Typenschein in Österreich: Datenauszug, CoC und Ersatz bei Verlust

Seit 1. Juli 2007 wird für Neufahrzeuge kein Typenschein mehr ausgestellt. Welches Papier ihn ersetzt, was es beweist und was es nicht beweist.

Stand: 25. August 2026 9 Min. Lesezeit

Für ein neues Auto bekommt man in Österreich in aller Regel keinen Typenschein mehr. Seit 1. Juli 2007 gibt es die Genehmigungsdatenbank, und seither ist die Verpflichtung zur Ausstellung eines Typenscheins auf Fahrzeuge mit nationaler Typengenehmigung beschränkt - praktisch alle Neuwagen haben dagegen eine EG-Betriebserlaubnis und werden mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder einem Datenauszug ausgeliefert. Zusammen mit den weiter gültigen alten Typenscheinen sind damit fünf Dokumente nebeneinander im Umlauf, die alle dasselbe belegen.

Was keines davon belegt, ist das Eigentum. Der verbreitete Reflex, den Typenschein wie einen Fahrzeugbrief zu behandeln, geht auf eine deutsche Rechtslage zurück, die es in Österreich nie gab.

Fünf Dokumente, ein Zweck

Das Kraftfahrgesetz führt in Paragraf 37 Absatz 2 die zulässigen Genehmigungsnachweise gleichrangig auf. Welches Papier zu einem Fahrzeug gehört, hängt davon ab, wie und wann es genehmigt wurde.

DokumentWann es ausgestellt wirdAusgestellt von
TypenscheinFahrzeuge mit nationaler TypengenehmigungErzeuger oder Bevollmächtigter
Übereinstimmungsbescheinigung (CoC)Fahrzeuge mit EG-Betriebserlaubnis, in Papierform oder elektronischInhaber der EG-Betriebserlaubnis
Datenauszug aus der GenehmigungsdatenbankFahrzeuge mit EG-Betriebserlaubnis, wenn keine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt werden kannErzeuger, Bevollmächtigter oder Zulassungsstelle
Einzelgenehmigungsbescheideinzeln genehmigte Fahrzeuge, etwa Eigenimporte ohne EU-TypgenehmigungLandeshauptmann
EU-Einzelgenehmigungsbogeneinzeln genehmigte Fahrzeuge nach EU-RechtLandeshauptmann

Alle fünf erfüllen dieselbe Funktion: Sie weisen nach, dass genau dieses Fahrzeug in dieser Ausführung genehmigt ist. Ohne einen davon nimmt die Zulassungsstelle den Antrag nicht an.

Was sich 2007 geändert hat

Die Genehmigungsdatenbank gibt es seit 1. Juli 2007. Geführt wird sie nicht von einer Behörde, sondern von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kfz-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer; sie ist Teil der zentralen Zulassungsevidenz. Gespeichert sind dort die Genehmigungs- oder Typendaten der Fahrzeuge - und zwar ausdrücklich als Nachweis der Genehmigung im Sinne des Paragrafen 37.

Eingespeist werden die Daten nicht von der Behörde, sondern vom Erzeuger des Fahrzeugs oder seinem in Österreich Bevollmächtigten, sofern das Ministerium ihn dafür ermächtigt hat. Nur bei einzeln genehmigten Fahrzeugen trägt der Landeshauptmann die Daten ein. Ein Genehmigungsdatensatz umfasst dabei mehr als die technischen Eckwerte:

  • die zulassungsrelevanten Daten des durch die Fahrgestellnummer bestimmten Fahrzeugs
  • die bei der Genehmigung vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen
  • Daten über genehmigte Änderungen und Ausnahmegenehmigungen
  • technische Angaben, die für die wiederkehrende Begutachtung nötig sind

Praktisch heißt das auch, dass sich ein verlorenes Papier heute leichter ersetzen lässt als früher. Der Datenauszug ist nur ein Ausdruck aus einer Datenbank; die Daten selbst gehen nicht verloren.

Kein Fahrzeugbrief, kein Eigentumsnachweis

Das ist der Punkt, an dem die meisten Missverständnisse hängen.

Paragraf 37 Absatz 2 KFG verlangt für die Zulassung, dass der Antragsteller glaubhaft macht, rechtmäßiger Besitzer des Fahrzeugs zu sein - oder dass er es aufgrund eines Abzahlungsgeschäfts im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat. Von Eigentum ist dort nicht die Rede, und der Genehmigungsnachweis steht in einer eigenen, davon getrennten Ziffer. Er beantwortet die technische Frage, nicht die zivilrechtliche.

Wem das Auto gehört, entscheidet sich unabhängig davon: Nach Paragraf 1053 ABGB ist der Kaufvertrag nur der Titel, das Eigentum entsteht mit der Übergabe. Ein Papier kann daran nichts ändern. Mehr dazu steht beim Kfz-Kaufvertrag.

Trotzdem hat der Genehmigungsnachweis reales Gewicht - allerdings als Druckmittel, nicht als Beweis. Weil ohne ihn niemand das Fahrzeug anmelden kann, sehen die gängigen Kaufvertragsmuster vor, dass der Verkäufer ihn bis zur vollständigen Zahlung einbehalten darf, sofern das vereinbart wurde. Wer beim Privatkauf zahlt, ohne das Papier zu bekommen, hat ein zugelassenes Auto gekauft, das er nicht auf sich anmelden kann.

Verlust und Diebstahl

Ein Ersatzdokument gibt es bei jeder Zulassungsstelle, die für den Wohnbezirk oder den Bezirk des Unternehmenssitzes ermächtigt ist. Gebühren fallen dafür keine an.

Mitzubringen sind:

  • ein amtlicher Lichtbildausweis
  • eine Diebstahlsanzeige nach Anzeige bei der Polizei oder eine Verlusterklärung
  • eine Eigentumsbestätigung oder die Zustimmungserklärung des Eigentümers, bei Leasingfahrzeugen die Zustimmung des Leasinggebers
  • bei nicht zugelassenen Fahrzeugen eine Erklärung über die bisherige Eigentümerschaft
  • bei Vertretung eine Vollmacht

Vor der Ausstellung greift eine Sicherung, die es beim alten Typenschein so nicht gab: Ein Duplikat des Datenauszugs darf nur ausgestellt werden, wenn zuvor durch eine Datenbankabfrage die Unbedenklichkeit bestätigt wurde. Damit soll verhindert werden, dass zu einem Fahrzeug zwei gültige Papiere kursieren - etwa nachdem eines als „verloren” gemeldet, in Wahrheit aber weitergegeben wurde. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2007 erstmals zugelassen wurden, kann die Abfrage unterbleiben.

Ist der Datenbankeintrag unvollständig, führt der Weg zurück zum ursprünglichen Aussteller: Dann muss dort ein Duplikat angefordert werden.

Reimport: wenn das Papier im Ausland geblieben ist

Im Gebrauchtwagenmarkt kommt dieser Fall regelmäßig vor. Wird ein Fahrzeug in einen anderen EU-Mitgliedstaat verkauft, ziehen die dortigen Behörden den österreichischen Typenschein üblicherweise ein oder entwerten ihn. Kommt dasselbe Fahrzeug später nach Österreich zurück, fehlt der Genehmigungsnachweis.

Für genau diese Konstellation verpflichtet Paragraf 30a Absatz 4a KFG den Erzeuger oder seinen Bevollmächtigten, die Genehmigungsdaten auf Antrag in die Datenbank einzugeben. Vorausgesetzt ist, dass das Fahrzeug einer genehmigten Type angehört, schon einmal in Österreich zugelassen war und eine Zulassungsbescheinigung aus dem anderen Mitgliedstaat vorgelegt wird. Sind die Daten bereits vorhanden, sind die Änderungen aus der Auslandszulassung nachzutragen.

Ist der Erzeuger nicht ermächtigt oder vorübergehend nicht erreichbar, greift eine Ersatzzuständigkeit - der Reimport bleibt also nicht am fehlenden Papier hängen. Was ein Import sonst noch auslöst, insbesondere die Normverbrauchsabgabe, steht bei der NoVA.

Genehmigungsnachweis und Zulassungsschein

Die beiden Papiere werden häufig verwechselt, gehören aber zu verschiedenen Vorgängen.

Der Genehmigungsnachweis beschreibt das Fahrzeug und bleibt bei ihm - er wandert beim Verkauf mit. Der Zulassungsschein dokumentiert dagegen, dass ein bestimmtes Fahrzeug auf eine bestimmte Person zugelassen ist; bei der Abmeldung wird er zurückgegeben. Welche Unterlagen die Zulassungsstelle darüber hinaus sehen will und was der Vorgang kostet, steht bei der Zulassung.

Quellen

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Typenschein und gibt es ihn noch?

Der Typenschein ist der Genehmigungsnachweis für ein Fahrzeug mit nationaler Typengenehmigung, und für solche Fahrzeuge wird er weiterhin ausgestellt. Praktisch alle Neuwagen haben aber eine EG-Betriebserlaubnis; für sie tritt seit dem 1. Juli 2007 die Übereinstimmungsbescheinigung oder der Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank an seine Stelle. Bereits ausgestellte Typenscheine behalten ihre Gültigkeit; das Kraftfahrgesetz führt alle Varianten gleichrangig nebeneinander.

Ist der Typenschein ein Eigentumsnachweis?

Nein. Er ist ein Genehmigungsdokument und belegt, dass das Fahrzeug in dieser Ausführung zugelassen werden darf - nicht, wem es gehört. Für die Zulassung verlangt Paragraf 37 KFG ausdrücklich nur, dass der Antragsteller den rechtmäßigen Besitz glaubhaft macht. Ein Gegenstück zur deutschen Zulassungsbescheinigung Teil II, dem früheren Fahrzeugbrief, gibt es in Österreich nicht.

Was kostet ein Duplikat, wenn der Typenschein weg ist?

Nichts. Nach Angabe des Bundesministeriums fallen für die Duplikatausstellung keine Gebühren an. Zuständig ist eine Zulassungsstelle, die für den Wohnbezirk oder den Bezirk des Unternehmenssitzes ermächtigt ist. Mitzubringen sind ein amtlicher Lichtbildausweis, eine Diebstahlsanzeige oder Verlusterklärung sowie ein Nachweis des Eigentums oder die Zustimmung des Eigentümers.

Warum wird vor der Ausstellung eines Duplikats eine Datenbank abgefragt?

Weil ein Duplikat des Datenauszugs nach Paragraf 30a Absatz 4b KFG nur ausgestellt werden darf, wenn zuvor die Unbedenklichkeit bestätigt wurde. Damit soll verhindert werden, dass zu einem Fahrzeug mehrere gültige Papiere im Umlauf sind. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2007 erstmals zugelassen wurden, entfällt diese Prüfung.

Was ist der Unterschied zwischen Typenschein und Zulassungsschein?

Der Typenschein und seine Nachfolger sind Genehmigungsdokumente: Sie beschreiben das Fahrzeug technisch und belegen, dass diese Ausführung genehmigt ist. Der Zulassungsschein dokumentiert dagegen, dass ein bestimmtes Fahrzeug auf eine bestimmte Person zugelassen ist, und wird bei der Abmeldung wieder abgegeben. Der Genehmigungsnachweis bleibt beim Fahrzeug.

Was passiert bei einem Reimport, wenn der Typenschein im Ausland eingezogen wurde?

Für diesen Fall gibt es eine eigene Regel. War ein Fahrzeug schon einmal in Österreich zugelassen, wurde zwischenzeitlich in einem anderen EU-Mitgliedstaat angemeldet und der Typenschein dort eingezogen oder entwertet, muss der Erzeuger oder sein Bevollmächtigter die Genehmigungsdaten auf Antrag in die Genehmigungsdatenbank eingeben. Vorzulegen ist eine Zulassungsbescheinigung aus dem anderen Mitgliedstaat.