KFZ-Zulassung Österreich: Kosten, Unterlagen und Fristen
Was die Anmeldung 2026 wirklich kostet, welche Unterlagen die Zulassungsstelle sehen will und was sich beim Pickerl am 19. Mai 2027 ändert.
Die Anmeldung eines Autos kostet in Österreich 247,00 Euro, wenn das Kennzeichen mitgenommen wird, und 270,00 Euro mit einer neuen Kennzeichengarnitur. Wer im Gesetz nachschlägt, findet diese Beträge allerdings nicht - der Wortlaut des Kraftfahrgesetzes nennt für das Entgelt der Zulassungsstelle 41,70 Euro, tatsächlich sind seit 7. April 2025 65,60 Euro fällig. Der geltende Betrag steht nur in einer Fußnote.
Was die Zulassung kostet
Die Rechnung setzt sich aus vier Positionen zusammen, und nur zwei davon fallen immer an.
| Position | Betrag | Grundlage |
|---|---|---|
| Bundesgebühr für den Zulassungsschein | 178,00 Euro | Gebührengesetz, TP 15 |
| Bearbeitungsentgelt der Zulassungsstelle | 65,60 Euro | Paragraf 40b KFG, valorisiert |
| Abfrage im Zentralen Melderegister | 1,10 Euro | |
| Begutachtungsplakette | 2,30 Euro | Gestehungskosten |
| Summe ohne neue Tafeln | 247,00 Euro |
Kennzeichentafeln kommen nur dazu, wenn neue ausgegeben werden: 23 Euro für die Pkw- oder Lkw-Garnitur, 13 Euro für die Motorradtafel, 11,50 Euro für Anhänger und Zugmaschinen, 8,50 Euro für das Moped. Historische Fahrzeuge zahlen 26 statt 23 Euro. Wer den Scheckkartenzulassungsschein will, zahlt 31,10 Euro extra, für eine Zweitkarte nochmals denselben Betrag. Wer statt der zugeteilten Kombination ein Wunschkennzeichen möchte, zahlt dafür gesondert - dort kommen 235 Euro dazu.
Zwei Punkte, bei denen sich Irrtümer halten. Erstens: Eine Verwaltungsabgabe gibt es nicht. Zulassungsvorgänge sind davon ausdrücklich befreit, und auch die sonst übliche Eingabengebühr von 21 Euro fällt bei Zulassungsstellen nicht an. Wer eine solche Position auf der Rechnung findet, sollte nachfragen. Zweitens: Die Bundesgebühr wurde zum 1. Juli 2025 deutlich angehoben - ältere Angaben um 119 Euro sind überholt.
Das Entgelt der Zulassungsstelle von 65,60 Euro ist ein Höchstbetrag, kein Fixpreis. Es wird nach dem Verbraucherpreisindex valorisiert, aber erst, wenn sich der Index um mehr als fünf Prozent verändert hat - deshalb bleibt der Wert oft mehrere Jahre gleich. Die letzte Anpassung datiert vom 7. April 2025.
Wohin man gehen muss
Zulassungsstellen sind keine Behörden im engeren Sinn, sondern Einrichtungen von Haftpflichtversicherern, die der Landeshauptmann per Bescheid dazu ermächtigt hat. Sie treten dabei an die Stelle der Behörde.
Daraus folgt eine Einschränkung, die viele überrascht: Zuständig ist die Zulassungsstelle des eigenen Versicherers im Bezirk des Hauptwohnsitzes beziehungsweise des Firmensitzes. Nur wenn der eigene Versicherer dort keine Stelle betreibt, muss die eines anderen Versicherers den Fall übernehmen - darauf besteht ein Anspruch. Einzelunternehmer dürfen zwischen Hauptwohnsitz und Unternehmenssitz wählen.
Für die Abmeldung gilt das nicht: Die ist bei jeder Zulassungsstelle in Österreich möglich.
Erledigt werden muss der Antrag unverzüglich, längstens binnen einer Woche. Mit der Ausfolgung von Zulassungsschein und Kennzeichentafeln gilt das Fahrzeug als zugelassen.
Welche Unterlagen verlangt werden
Grundvoraussetzung ist immer dieselbe Kombination: rechtmäßiger Besitz, Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland, und eine Versicherungsbestätigung.
Immer mitzubringen:
- amtlicher Lichtbildausweis
- Versicherungsbestätigung - sie darf höchstens ein Jahr alt sein, damit sie in der zentralen Deckungsevidenz berücksichtigt wird
- der Genehmigungsnachweis: Typenschein, Übereinstimmungsbescheinigung, Auszug aus der Genehmigungsdatenbank oder Einzelgenehmigungsbescheid
- ein Besitznachweis
Als Besitznachweis zählt der Eintrag im Typenschein, die persönliche Erklärung des Vorbesitzers bei der Zulassungsstelle, eine Rechnung oder ein Kaufvertrag mit dem Namen des Käufers, ein Schenkungsvertrag, ein Gerichtsurteil oder eine Einantwortungsurkunde.
Beim Gebrauchtwagen kommt ein gültiges positives Prüfgutachten dazu, aber nur, wenn bereits eine Begutachtung fällig geworden und noch nicht in der Datenbank gespeichert ist.
Beim Leasingfahrzeug braucht es zusätzlich die Zustimmungserklärung des Leasinggebers.
Beim Eigenimport muss das Fahrzeug in der Genehmigungsdatenbank eingetragen und die NoVA entrichtet sein; bei Fahrzeugen aus Drittstaaten kommt die Verzollungsbestätigung dazu, bei der 10 Prozent Zoll und 20 Prozent Einfuhrumsatzsteuer anfallen. Ein wichtiger Punkt für Importe: Für die Begutachtungsfrist zählt immer der österreichische Rhythmus, auch wenn im Herkunftsland längere Intervalle galten.
Dokumente sind grundsätzlich im Original vorzulegen. Leasing-, Kammer- und Versicherungsbestätigungen sowie Prüfgutachten gelten aber auch dann als Original, wenn sie der Aussteller direkt per Fax oder Mail an die Zulassungsstelle schickt.
Wer nicht selbst erscheint, braucht eine schriftliche Vollmacht - außer bei der Abmeldung wegen Besitzwechsels und bei der bloßen Bestellung von Kennzeichentafeln.
Das Pickerl, und was sich 2027 ändert
Die wiederkehrende Begutachtung nach Paragraf 57a KFG richtet sich nach dem Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte.
Derzeit gilt für Pkw und Krafträder der Rhythmus 3 - 2 - 1: die erste Begutachtung drei Jahre nach der Erstzulassung, die zweite zwei Jahre später, danach jährlich. Ausgenommen sind Taxis sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge - die müssen von Anfang an jedes Jahr zur Begutachtung.
Mit der 42. KFG-Novelle wird daraus ab 19. Mai 2027 der Rhythmus 4 - 2 - 2 - 2 - 1: erste Begutachtung nach vier Jahren, dann jeweils nach zwei Jahren, und erst nach der vierten Begutachtung jährlich.
Die neuen Fristen gelten ausdrücklich auch für bereits zugelassene Fahrzeuge - allerdings mit einer Grenze, die für die meisten Autos die eigentlich entscheidende ist. Wer schon mindestens einmal begutachtet wurde, kommt zwar auf den Zweijahresrhythmus, aber spätestens im zehnten Jahr nach der Erstzulassung ist wieder jährlich zu begutachten. Ein zwölf Jahre altes Auto profitiert von der Reform also nicht.
Wer eine längere Frist bekommt, als die Lochung auf seiner Plakette zeigt, kann eine Austauschplakette verlangen, ohne dass eine Begutachtung nötig wäre; sie kostet höchstens 10 Euro plus Plakettenpreis. Ausgeschlossen ist sie, wenn das letzte gespeicherte Gutachten einen schweren Mangel oder einen Mangel mit Gefahr im Verzug ausweist.
Bei der Toleranzfrist geht die Novelle den umgekehrten Weg. Der oft genannte “Toleranzmonat” ist ohnehin ein Missverständnis: Derzeit darf die Begutachtung vom Beginn des Vormonats bis zum Ablauf des vierten Folgemonats durchgeführt werden, ohne dass sich der nächste Termin verschiebt. Ab 19. Mai 2027 sind nur noch vier Monate vor dem Begutachtungsmonat zulässig - die Nachfrist entfällt ersatzlos.
| bis 18.05.2027 | ab 19.05.2027 | |
|---|---|---|
| Intervall Pkw | 3 - 2 - 1 | 4 - 2 - 2 - 2 - 1 |
| vorher zulässig | 1 Monat | 4 Monate |
| nachher zulässig | 4 Monate | entfällt |
Für das Übergangsjahr gibt es Sonderregeln, und sie betreffen die Toleranz, nicht die Intervalle: Bei Stichtagen von Februar bis Juli 2027 gilt für die Begutachtung in diesem Jahr noch die alte Toleranzregelung weiter. Bei Stichtagen von August bis Oktober 2027 kommt eine Fristverlängerung bis einschließlich November 2027 dazu.
Wird ein schwerer Mangel festgestellt, gibt es keine Plakette. Das Fahrzeug darf danach längstens zwei Monate weiterverwendet werden, aber nicht über die auf der bisherigen Plakette vermerkte Frist hinaus.
Wechselkennzeichen: was tatsächlich privilegiert ist
Zwei oder drei Fahrzeuge desselben Antragstellers können ein gemeinsames Kennzeichen führen, wenn sie in dieselbe Obergruppe fallen - also etwa zwei Pkw, zwei Motorräder oder zwei Anhänger - und dieselbe Tafelform verwenden können. Geführt werden darf es immer nur auf einem Fahrzeug.
Hier wird regelmäßig zu viel versprochen. Gesetzlich privilegiert ist ausschließlich die Steuer: Die motorbezogene Versicherungssteuer ist nur für das Fahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt.
Bei der Haftpflicht gilt das Gegenteil. Jedes zugelassene Fahrzeug braucht Versicherungsschutz, und bei der Anmeldung zu einem Wechselkennzeichen ist für alle Fahrzeuge eine gültige Versicherungsbestätigung desselben Versicherers vorzulegen. Dass die Prämie in der Praxis meist nur für das teurere Fahrzeug verrechnet wird, beruht auf den Tarifen der Versicherer, nicht auf einer gesetzlichen Regel - und ist damit Verhandlungssache, keine Selbstverständlichkeit.
Auch bei den Kosten hält sich ein Irrtum: Bundesgebühr, Bearbeitungsentgelt und Begutachtungsplakette fallen pro Fahrzeug an. Nur einmal anzusetzen sind die Kennzeichentafeln und die Melderegisterabfrage. Zwei Pkw gleichzeitig auf ein Wechselkennzeichen anzumelden kostet deshalb 270,00 Euro für das erste und 245,90 für das zweite, zusammen 515,90 Euro - nicht 270.
Drei weitere Punkte, die im Alltag zählen: Jedes Fahrzeug bekommt einen eigenen Zulassungsschein und eine eigene Begutachtungsplakette. Ein einzelnes Fahrzeug lässt sich nicht stilllegen. Und Fahrzeuge ohne Tafeln dürfen nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt werden.
Bei der Vignette wirkt das Wechselkennzeichen dagegen tatsächlich als Ersparnis: Die digitale Vignette hängt am Kennzeichen und gilt damit für bis zu drei Fahrzeuge. Die Klebevignette bleibt fahrzeuggebunden.
Abmelden und hinterlegen
Die Abmeldung ist kostenlos. Das Kraftfahrgesetz rechnet sie ausdrücklich dem einmaligen Kostenersatz von 65,60 Euro zu, mit dem alle Tätigkeiten rund um die Zulassung abgegolten sind; das Finanzministerium ordnet sie der Pauschalgebühr von 178 Euro zu. Für die Brieftasche läuft beides auf dasselbe hinaus: Bei der Abmeldung ist nichts mehr zu zahlen. Abzuliefern sind Zulassungsschein und Kennzeichentafeln; ein Scheckkartenzulassungsschein wird gelocht entwertet und wieder ausgehändigt. Ein Anspruch auf Entschädigung entsteht durch die Ablieferung nicht.
Das Kennzeichen kann auf Antrag zwölf Monate freigehalten werden. Dann muss das nächste Fahrzeug allerdings bei derselben Zulassungsstelle angemeldet werden.
Wer das Fahrzeug nur pausieren will, hinterlegt Zulassungsschein und Tafeln für längstens ein Jahr. Die Zulassung bleibt dabei aufrecht, und auch die Hinterlegung selbst ist gebührenfrei. Steuerlich zählt sie aber erst ab 45 Tagen: Erst dann entfällt die motorbezogene Versicherungssteuer für den Zeitraum, wobei der Tag der Hinterlegung und der Tag der Ausfolgung nicht mitzählen. Für die Versicherungsprämie gibt es keine gesetzliche Regel - hier lohnt die Nachfrage beim Versicherer, bevor man hinterlegt.
Wird die Jahresfrist überschritten und keine Verlängerung beantragt, erlischt die Zulassung.
Bei Pkw und leichten Nutzfahrzeugen, die endgültig aus dem Verkehr gezogen werden, verlangt das Gesetz einen Verwertungsnachweis.
Mit ausländischem Kennzeichen in Österreich
Wer seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat und ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen einbringt, darf es einen Monat ohne inländische Zulassung verwenden. Entscheidend ist ein Satz, der die Regel schärfer macht, als sie klingt: Eine vorübergehende Ausreise unterbricht diese Frist nicht. Wer über die Grenze und zurück fährt, beginnt also nicht neu zu zählen.
Wird glaubhaft gemacht, dass die Zulassung innerhalb dieses Monats nicht möglich war, kommt ein weiterer Monat dazu. Danach sind Zulassungsschein und Kennzeichentafeln bei der Landespolizeidirektion oder Bezirkshauptmannschaft abzuliefern; eine weitere Verlängerung ist ausgeschlossen. Neben Verwaltungsstrafen drohen dabei auch Finanzstrafen, weil mit der Standortvermutung die NoVA-Pflicht auflebt.
Hat das Fahrzeug dagegen keinen dauernden Standort im Inland - etwa weil sein Halter im Ausland wohnt -, darf es ein Jahr lang ab der Einbringung mit ausländischem Kennzeichen verwendet werden.
Der Unterschied klingt akademisch, entscheidet aber den Fall: Das Gesetz knüpft an den Standort des Fahrzeugs an, nicht an die Person am Steuer. Wer allerdings seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat und ein ausländisch zugelassenes Fahrzeug hier verwendet, löst genau damit die Standortvermutung aus. Die Monatsfrist läuft dann, solange der Gegenbeweis nicht gelingt - dass jemand anderes der Halter ist, genügt dafür allein nicht.
Online geht es noch nicht
Eine vollständige Online-Zulassung gibt es 2026 nicht. Der Gang zur Zulassungsstelle bleibt zwingend, weil die Unterlagen dort vorzulegen sind; ein Formular muss man dafür allerdings nicht ausfüllen, sondern nur unterschreiben.
Digital sind zwei Teilstücke. Für Fahrzeuge, die bereits in der österreichischen Genehmigungsdatenbank stehen, gibt es eine Voranmeldung über ein Portal des Versicherungsverbands, mit ID Austria oder EU-Login - gedacht vor allem für die grenzüberschreitende Anmeldung aus anderen EU-Staaten. Und der Zulassungsschein lässt sich in der App eAusweise digital führen und bei einer Kontrolle vorweisen; er kann sogar zeitlich befristet an andere Personen weitergegeben werden.
Der Scheckkartenzulassungsschein kommt binnen zwei Wochen per Post. Bis dahin gilt eine befristete Papierausfertigung, längstens aber acht Wochen.
Quellen
- Kraftfahrgesetz 1967 - Paragrafen 37, 40a, 40b, 43, 48, 52, 57a, 61, 79 und 82 sowie die Übergangsbestimmung in Paragraf 132 Absatz 37, abgerufen 25.08.2026
- Gebührengesetz 1957, Paragraf 14 - Tarifpost 15 für die Bundesgebühr, Tarifpost 6 Absatz 5 Ziffer 22 für die Befreiung von der Eingabengebühr
- 42. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 79/2026 - neue Begutachtungsintervalle ab 19.05.2027
- Versicherungssteuergesetz 1953 - Paragraf 6 Absatz 6 zum Wechselkennzeichen, Paragraf 4 Absatz 3 Ziffer 8 zur 45-Tage-Regel
- Zulassungsstellenverordnung, Paragraf 7a - vorzulegende Unterlagen
- BMF: Kosten der KFZ-Zulassung - Pauschalgebühr und Bearbeitungsentgelt, Stand 1.1.2026
- oesterreich.gv.at: Kfz-Zulassung - Kostenaufstellung und Unterlagen, Stand 9.3.2026
Häufig gestellte Fragen
Was kostet die Anmeldung eines Autos 2026?
Ohne neue Kennzeichentafeln 247,00 Euro: 178 Euro Bundesgebühr, 65,60 Euro Bearbeitungsentgelt der Zulassungsstelle, 1,10 Euro für die Melderegisterabfrage und 2,30 Euro für die Begutachtungsplakette. Mit einer neuen Pkw-Kennzeichengarnitur kommen 23 Euro dazu, macht 270,00 Euro. Ein Scheckkartenzulassungsschein kostet weitere 31,10 Euro.
Kann ich zu jeder Zulassungsstelle gehen?
Nein. Zulassungsstellen werden von Haftpflichtversicherern betrieben, und zuständig ist die Stelle des eigenen Versicherers im Bezirk des Hauptwohnsitzes oder Firmensitzes. Nur wenn der eigene Versicherer dort keine Stelle betreibt, übernimmt die eines anderen. Für die Abmeldung gilt das nicht - die ist bei jeder Zulassungsstelle in Österreich möglich.
Wann ist das erste Pickerl fällig?
Bei Pkw derzeit drei Jahre nach der ersten Zulassung, dann nach zwei weiteren Jahren, danach jährlich; für Taxis sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gilt von Anfang an ein Jahr. Ab 19. Mai 2027 gilt ein neues Intervall: vier Jahre nach der Erstzulassung, dann jeweils zwei Jahre nach der ersten, zweiten und dritten Begutachtung, erst danach jährlich. Es gilt auch für bereits zugelassene Fahrzeuge, aber spätestens ab dem zehnten Jahr nach der Erstzulassung ist wieder jährlich zu begutachten.
Wie lange ist die Toleranzfrist beim Pickerl?
Derzeit vom Beginn des Vormonats bis zum Ablauf des vierten Folgemonats - also weit mehr als der oft genannte eine Monat. Ab 19. Mai 2027 dreht sich das um: Dann sind nur noch vier Monate vor dem Begutachtungsmonat zulässig, die Nachfrist entfällt ersatzlos.
Was bringt ein Wechselkennzeichen wirklich?
Gesetzlich nur eines: Die motorbezogene Versicherungssteuer ist nach Paragraf 6 Absatz 6 Versicherungssteuergesetz nur für das höchstbesteuerte Fahrzeug zu entrichten. Die Haftpflichtversicherung muss dagegen für jedes zugelassene Fahrzeug bestehen, und zwar bei demselben Versicherer. Dass die Prämie meist nur einmal verrechnet wird, ist Tarifpraxis der Versicherer, keine gesetzliche Regel.
Wie lange darf ich mit ausländischem Kennzeichen fahren?
Bei Hauptwohnsitz in Österreich einen Monat ab der erstmaligen Einbringung. Eine Ausreise unterbricht diese Frist nicht. Wer glaubhaft macht, dass die Zulassung in diesem Monat nicht möglich war, bekommt einen weiteren Monat; danach sind Zulassungsschein und Kennzeichentafeln abzuliefern. Hat das Fahrzeug keinen dauernden Standort im Inland, gilt ein Jahr ab der Einbringung - maßgeblich ist dabei der Standort des Fahrzeugs, nicht der Wohnsitz der Person am Steuer.
Was kostet das Abmelden eines Fahrzeugs?
Nichts. Sie ist bereits bei der Zulassung mitbezahlt - das Kraftfahrgesetz rechnet sie dem Kostenersatz von 65,60 Euro zu, das Finanzministerium der Pauschalgebühr von 178 Euro. Auch die Hinterlegung von Zulassungsschein und Kennzeichentafeln und deren spätere Ausfolgung sind gebührenfrei.