Kaufvertrag Auto: Was rechtlich bindet und was nicht

Es gibt keine gesetzlichen Pflichtangaben für den Kfz-Kaufvertrag. Was stattdessen zählt: Anbot, Ausschluss, Rücktritt, Anzahlung, Eigentum.

Stand: 25. August 2026 14 Min. Lesezeit

Für einen Kfz-Kaufvertrag gibt es in Österreich keine gesetzlichen Pflichtangaben. Kein Gesetz macht die Wirksamkeit davon abhängig, dass Fahrgestellnummer, Kilometerstand oder Erstzulassung im Vertrag stehen. Ein Autokauf ist formfrei; er wäre auch mündlich und ohne ein einziges Papier gültig.

Das ist keine Spitzfindigkeit, sondern verschiebt die richtige Frage. Sie lautet nicht „Was muss hineinschreiben?”, sondern: Welche Klauseln ändern tatsächlich die Rechtslage - und welche stehen nur dekorativ da? Genau darin unterscheiden sich die Verträge, die im Streit halten, von denen, die nichts nützen.

Formfrei heißt: Beweisfrage statt Gültigkeitsfrage

Paragraf 883 ABGB stellt es lapidar fest: Ein Vertrag kann mündlich oder schriftlich errichtet werden, und diese Verschiedenheit der Form macht „außer den im Gesetze bestimmten Fällen, in Ansehung der Verbindlichkeit keinen Unterschied”. Für den Autokauf ist kein solcher Fall bestimmt. Eine Rechtsgeschäftsgebühr fällt ebenfalls nicht an - das Gebührengesetz kennt keine Tarifpost für gewöhnliche Kaufverträge über bewegliche Sachen.

Was das Schriftstück leistet, ist deshalb ausschließlich Beweis. Und der zählt in genau zwei Richtungen:

  • Zusicherungen. Eine Angabe zum Kilometerstand oder zur Unfallfreiheit kann eine zugesicherte Eigenschaft sein - und die überlebt sogar einen Gewährleistungsausschluss. Deshalb ist der Kilometerstand im Vertrag wichtig, nicht weil er Pflichtangabe wäre
  • Nebenabreden. Alles mündlich Versprochene, das nicht im Vertrag steht, ist im Streitfall praktisch wertlos

Umgekehrt gilt: Für den Verkäufer ist jede Angabe ein Risiko. Wer den Kilometerstand einträgt, ohne ihn sicher zu wissen, macht daraus eine Zusage.

Zwei echte gesetzliche Formpflichten gibt es doch, aber sie hängen nicht am Vertrag, sondern an der Vertriebssituation. Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss der Unternehmer die Informationen auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger bereitstellen und eine Ausfertigung des unterzeichneten Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des geschlossenen Vertrags bereitstellen. Und beim Haustürgeschäft beginnt die Rücktrittsfrist erst mit einer Urkunde, die Name und Anschrift des Unternehmers, die Identifizierung des Vertrags und eine Rücktrittsbelehrung enthält.

Das Kaufanbot bindet, bevor der Vertrag da ist

Die häufigste böse Überraschung im Autohaus steht nicht im Kaufvertrag, sondern auf dem Formular davor.

Ein Vertrag kommt nach Paragraf 861 ABGB durch Versprechen und gültige Annahme zustande. Das „Kaufanbot”, das im Autohaus unterschrieben wird, ist also noch kein Vertrag. Bindend ist es trotzdem, und zwar einseitig: Vor Ablauf der Annahmefrist kann der Antrag nicht zurückgenommen werden, sofern nicht ein anderer Wille des Antragstellers aus den Umständen hervorgeht. Paragraf 862 ABGB ergänzt, dass der Antrag auch dann nicht erlischt, wenn ein Teil während der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird.

Die Lage ist damit asymmetrisch: Der Käufer hängt, der Händler kann sich noch überlegen, ob er annimmt. Eine eigene Norm für Kaufanbote gibt es nicht - die allgemeinen Regeln sind die ganze Rechtsgrundlage.

Ein Ausweg führt über Paragraf 3 KSchG, der ausdrücklich nicht nur den Vertrag, sondern auch den Vertragsantrag erfasst: Wer seine Vertragserklärung weder in den Geschäftsräumen des Unternehmers noch an dessen Messestand abgegeben hat, kann von seinem Antrag zurücktreten. Dieselbe Bestimmung gibt ein Rücktrittsrecht auch dann, wenn der Unternehmer gegen gewerberechtliche Regelungen verstoßen hat. Daneben bleiben Irrtum und List.

Der Gewährleistungsausschluss und seine vier Grenzen

Zwischen Privatpersonen ist der Verzicht zulässig. Paragraf 929 ABGB nennt ihn beiläufig: Wer „ausdrücklich darauf Verzicht gethan hat”, hat keinen Anspruch auf Gewährleistung. Auch die Fristen sind zwischen Privaten frei verhandelbar.

Wie weit der Verzicht reicht, ist Auslegungssache, und der Oberste Gerichtshof legt Verzichtserklärungen im Zweifel eng aus. Der Grundsatz lautet seit langem: Ein umfassend abgegebener Gewährleistungsverzicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf geheime Mängel und auf solche, die normalerweise vorausgesetzte Eigenschaften betreffen - aber nicht auf arglistig verschwiegene Mängel und nicht auf das Fehlen zugesicherter Eigenschaften.

Daraus folgen fünf Grenzen:

1. Arglist. Ein bewusst verschwiegener Mangel wird nie gedeckt. Wer durch List zum Vertrag veranlasst wurde, ist nach Paragraf 870 ABGB überhaupt nicht daran gebunden.

2. Zugesicherte Eigenschaften. Was ausdrücklich oder schlüssig zugesagt wurde, überlebt den Ausschluss.

3. Offenkundige Mängel - und zwar in die andere Richtung. Paragraf 928 ABGB schließt die Gewährleistung für Mängel, die „in die Augen fallen”, schon von sich aus aus. Der sichtbare Kratzer ist also auch dann mitgekauft, wenn im Vertrag gar nichts steht.

4. Mängel, die die Sache von vornherein völlig unbrauchbar machen. Auch sie werden von einem Verzicht nicht gedeckt.

5. Der Unterschied zwischen Händler und Privatperson. Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 25. Juni 2024 zu 4 Ob 96/24g ist die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Gebrauchtwagens im Regelfall nur eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft - ein Ausschluss steht ihrer Geltendmachung also entgegen. Nur beim Kauf vom gewerblichen Fahrzeughändler ist sie zusätzlich schlüssig zugesichert und überlagert damit den Verzicht.

Auf den Wortlaut kommt es an

Zwei ständige Rechtssätze des Obersten Gerichtshofs trennen die Fälle sauber.

Der eine, RS0018564, lautet im Kern: „Ein vertraglicher Verzicht auf Gewährleistungsansprüche ist auch wegen verborgener Mängel zulässig”, und ein Beisatz ergänzt, ein umfassend abgegebener Verzicht erstrecke sich „grundsätzlich auch auf geheime Mängel”.

Der andere, RS0108027, betrifft die Besichtigungsformel für sich allein: Die im Gebrauchtwagenhandel übliche Klausel „wie besichtigt und probegefahren” schließt „das Einstehen für geheime Mängel nicht aus”; sie deckt „(nur) jene Mängel ab, die durch ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar sind”.

Der Unterschied liegt also nicht in der Besichtigungsformel, sondern daneben: Sie beschreibt für sich genommen nur einen Vorgang. Erst der ausdrückliche Ausschluss macht daraus einen Verzicht, der auch verborgene Mängel erfasst. So lag es 2020 im Fall 8 Ob 111/19k, wo der Vertrag festhielt, das Fahrzeug sei besichtigt und probegefahren worden und es werde „keine weitere Garantie oder Gewährleistung übernommen” - der Getriebeschaden blieb beim Käufer.

Beim Händler geht es nicht um Ausschluss

Gegenüber einem Verbraucher kann ein Unternehmer die Gewährleistung vor Kenntnis des Mangels weder ausschließen noch einschränken. Ihm bleiben zwei andere Wege.

Der erste ist die Verkürzung auf ein Jahr, die für Kraftfahrzeuge an zwei Bedingungen hängt - sie ist beim Gebrauchtwagenkauf im Detail beschrieben.

Der zweite ist für den Käufer der gefährlichere: die Offenlegung einer Abweichung. Der Unternehmer haftet dafür, dass die Ware zusätzlich zum Vereinbarten die objektiv erforderlichen Eigenschaften hat - das gilt aber nicht, soweit der Verbraucher der Abweichung eines bestimmten Merkmals „ausdrücklich und gesondert zustimmt, nachdem er von dieser Abweichung eigens in Kenntnis gesetzt wurde”. Ein Händler, der einen bekannten Defekt konkret benennt und gesondert abzeichnen lässt, haftet dafür nicht mehr. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen funktioniert das nicht.

Ab 1. Oktober 2026 kommt eine Informationspflicht dazu. Das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz fügt in Paragraf 12 des Verbrauchergewährleistungsgesetzes einen Absatz 2a ein: Bevor der Unternehmer eine Abhilfe erbringt, hat er den Verbraucher über dessen Wahlrecht zwischen Verbesserung und Austausch sowie über die mögliche Verlängerung der Gewährleistungsfrist zu informieren.

Rücktritt: ein allgemeines Recht gibt es nicht

Der hartnäckigste Irrtum beim Autokauf ist die Annahme, man könne binnen 14 Tagen aussteigen. Beim Kauf im Autohaus stimmt das nicht.

Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz gilt nur für Fernabsatzverträge und für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge. Ein Autohaus ist ein Geschäftsraum im Sinn des Gesetzes, nämlich ein unbeweglicher Gewerberaum, in dem der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt. Wer dort unterschreibt, hat kein Rücktrittsrecht.

Wo es greift, ist es allerdings kräftig:

FallFristBesonderheit
Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen14 Tage, ohne Angabe von GründenFrist beginnt beim Warenkauf erst mit dem Besitz an der Ware, nicht mit dem Vertragsschluss
dasselbe, aber ohne Rücktrittsbelehrung12 Monate und 14 Tageholt der Unternehmer die Belehrung nach, endet die Frist 14 Tage danach
Haustürgeschäft nach Paragraf 3 KSchG14 Tage, auch schon gegen das Anbotohne Urkunde 12 Monate und 14 Tage

Beim Haustürgeschäft gibt es allerdings eine Ausschlussliste, und die erste Ziffer ist die praktisch entscheidende: Kein Rücktrittsrecht hat, wer selbst die geschäftliche Verbindung angebahnt hat. Wer den Händler zu sich nach Hause bestellt, verliert es damit. Ebenfalls ausgeschlossen sind Fälle ohne vorangegangene Besprechungen, Erklärungen, die der Verbraucher in Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, sofern er nicht dazu gedrängt wurde, und Verträge, die ohnehin dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen - die beiden Rechtsbehelfe schließen einander also aus. Und die Rücktrittserklärung ist an keine Form gebunden; es genügt, sie innerhalb der Frist abzusenden.

Der Umweg über die Finanzierung

Wurde das Auto beim Händler finanziert, gibt es doch einen Ausstieg - nur nicht über den Kaufvertrag. Für Leasing gilt das nicht: Dort wird kein Kaufvertrag geschlossen, und die Rücktrittsrechte richten sich nach eigenen Regeln.

Vom Kreditvertrag kann der Verbraucher binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Und wenn Kredit und Kauf eine wirtschaftliche Einheit bilden, wirkt der Rücktritt durch: Der Verbraucher kann dann binnen einer Woche ab der Rücktrittserklärung auch vom Kaufvertrag zurücktreten. Umgekehrt gilt dasselbe - wer nach Verbraucherschutzrecht vom Kaufvertrag zurücktritt, dessen Rücktritt erfasst auch den verbundenen Kredit.

Als verbunden gilt ein Kredit unter anderem dann, wenn ihn der Händler selbst gewährt, wenn sich der Kreditgeber beim Abschluss der Mitwirkung des Händlers bedient oder wenn beide in ständiger Geschäftsverbindung stehen - also im Regelfall der Händlerfinanzierung.

Achtung auf die Frist: Die Anschlussfrist von einer Woche ist kurz und läuft ab der Rücktrittserklärung gegenüber der Bank, nicht ab deren Antwort.

Und auf das Datum: Das Verbraucherkreditgesetz in der bisherigen Fassung läuft mit 19. November 2026 aus. Ab 20. November 2026 stehen dieselben Regeln in den Paragrafen 25 und 26 des neuen Verbraucherkreditgesetzes 2026. Am Durchgriff und an der Wochenfrist ändert sich dabei nichts; neu ist eine Auffangregel für den Fall, dass der Verbraucher die vorgeschriebenen Vertragsbedingungen und Informationen nicht erhalten hat - dann endet die Rücktrittsfrist erst zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsabschluss. Für Kreditverträge, die vor dem 20. November 2026 geschlossen wurden, gelten die bisherigen Bestimmungen weiter.

Irrtum und Verkürzung über die Hälfte

Zwei Anfechtungsgründe, die mit Gewährleistung nichts zu tun haben und deshalb auch von einem Gewährleistungsausschluss nicht berührt werden.

Irrtum. Wer über den Inhalt seiner Erklärung oder über eine wesentliche Beschaffenheit der Sache irrte, ist nicht gebunden - allerdings nur unter einer von drei Bedingungen: Der Irrtum wurde vom anderen veranlasst, er musste ihm aus den Umständen offenbar auffallen, oder er wurde noch rechtzeitig aufgeklärt.

Laesio enormis. Hat eine Partei „nicht einmahl die Hälfte dessen, was er dem andern gegeben hat”, am gemeinen Wert erhalten, kann sie die Aufhebung des Geschäfts verlangen. Der andere Teil kann den Vertrag retten, indem er die Differenz auf den gemeinen Wert nachzahlt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

Der Punkt, der beim Autokauf zählt: Zwischen Privatpersonen kann dieses Recht nicht wegvereinbart werden. Ein Ausschluss ist nur zulasten eines Unternehmers zulässig. Wer also privat kauft oder verkauft, behält es, unabhängig davon, was im Vertrag steht.

Beide Ansprüche verjähren in drei Jahren. Beim Irrtum gilt das allerdings nur, wenn keine List im Spiel war.

Anzahlung, Angeld, Reugeld und Stornogebühr

Hier entscheidet ein einziges Wort über mehrere tausend Euro.

Angeld. Was bei Vertragsabschluss vorausgegeben wird, ist im Zweifel Angeld: ein Zeichen des Abschlusses und eine Sicherstellung. Wird der Vertrag durch Verschulden einer Partei nicht erfüllt, darf die schuldlose Partei das empfangene Angeld behalten oder das doppelte von ihr gegebene Angeld zurückfordern. Ein Recht auszusteigen begründet das Angeld nicht.

Reugeld. Wird dagegen ein Betrag vereinbart, den eine Partei zahlen muss, wenn sie vor der Erfüllung zurücktreten will, ist der Vertrag gegen Reugeld geschlossen. Dann gilt: entweder erfüllen oder Reugeld zahlen. Mit einer harten Einschränkung - wer den Vertrag auch nur zum Teil erfüllt oder eine Teilleistung angenommen hat, kann selbst gegen Zahlung des Reugelds nicht mehr zurücktreten.

Stornogebühr. Ihre Höhe ist gesetzlich nicht geregelt. Der zwischen dem Konsumentenschutzministerium und dem Bundesgremium des Fahrzeughandels abgestimmte Musterkaufvertrag für Gebrauchtfahrzeuge sieht 10 Prozent des Kaufpreises als pauschalierten Schadenersatz vor, wenn ein Teil vor der Übergabe unberechtigt zurücktritt - allerdings nur im Fall des Verschuldens. Zwei Details verdienen Beachtung: Die Klausel ist symmetrisch, sie gilt auch gegen den Händler. Und Verbraucher dürfen zusätzlichen Schadenersatz verlangen, wenn ihr tatsächlicher Schaden über 10 Prozent liegt.

Ist eine vereinbarte Stornogebühr übermäßig, kann sie das Gericht mäßigen.

Wem das Auto gehört und ab wann

Paragraf 1053 ABGB formuliert es so deutlich, dass es keiner Auslegung bedarf: Der Kaufvertrag gehört „zu den Titeln ein Eigenthum zu erwerben. Die Erwerbung erfolgt erst durch die Übergabe des Kaufgegenstandes. Bis zur Übergabe behält der Verkäufer das Eigenthumsrecht.”

Der Vertrag allein verschafft also kein Eigentum; es braucht Titel und Übergabe. Bei beweglichen Sachen ist das in der Regel die körperliche Übergabe von Hand zu Hand. Eine Ausnahme gilt beim Versandkauf an einen Verbraucher: Dort geht die Gefahr erst mit der Ablieferung beim Verbraucher über, und mangels anderer Vereinbarung erwirbt er zugleich mit der Gefahr das Eigentum.

Der Typenschein ist dabei kein Eigentumsnachweis. Typenschein, Übereinstimmungsbescheinigung, Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank und Einzelgenehmigungsbescheid sind Genehmigungsdokumente; sie belegen, dass das Fahrzeug zugelassen werden darf, nicht wem es gehört. Für die Zulassung verlangt das Kraftfahrgesetz ausdrücklich nur, dass der Antragsteller glaubhaft macht, rechtmäßiger Besitzer zu sein.

Praktisch hat das Papier trotzdem Gewicht, nur als Druckmittel: Der ÖAMTC-Vertrag für Privatpersonen sieht vor, dass der Verkäufer den Genehmigungsnachweis zur Sicherung der Kaufpreiszahlung einbehalten kann, wenn das vereinbart wurde. Beim Händlerkauf übernimmt diese Funktion der Eigentumsvorbehalt: Wird das Fahrzeug vor vollständiger Zahlung ausgefolgt, bleibt es bis dahin im Eigentum des Verkäufers.

Welche Muster es gibt

Drei Vertragsmuster sind in Österreich verbreitet, und sie unterscheiden sich in mehr als der Optik.

  • Der Musterkaufvertrag für Gebrauchtfahrzeuge ist der einzige amtlich abgestimmte: erarbeitet von der Sektion Konsumentenpolitik und Verbrauchergesundheit im für Konsumentenschutz zuständigen Bundesministerium einvernehmlich mit dem Bundesgremium des Fahrzeughandels in der Wirtschaftskammer Österreich. Er ist für den Händlerverkauf gedacht, in der Fassung Jänner 2022, und bewertet den Fahrzeugzustand nach ÖNORM V 5080
  • Der ÖAMTC-Kaufvertrag zwischen Privatpersonen lässt den Gewährleistungsausschluss bewusst offen: Die Klausel ist zum Ausfüllen gedacht, und wer die Gewährleistung erhalten will, ergänzt das Wort „nicht”. Dazu Ankreuzfelder für Zusicherungen wie unbelastetes Eigentum, Verkehrs- und Betriebssicherheit oder garantierten Kilometerstand
  • Der ARBÖ-Kaufvertrag knüpft den Vertrag an einen Kauftest: Er kommt nur zustande, wenn ein bis zu einem bestimmten Datum durchgeführter Test keine schweren Mängel zeigt

Eine Ankaufsüberprüfung als aufschiebende Bedingung sehen alle drei Muster vor - der amtliche Vertrag und der ÖAMTC-Vertrag jeweils als anzukreuzende Klausel.

Die ÖNORM V 5080 trägt den Titel „Beurteilung von gebrauchten Kraftfahrzeugen der Klassen M1 und N1 - Vorgangsweise und Kriterien”, stammt in der geltenden Ausgabe vom 1. Juli 2010 und ist kostenpflichtig. Verwendet ein Händler stattdessen ein eigenes Bewertungssystem mit Buchstaben, wird auch dieses Teil des Vertrags.

Quellen

  • ABGB - Paragraf 861 und 862 zu Antrag und Annahme, 870 und 871 zu List und Irrtum, 883 zur Formfreiheit, 908 und 909 zu Angeld und Reugeld, 928 und 929 zu offenkundigen Mängeln und Verzicht, 934 und 935 zur Verkürzung über die Hälfte, 1053 und 425 zum Eigentumsübergang, 1336 zur Mäßigung, 1487 zur Dreijahresfrist; abgerufen 25.08.2026
  • Konsumentenschutzgesetz - Paragraf 1 zum Unternehmerbegriff, Paragraf 3 zum Rücktritt beim Haustürgeschäft, Paragraf 7b zu Gefahr- und Eigentumsübergang beim Versandkauf, Paragraf 9 zum Verbot des Gewährleistungsausschlusses
  • Verbrauchergewährleistungsgesetz - Paragraf 3 zur einseitigen Zwingendheit, Paragraf 6 Absatz 1 zur Offenlegung abweichender Eigenschaften, Paragraf 10 Absatz 4 zur Verkürzung bei Kraftfahrzeugen, Paragraf 12 zur Rangfolge der Behelfe
  • Verbrauchergewährleistungsgesetz, Paragraf 12 in der Fassung ab 01.10.2026 - neuer Absatz 2a mit der Informationspflicht vor der Abhilfe
  • Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz - Paragraf 1 zum Anwendungsbereich, Paragraf 3 zur Definition der Geschäftsräume, Paragraf 5 zur Papierform, Paragrafen 11 und 12 zu Rücktrittsfrist und Verlängerung
  • Verbraucherkreditgesetz - Paragrafen 12 und 13 zu Rücktritt und verbundenen Verträgen, in Geltung bis 19.11.2026
  • Verbraucherkreditgesetz 2026, BGBl. I Nr. 36/2026 - Paragrafen 25 und 26 als Nachfolgebestimmungen ab 20.11.2026
  • OGH 4 Ob 96/24g vom 25.06.2024 - Verkehrs- und Betriebssicherheit als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft, schlüssige Zusicherung nur beim gewerblichen Händler
  • OGH 8 Ob 111/19k vom 27.02.2020 - Reichweite des Verzichts, restriktive Auslegung im Zweifel
  • OGH-Rechtssatz RS0018564 - ein vertraglicher Verzicht ist auch wegen verborgener Mängel zulässig, mit Beisätzen zu Arglist, zugesicherten Eigenschaften und zur restriktiven Auslegung im Zweifel
  • OGH-Rechtssatz RS0108027 - die Besichtigungsklausel allein deckt nur jene Mängel ab, die durch ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar sind
  • Kraftfahrgesetz 1967, Paragraf 37 - rechtmäßiger Besitz als Zulassungsvoraussetzung, Genehmigungsnachweise

Häufig gestellte Fragen

Welche Angaben muss ein Kfz-Kaufvertrag enthalten?

Gesetzlich keine. Ein Kaufvertrag über ein Auto ist in Österreich formfrei und wäre auch mündlich und ohne jede Angabe zu Fahrgestellnummer, Kilometerstand oder Erstzulassung wirksam. Die überall kursierenden Pflichtangaben-Listen sind Beweisempfehlungen, keine Wirksamkeitsvoraussetzungen. Praktisch bleiben sie trotzdem wichtig: Wer im Streit etwas behauptet, muss es beweisen.

Ist ein unterschriebenes Kaufanbot schon bindend?

Für Sie ja, für den Händler noch nicht. Ein Anbot ist noch kein Vertrag, aber nach Paragraf 862 ABGB kann es vor Ablauf der Annahmefrist nicht zurückgenommen werden. Nimmt der Händler innerhalb der Frist an, ist der Vertrag geschlossen. Der einzige Fall, in dem man ein unterschriebenes Anbot wieder loswird, ist das Haustürgeschäft nach Paragraf 3 KSchG.

Kann ich einen Autokauf innerhalb von 14 Tagen widerrufen?

Beim Kauf im Autohaus nicht. Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz gilt nur für Verträge im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen; ein Autohaus ist ein Geschäftsraum. Ein 14-tägiges Rücktrittsrecht besteht daher nur beim vollständig online abgewickelten Kauf oder wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume zustande kam. Wurde das Auto finanziert, gibt es einen zweiten Weg über den Kreditvertrag.

Was ist der Unterschied zwischen Angeld und Reugeld?

Angeld nach Paragraf 908 ABGB ist ein Zeichen des Vertragsabschlusses und eine Sicherstellung - es begründet kein Recht auszusteigen. Wird der Vertrag durch Verschulden einer Partei nicht erfüllt, darf die schuldlose Partei ein empfangenes Angeld behalten oder das doppelte gegebene Angeld zurückfordern. Reugeld nach Paragraf 909 ABGB ist der ausdrücklich vereinbarte Preis für den Ausstieg. Wer den Vertrag auch nur teilweise erfüllt hat, kann selbst gegen Reugeld nicht mehr zurück.

Wann gehört mir das Auto?

Erst mit der Übergabe. Paragraf 1053 ABGB sagt es wörtlich: Der Kaufvertrag ist nur der Titel, die Erwerbung erfolgt durch die Übergabe, und bis dahin behält der Verkäufer das Eigentum. Eine Ausnahme gilt beim Versandkauf an Verbraucher, wo das Eigentum nach Paragraf 7b KSchG zugleich mit der Gefahr übergeht.

Ist der Typenschein ein Eigentumsnachweis?

Nein. Typenschein, Übereinstimmungsbescheinigung und Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank sind Genehmigungsdokumente, die die technische Zulässigkeit des Fahrzeugs belegen. Für die Zulassung verlangt Paragraf 37 KFG ausdrücklich nur, dass der Antragsteller den rechtmäßigen Besitz glaubhaft macht. Praktisch dient das Papier als Druckmittel: Der Verkäufer kann es bis zur vollständigen Zahlung einbehalten, wenn das vereinbart wurde.

Kann ich einen zu teuren Autokauf rückgängig machen?

Nur bei einem sehr großen Missverhältnis. Paragraf 934 ABGB gibt ein Aufhebungsrecht, wenn eine Partei nicht einmal die Hälfte des gemeinen Werts erhalten hat. Der andere Teil kann den Vertrag aber retten, indem er die Differenz nachzahlt. Zwischen Privatpersonen lässt sich dieses Recht nicht wegvereinbaren; nur zulasten eines Unternehmers ist ein Ausschluss zulässig. Die Frist beträgt drei Jahre.