E-Auto Förderung in Österreich: Kaufprämie weg, Steuervorteile bleiben
Die Kaufprämie des Bundes ist ausgelaufen. Was bleibt, sind Steuervorteile - und einer davon endet am 31. Dezember 2026.
Die Kaufprämie für Elektroautos ist Geschichte. Beide Bundesprogramme der vergangenen Jahre wurden wegen erschöpften Budgets vorzeitig beendet, und das Programm 2025 enthielt E-Pkw für Privatpersonen ohnehin nicht mehr. Was bleibt, sind steuerliche Vorteile - und der größte davon läuft am 31. Dezember 2026 aus.
Wer heute rechnet, sollte deshalb weniger auf Zuschüsse schauen als auf vier Positionen: die motorbezogene Versicherungssteuer, den Sachbezug, den Vorsteuerabzug und das, was der Arbeitgeber beim Laden ersetzen darf.
Was von der Kaufprämie übrig ist
Das letzte Bundesprogramm mit einer Prämie für private E-Pkw war „E-Mobilität für Private 2024” mit 5.000 Euro - 3.000 vom Bund, 2.000 von den Importeuren, bei einem Brutto-Listenpreis des Basismodells von höchstens 60.000 Euro. Es wurde vorzeitig geschlossen. Das Nachfolgeprogramm 2025 förderte nur noch E-Zweiräder und Ladeinfrastruktur; auch dieses ist wegen ausgeschöpften Budgets beendet, Registrierungen sind nicht mehr möglich.
Für Privatpersonen ist derzeit keine Neuauflage in Sicht. Die Förderplattform des Verkehrsministeriums vermerkt zur E-Mobilitätsförderung für Privatpersonen ausdrücklich, dass aktuell keine Fördermittel zur Verfügung stehen; angekündigt sind für das erste Halbjahr 2027 zwei andere Programme - für Nutzfahrzeuge von Kleinstunternehmen und für Busse, mit je 54 Millionen Euro für 2027 und 2028.
Von den neun Bundesländern fördert nur eines den Kauf. Das Burgenland sieht für 2026 vor:
| Position | Wert |
|---|---|
| Fördersatz | 10 Prozent des Anschaffungspreises |
| Höchstbetrag | 2.000 Euro |
| Preisobergrenze | Anschaffungspreis maximal 50.000 Euro |
| Fahrzeug | Elektro-Pkw der Klasse M1, Neuanschaffung |
| Zeitraum | 1. Jänner bis 31. Dezember 2026 |
| Frist | Antrag spätestens sechs Monate nach Rechnungsdatum |
Ein Rechtsanspruch besteht ausdrücklich nicht. Für die übrigen acht Bundesländer ist 2026 keine Kaufförderung für Privatpersonen dokumentiert.
Die motorbezogene Versicherungssteuer
Seit 1. April 2025 zahlen auch Elektroautos motorbezogene Versicherungssteuer. Die Rechnung besteht aus zwei Teilen, die addiert werden.
Nach der Leistung, je Kilowatt der um 45 kW verringerten Nenndauerleistung:
- für die ersten 35 kW: 0,25 Euro
- für die nächsten 25 kW: 0,35 Euro
- darüber: 0,45 Euro
- mindestens sind 10 kW anzusetzen
Nach dem Eigengewicht, je Kilogramm des um 900 kg verringerten Eigengewichts:
- für die ersten 500 kg: 0,015 Euro
- für die nächsten 700 kg: 0,030 Euro
- darüber: 0,045 Euro
- mindestens sind 200 kg anzusetzen
Aus den beiden gesetzlichen Mindestansätzen folgt eine Mindeststeuer von 5,50 Euro monatlich, also 66 Euro im Jahr. Maßgeblich sind die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte; Bruchteile werden aufgerundet.
Der Zuschlag für unterjährige Zahlung gilt nicht. Wird das Versicherungsentgelt halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich entrichtet, erhöht sich die Steuer um 6, 8 oder 10 Prozent. Die Bestimmung zählt allerdings nur bestimmte Tatbestände auf, und das sind durchwegs Fahrzeuge mit einer Erstzulassung vor dem 1. Oktober 2020. Weder Elektroautos noch neuere Verbrenner sind davon erfasst.
Für Elektromotorräder und -mopeds der Klassen L1e bis L5e gilt eine eigene Rechnung, und die ändert sich: Bis Ende 2026 sind es 0,50 Euro je Kilowatt der um 5 kW verringerten Leistung, mindestens 4 kW. Ab 1. Jänner 2027 kommen 0,40 Euro je Kilowatt plus eine neue Gewichtskomponente von 0,04 Euro je Kilogramm über 225 kg dazu, gedeckelt mit 40 Euro. Elektrische Krafträder bis 4 kW bleiben befreit. Für E-Pkw ändert sich zum selben Zeitpunkt nichts.
Wie die Steuer bei Verbrennern gerechnet wird und was das Wechselkennzeichen daran ändert, steht bei der Autoversicherung.
Der Sachbezug endet am 31. Dezember 2026
Heute gilt: Für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von null Gramm pro Kilometer ist ein Sachbezugswert von null anzusetzen - auch dann, wenn das Fahrzeug im Rahmen einer Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge zur Verfügung gestellt wird.
Ab 2027 soll das enden. Ein Begutachtungsentwurf des Finanzministeriums vom 10. Juni 2026 sieht vor:
| Ab | Sachbezug | Höchstbetrag monatlich |
|---|---|---|
| 1. Jänner 2027 | 0,375 Prozent der Anschaffungskosten | 180 Euro |
| 1. Jänner 2028 | 0,625 Prozent der Anschaffungskosten | 300 Euro |
Die Anschaffungskosten sind dabei mit 48.000 Euro brutto gedeckelt, und ein Bestandsschutz für früher angeschaffte Fahrzeuge ist nicht vorgesehen - die neuen Sätze sollen auch für bereits überlassene Fahrzeuge gelten.
Stand 25. August 2026 war diese Verordnungsnovelle noch nicht kundgemacht. Die Sachbezugswerteverordnung führt als letzte Änderung BGBl. II Nr. 290/2024, und der Paragraf über den Sachbezug bei Kraftfahrzeugen ist seit Ende 2022 unverändert. Wer auf die neuen Sätze plant, sollte den tatsächlichen Verordnungstext abwarten.
Plug-in-Hybride waren von der Nullbewertung nie erfasst. Für sie gilt der allgemeine Sachbezug: 1,5 Prozent der Anschaffungskosten bis zu einer CO2-Grenze, die seit 2021 jährlich um drei Gramm sank und mit dem Jahr 2025 bei 126 Gramm pro Kilometer endete, darüber 2 Prozent. Maßgeblich ist der gewichtet kombinierte WLTP-Wert und das Jahr der erstmaligen Zulassung.
Was Unternehmen absetzen können
Vorsteuerabzug. Für Personen- und Kombinationskraftwagen ist er grundsätzlich ausgeschlossen; Fahrzeuge mit null Gramm CO2 sind davon ausgenommen. Die Ausnahme greift aber nur bis zur Angemessenheitsgrenze von 40.000 Euro brutto, die seit dem Kalenderjahr 2005 unverändert gilt:
| Anschaffungskosten brutto | Vorsteuerabzug |
|---|---|
| bis 40.000 Euro | voll |
| 40.000 bis 80.000 Euro | anteilig, höchstens rund 6.667 Euro |
| über 80.000 Euro | keiner |
Kosten für Sonderausstattung zählen zu den Anschaffungskosten, sofern sie nicht selbständig bewertbar sind.
Investitionsfreibetrag. Er beträgt 10 Prozent der Anschaffungskosten und erhöht sich für Wirtschaftsgüter im Bereich Ökologisierung um 5 Prozentpunkte - E-Fahrzeuge und Ladestationen zählen dazu. Das Gesetz enthält für sie ausdrücklich einen Ausnahmesatz, damit die Sonderabschreibungsregel für Pkw dem Freibetrag nicht im Weg steht.
Befristet ist der Satz erhöht: Für Anschaffungen nach dem 31. Oktober 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 gelten 20 statt 10 Prozent beziehungsweise 22 statt 15 Prozent. Diese Erhöhung steht nicht im Grundparagrafen, sondern in einer Übergangsbestimmung des Einkommensteuergesetzes - wer nur den Grundtext liest, übersieht sie.
Degressive Abschreibung. Sie ist mit bis zu 30 Prozent vom Restbuchwert möglich und für Fahrzeuge mit null Gramm CO2 ausdrücklich zugelassen, obwohl für Pkw sonst eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist. Die Mindestnutzungsdauer von acht Jahren gilt allerdings auch für E-Pkw. Ein Wechsel von degressiv zu linear ist zulässig, umgekehrt nicht.
Laden: was steuerlich ersetzt werden darf
Für Firmenfahrzeuge regelt die Sachbezugswerteverordnung drei Fälle.
- Laden beim Arbeitgeber: Sachbezugswert null - und zwar auch für das private E-Auto des Arbeitnehmers
- Laden an einer öffentlichen Ladestation: Der Kostenersatz ist keine Einnahme, wenn die Kosten nachgewiesen werden
- Laden zu Hause: Der Kostenersatz ist keine Einnahme, wenn die Lademenge nachweislich diesem Fahrzeug zugeordnet wird und mit dem vom Finanzministerium festgesetzten Satz gerechnet wird
Dieser Satz wird jährlich bis 30. November für das Folgejahr veröffentlicht und leitet sich vom durchschnittlichen Strom-Gesamtpreis der Haushalte im ersten Halbjahr des Vorjahres ab:
| Jahr | Satz je Kilowattstunde |
|---|---|
| 2025 | 35,889 Cent |
| 2026 | 32,806 Cent |
Dazu kommt die Ladeeinrichtung: Zahlt der Arbeitgeber sie, ist nur der 2.000 Euro übersteigende Wert als geldwerter Vorteil anzusetzen. Was es für die Anschaffung sonst noch gibt, steht bei der Wallbox.
Für das öffentliche Laden gibt es in Österreich keine behördliche Preiserhebung. Die Tarife unterscheiden sich je Betreiber und Vertrag erheblich; Vergleiche liefern die Plattform der E-Control und der Ladekompass des ÖAMTC.
Parken und Tempolimits
Bei diesen beiden Punkten hat sich die Rechtslage geändert, ohne dass die Änderung überall angekommen wäre.
Gratis parken ist weitgehend Geschichte. Es gibt keine bundesweite Regelung - Parkgebühren sind Gemeindesache. Zwei prominente Beispiele sind längst aufgehoben: Graz hat die Befreiung mit 20. Juli 2023 beendet, Linz bereits mit 1. September 2019. In Wien fällt lediglich während des Ladevorgangs an einer öffentlichen Ladestation keine Parkgebühr an. Weil jede Gemeinde ihre Parkgebühren selbst regelt, hilft nur die Auskunft der jeweiligen Stadt.
Bei den IG-L-Tempolimits gibt es die Ausnahme dagegen wirklich. Rein elektrisch betriebene Fahrzeuge und Wasserstoff-Brennstoffzellenfahrzeuge sind von den Geschwindigkeitsbeschränkungen nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft ausgenommen, seit 1. Juli 2019 auch entsprechend beschildert. Voraussetzung ist die Kennzeichentafel mit grüner Schrift. Plug-in-Hybride sind ausdrücklich nicht begünstigt, und andere Geschwindigkeitsbeschränkungen bleiben unberührt.
Von der Normverbrauchsabgabe sind Fahrzeuge mit null Gramm CO2 befreit; ein Enddatum nennt das Gesetz dafür nicht. Die Einzelheiten stehen bei der NoVA.
Quellen
- Versicherungssteuergesetz 1953, Paragraf 6 - motorbezogene Versicherungssteuer, Sätze für Elektrofahrzeuge, Zahlungsweisenzuschlag; Fassung ab 01.04.2025, abgerufen 25.08.2026. Die Fassung ab 01.01.2027 ändert die Sätze für Krafträder, nicht jene für Pkw
- Sachbezugswerteverordnung, Paragraf 4 und Paragraf 4c - Sachbezugswert null, Regeln zum Laden und zum Zuschuss für die Ladeeinrichtung
- Umsatzsteuergesetz 1994, Paragraf 12 - Ausschluss des Vorsteuerabzugs für Pkw und die Ausnahme für Fahrzeuge mit null Gramm CO2
- PKW-Angemessenheitsverordnung - Angemessenheitsgrenze von 40.000 Euro seit dem Kalenderjahr 2005
- Einkommensteuergesetz 1988, Paragraf 11 - Investitionsfreibetrag samt Ökologisierungszuschlag und Ausnahme für Fahrzeuge mit null Gramm CO2
- Klima- und Energiefonds: E-Mobilität für Private - Status der Bundesprogramme 2024 und 2025
- eMove Austria: Förderungen für E-Mobilität, Stand und Ausblick - keine Mittel für Privatpersonen, angekündigte Programme für Kleinstunternehmen und Busse ab dem ersten Halbjahr 2027
- Land Burgenland: Infoblatt E-Mobilität 2026 - Fördersatz, Höchstbetrag, Preisobergrenze und Frist
- BMIMI: Elektromobilität und IG-L - Ausnahme von den IG-L-Tempolimits und die Voraussetzung der grünen Kennzeichenschrift
- Stadt Graz: Parkgebührenverordnung - Ende der Befreiung für Elektrofahrzeuge mit 20.07.2023
Häufig gestellte Fragen
Gibt es 2026 noch eine E-Auto-Kaufprämie?
Vom Bund nicht. Das Programm „E-Mobilität für Private 2024" mit 5.000 Euro Bonus wurde wegen erschöpften Budgets vorzeitig geschlossen, und das Nachfolgeprogramm 2025 enthielt E-Pkw für Privatpersonen gar nicht mehr - gefördert wurden dort nur noch E-Zweiräder und Ladeinfrastruktur. Auch dieses Programm wurde vorzeitig beendet. Das Verkehrsministerium hat eine Neuauflage angekündigt, ohne Termin und ohne Beträge zu nennen.
Welches Bundesland fördert den Kauf eines E-Autos?
Nur das Burgenland. Für 2026 sind 10 Prozent des Anschaffungspreises vorgesehen, höchstens 2.000 Euro, bei einem Anschaffungspreis von maximal 50.000 Euro und nur für Neuanschaffungen der Klasse M1. Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach dem Rechnungsdatum einzubringen; ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die übrigen acht Bundesländer haben 2026 keine Kaufförderung für Privatpersonen.
Wie hoch ist die motorbezogene Versicherungssteuer für ein Elektroauto?
Sie setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Für die Leistung werden je Kilowatt der um 45 Kilowatt verringerten Nenndauerleistung 0,25 bis 0,45 Euro angesetzt, mindestens aber 10 Kilowatt. Für das Eigengewicht kommen je Kilogramm des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts 0,015 bis 0,045 Euro dazu, mindestens aber 200 Kilogramm. Daraus ergibt sich ein Mindestbetrag von 5,50 Euro monatlich, also 66 Euro im Jahr. Der Zuschlag für unterjährige Zahlungsweisen gilt für Elektroautos nicht.
Bleibt der Sachbezug für E-Firmenautos bei null?
Nur noch bis 31. Dezember 2026. Ein Begutachtungsentwurf des Finanzministeriums vom 10. Juni 2026 sieht ab 2027 einen Sachbezug von 0,375 Prozent der Anschaffungskosten vor, höchstens 180 Euro monatlich, und ab 2028 0,625 Prozent, höchstens 300 Euro. Die Anschaffungskosten sind mit 48.000 Euro brutto gedeckelt, ein Bestandsschutz für früher angeschaffte Fahrzeuge ist nicht vorgesehen. Die dazugehörige Verordnungsnovelle war am 25. August 2026 noch nicht kundgemacht.
Können Unternehmen die Vorsteuer aus einem E-Auto ziehen?
Ja, aber gedeckelt. Für Personen- und Kombinationskraftwagen ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich ausgeschlossen; für Fahrzeuge mit einem CO2-Wert von null Gramm pro Kilometer gilt eine Ausnahme. Sie greift bis zur Angemessenheitsgrenze von 40.000 Euro brutto voll, zwischen 40.000 und 80.000 Euro nur anteilig - der Höchstbetrag liegt damit bei rund 6.667 Euro - und ab 80.000 Euro gar nicht mehr.
Was darf der Arbeitgeber für das Laden zu Hause ersetzen?
Für das Aufladen eines Firmen-E-Autos an einer nicht öffentlichen Ladestation kann der Arbeitgeber den Strom steuerfrei ersetzen, wenn die Lademenge nachweislich diesem Fahrzeug zugeordnet wird und mit dem vom Finanzministerium festgesetzten Satz gerechnet wird. Für 2026 beträgt er 32,806 Cent je Kilowattstunde, für 2025 waren es 35,889 Cent. Zusätzlich sind bis zu 2.000 Euro für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung steuerfrei.
Darf ich mit dem E-Auto schneller fahren, wo ein IG-L-Tempolimit gilt?
Auf Abschnitten mit entsprechender Zusatztafel ja. Rein elektrisch betriebene Fahrzeuge und Wasserstoff-Brennstoffzellenfahrzeuge sind von den Tempolimits nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft ausgenommen, erkennbar an der Kennzeichentafel mit grüner Schrift. Plug-in-Hybride sind davon ausdrücklich nicht erfasst. Andere Geschwindigkeitsbeschränkungen bleiben unberührt.