Gebrauchtwagen kaufen in Österreich: Gewährleistung, Prüfung und Steuer
Zwei Jahre Gewährleistung beim Händler, zulässiger Vollausschluss unter Privaten - und die amtliche Abfrage, die kaum ein Käufer kennt.
Ob ein Gebrauchtwagenkauf abgesichert ist, entscheidet sich nicht am Fahrzeug, sondern am Verkäufer. Beim Händler gilt eine zweijährige Gewährleistung, die sich nur unter zwei engen Bedingungen halbieren lässt und die er gegenüber einem Verbraucher überhaupt nicht ausschließen darf. Zwischen Privatpersonen ist der vollständige Ausschluss dagegen zulässig - und der Oberste Gerichtshof hat 2024 bestätigt, dass er auch dann hält, wenn der Motor an einem Schaden stirbt, der schon bei der Übergabe angelegt war.
Der zweite Unterschied liegt in dem, was sich vorher prüfen lässt. Seit April 2021 gibt es in Österreich eine amtlich verankerte Abfrage, die zu einem Fahrzeug sämtliche Pickerl-Gutachten samt der dabei erfassten Kilometerstände offenlegt. Sie ist kostenpflichtig, aber die einzige amtlich verankerte Möglichkeit, den Kilometerstand eines Fahrzeugs über Jahre zurückzuverfolgen.
Händler oder Privatperson: die Weiche
Welches Regelwerk gilt, hängt allein davon ab, wer verkauft und wer kauft.
| Konstellation | Anwendbares Recht | Ausschluss möglich? |
|---|---|---|
| Händler an Verbraucher | Verbrauchergewährleistungsgesetz | nein, nur Verkürzung auf ein Jahr |
| Privatperson an Privatperson | ABGB, Paragrafen 922 ff. | ja, vollständig |
| Verkauf an ein Unternehmen | ABGB, Paragrafen 922 ff. | ja, vollständig |
Die gesetzliche Frist ist in beiden Regelwerken dieselbe: zwei Jahre ab Übergabe für bewegliche Sachen. Der Unterschied liegt darin, ob sich davon abweichen lässt. Das ABGB erlaubt in Paragraf 933 Absatz 4 ausdrücklich, eine Verkürzung oder Verlängerung zu vereinbaren. Das Verbrauchergewährleistungsgesetz erklärt in Paragraf 3 jede Vereinbarung zum Nachteil des Verbrauchers für unwirksam, solange sie vor der Mängelanzeige geschlossen wird.
Ein Detail, das leicht untergeht: Wer sein Auto an ein Unternehmen verkauft, etwa in Zahlung gibt, steht nicht besser da als beim Privatverkauf. Das Verbrauchergewährleistungsgesetz schützt den Verbraucher als Käufer, nicht als Verkäufer.
Was der Händler darf und was nicht
Gegenüber einem Verbraucher kann ein Fahrzeughändler die Gewährleistung nicht ausschließen. Er kann sie unter zwei Bedingungen auf ein Jahr verkürzen, und beide stehen in Paragraf 10 Absatz 4 des Verbrauchergewährleistungsgesetzes:
- Die Verkürzung muss im Einzelnen ausgehandelt werden. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine vorgedruckte Zeile im Vertragsformular genügt dafür nicht
- Seit dem Tag der ersten Zulassung müssen mehr als zwölf Monate vergangen sein
Die zweite Bedingung ist eine Sonderregel, die es nur für Kraftfahrzeuge gibt. Bei einem jungen Gebrauchten, dessen Erstzulassung noch kein Jahr zurückliegt - also bei praktisch jeder Tageszulassung und jedem Vorführwagen -, ist die Verkürzung schlicht unwirksam. Es bleiben zwei Jahre, unabhängig davon, was im Vertrag steht.
Die Beweislast liegt im ersten Jahr beim Verkäufer. Kommt ein Mangel innerhalb eines Jahres nach der Übergabe hervor, wird nach Paragraf 11 des Verbrauchergewährleistungsgesetzes vermutet, dass er schon bei der Übergabe vorlag. Beim Kauf von einer Privatperson gilt diese Erleichterung allerdings nicht: Dort bleibt es bei den sechs Monaten des Paragrafen 924 ABGB, der bis heute unverändert gilt. Der zweite Satz der Bestimmung im Verbrauchergewährleistungsgesetz begrenzt die Vermutung allerdings: Sie tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar ist. Bei einem zwölf Jahre alten Fahrzeug mit hoher Laufleistung ist der Verschleiß eines Bauteils genau so ein Fall.
Bei einem Mangel kann der Käufer nicht frei wählen. Zunächst stehen ihm nur Verbesserung oder Austausch zu; Preisminderung oder Vertragsauflösung kommen erst in Betracht, wenn beides unmöglich oder unverhältnismäßig aufwendig ist, verweigert wird oder nicht in angemessener Frist erfolgt. Auflösen lässt sich der Vertrag nur bei einem nicht geringfügigen Mangel.
Ab 1. Oktober 2026 wird die Frist länger
Mit dem Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 60/2026, bekommt Paragraf 10 des Verbrauchergewährleistungsgesetzes einen neuen Absatz 2a:
Kommt es nach Paragraf 12 Absatz 2 zu einer Verbesserung, um den mangelfreien Zustand der Ware herzustellen, so verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmal um ein Jahr.
Wer sein Auto also innerhalb der Frist reparieren lässt, gewinnt danach ein weiteres Jahr Gewährleistung - einmalig. Die Bestimmung gilt für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden. Für alles, was davor gekauft wurde, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Beim Gebrauchtwagen mit verkürzter Einjahresfrist heißt das: Eine Reparatur kann die Absicherung faktisch auf zwei Jahre bringen.
Der Privatkauf und was ein Ausschluss wirklich deckt
Zwischen Privatpersonen ist ein vollständiger Gewährleistungsverzicht zulässig, und er hält mehr aus, als die meisten Käufer annehmen. Der Oberste Gerichtshof hat das am 25. Juni 2024 zu 4 Ob 96/24g entschieden.
Der Fall: ein Peugeot 407, Baujahr 2008, 95.500 Kilometer, 9.100 Euro, eine noch sieben Monate gültige Prüfplakette. Im Vertrag stand, das Fahrzeug werde „in gebrauchtem Zustand, wie besichtigt und probegefahren, ohne jede Gewährleistung” verkauft. Gleich nach der Übergabe zeigte sich ein Leistungsverlust beim Beschleunigen, verursacht durch eine schon bei der Übergabe vorliegende Verstopfung im Motor; nach insgesamt 200 Kilometern folgte der Motorschaden. Die Klage wurde abgewiesen.
Die tragenden Sätze der Entscheidung:
- Ein Gewährleistungsausschluss erfasst auch verborgene Mängel und das Fehlen gewöhnlich vorausgesetzter Eigenschaften. Nicht erfasst ist das Fehlen zugesicherter Eigenschaften
- Die Verkehrs- und Betriebssicherheit ist beim Gebrauchtwagen nur eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft - der Ausschluss steht ihrer Geltendmachung also entgegen
- Nur beim gewerblichen Händler ist die Verkehrs- und Betriebssicherheit im Regelfall zusätzlich schlüssig zugesichert und überlagert damit einen Verzicht
- Kilometerstand und Prüfplakette sind bloße Eigenschaften der Sache und keine Zusage für weitere Eigenschaften
- Auch aus dem Kaufpreis lässt sich nichts ableiten: Er ist das Ergebnis des Feilschens
Zwei Grenzen bleiben. Ein arglistig verschwiegener Mangel wird vom Ausschluss nie gedeckt, und wer durch List zum Vertrag veranlasst wurde, ist nach Paragraf 870 ABGB an ihn nicht gebunden. Und es kommt darauf an, was genau im Vertrag steht. Die Reichweite eines Verzichts ist durch Auslegung zu ermitteln, und im Zweifel sind Verzichtserklärungen eng auszulegen. Die bloße Feststellung „gekauft wie besichtigt und Probe gefahren” beschreibt zunächst nur den Vorgang der Besichtigung; erst ein ausdrücklicher Ausschluss macht daraus einen Verzicht, der auch verborgene Mängel erfasst. Welche Klausel wie weit trägt, steht im Detail beim Kfz-Kaufvertrag.
Was sich vor dem Kauf tatsächlich abfragen lässt
Die Gutachtenhistorie. Paragraf 57c Absatz 10 KFG ermächtigt die Betreiber der Begutachtungsplakettendatenbank, eine öffentliche Abfrage anzubieten:
… bei der jede interessierte Person online über die Suchkriterien Erstzulassungsdatum und entweder Kennzeichen oder Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN) des Fahrzeuges die in der Datenbank enthaltenen pseudonymisierten Inhalte der Gutachten des jeweiligen Fahrzeuges einsehen und abrufen kann.
Die Bestimmung gilt seit 1. Juli 2019, eingeführt mit der 36. Novelle zum Kraftfahrgesetz. Betrieben wird die Abfrage unter kfzgutachten.at von der ZBD Verwaltung GmbH & Co KG in Wien, FN 398183p. Ausgegeben werden die bei jeder Paragraf-57a-Begutachtung festgestellten Mängel und die dabei abgelesenen Kilometerstände, ohne personenbezogene Daten. Das Gesetz sieht dafür einen angemessenen Kostenbeitrag vor; einen Tarif nennt das Portal selbst nicht.
Eine Kilometerstandsreihe über mehrere Begutachtungen hinweg ist das schärfste Werkzeug gegen Tachomanipulation, das ein privater Käufer in Österreich hat.
Die Finanzsperrauskunft. Über die Fahrgestellnummer lässt sich zusätzlich prüfen, ob in der Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre nach Paragraf 30a KFG eingetragen ist. Die Abfrage betreibt der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs. Eine offene Sperre ist der einzige echte Blocker: Solange sie besteht, lässt sich das Fahrzeug nicht anmelden. Aufgehoben wird sie, sobald die offenen Steuern entrichtet sind.
Was es nicht gibt. Ein amtliches Register für Unfälle, Vorschäden oder Reparaturen existiert in Österreich nicht. Die Begutachtungsdatenbank gibt nur die Inhalte der Paragraf-57a-Gutachten frei. Wer eine „Fahrzeughistorie” von einem kommerziellen Anbieter kauft, bekommt eine private Datensammlung, keine amtliche Auskunft.
Und wo die Abfrage versagt: bei Importfahrzeugen. Die Datenbank enthält nur in Österreich durchgeführte Begutachtungen. Ein Wagen, der gerade erst eingeführt wurde, hat dort keine Historie - ausgerechnet bei der Gruppe mit dem höchsten Risiko liefert das beste Werkzeug nichts.
Tachomanipulation
Seit dem 9. Juni 2016 kennt das Kraftfahrgesetz ein ausdrückliches Verbot. Paragraf 24 Absatz 11 lautet:
Ist ein Fahrzeug mit einem Wegstreckenmesser (Kilometerzähler) ausgerüstet, so dürfen keine Manipulationen des Kilometerzählers zur Reduzierung oder falschen Wiedergabe des Kilometerstandes des Fahrzeugs vorgenommen werden.
Der Verstoß ist eine Verwaltungsübertretung und nach Paragraf 134 Absatz 1 KFG mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro bedroht, ersatzweise mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen. Die vielfach zitierten „bis zu 5.000 Euro” sind ein überholter Wert. Unabhängig davon kommt gerichtlicher Betrug in Betracht: Ab einem Schaden von mehr als 5.000 Euro reicht der Strafrahmen des Paragrafen 147 StGB bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Zur Verbreitung gibt es keine belastbaren österreichischen Zahlen. Das Europäische Parlament teilte 2018 mit, etwa 5 bis 12 Prozent der innerhalb der EU verkauften Gebrauchtwagen seien manipuliert, bei grenzüberschreitenden Verkäufen 30 bis 50 Prozent. Der Abstand zwischen diesen beiden Zahlen ist der eigentliche Befund: Das Risiko hängt weniger am Fahrzeug als am Vertriebsweg.
Differenzbesteuert oder regelbesteuert
Auf dem Preisschild sieht man es nicht, auf der Rechnung schon - und für Unternehmen entscheidet es über den Vorsteuerabzug.
Differenzbesteuerung nach Paragraf 24 UStG heißt, dass der Händler nur seine Handelsspanne versteuert, also den Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis übersteigt. Anwendbar ist sie, wenn er das Fahrzeug ohne Umsatzsteuer eingekauft hat - der typische Fall ist der Ankauf von einer Privatperson.
Daraus folgt zwingend, was auf der Rechnung steht: Ein gesonderter Steuerausweis ist ausgeschlossen, stattdessen verlangt das Gesetz einen Hinweis auf die Sonderregelung, etwa mit der Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung”. Und ein Unternehmer ist ausdrücklich nicht berechtigt, aus einer differenzbesteuerten Lieferung Vorsteuer abzuziehen.
| Differenzbesteuert | Regelbesteuert | |
|---|---|---|
| Typische Herkunft | Ankauf von privat | Vorbesitzer war vorsteuerabzugsberechtigt |
| Umsatzsteuer auf der Rechnung | kein gesonderter Ausweis | 20 Prozent ausgewiesen |
| Vorsteuerabzug für Unternehmen | nein | ja, sofern die Voraussetzungen vorliegen |
Für Privatkäufer ändert das am Endpreis nichts. Und für Unternehmen ist die Unterscheidung seltener von Bedeutung, als es scheint: Paragraf 12 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes schließt den Vorsteuerabzug für Personen- und Kombinationskraftwagen grundsätzlich aus. Ausgenommen sind unter anderem Fahrschul- und Vorführfahrzeuge, Fahrzeuge zur gewerblichen Weiterveräußerung, solche, die zu mindestens 80 Prozent der gewerblichen Personenbeförderung oder Vermietung dienen, sowie Fahrzeuge ohne CO2-Ausstoß. Nur wer in eine dieser Gruppen fällt, kann überhaupt Vorsteuer ziehen - und für den macht es bei einem Fahrzeug um 20.000 Euro brutto rund 3.333 Euro aus.
Pickerl: keine Verkäuferpflicht, aber ohne Gutachten keine Zulassung
Der Satz „beim Verkauf muss ein gültiges Pickerl vorliegen” hat im Gesetz keine Grundlage. Paragraf 57a KFG verpflichtet den Zulassungsbesitzer, das Fahrzeug zu den festgesetzten Zeitpunkten begutachten zu lassen. Eine Pflicht, beim Verkauf ein gültiges Pickerl oder das Gutachten zu übergeben, enthält die Bestimmung nicht.
Praktisch gebraucht wird es trotzdem, aber über eine andere Norm und seltener, als oft dargestellt. Paragraf 37 Absatz 2 KFG verlangt das letzte für das Fahrzeug ausgestellte Gutachten nur dann, wenn eine wiederkehrende Begutachtung bereits fällig geworden ist und das Gutachten noch nicht in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeichert ist. Da die Gutachten online an diese Datenbank zu übermitteln sind, ist der Regelfall genau umgekehrt: Die Zulassungsstelle sieht das Gutachten ohnehin. Auf das Papier kommt es nur an, wenn der Datenbankeintrag fehlt.
Was eine gültige Plakette nicht bedeutet, ist ein guter Fahrzeugzustand. Die Begutachtung prüft die Verkehrs- und Betriebssicherheit zu einem Stichtag; sie beurteilt weder Motor noch Getriebe noch die Restlebensdauer von Verschleißteilen. Welche Fristen und Intervalle gelten und was sich am 19. Mai 2027 daran ändert, steht bei der Zulassung.
Wie groß der Markt ist
Der Gebrauchtmarkt ist in Österreich deutlich größer als der Neuwagenmarkt und hat eine andere Antriebsstruktur. Auf Diesel entfielen 2025 393.466 Gebrauchtzulassungen, ein Anteil von 47,7 Prozent - während bei den Neuzulassungen im selben Jahr nur noch 33.004 reine Diesel-Pkw dabei waren, ein Anteil von 11,6 Prozent.
Der Unterschied ist für Käufer relevant, weil er den Preis macht: Was neu kaum noch verkauft wird, prägt den Gebrauchtbestand für Jahre. Was das für die laufenden Kosten bedeutet, steht beim Dieselpreis; wie ein realistischer Fahrzeugwert zustande kommt, bei der Fahrzeugbewertung.
Quellen
- Verbrauchergewährleistungsgesetz - Paragraf 3 zur Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen, Paragraf 10 zu Frist und Kfz-Sonderregel, Paragraf 11 zur Vermutungsfrist, Paragraf 12 zur Rangfolge der Behelfe; abgerufen 25.08.2026
- Verbrauchergewährleistungsgesetz, Paragraf 10 in der Fassung ab 01.10.2026 - neuer Absatz 2a, Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz BGBl. I Nr. 60/2026
- ABGB, Paragrafen 922 bis 933 - Paragraf 922 zu zugesicherten Eigenschaften, Paragraf 928 zu in die Augen fallenden Mängeln, Paragraf 932 zur Rangfolge, Paragraf 933 zu Frist und Verkürzbarkeit
- OGH 4 Ob 96/24g vom 25.06.2024 - Reichweite des Gewährleistungsverzichts beim Privatkauf, Kilometerstand und Prüfplakette als bloße Eigenschaften
- Kraftfahrgesetz 1967 - Paragraf 24 Absatz 11 zum Manipulationsverbot, Paragraf 30a zur Zulassungssperre, Paragraf 37 Absatz 2 zu den Zulassungsunterlagen, Paragraf 57a zur Begutachtung, Paragraf 57c Absatz 10 zur öffentlichen Abfrage, Paragraf 134 zum Strafrahmen
- Umsatzsteuergesetz 1994, Paragraf 24 - Differenzbesteuerung, Bemessungsgrundlage, Rechnungshinweis und Vorsteuerausschluss
- kfzgutachten.at - Abfrage der Begutachtungsgutachten, Betreiber ZBD Verwaltung GmbH & Co KG, FN 398183p
- Finanzsperrauskunft des VVO - Abfrage einer Zulassungssperre über die Fahrgestellnummer
- Europäisches Parlament, Pressemitteilung vom 31.05.2018 - Schätzungen zur Verbreitung von Tachomanipulation in der EU
- Statistik Austria, Kfz-Neuzulassungen 2025 - enthält sowohl die Gebrauchtzulassungen (393.466 Diesel, Anteil 47,7 Prozent) als auch die Neuzulassungen (33.004 Diesel, Anteil 11,6 Prozent)
Häufig gestellte Fragen
Wie lange habe ich beim Gebrauchtwagen Gewährleistung?
Beim Händler zwei Jahre ab Übergabe. Eine Verkürzung auf ein Jahr ist möglich, aber an zwei Bedingungen geknüpft: Sie muss im Einzelnen ausgehandelt werden, und die erste Zulassung des Fahrzeugs muss mehr als ein Jahr zurückliegen. Beim Kauf von einer Privatperson gilt ebenfalls die gesetzliche Frist von zwei Jahren - dort darf sie aber vertraglich verkürzt oder ganz ausgeschlossen werden, und genau das steht in nahezu jedem privaten Kaufvertrag.
Ist ein Gewährleistungsausschluss beim Privatkauf wirksam?
Ja. Der Oberste Gerichtshof hat das am 25. Juni 2024 zu 4 Ob 96/24g bestätigt: Ein Vertrag „ohne jede Gewährleistung" erfasst auch verborgene Mängel und das Fehlen gewöhnlich vorausgesetzter Eigenschaften, im konkreten Fall einen Motorschaden, dessen Ursache schon bei der Übergabe vorlag. Nicht erfasst sind zugesicherte Eigenschaften und arglistig verschwiegene Mängel. Auf die Formulierung kommt es an: Die bloße Feststellung „gekauft wie besichtigt" beschreibt nur die Besichtigung, erst ein ausdrücklicher Ausschluss wirkt als Verzicht.
Kann ich den Kilometerstand eines Autos offiziell überprüfen?
Ja, seit 1. Juli 2019. Paragraf 57c Absatz 10 KFG ermächtigt die Betreiber der Begutachtungsplakettendatenbank, eine öffentliche Abfrage anzubieten. Über Erstzulassungsdatum plus Kennzeichen oder Fahrgestellnummer lassen sich die pseudonymisierten Inhalte aller Pickerl-Gutachten abrufen, also die festgestellten Mängel und die dabei erfassten Kilometerstände. Die Abfrage ist kostenpflichtig. Bei importierten Fahrzeugen hilft sie nicht, weil dort keine österreichischen Begutachtungen vorliegen.
Gibt es in Österreich ein Register für Unfallschäden?
Nein. Die Begutachtungsplakettendatenbank gibt nur die Inhalte der Paragraf-57a-Gutachten frei, also Mängel und Kilometerstände. Eine amtliche Unfall-, Schadens- oder Reparaturevidenz existiert nicht. Was per Fahrgestellnummer zusätzlich abfragbar ist, ist die Finanzsperrauskunft nach Paragraf 30a KFG - sie zeigt, ob eine Zulassungssperre eingetragen ist.
Was bedeutet Differenzbesteuerung beim Autokauf?
Der Händler versteuert nur seine Handelsspanne, nicht den vollen Verkaufspreis. Das ist der Regelfall, wenn er das Fahrzeug von einer Privatperson angekauft hat. Auf der Rechnung darf dann keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden; stattdessen steht ein Hinweis wie „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung". Für Unternehmen ist das entscheidend: Aus einem differenzbesteuerten Auto gibt es keinen Vorsteuerabzug.
Muss der Verkäufer ein gültiges Pickerl mitgeben?
Eine solche Pflicht kennt Paragraf 57a KFG nicht - die wiederkehrende Begutachtung trifft den Zulassungsbesitzer, nicht den Verkäufer. Praktisch läuft es trotzdem darauf hinaus: Nach Paragraf 37 Absatz 2 KFG braucht die Zulassungsstelle das letzte Gutachten, sobald eine Begutachtung fällig geworden ist. Ohne dieses Papier bekommen Sie das Auto nicht angemeldet.
Was ändert sich am 1. Oktober 2026?
Mit dem Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz kommt ein neuer Absatz 2a in Paragraf 10 Verbrauchergewährleistungsgesetz: Wird eine Ware im Rahmen der Gewährleistung verbessert, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmal um ein Jahr. Die Neuerung gilt für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden - für früher gekaufte Fahrzeuge bleibt es bei der alten Rechtslage.