Treuhandkonto und Anderkonto: Wer es führen darf und was es sichert

Beim Treuhandkonto ist nur der Treuhänder Kontoinhaber. Warum das Anderkonto Berufsgruppen vorbehalten ist und wie Treugeld beim Notar abgesichert wird.

Stand: 17. August 2026 12 Min. Lesezeit

Beim Treuhandkonto liegt fremdes Geld auf einem fremden Namen - und genau das ist der Punkt, an dem die meisten Missverständnisse entstehen. Die Geschäftsbedingungen der Banken formulieren es unmissverständlich: „Bei Treuhandkonten ist dem Kreditinstitut gegenüber ausschließlich der Treuhänder als Kontoinhaber berechtigt und verpflichtet.”

Wer das Geld eingezahlt hat, hat gegenüber der Bank also keine Rechte aus dem Konto. Seine Ansprüche richten sich gegen den Treuhänder, nicht gegen das Institut. Das ist der Grund, warum es beim Treuhandgeld auf die Absicherung ankommt und nicht auf den Kontovertrag.

Drei Dinge, die auseinanderzuhalten sind

Die zivilrechtliche Treuhand ist die Vereinbarung selbst: Jemand hält etwas im eigenen Namen für einen anderen. Sie ist an keinen Beruf gebunden und kommt in vielen Zusammenhängen vor.

Das Anderkonto ist das Bankprodukt dazu - und es ist Berufsgruppen vorbehalten. Belegt sind fünf: Rechtsanwälte, Notare, Immobilienmakler und -verwalter, Wirtschaftstreuhänder sowie Architekten und Ingenieurkonsulenten. Jede Gruppe hat ein eigenes Bedingungswerk, und die Bank prüft die Eintragung in die jeweilige Berufsliste. Beim Immobilientreuhänder verlangen die Bedingungen eine aufrechte Gewerbeberechtigung nach der Gewerbeordnung, und verfügungsberechtigt ist ausschließlich die natürliche Person, auf die diese lautet.

Dass die Bindung an Berufsgruppen keine Bankkonvention ist, zeigt eine eigene Verordnung der Finanzmarktaufsicht: Sie regelt vereinfachte Sorgfaltspflichten ausdrücklich „im Bereich der Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren oder Immobilienverwaltern”.

Die gesetzlich vorgeschriebene Treuhandschaft schließlich ist der Sonderfall, in dem das Gesetz die Abwicklung über einen Treuhänder verlangt - beim Bauträgervertrag etwa.

Eine Privatperson bekommt also kein Anderkonto. Ein allgemeines Treuhandkonto ist dagegen nicht berufsgebunden.

Beim Bauträgervertrag ist der Kreis noch enger

Wer eine Wohnung vom Bauträger kauft, zahlt in aller Regel auf ein Treuhandkonto. Das Bauträgervertragsgesetz bestimmt dafür: „Als Treuhänder kann nur ein Rechtsanwalt (eine Rechtsanwalts-Gesellschaft) oder ein Notar bestellt werden.”

Der Immobilientreuhänder, der sonst ein Anderkonto führen darf, ist hier also ausgeschlossen. Und das Gesetz geht weiter: Der Treuhänder hat dafür zu sorgen, dass Zahlungen nur auf Konten gehen, die über ein nach der Notariatsordnung anerkanntes Kreditinstitut oder über die Treuhandeinrichtung der Rechtsanwaltskammer abgesichert sind.

Für Käufer ist das die wichtigste Kontrollfrage: Wer ist der Treuhänder, und über welche Einrichtung läuft die Absicherung?

Wie das Geld tatsächlich geschützt ist

Hier liegen zwei Schutzebenen übereinander.

Die Einlagensicherung rechnet beim offengelegten Treuhandkonto nach Treugebern. Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz sieht für solche Sonderfälle vor, dass der auf jeden Einleger entfallende Anteil zu berücksichtigen ist. Praktisch bedeutet das: Auf einem Anderkonto mit mehreren Treugebern gilt die Deckung von 100.000 Euro je Treugeber, nicht je Konto. Ein Anderkonto kann damit weit über 100.000 Euro geschützt sein.

Eine Einschränkung gehört dazu: Für Konten von Personengesellschaften gilt das Gegenteil. Einlagen einer OG, KG oder GesbR werden zusammengefasst und als Einlage eines Einlegers behandelt.

Die oft genannte Bedingung, die Aufteilung müsse dem Institut schriftlich übermittelt worden sein, betrifft Gemeinschaftskonten und nicht Treuhandkonten - sie steht in einem eigenen Absatz des Gesetzes.

Beim Notar kommt eine zweite Ebene dazu, und sie ist die stärkere. Geldbeträge aus eintragungspflichtigen notariellen Treuhandschaften dürfen nur bei einem Kreditinstitut erlegt werden, das die Österreichische Notariatskammer dafür anerkannt hat. Voraussetzung für diese Anerkennung ist unter anderem, „daß das Treugut Gegenstand einer vom Bankvermögen unabhängigen Haftung in voller Höhe ist”.

Dazu kommt der Versicherungsschutz: Der Notar hat zu gewährleisten, dass der Treugeber bis zur Höhe des gesamten Treuhandrahmens versichert ist. Übersteigt der Rahmen im Einzelfall den Versicherungsschutz, muss er ihn erweitern - andernfalls darf die Notariatskammer das auf seine Kosten veranlassen.

Bei Rechtsanwälten schließt die Kammer eine Versicherung zugunsten der Treugeber ab; finanziert wird sie über Beiträge der Rechtsanwälte, und die sind für alle Kammermitglieder gleich hoch - unabhängig davon, wie viele Treuhandschaften der Einzelne abwickelt.

Was sich nicht belegen lässt, ist der oft zu lesende Satz, Treuhandgeld sei generell insolvenzfest. Die Rechtsprechung ist zurückhaltender: Für eine Aussonderung braucht es einen individualisierbaren Gegenstand, „nicht aber ein Geldbetrag schlechthin”. Genau daraus erklärt sich, warum Treuhandgeld getrennt geführt werden muss - die Trennung ist die Voraussetzung des Schutzes, nicht seine Folge.

Kontrolle und Register

Treuhandschaften werden überwacht, allerdings unterschiedlich.

Notare müssen eine Treuhandschaft „spätestens vor der ersten Verfügung über das Fremdgut” in das Treuhandregister des österreichischen Notariats eintragen. Ausgenommen sind bloß geringfügige Treuhandschaften und Verwahrungen, die der Notar als Gerichtskommissär vornimmt. Der Treuhandauftrag ist schriftlich abzuschließen, die Identität der Beteiligten zu prüfen, und Bürgschaften sowie Darlehens- oder Kreditgewährung sind dem Notar in diesem Zusammenhang untersagt.

Rechtsanwälte trifft eine betragsabhängige Pflicht: Übersteigt der Treuhanderlag 40.000 Euro, muss die Treuhandschaft zwingend über die Treuhandeinrichtung der Kammer abgewickelt und ihr vor der ersten Verfügung gemeldet werden. Darunter besteht dieser Zwang nicht.

Zusätzlich unterliegen sie der Treuhandrevision ihrer Kammer. Der Anwalt muss der Treuhandeinrichtung die Überprüfung ermöglichen und sich dafür von seiner Partei von der Verschwiegenheitspflicht entbinden lassen. Bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass er Treuhandschaften nicht über die Einrichtung abwickelt, kann auch losgelöst von einem konkreten Fall geprüft werden.

Die beiden Register werden häufig verwechselt: treuhandbuch.at gehört nicht dem Notariat, sondern der Tiroler Rechtsanwaltskammer. Das Register des Notariats heißt Treuhandregister des österreichischen Notariats.

Was Treugeber wissen sollten

Ob der Anwalt sein Honorar abziehen darf, hängt daran, wer das Geld erlegt hat. Der Unterschied entscheidet den Fall.

Kommt das Geld von einem Dritten, darf der Anwalt abziehen. Der Rechtssatz dazu ist eindeutig: Auch Beträge, „die der Rechtsanwalt von einem Dritten als Treuhänder für seine Partei übernimmt”, und die er weiterzuleiten hat, sind bei ihm eingegangene Barschaften im Sinn von Paragraf 19 Absatz 1 der Rechtsanwaltsordnung, von denen er seine Kostenforderung in Abzug bringen kann - „auch wenn die Beträge auf ein Anderkonto (also eine besondere Form eines Treuhandkontos) des Rechtsanwaltes eingezahlt werden”.

Erlegen Sie dagegen eigenes Geld bei Ihrem Anwalt, gilt das Gegenteil. Der Oberste Gerichtshof hält im Beisatz zu demselben Rechtssatz fest, das anwaltliche Zurückbehaltungs- und Pfandrecht bestehe „nur an Bargeld, das Dritte für den Mandanten erlegt haben, nicht auch an Geldern, die der Mandant selbst seinem Rechtsanwalt übergeben hat”. An solchen Geldern besteht „weder ein Abzugsrecht nach Paragraf 19 Absatz 1 RAO noch - nach Gerichtserlag - ein gesetzliches Pfandrecht nach Paragraf 19 Absatz 4 RAO”.

Für den typischen Fall - Sie zahlen selbst auf das Anderkonto Ihres Anwalts ein - heißt das: Ein Honorarabzug von diesem Geld ist nicht durch Paragraf 19 RAO gedeckt.

Sie haben Anspruch auf Information. Der Notar hat die Treugeber „bei Bedarf oder auf deren Verlangen über den Stand der Sache zu informieren”. Und bei anerkannten Kreditinstituten muss die möglichst taggleiche Unterrichtung der Treugeber über alle wesentlichen Kontenbewegungen sichergestellt sein.

Die Offenlegung ist wichtig, aber nicht allein entscheidend. Das Gesetz erstreckt die Rechnung je Treugeber ausdrücklich auch auf Fälle, in denen die Identität der Treugeber wegen vereinfachter Sorgfaltspflichten nicht bekannt ist - also gerade auf Anderkonten. Ein völlig verdecktes Treuhandkonto sieht für die Bank dagegen aus wie ein gewöhnliches Konto des Treuhänders, und dann greift die Aufteilung nicht.

Was dieses Konto nicht ist

Für private Zwecke - etwa um Geld für ein Kind oder einen Angehörigen zu verwahren - ist das Treuhandkonto meist der falsche Weg. Ein Konto auf den Namen des Begünstigten, gegebenenfalls ein Jugendkonto, ist einfacher und sicherer. Wo zwei Personen gemeinsam verfügen sollen, ist das Gemeinschaftskonto das passende Produkt, mit dem wesentlichen Unterschied, dass dort beide Kontoinhaber sind.

Quellen

Häufig gestellte Fragen

Wer ist beim Treuhandkonto Kontoinhaber?

Ausschließlich der Treuhänder. Die Geschäftsbedingungen der Banken sind eindeutig: Bei Treuhandkonten ist dem Kreditinstitut gegenüber allein der Treuhänder berechtigt und verpflichtet. Der Treugeber, dem das Geld wirtschaftlich gehört, hat gegenüber der Bank keine Rechte aus dem Konto.

Kann ich als Privatperson ein Anderkonto eröffnen?

Nein. Das Anderkonto ist fünf Berufsgruppen vorbehalten: Rechtsanwälten, Notaren, Immobilienmaklern und -verwaltern, Wirtschaftstreuhändern sowie Ziviltechnikern. Jede Gruppe hat ein eigenes Bedingungswerk, und die Bank prüft die Eintragung in die jeweilige Berufsliste. Ein allgemeines Treuhandkonto ist dagegen nicht berufsgebunden.

Wer darf beim Bauträgervertrag Treuhänder sein?

Nur ein Rechtsanwalt, eine Rechtsanwalts-Gesellschaft oder ein Notar. Das Bauträgervertragsgesetz schließt den Immobilientreuhänder für diese Rolle ausdrücklich aus, obwohl er sonst ein Anderkonto führen darf.

Wie ist Treuhandgeld im Insolvenzfall geschützt?

Bei der Bank über die Einlagensicherung, und bei offengelegten Treuhandkonten gelten die Treugeber als Einleger - die Deckung von 100.000 Euro gilt also je Treugeber, nicht je Konto. Beim notariellen Treuhandkonto kommt hinzu, dass nur von der Notariatskammer anerkannte Kreditinstitute in Frage kommen, bei denen das Treugut Gegenstand einer vom Bankvermögen unabhängigen Haftung in voller Höhe ist.

Darf ein Anwalt sein Honorar vom Anderkonto abziehen?

Das hängt daran, wer erlegt hat. Bei Beträgen, die der Anwalt von einem Dritten als Treuhänder für seine Partei übernimmt, darf er seine Kostenforderung abziehen - auch bei Einzahlung auf ein Anderkonto. Bei Geld, das der Mandant selbst übergeben hat, gilt das Gegenteil: Dort besteht nach dem Obersten Gerichtshof weder ein Abzugsrecht nach Paragraf 19 Absatz 1 RAO noch ein gesetzliches Pfandrecht.

Wird jede Treuhandschaft registriert?

Nicht jede. Notare müssen eintragungspflichtige Treuhandschaften vor der ersten Verfügung in das Treuhandregister des österreichischen Notariats eintragen; bloß geringfügige Treuhandschaften und Verwahrungen als Gerichtskommissär sind ausgenommen. Bei Rechtsanwälten führt die Treuhandeinrichtung der Kammer eine Revision durch.