Basiskonto: Der Rechtsanspruch auf ein Konto und seine Grenzen
Jeder mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU hat Anspruch auf ein Basiskonto. Was es können muss, was es höchstens kosten darf und wie Sie es durchsetzen.
Das Basiskonto ist das einzige Konto in Österreich, auf das ein Rechtsanspruch besteht. Wer keines bekommt, weil die Bonität nicht passt, weil kein fester Wohnsitz vorliegt oder weil eine Bank schlicht ablehnt, hat einen durchsetzbaren Anspruch - und die Bank hat dafür zehn Geschäftstage.
Der Kreis der Berechtigten ist weiter, als die meisten annehmen. Das Verbraucherzahlungskontogesetz nennt jeden Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU und erstreckt das ausdrücklich auf Menschen ohne festen Wohnsitz, auf Asylwerber und auf Personen ohne Aufenthaltstitel, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können.
Was das Konto können muss
Der Leistungsumfang ist gesetzlich festgelegt, nicht dem Institut überlassen. Ein Basiskonto ist mindestens in Euro anzubieten und umfasst:
- alle Vorgänge zur Eröffnung, Führung und Schließung des Kontos
- Einzahlungen auf das Konto
- Barabhebungen innerhalb des EWR am Schalter und an Geldautomaten, auch außerhalb der Öffnungszeiten
- Lastschriften, Kartenzahlungen einschließlich Online-Zahlungen und Überweisungen samt Daueraufträgen
Zwei Punkte daran werden regelmäßig unterschätzt.
Die Zahl der Vorgänge ist unbeschränkt. Das Gesetz sagt ausdrücklich, dass die Dienste „für eine unbeschränkte Zahl von Vorgängen genutzt werden können”. Und es zieht die Konsequenz: Unabhängig davon, wie viele Buchungen über das Konto laufen, darf das Institut kein höheres als das zulässige Entgelt verlangen. Ein Basiskonto mit Postenentgelten obendrauf wäre unzulässig.
Online-Zahlungen sind ausdrücklich erfasst. Das Basiskonto ist also kein Konto zweiter Klasse, mit dem sich im Internet nicht bezahlen ließe.
Was es kosten darf
Im Gesetzestext stehen 80 Euro pro Jahr, für besonders schutzbedürftige Gruppen 40 Euro. Diese Beträge werden alle zwei Jahre an den Verbraucherpreisindex angepasst.
Nach der Indexierung liegt die Obergrenze derzeit bei 83,45 Euro beziehungsweise 41,73 Euro im Jahr. Diese Werte nennen die Finanzmarktaufsicht und die Arbeiterkammer, deren Vergleichswebsite bankenrechner.at ist - zwei Fundstellen, aber nur zwei voneinander unabhängige Stellen, nicht drei. Bemerkenswert ist etwas anderes: Die FMA nennt denselben Betrag bereits seit Mai 2023. Über den gesetzlichen Anpassungstermin Anfang 2025 hinweg hat er sich also nicht bewegt.
Eine Einschränkung gehört dazu, und sie ist ungewöhnlich: Das Gesetz verlangt, dass die angepassten Beträge im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden. Eine solche Kundmachung ließ sich nicht auffinden. Die Zahl 83,45 Euro ist damit durch Aufsichtsbehörde und gesetzliche Vergleichswebsite gut belegt, steht aber nicht im Gesetzblatt. Wer sich darauf beruft, sollte den Stand mitnennen.
Zum Vergleich: 83,45 Euro im Jahr sind mehr als die 32,76 Euro, die das Online-Konto der Bank Austria kostet, und weniger als die 131,64 Euro des dortigen Relax-Kontos. Das Basiskonto ist also kein Billigprodukt, sondern ein Konto mit gedeckelter Obergrenze - der Deckel schützt vor dem Ausufern, nicht vor dem Preis.
Wann eine Bank ablehnen darf
Hier ist das Gesetz enger, als die meisten annehmen: Es gibt genau zwei Ablehnungsgründe.
Erstens, wenn Sie bereits Inhaber eines Zahlungskontos bei einem in Österreich ansässigen Kreditinstitut sind und die grundlegenden Dienste nutzen können - es sei denn, Sie erklären, dass Ihnen dieses Konto gekündigt wurde.
Zweitens, wenn gegen Sie wegen einer vorsätzlichen Straftat zum Nachteil dieses Instituts oder eines seiner Mitarbeiter ein Strafverfahren mit erhobener Anklage anhängig ist oder eine noch nicht getilgte Verurteilung wegen einer solchen Tat vorliegt.
Was kein Ablehnungsgrund ist: eine negative Bonität, ein Eintrag bei einer Kreditauskunftei, Arbeitslosigkeit, ein laufendes Insolvenzverfahren, fehlendes Einkommen oder ein fehlender fester Wohnsitz.
Wie Sie den Anspruch durchsetzen
Die Bank muss innerhalb von zehn Geschäftstagen ab vollständigem Antrag eröffnen oder ablehnen.
Lehnt sie ab, treffen sie drei Pflichten: Die Mitteilung muss unmittelbar nach der Entscheidung, schriftlich und unentgeltlich erfolgen. Sie muss die genauen Gründe nennen - ausgenommen nur, wo das der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder den Geldwäschebestimmungen zuwiderliefe. Und sie muss auf zwei Rechtsbehelfe hinweisen, samt Kontaktdaten: die Beschwerde bei der Finanzmarktaufsicht und die außergerichtliche Streitbeilegung über FIN-NET.
Eine Ablehnung ohne Begründung und ohne diesen Hinweis erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht - das ist der erste Punkt, an dem sich eine Rückfrage lohnt.
Was das Basiskonto nicht kann
Es gibt keinen Überziehungsrahmen. Das Gesetz erlaubt eine Überziehung nur insoweit, als die geschuldeten Entgelte nicht durch vorhandenes Guthaben gedeckt werden können. Damit ist der Dispo im üblichen Sinn ausgeschlossen; das Konto ist als Guthabenkonto konstruiert. Für viele Berechtigte ist das kein Nachteil, sondern der Zweck.
Eine Kreditkarte gehört nicht dazu. Das Gesetz nimmt Zahlungsvorgänge mit einer Kreditkarte von der Entgeltdeckelung ausdrücklich aus. In der Praxis heißt das: Wo eine Kreditkarte angeboten wird, kostet sie extra - bei manchen Instituten ist sie zum Basiskonto gar nicht buchbar.
Die Bank kann kündigen. Das Verbraucherzahlungskontogesetz nennt dafür acht Gründe, sechs davon mit zwei Monaten Vorlauf. Einer davon ist praktisch relevant: die wiederholte unternehmerische Nutzung. Wer sein Basiskonto für eine selbstständige Tätigkeit verwendet, riskiert die Kündigung - mehr dazu auf der Seite zum Geschäftskonto.
Wie oft es genutzt wird
Eine Zahl, die überall kursiert, gibt es nicht: Die Gesamtzahl der Basiskonten in Österreich ist amtlich nicht bekannt. In einer parlamentarischen Anfragebeantwortung heißt es wörtlich, die FMA habe „keine Daten zur Gesamtzahl der Basiskonten” - gemeldet werden ihr halbjährlich nur die Eröffnungen, weder der Bestand noch die Schließungen.
Belegt sind daher nur kumulierte Eröffnungsmeldungen: 23.218 zwischen Juli 2016 und Juni 2021, und laut FMA rund 34.500 seit Anfang 2017 bis Mai 2023, davon rund 11.000 im Jahr 2022. Das sind Summen von Eröffnungen über mehrere Jahre, kein Bestand - wie viele dieser Konten heute noch bestehen, weiß niemand. Aktuellere Zahlen als Mai 2023 sind nicht veröffentlicht.
Wenn es nicht um den Anspruch geht
Das Basiskonto ist die Lösung für den Fall, dass kein Institut ein Konto geben will. Wer die Wahl hat, fährt in der Regel günstiger:
Ein Konto ohne Grundgebühr gibt es bei den digitalen Anbietern, ein sehr günstiges mit 23,88 Euro im Jahr und ohne jede Bedingung bei der bank99. Welche Konstruktionen hinter kostenlosen Konten stecken, erklärt die Seite zum Gratis-Konto, und wie sich Girokonten seriös vergleichen lassen, steht unter Girokonto.
Ein Hinweis für alle, die ein deutsches Konto erwägen: Auch das deutsche Zahlungskontengesetz kennt einen Anspruch auf ein Basiskonto, und er gilt ebenfalls für Personen mit Wohnsitz in Österreich. Die Einzelheiten dazu stehen auf der Seite zur DKB.
Quellen
- Verbraucherzahlungskontogesetz im RIS mit Anspruch, Ablehnungsgründen, Leistungsumfang, Entgeltobergrenze und Kündigungsgründen
- FMA-Verbraucherinformation zum Recht auf ein Konto, 31.05.2023 mit den Entgeltobergrenzen und den Eröffnungszahlen
- Anfragebeantwortung 7425/AB, XXVII. GP zur fehlenden Gesamtzahl der Basiskonten
- Arbeiterkammer: Recht auf ein Girokonto, abgerufen 17.08.2026
- bankenrechner.at, die Vergleichswebsite der Bundesarbeiterkammer, mit der aktuellen Obergrenze, abgerufen 17.08.2026
Häufig gestellte Fragen
Wer hat Anspruch auf ein Basiskonto?
Jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union. Das Verbraucherzahlungskontogesetz erstreckt den Anspruch ausdrücklich auch auf Menschen ohne festen Wohnsitz, auf Asylwerber und auf Personen ohne Aufenthaltstitel, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können.
Was darf ein Basiskonto kosten?
Im Gesetz stehen 80 Euro pro Jahr. Durch die zweijährliche Indexierung liegt die Obergrenze derzeit bei 83,45 Euro, für besonders schutzbedürftige Personen bei 41,73 Euro. Entscheidend ist: Diese Grenze gilt unabhängig davon, wie viele Buchungen Sie machen.
Aus welchen Gründen darf eine Bank ablehnen?
Aus genau zwei. Erstens, wenn Sie bereits ein Konto bei einem in Österreich ansässigen Kreditinstitut haben und die grundlegenden Dienste nutzen können. Zweitens, wenn gegen Sie wegen einer vorsätzlichen Straftat zum Nachteil des Instituts oder eines Mitarbeiters Anklage erhoben wurde oder eine noch nicht getilgte Verurteilung besteht. Eine schlechte Bonität ist kein Ablehnungsgrund.
Wie lange darf die Bank für die Entscheidung brauchen?
Höchstens zehn Geschäftstage ab dem vollständigen Antrag. Innerhalb dieser Frist muss sie das Konto eröffnen oder ablehnen. Lehnt sie ab, muss sie das unmittelbar, schriftlich und unentgeltlich tun und die genauen Gründe nennen.
Kann ich mit dem Basiskonto ins Minus gehen?
Praktisch nein. Das Gesetz erlaubt eine Überziehung nur insoweit, als die geschuldeten Entgelte nicht durch vorhandenes Guthaben gedeckt sind. Damit ist ein Überziehungsrahmen im üblichen Sinn ausgeschlossen - das Konto ist als Guthabenkonto konstruiert.
Was kann ich tun, wenn die Bank trotzdem ablehnt?
Die Bank muss Sie in der Ablehnung auf zwei Wege hinweisen: eine Beschwerde bei der Finanzmarktaufsicht und die außergerichtliche Schlichtung über FIN-NET. Sie muss Ihnen dabei auch die Kontaktdaten dieser Stellen mitteilen.