum sind unter 100.000 Euro Vermögen gar keine Zeichnungen möglich?

Weil die beiden Bedingungen ineinandergreifen. Die Obergrenze von 10 Prozent des Vermögens muss den gesetzlichen Mindestbetrag von 10.000 Euro erreichen, und das ist erst ab 100.000 Euro Vermögen der Fall.

Was ist ein Private-Equity-Dachfonds?

Ein Fonds, der überwiegend in andere alternative Investmentfonds investiert, die ihrerseits in nicht börsennotierte Unternehmen anlegen. Die Veranlagung in einen einzelnen Zielfonds darf 20 Prozent des Fondsvermögens nicht überschreiten.

Wie lange ist das Geld gebunden?

Private-Equity-Strukturen sind auf Jahre angelegt und nicht börslich handelbar. Das Gesetz verlangt bei diesen Fondstypen einen drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis auf das besondere Risiko und die eingeschränkte Liquidität.

Gibt es einen Weg ohne Direktzeichnung?

Ja, über börsennotierte Beteiligungsgesellschaften, die selbst in nicht notierte Unternehmen investieren. Sie sind wie Aktien handelbar, unterliegen aber Kursschwankungen und bilden das zugrundeliegende Portfolio nur mittelbar ab.