Tagesgeldkonto: vier Konstruktionen hinter einem Namen
Tagesgeld ist kein Rechtsbegriff. Ob eine Sparurkunde ausgestellt wurde, entscheidet darüber, welche Regeln des Bankwesengesetzes gelten.
Tagesgeld ist eine Produktbezeichnung, kein Rechtsbegriff. Im Bankwesengesetz kommt das Wort nicht vor, und genau deshalb verbergen sich dahinter Konstruktionen mit sehr unterschiedlichen Rechtsfolgen.
Die entscheidende Frage lautet nicht, wie das Konto heißt, sondern ob eine Sparurkunde ausgestellt wurde. Davon hängt ab, ob die §§ 31 und 32 BWG gelten. Und ob die Bank ihren Sitz in Österreich hat, entscheidet darüber, wer die Einlagensicherung stellt und wer die Steuer einbehält.
Der Test: gibt es eine Sparurkunde?
§ 31 Abs. 1 BWG definiert Spareinlagen als Geldeinlagen bei Kreditinstituten, die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage dienen und die als solche nur gegen die Ausfolgung von besonderen Urkunden (Sparurkunden) entgegengenommen werden dürfen.
Daraus folgen zwei Regeln, die nur für Spareinlagen gelten:
- Nach § 32 Abs. 2 BWG dürfen Auszahlungen nur gegen Vorlage der Sparurkunde geleistet werden. Einzahlungen sind auch ohne Vorlage möglich und werden bei der nächsten Vorlage vermerkt.
- Nach § 32 Abs. 3 BWG darf über Spareinlagen durch Überweisung nicht verfügt werden. Ausgenommen sind Fälle, in denen der Berechtigte verstorben, minderjährig oder sonst pflegebefohlen ist und das Gericht es anordnet. Eine Überweisung auf eine Spareinlage ist dagegen zulässig.
Wer also ein Konto hat, von dem er jederzeit selbst überweisen kann, hat in aller Regel keine Spareinlage im Sinne des BWG vor sich, sondern eine täglich fällige Einlage anderer Art. Die Bezeichnung im Preisblatt sagt darüber nichts. Was eine Spareinlage sonst noch ausmacht, steht unter Sparbuch.
Die vier Konstruktionen
| Variante | Sparurkunde | §§ 31, 32 BWG | Einlagensicherung | Steuerabzug |
|---|---|---|---|---|
| Spareinlage bei einer österreichischen Bank | ja | ja | österreichische Sicherungseinrichtung | Bank behält ein |
| täglich fällige Einlage ohne Sparurkunde, inländische Bank | nein | nein | österreichische Sicherungseinrichtung | Bank behält ein |
| Einlage bei einer Bank aus einem anderen EU-Staat | in der Regel nein | nein | Sicherungseinrichtung des Sitzlandes | kein Abzug, Veranlagung |
| verzinstes Verrechnungskonto bei einem Broker | nein | nein | Sicherungseinrichtung der kontoführenden Stelle | je nach Stelle |
Die dritte Zeile prägt den österreichischen Markt stärker, als es die Werbung vermuten lässt: Ein erheblicher Teil der Angebote mit den höchsten Zinssätzen kommt von Instituten mit Sitz in Deutschland, Frankreich, Estland oder den Niederlanden. Was daraus für Steuer und Sicherung folgt, steht ausführlich unter Festgeldkonto, weil es dort in derselben Weise gilt.
Das Referenzkonto ist kein BWG-Erfordernis
Fast alle Anbieter verlangen ein Referenzkonto, auf das Auszahlungen ausschließlich fließen. Naheliegend wäre, das für die Umsetzung des Überweisungsverbots des § 32 Abs. 3 BWG zu halten. Dagegen sprechen zwei Beobachtungen: Ausländische Anbieter, die an das BWG gar nicht gebunden sind, verwenden dasselbe Modell, und dieselben Institute beschreiben Auszahlungen an das Referenzkonto ausdrücklich als Überweisung.
Das Referenzkonto ist damit vor allem ein Identitäts- und Geldwäscheinstrument: Geld kann das Konto nur in Richtung eines Kontos verlassen, das auf dieselbe Person lautet. Für die Praxis heißt das, dass ein Wechsel des Girokontos auch beim Tagesgeldanbieter nachgezogen werden muss.
Die Steuer: 25 Prozent, nicht 27,5
§ 27a Abs. 1 EStG unterscheidet zwei Sätze. Für Geldeinlagen und nicht verbriefte sonstige Geldforderungen bei Kreditinstituten gilt nach Z 1 ein besonderer Steuersatz von 25 Prozent, in allen anderen Fällen nach Z 2 einer von 27,5 Prozent.
Zinsen aus einem Tagesgeldkonto fallen unter Z 1. Der Gesetzestext knüpft dabei an “Kreditinstitute” an, ohne einen Inlandsbezug zu verlangen; der Satz von 25 Prozent gilt also auch für Zinsen einer Bank im EU-Ausland. Unterschiedlich ist nur der Weg: Eine inländische auszahlende Stelle behält die Steuer ein, bei einer ausländischen Bank läuft es über die Veranlagung.
| Bruttozins | netto nach 25 Prozent |
|---|---|
| 1,50 Prozent | 1,125 Prozent |
| 2,00 Prozent | 1,500 Prozent |
| 2,50 Prozent | 1,875 Prozent |
| 3,00 Prozent | 2,250 Prozent |
Eigene Berechnung. Wer den Unterschied zwischen 25 und 27,5 Prozent für vernachlässigbar hält, rechne bei 3,00 Prozent nach: Es sind 0,075 Prozentpunkte, bei 50.000 Euro also 37,50 Euro im Jahr.
Einlagensicherung: die Form des Kontos ist egal
§ 10 Abs. 1 ESAEG ist positiv formuliert: Einlagen sind erstattungsfähig, und das Gesetz zählt anschließend nur Ausnahmen auf, etwa Einlagen anderer Kreditinstitute, Eigenmittel oder Einlagen von Finanzinstituten und Wertpapierfirmen.
Für Privatpersonen heißt das: Ob das Guthaben auf einem Giro-, Spar-, Festgeld- oder verzinsten Verrechnungskonto liegt, ändert an der Deckung nichts. Entscheidend ist, dass die kontoführende Stelle Mitgliedsinstitut einer Sicherungseinrichtung ist.
Zwei Zahlen dazu aus dem Gesetz:
- Nach § 13 Abs. 1 ESAEG ist innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eintritt des Sicherungsfalls zu erstatten. Aufgelaufene, aber noch nicht gutgeschriebene Zinsen sind mitgedeckt, soweit die Obergrenze nicht überschritten wird.
- Nach § 12 ESAEG gelten erstattungsfähige Einlagen über 100.000 bis zu 500.000 Euro als gedeckt, wenn sie aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien stammen, an bestimmte Lebensereignisse anknüpfen oder auf Versicherungs- und Entschädigungsleistungen beruhen, und der Sicherungsfall binnen zwölf Monaten nach Gutschrift eintritt.
Die zweite Regel ist genau für den typischen Tagesgeldfall gemacht: Wer den Erlös aus einem Hausverkauf zwischenparkt, ist ein Jahr lang bis 500.000 Euro gedeckt. Danach greift wieder die reguläre Grenze, und es bleibt nur die Aufteilung auf mehrere Institute.
Was das Konto nicht kann
- Es ist kein Zahlungsverkehrskonto. Lastschriften, Karten und Daueraufträge gibt es nicht. Wer versucht, damit den Alltag abzuwickeln, braucht daneben ein Girokonto.
- Der Zins ist variabel. Er kann jederzeit geändert werden, und Aktionszinsen laufen nach wenigen Monaten aus. Welche Grenzen für Zinsanpassungen gelten, steht unter Sparzinsen.
- Es schützt nicht vor Inflation. Ob nach Steuern und Preisanstieg etwas übrig bleibt, ist eine eigene Rechnung, ebenfalls unter Sparzinsen.
Wer bereit ist, sich zu binden, bekommt für dieselbe Sicherheit meist mehr Zins. Die Regeln dazu stehen unter Festgeldkonto.
Quellen
- § 31 und § 32 BWG, Spareinlagen und Verfügung
- § 27a EStG 1988, besondere Steuersätze
- Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, insbesondere §§ 10, 12 und 13
Verwandte Themen
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Häufig gestellte Fragen
Ist ein Tagesgeldkonto ein Sparbuch?
Nur dann, wenn eine Sparurkunde ausgestellt wurde. § 31 Abs. 1 BWG definiert Spareinlagen als Geldeinlagen, die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage dienen und nur gegen Ausfolgung besonderer Urkunden entgegengenommen werden dürfen.
Warum kann ich von manchen Sparkonten nicht überweisen?
Weil § 32 Abs. 3 BWG die Verfügung über Spareinlagen durch Überweisung untersagt. Eine Überweisung auf die Spareinlage ist dagegen zulässig. Wo Auszahlungen nur auf ein Referenzkonto laufen, hat das aber andere Gründe.
Wie hoch ist die Steuer auf Tagesgeldzinsen?
25 Prozent. § 27a Abs. 1 Z 1 EStG sieht für Geldeinlagen bei Kreditinstituten einen besonderen Steuersatz von 25 Prozent vor, die 27,5 Prozent gelten nach Z 2 für alle anderen Fälle.
Sind auch Verrechnungskonten bei Brokern gesichert?
Nach § 10 ESAEG sind Einlagen grundsätzlich erstattungsfähig, das Gesetz zählt nur Ausnahmen auf. Auf die Bezeichnung des Kontos kommt es nicht an, wohl aber darauf, dass die Stelle Mitgliedsinstitut einer Sicherungseinrichtung ist.
Sind mehr als 100.000 Euro je gedeckt?
Ja, in engen Fällen. § 12 ESAEG deckt bis 500.000 Euro, wenn die Einlage etwa aus dem Verkauf einer privat genutzten Wohnimmobilie stammt und der Sicherungsfall binnen zwölf Monaten nach Gutschrift eintritt.
Wie schnell wird im Sicherungsfall ausgezahlt?
Innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eintritt des Sicherungsfalls. Aufgelaufene, noch nicht gutgeschriebene Zinsen sind mitgedeckt, soweit die Obergrenze nicht überschritten wird.