Gemeinschaftskonto: Und-Konto, Oder-Konto und die Haftung

Wer nichts vereinbart, bekommt ein Oder-Konto - jeder darf allein verfügen, alle haften solidarisch. Was das Gesetz sagt und wie Sie es einseitig ändern.

Aktualisiert: 17. August 2026 12 Min. Lesezeit

Wer zu zweit ein Konto eröffnet und dabei nichts weiter vereinbart, bekommt ein Oder-Konto. Das steht so in den Geschäftsbedingungen der Banken, und es hat zwei Folgen, die selten jemand bespricht: Der andere darf das Konto allein leerräumen, und Sie haften für seine Überziehung mit.

Beides ist rechtlich sauber, beides lässt sich ändern - und für die eine Änderung, auf die es im Streitfall ankommt, brauchen Sie die Zustimmung des anderen nicht.

Zwei Kontoarten, zwei Gesetzesstellen

Der Unterschied ist keine Bankkonvention, sondern steht im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch.

Beim Und-Konto liegt eine Gesamthandforderung nach Paragraf 890 ABGB vor. Der Schuldner - hier die Bank - muss nicht an einen Einzelnen leisten, sondern kann „auf die Uebereinkunft aller Mitgläubiger dringen”. Der Oberste Gerichtshof hat das für Konten ausdrücklich bestätigt: Bei vereinbarter Kollektivzeichnungsberechtigung darf die Bank „nur gemeinsame Auszahlungsverfügungen aller Kontoinhaber ausführen”.

Beim Oder-Konto liegt eine Solidarforderung nach Paragraf 892 ABGB vor. Dort heißt es, der Schuldner müsse „das Ganze demjenigen dieser Gläubiger entrichten, der ihn zuerst darum angeht”. Und Paragraf 893 stellt klar: Ist ein Mitgläubiger befriedigt, haben die übrigen keinen Anspruch mehr gegen die Bank.

Eine Verwechslung sei erwähnt, weil sie verbreitet ist: Paragraf 891 ABGB gehört nicht hierher. Er regelt die Schuldnerseite, also die Haftung mehrerer Personen gegenüber einem Gläubiger. Für das Guthaben auf dem Oder-Konto ist Paragraf 892 die Norm, für die Haftung gegenüber der Bank dann wieder 891.

Was Sie unterschreiben, wenn Sie nichts vereinbaren

Die Voreinstellung ist vertraglich, nicht gesetzlich - und sie ist überall dieselbe. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken steht sie in Ziffer 35. Bei der Bank Austria, Fassung Februar 2026, lautet sie:

„Wurde nicht ausdrücklich anderes vereinbart, so ist jeder Kontomitinhaber allein berechtigt, über die Kontoforderung zu disponieren.”

Wortgleich findet sich der Satz in den Geschäftsbedingungen der HYPO NOE mit Fassung Juni 2026. Es handelt sich also nicht um eine Eigenheit eines Instituts, sondern um den Branchenstandard.

Praktisch heißt das: Das Oder-Konto ist der Normalfall, und niemand muss es aktiv wählen. Wer ein Und-Konto will, muss es ausdrücklich verlangen.

Die Haftung reicht weit, aber nicht unbegrenzt

Dieselbe Ziffer 35 regelt im zweiten Absatz die Kehrseite: „Für Verpflichtungen aus dem Konto haften alle Inhaber zur ungeteilten Hand.”

Diese Klausel ist die eigentliche Grundlage der Haftung. Zur ungeteilten Hand heißt: Die Bank darf sich wegen des gesamten Betrags an einen einzelnen Inhaber halten, unabhängig davon, wer das Geld ausgegeben hat.

Eine Warnung zu einer Fundstelle, die in Ratgebern immer wieder als österreichischer Beleg auftaucht: Der oft zitierte Rechtssatz, wonach sich die Solidarhaftung beim passiv gewordenen Oder-Konto „auf alle Verbindlichkeiten aus dem Gemeinschaftskonto, also auch auf etwaige Überziehungskredite” erstreckt, stützt sich ausdrücklich auf Ziffer 2 Absatz 3 der deutschen AGB der Banken. Für die österreichische Rechtslage taugt er nicht.

Die österreichischen Grenzen zieht eine eigene Rechtsprechungslinie, fortgeschrieben bis Jänner 2023 und auf Paragraf 892 ABGB gestützt. Sie schränkt die Solidarhaftung an zwei Stellen ein:

  • Die Mitinhaber haften für Forderungen der Bank aus dem Konto - Spesen, Zinsen, Kreditprovision -, „nicht aber für Schulden eines der übrigen Kontomitinhaber”. Ein privater Kredit des Partners bei derselben Bank bleibt dessen Sache.
  • Die Konstruktion darf nicht „in unbilliger und gegen die guten Sitten verstoßender Weise” dazu benutzt werden, dass einer den anderen betragsmäßig unbeschränkt belasten kann. Auch die Aufnahme oder Ausnutzung eines Kredits „kann nicht ohne weiters durch einen Kontomitinhaber allein erfolgen”.

Der zweite Punkt relativiert die Klausel spürbar: Ein Rahmen, den ein Mitinhaber im Alleingang ausschöpft, ist nicht ohne Weiteres eine Verpflichtung, für die die anderen einstehen müssen. Wo die Grenze im Einzelfall liegt, entscheidet sich an der Sittenwidrigkeit - verlassen sollte man sich darauf nicht.

Im Innenverhältnis gilt Paragraf 896 ABGB: Wer die ganze Schuld gezahlt hat, kann von den übrigen Ersatz verlangen, mangels anderer Vereinbarung zu gleichen Teilen. Das ist allerdings ein Anspruch, den man notfalls einklagen muss - gegenüber der Bank hilft er nicht.

Der einseitige Notausgang

Für den Streitfall ist dies der wichtigste Absatz dieser Seite, und er wird selten erwähnt.

Das Konto schließen können nur alle gemeinsam. Ziffer 35 Absatz 1 nennt ausdrücklich die Schließung als Verfügung, die „nur von allen Inhabern gemeinsam vorgenommen werden” kann. Wer sich getrennt hat und der andere verweigert die Unterschrift, kommt aus dem Vertrag also nicht allein heraus.

Die Einzelverfügungsbefugnis beenden kann dagegen jeder allein. Ziffer 35 Absatz 3 endet mit dem Satz, die Befugnis werde „durch den ausdrücklichen Widerspruch eines anderen Kontoinhabers beendet; in diesem Fall sind nur alle Mitinhaber gemeinsam berechtigt”. Der OGH formuliert dasselbe: Jeder muss mit Verfügungen des anderen rechnen, „bis er der Befugnis zur Einzelverfügung widerspricht; danach können nur alle Kontoinhaber zusammen über das Konto verfügen”.

Aus dem Oder-Konto wird damit ein Und-Konto - einseitig, ohne Zustimmung, ab sofort. Wer befürchtet, dass das Konto leergeräumt wird, hat genau dieses Mittel, und nur dieses.

Warum das eine geht und das andere nicht, hat der OGH mitgeliefert: Die Einzelverfügungsberechtigung „erstreckt sich aber nur auf die jeweiligen Forderungen gegen die Bank und nicht auf das Kontovertragsverhältnis”. Über das Guthaben darf jeder allein bestimmen, über den Vertrag nicht.

Ein dritter Punkt gehört dazu: Zeichnungsberechtigungen an Dritte kann laut Ziffer 35 Absatz 4 jeder Mitinhaber allein widerrufen.

Im Todesfall

Hier ist die Rechtslage freundlicher, als viele erwarten. Die amtliche Information auf oesterreich.gv.at, aktualisiert im März 2026, unterscheidet klar:

Gesperrt werden Konten des Verstorbenen bis zum Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens nur, „soweit es keine weiteren Kontoinhaberinnen/Kontoinhaber gibt”. Beim Gemeinschaftskonto wird dagegen lediglich vermerkt, dass ein Inhaber verstorben ist - „die andere Mitinhaberin/der andere Mitinhaber kann jedoch weiterhin darüber verfügen”.

Im Verlassenschaftsverfahren wird die Kontoverbindung der Notarin oder dem Notar als Gerichtskommissär bekanntgegeben. Ein Detail, das dabei überrascht: Der Gerichtskommissär darf das Kontenregister nicht abfragen. Die Liste der Abfrageberechtigten in Paragraf 4 des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes zählt Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, Abgabenbehörden und mehrere Sicherheitsbehörden auf - das Verlassenschaftsverfahren kommt darin nicht vor.

Eine Frage bleibt offen, und zwar ehrlicherweise: Ob und mit welchem Anteil das Guthaben eines Oder-Kontos in die Verlassenschaft fällt, lässt sich aus den zugänglichen Primärquellen nicht beantworten. Die Suche in der Rechtsprechungsdatenbank liefert dazu nichts, und oesterreich.gv.at äußert sich nur zur Verfügungsberechtigung. Wer hier Klarheit braucht - etwa weil größere Beträge im Spiel sind -, sollte das notariell klären lassen, statt sich auf eine Faustregel zu verlassen. Faustregeln zu diesem Punkt kursieren reichlich, belegt ist keine.

Was beim Gemeinschaftskonto nicht das Problem ist

Ein Nachteil, der häufig übertragen wird, trifft hier nicht zu.

Bei Gemeinschaftsdepots entfällt der automatische Verlustausgleich, weil die Bank die Beteiligungsquoten der Inhaber nicht kennt - das ist bei den steuereinfachen Brokern ausführlich belegt. Beim Gemeinschaftskonto gibt es dazu kein Pendant: Der Verlustausgleich nach dem Einkommensteuergesetz erfasst Depots, und Zinsen aus Bankeinlagen nehmen daran ohnehin nicht teil.

Bei der Einlagensicherung ist das Gemeinschaftskonto sogar im Vorteil. Die Deckung von 100.000 Euro gilt nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz „pro Einleger bei einem Mitgliedsinstitut”, nicht pro Konto. Bei zwei Inhabern zählt für jeden sein Anteil, im Zweifel die Hälfte - zusammen also bis zu 200.000 Euro.

Ein Vorbehalt gehört dazu: Die Grenze gilt pro Einleger und Institut. Wer bei derselben Bank zusätzlich ein Einzelkonto führt, muss beides zusammenrechnen. Wer dort bereits 100.000 Euro liegen hat, ist mit seinem Anteil am Gemeinschaftskonto darüber.

Wie Sie es einrichten sollten

Drei Entscheidungen bei der Eröffnung ersparen später viel:

  1. Und oder Oder bewusst wählen. Für den gemeinsamen Haushalt ist das Oder-Konto praktisch, weil beide zahlen können. Für größere Guthaben oder bei ungleichen Einlagen ist das Und-Konto der Schutz. Wer nichts sagt, bekommt Oder.
  2. Den Überziehungsrahmen ansprechen. Er ist der einzige Posten, bei dem einer den anderen erheblich belasten kann, und die Solidarhaftung dafür ist höchstgerichtlich bestätigt.
  3. Das Konto nicht als einziges führen. Wer daneben ein eigenes Konto hat, kann im Streitfall handeln, ohne auf eine gemeinsame Unterschrift angewiesen zu sein.

Welche Institute Gemeinschaftskonten zu welchem Preis anbieten und was dort im Einzelnen verrechnet wird, steht auf den Seiten der Anbieter - etwa bei Bank Austria, BAWAG oder Erste Bank und Sparkassen. Wie die Gebührenfreiheit generell konstruiert ist, erklärt die Seite zum Gratis-Konto.

Quellen

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Und-Konto und Oder-Konto?

Beim Und-Konto können nur alle Inhaber gemeinsam verfügen; rechtlich ist das eine Gesamthandforderung nach Paragraf 890 ABGB. Beim Oder-Konto darf jeder allein über das gesamte Guthaben verfügen, eine Solidarforderung nach Paragraf 892 ABGB. Wer bei der Eröffnung nichts anderes vereinbart, bekommt laut den Geschäftsbedingungen der Banken ein Oder-Konto.

Hafte ich für eine Überziehung, die mein Partner verursacht hat?

Im Grundsatz ja: Die Geschäftsbedingungen sehen vor, dass alle Inhaber für Verpflichtungen aus dem Konto zur ungeteilten Hand haften. Der Oberste Gerichtshof zieht aber Grenzen - für sonstige Privatschulden des anderen haften Sie nicht, und die Aufnahme oder Ausnutzung eines Kredits kann nach dieser Rechtsprechung nicht ohne Weiteres durch einen Kontomitinhaber allein erfolgen.

Kann ich das Gemeinschaftskonto allein kündigen?

Nein. Die Schließung können laut Geschäftsbedingungen nur alle Inhaber gemeinsam vornehmen. Sie können aber einseitig der Einzelverfügungsbefugnis widersprechen - dann wird aus dem Oder-Konto ein Und-Konto, und ab diesem Zeitpunkt geht nichts mehr ohne Ihre Unterschrift.

Wird das Konto gesperrt, wenn ein Inhaber stirbt?

Beim Gemeinschaftskonto nicht. Laut oesterreich.gv.at wird nur vermerkt, dass ein Inhaber verstorben ist; der überlebende Mitinhaber kann weiterhin verfügen. Gesperrt werden Konten nur dann bis zum Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens, wenn es keine weiteren Inhaber gibt.

Wie hoch ist die Einlagensicherung beim Gemeinschaftskonto?

Die Deckung von 100.000 Euro gilt pro Einleger, nicht pro Konto. Bei zwei Inhabern zählt also für jeden sein Anteil, im Zweifel die Hälfte. Wer daneben bei derselben Bank ein Einzelkonto führt, muss beides zusammenrechnen - die Grenze gilt pro Einleger und Institut.

Gibt es beim Gemeinschaftskonto steuerliche Nachteile?

Beim Konto nicht. Der bekannte Nachteil beim automatischen Verlustausgleich betrifft Gemeinschaftsdepots, weil die Bank die Beteiligungsquoten nicht kennt. Zinsen aus Bankeinlagen nehmen am Verlustausgleich ohnehin nicht teil, ein Pendant dazu gibt es beim Gemeinschaftskonto also nicht.