Vereinskonto: Wer zeichnen darf und wer für Schulden haftet
Ohne Regelung in den Statuten gilt Gesamtvertretung. Was das für die Zeichnungsberechtigung bedeutet, wie Organwalter haften und was das WiEReG verlangt.
Beim Vereinskonto entscheidet ein Satz im Vereinsgesetz über den Alltag: „Sehen die Statuten nicht anderes vor, so ist auch Gesamtvertretung anzunehmen.”
Das heißt im Zweifel: Der Obmann allein darf nicht überweisen, der Kassier allein auch nicht. Wer will, dass eine Person allein zeichnen kann, muss das in den Statuten festlegen - und genau deshalb verlangt jede Bank bei der Kontoeröffnung nicht nur den Registerauszug, sondern auch die Statuten.
Warum die Bank die Statuten sehen will
Die Rechtslage ist zweigeteilt, und der Unterschied ist praktisch bedeutsam.
Nach außen ist die Vertretungsbefugnis unbeschränkbar. Das Vereinsgesetz sagt: Die organschaftliche Vertretungsbefugnis ist, „von der Frage der Gesamt- oder Einzelvertretung abgesehen, Dritten gegenüber unbeschränkbar. In den Statuten vorgesehene Beschränkungen wirken nur im Innenverhältnis.”
Eine Statutenklausel, wonach der Kassier nur bis 500 Euro verfügen darf, bindet also den Kassier - nicht die Bank. Überweist er 5.000 Euro, ist die Überweisung wirksam; er hat lediglich intern seine Pflichten verletzt.
Die eine Ausnahme ist die Gesamt- oder Einzelvertretung selbst. Sie wirkt auch gegenüber Dritten, und deshalb muss die Bank wissen, was in den Statuten steht. Das ist der ganze Grund für die Unterlagenliste.
Für die Praxis folgt daraus eine klare Empfehlung: Wenn der Verein will, dass eine Person allein zahlen kann - und das will fast jeder Verein -, gehört das in die Statuten und nicht in einen Vorstandsbeschluss.
Was Sie zur Eröffnung brauchen
Verlangt werden im Regelfall drei Dinge: ein aktueller Vereinsregisterauszug, die Statuten und die Ausweise der zeichnungsberechtigten Organwalter.
Den Registerauszug bekommt man ohne Weiteres: Die Vereinsbehörden haben „auf Verlangen aus dem Lokalen Vereinsregister jedermann” Auskunft zu erteilen, abgefragt über die ZVR-Zahl, den Namen oder Namensbestandteile mit Vereinssitz. Die Auskunft ergeht mündlich oder als Vereinsregisterauszug.
Ein Punkt, der Vereine oft unnötig beschäftigt, ist das Register der wirtschaftlichen Eigentümer. Die Lage ist entspannter, als der Name vermuten lässt: Vereine sind zwar Rechtsträger nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, aber ausdrücklich von der Meldung befreit. Die im Vereinsregister eingetragenen organschaftlichen Vertreter werden automatisch von der Statistik Austria als wirtschaftliche Eigentümer übernommen.
Eine eigene Meldung wird nur in zwei Fällen nötig: wenn eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf den Verein ausübt, oder wenn ein Treuhandverhältnis vorliegt. Der Normalfall ist also: Der Verein muss nichts melden.
Wofür der Vorstand haftet
Das ist die Frage, die ehrenamtliche Funktionäre am meisten beschäftigt, und die Antwort ist beruhigender als ihr Ruf - aber nicht ohne Grenzen.
Der Grundsatz: Verletzt ein Organwalter unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine Pflichten, haftet er dem Verein für den Schaden.
Das Haftungsprivileg für Ehrenamtliche steht direkt daneben: „Ist der Organwalter oder der Rechnungsprüfer unentgeltlich tätig, so haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wenn nicht anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt ist.”
Zwei Einschränkungen sind wichtig. Das Privileg gilt nur bei Unentgeltlichkeit - wer eine Funktionsentschädigung bezieht, fällt möglicherweise heraus. Und es kann durch Statuten oder Vereinbarung abbedungen werden; ein Blick in die eigenen Statuten lohnt sich also.
Das Gesetz nennt die typischen Haftungsfälle ausdrücklich, und zwei davon betreffen unmittelbar das Konto: wenn Organwalter schuldhaft „Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff genommen” oder „ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachtet” haben. Die Kontoüberziehung für ein Fest, das sich nicht rechnet, ist damit der Lehrbuchfall.
Umgekehrt gibt es einen Freistellungsanspruch: Ist ein unentgeltlich tätiger Organwalter einem Dritten zum Schadenersatz verpflichtet, kann er vom Verein die Befreiung von dieser Verbindlichkeit verlangen - außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wer in einen solchen Fall gerät, sollte dem Verein den Streit verkünden; unterlässt er das, behält er zwar den Anspruch, muss sich aber Einwendungen entgegenhalten lassen.
Was das Konto kostet
Hier gilt, was für alle Konten gilt: Der Preis hängt am Institut, und die Spanne ist erheblich. Das günstigste Preisblatt liegt bei 10,76 Euro im Quartal, das teuerste bei 23,49 Euro im Monat und damit über 70 Euro im Quartal. Entgeltfreie Vereinskonten tauchen zwar in der Werbung auf, in den Preisblättern aber kaum.
Ein Hinweis, der sich durch diesen ganzen Themenbereich zieht: Bei Sparkassen und Raiffeisenbanken gibt es keinen gemeinsamen Preis, weil es sich um rechtlich eigenständige Institute mit je eigenem Preisblatt handelt. Ein Vergleich, der „Raiffeisen: Vereinskonto gratis” schreibt, beschreibt bestenfalls eine von 276 Banken. Die Belege dazu stehen auf den Seiten zu Erste Bank und Sparkassen und zu Raiffeisen.
Maßgeblich ist deshalb auch hier die Entgeltinformation des konkreten Instituts. Worauf dabei zu achten ist, steht auf der Seite zum Girokonto.
Vier Punkte für die Praxis
- Regeln Sie die Einzelvertretung in den Statuten, nicht per Beschluss. Nur die Statuten wirken gegenüber der Bank.
- Halten Sie den Registerauszug aktuell. Nach jeder Vorstandswahl ändert sich, wer zeichnen darf - die Bank erfährt das nicht von selbst.
- Betragsgrenzen wirken nur intern. Wer sie durchsetzen will, braucht zusätzlich eine Vereinbarung mit der Bank über die Verfügungsberechtigung.
- Vermeiden Sie die Überziehung. Sie ist der Fall, in dem aus einem Ehrenamt eine persönliche Haftung werden kann - auch wenn das Privileg für Unentgeltliche vieles abfängt.
Quellen
- Paragraf 6 Vereinsgesetz 2002 im RIS zu Geschäftsführung und Vertretung
- Paragraf 17 Vereinsgesetz 2002 zur Auskunft aus dem Lokalen Vereinsregister
- Paragraf 24 Vereinsgesetz 2002 zur Haftung von Organwaltern und Rechnungsprüfern
- Paragraf 1 und Paragraf 6 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz zur Meldebefreiung für Vereine
Häufig gestellte Fragen
Wer darf für einen Verein über das Konto verfügen?
Das steht in den Statuten - und wenn dort nichts steht, gilt Gesamtvertretung. Das Vereinsgesetz bestimmt ausdrücklich: Sehen die Statuten nicht anderes vor, ist Gesamtvertretung anzunehmen. Wer will, dass der Kassier allein zeichnen darf, muss das in den Statuten festlegen.
Welche Unterlagen verlangt die Bank?
In der Regel einen aktuellen Vereinsregisterauszug, die Statuten und die Ausweise der zeichnungsberechtigten Organwalter. Den Auszug erteilt die Vereinsbehörde jedermann auf Verlangen, abgefragt über die ZVR-Zahl oder den Namen des Vereins.
Haftet der Vorstand privat für eine Kontoüberziehung?
Gegenüber dem Verein ja, wenn er seine Pflichten verletzt. Für unentgeltlich tätige Organwalter gilt allerdings ein Haftungsprivileg: Sie haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sofern Statuten oder Vereinbarung nichts anderes sagen. Das Gesetz nennt Vorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung ausdrücklich als Haftungsfall.
Muss ein Verein wirtschaftliche Eigentümer melden?
Im Normalfall nicht. Vereine sind zwar Rechtsträger nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, aber von der Meldung befreit - die im Vereinsregister eingetragenen organschaftlichen Vertreter werden automatisch übernommen. Eine Meldung wird nur nötig, wenn eine andere Person Kontrolle ausübt oder ein Treuhandverhältnis besteht.
Wirken Beschränkungen in den Statuten auch gegenüber der Bank?
Nein, jedenfalls nicht die betragsmäßigen. Das Vereinsgesetz sagt, die organschaftliche Vertretungsbefugnis sei Dritten gegenüber unbeschränkbar; in den Statuten vorgesehene Beschränkungen wirken nur im Innenverhältnis. Ausgenommen ist nur die Frage der Gesamt- oder Einzelvertretung - und genau deshalb schaut die Bank in die Statuten.
Was kostet ein Vereinskonto?
Die Spanne ist groß und reicht von rund 10 Euro bis über 70 Euro im Quartal. Wie bei allen Konten hängt der Preis am Institut, und bei Sparkassen und Raiffeisenbanken zusätzlich daran, welches der eigenständigen Häuser das Konto führt. Entgeltfreie Vereinskonten werden zwar beworben, in den Preisblättern finden sie sich kaum.