Bürgschaft für einen Kredit: Haftung, Rechte, Ausstieg

Was Sie als Bürge tatsächlich haften, welche Aufklärung die Bank schuldet und wann ein Gericht die Haftung mäßigen oder ganz erlassen kann.

Stand: 25. August 2026 12 Min. Lesezeit

Die meisten Menschen unterschreiben eine Bürgschaft in der Annahme, sie seien der zweite Weg der Bank - erst der Schuldner, dann sie. Für die Formulierung, die in österreichischen Kreditverträgen fast immer steht, gilt das nicht. Wer als Bürge und Zahler unterschreibt, haftet nach § 1357 ABGB „als ungetheilter Mitschuldner für die ganze Schuld”, und es hängt allein vom Gläubiger ab, „ob er zuerst den Hauptschuldner, oder den Bürgen oder beyde zugleich belangen wolle”.

Die gute Nachricht steht im Konsumentenschutzgesetz. Ein Gericht kann eine solche Haftung nicht nur kürzen, sondern ganz streichen - und die Bank trifft eine Aufklärungspflicht, deren Verletzung Sie aus der Haftung bringen kann.

Die vier Formen der Mithaftung

Was Sie unterschreiben, entscheidet, wie schnell und wie weit Sie haften. Die Bezeichnung im Vertrag ist dabei maßgeblich, nicht das, was Ihnen im Gespräch gesagt wurde.

FormFundstelleWas sie bedeutet
Gewöhnliche Bürgschaft§ 1355 ABGBDie Bank muss zuerst den Hauptschuldner einmahnen, gerichtlich oder außergerichtlich
Bürge und Zahler§ 1357 ABGBKeine Einmahnung nötig. Die Bank wählt frei, wen sie belangt
Ausfallsbürgschaft§ 1356 ABGBHaftung erst, wenn der Ausfall feststeht. Vorzeitige Belangung nur bei Insolvenz oder unbekanntem Aufenthalt des Schuldners
Mitschuldner§ 891 ABGBKeine Bürgschaft, sondern eigene Schuld. Kein akzessorischer Schutz

Der Unterschied zwischen Zeile eins und zwei ist der wichtigste im ganzen Thema, und er verschwindet in einem Halbsatz des Vertragsformulars. Prüfen Sie vor der Unterschrift, welche der beiden Formulierungen dort steht.

Ein Garant verspricht dagegen einen Erfolg unabhängig von der Hauptschuld. Seine Verpflichtung ist nicht akzessorisch: Fällt die Hauptschuld weg, bleibt die Garantie bestehen. Das ist die härteste der vier Varianten.

Schriftform ist Pflicht. § 1346 Abs 2 ABGB lässt keinen Spielraum: „Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrages ist erforderlich, daß die Verpflichtungserklärung des Bürgen schriftlich abgegeben wird.” Eine mündliche Zusage bindet niemanden.

Was die Bank Ihnen sagen muss

Hier liegt der wirksamste Hebel, und er ist wenig bekannt.

Die Aufklärung über die Lage des Schuldners

§ 25c KSchG verpflichtet den Gläubiger, Sie auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, „wenn er erkennt oder erkennen muß, daß der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird”.

Die Rechtsfolge einer unterlassenen Aufklärung ist scharf formuliert: „Unterläßt der Unternehmer diese Information, so haftet der Interzedent nur dann, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte.”

Anders gesagt: Die Bank muss beweisen, dass Sie auch bei ehrlicher Auskunft unterschrieben hätten. Gelingt ihr das nicht, entfällt Ihre Haftung.

Der Schutz gilt nicht nur für Bürgen. § 25c spricht von Interzession, wenn ein Verbraucher „als Mitschuldner, Bürge oder Garant” beitritt. Alle drei Formen sind erfasst.

Er gilt aber nur bei fremder Schuld. Haben Sie selbst einen Nutzen aus dem Kredit, greift die Bestimmung nicht. Der Oberste Gerichtshof hat das am 26. Mai 2004 zur Geschäftszahl 7 Ob 65/04s an einem Fall festgemacht, in dem ein eigenes Interesse der Mithaftenden bestand - „so etwa zur Anschaffung von Möbel für die Ehewohnung oder für Geschenke an gemeinsame Kinder”.

Die Verständigung bei Säumnis

Ein verbreiteter Irrtum: Das ABGB enthalte eine Pflicht, den Bürgen zu informieren, sobald der Schuldner in Verzug gerät. Das stimmt nicht. § 1364 ABGB gibt dem Bürgen nur einen Anspruch auf Sicherstellung und Schadenersatz bei Saumseligkeit des Gläubigers.

Die echte Verständigungspflicht steht in § 25b Abs 2 KSchG. Wird der Hauptschuldner säumig, muss der Gläubiger den Bürgen „in angemessener Frist” verständigen. Unterlässt er das, haftet der Bürge nicht für die Zinsen und Kosten, die zwischen der Kenntnis der Bank und dem eigenen Verzug entstehen.

Sind Sie Solidarschuldner, geht § 25b Abs 1 KSchG noch weiter: Jede Mahnung und sonstige Erklärung wegen der Säumigkeit eines anderen Solidarschuldners muss auch Ihnen zugestellt werden.

Die gesonderte Urkunde für Ehegatten

Nehmen Ehegatten gemeinsam einen Kredit auf, oder übernimmt einer die Haftung für den Kredit des anderen, verlangt § 25a KSchG eine eigene Belehrungsurkunde mit drei Inhalten:

  1. dass bei Solidarhaftung von jedem der volle Betrag verlangt werden kann, „ohne Rücksicht darauf, wem von ihnen die Kreditsumme zugekommen ist”
  2. dass die Haftung auch bei Auflösung der Ehe aufrecht bleibt
  3. dass nur ein Gericht die Haftung nach § 98 Ehegesetz auf eine Ausfallsbürgschaft beschränken kann - beantragbar binnen eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung

Diese Jahresfrist ist der Punkt, an dem die meisten scheitern. Wer sich scheiden lässt und die gemeinsame Kredithaftung übersieht, hat nach zwölf Monaten keine Möglichkeit mehr.

Eine Einschränkung gilt für alle drei Bestimmungen: Nach § 41a Abs 4 Z 2 KSchG sind die §§ 25a bis 25d auf Verträge, die vor dem 1. Jänner 1997 geschlossen wurden, nicht anzuwenden.

Wenn das Gericht die Haftung streicht

§ 25d KSchG ist die stärkste Waffe des Interzedenten, und sein Wortlaut ist bemerkenswert weit: Der Richter kann die Verbindlichkeit „insoweit mäßigen oder auch ganz erlassen, als sie in einem unter Berücksichtigung aller Umstände unbilligen Mißverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Interzedenten steht”.

Zwei Voraussetzungen müssen zusammentreffen:

  • ein unbilliges Missverhältnis zwischen Haftung und Ihrer Leistungsfähigkeit
  • und die Erkennbarkeit dieses Missverhältnisses für die Bank bereits bei Begründung der Verbindlichkeit

Ist beides gegeben, wägt das Gericht nach vier gesetzlichen Kriterien ab:

KriteriumWas es bedeutet
Interesse des Gläubigers an Ihrer HaftungWar die Bürgschaft für die Kreditvergabe überhaupt nötig?
Ihr Verschulden am MissverhältnisHaben Sie die Lage selbst herbeigeführt?
Ihr Nutzen aus der Leistung des GläubigersHatten Sie etwas vom Kredit?
Leichtsinn, Zwangslage, Unerfahrenheit, Gemütsaufregung oder Abhängigkeit vom SchuldnerUnter welchen Umständen haben Sie unterschrieben?

Das vierte Kriterium ist für Angehörigenbürgschaften das entscheidende. Wer für den Partner unterschreibt, weil ein Nein die Beziehung belastet hätte, befindet sich in genau der Abhängigkeit, die das Gesetz meint.

Wann eine Bürgschaft sittenwidrig ist

Neben der Mäßigung gibt es den härteren Weg: Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB. Der Oberste Gerichtshof verlangt dafür drei Elemente, die kumulativ vorliegen müssen. In der Entscheidung vom 11. Dezember 2002 zur Geschäftszahl 7 Ob 228/02h heißt es: „die inhaltliche Missbilligung des Bürgschaftsvertrages, die Missbilligung der Umstände seines Zustandekommens infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Bürgen und die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers”.

Das erste Element ist die Hürde, an der die meisten Verfahren enden. Am 4. Mai 2005 hat der OGH zur Geschäftszahl 8 Ob 31/05z festgehalten: „Liegt ein krasses Missverhältnis nicht vor, ist die Sittenwidrigkeit zu verneinen, ohne dass es eines Eingehens auf die übrigen von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen bedarf.”

Erwarten Sie deshalb keine Automatik. Die Leitentscheidung vom 27. März 1995 zur Geschäftszahl 1 Ob 544/95 spricht ausdrücklich von Ausnahmefällen - und hat die Sittenwidrigkeit im konkreten Fall verneint, weil der Haftende eigenes Vermögen und ein eigenes Interesse hatte. Dass diese Entscheidung in Zusammenfassungen häufig als erfolgreiche Anfechtung dargestellt wird, ändert daran nichts.

Für die Praxis heißt das: § 25d KSchG ist der aussichtsreichere Weg als § 879 ABGB, weil er keine Nichtigkeit verlangt, sondern eine Abwägung erlaubt.

Bevor Sie unterschreiben

Die Arbeiterkammer nennt vier Punkte, und alle vier sind vor der Unterschrift umsetzbar, danach nicht mehr:

Die Haftung auf einen Höchstbetrag begrenzen. Eine Bürgschaft ohne Betragsgrenze umfasst auch Zinsen, Verzugszinsen und Kosten - sie kann die ursprüngliche Kreditsumme deutlich übersteigen. Ein Höchstbetrag im Vertrag begrenzt das.

Nur unterschreiben, wenn die Rückzahlung für Sie selbst tragbar wäre. Die realistische Frage ist nicht, ob der Schuldner zahlen wird, sondern ob Sie es könnten, wenn er es nicht tut.

Auf Verlängerungsklauseln achten. Sie erstrecken die Haftung auf spätere Aufstockungen oder Verlängerungen des Kredits, denen Sie nie zugestimmt haben.

Die Wirkung auf die eigene Bonität einkalkulieren. Eine übernommene Mithaftung wird in der KonsumentenKreditEvidenz erfasst und mindert Ihren eigenen Kreditrahmen - auch wenn nie ein Cent fällig wird. Was dort gespeichert ist, können Sie kostenlos abfragen; wie das geht, steht bei der Bonitätsauskunft.

Verlangen Sie außerdem die Zahlen. Die Bank darf Ihnen die wirtschaftliche Lage des Schuldners nicht nur nicht verschweigen - sie muss aktiv aufklären, wenn Zweifel bestehen. Eine schriftliche Auskunft schafft im Streitfall die Beweislage für § 25c KSchG.

Wenn Sie gezahlt haben

Der Rückgriff ist gesetzlich abgesichert. § 1358 ABGB bestimmt: „Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, tritt in die Rechte des Gläubigers und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern.”

Praktisch wichtig ist der zweite Satz derselben Bestimmung: Die Bank ist verpflichtet, Ihnen „alle vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel auszuliefern”. Sie erben also nicht nur die Forderung, sondern auch die Sicherheiten - etwa ein Pfandrecht.

Nur: Wer als Bürge zahlen musste, hat es meist mit einem Schuldner zu tun, der nicht zahlen konnte. Der Rückgriffsanspruch ist rechtlich vollwertig und wirtschaftlich oft wertlos. Das ist der Grund, warum die Prüfung vor der Unterschrift die eigentliche Entscheidung ist.

Wann die Bürgschaft endet

Die Bürgschaft ist akzessorisch, sie hängt also an der Hauptschuld. § 1363 ABGB: „Die Verbindlichkeit des Bürgen hört verhältnißmäßig mit der Verbindlichkeit des Schuldners auf.”

Daraus folgt dreierlei:

  • Mit jeder Tilgungsrate sinkt auch Ihre Haftung
  • Ist der Kredit vollständig zurückgezahlt, endet die Bürgschaft von selbst
  • Wurde die Bürgschaft nur auf Zeit übernommen, haftet der Bürge „nur für diesen Zeitraum”

Was nicht gilt: ein einseitiger Ausstieg. Solange die Hauptschuld besteht, können Sie eine Bürgschaft nicht kündigen. Die Entlassung braucht die Zustimmung der Bank, und die wird sie nur geben, wenn eine gleichwertige Sicherheit an die Stelle tritt - etwa ein anderer Bürge oder ein Pfandrecht.

Ein realistischer Weg heraus ist deshalb meist die Umschuldung: Der Hauptschuldner nimmt bei einem anderen Institut einen neuen Kredit auf und löst den alten ab. Mit dem alten Kredit erlischt auch die daran hängende Bürgschaft.

Quellen

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Bürge und Bürge und Zahler?

Ein gewöhnlicher Bürge kann nach § 1355 ABGB erst belangt werden, wenn der Gläubiger den Hauptschuldner erfolglos eingemahnt hat. Beim Bürgen und Zahler nach § 1357 ABGB entfällt dieser Schritt: Er haftet als ungeteilter Mitschuldner für die ganze Schuld, und die Bank kann sich aussuchen, wen sie zuerst belangt. In Kreditverträgen steht fast immer die zweite Variante.

Muss eine Bürgschaft schriftlich sein?

Ja. § 1346 Abs 2 ABGB verlangt die Schriftform der Verpflichtungserklärung ausdrücklich zur Gültigkeit des Vertrags. Eine mündliche Zusage bindet nicht.

Kann ein Gericht meine Haftung als Bürge streichen?

Ja. § 25d KSchG erlaubt dem Richter, die Verbindlichkeit zu mäßigen oder auch ganz zu erlassen, wenn sie in unbilligem Missverhältnis zu Ihrer Leistungsfähigkeit steht und dieses Missverhältnis für die Bank bei Vertragsabschluss erkennbar war. Das Gesetz nennt vier Kriterien, darunter Ihren Nutzen aus dem Kredit und eine allfällige Abhängigkeit vom Schuldner.

Was passiert, wenn die Bank mich nicht aufgeklärt hat?

Nach § 25c KSchG muss der Gläubiger Sie auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass dieser voraussichtlich nicht zahlen wird. Unterlässt er das, haften Sie nur dann, wenn Sie die Verpflichtung auch bei richtiger Information übernommen hätten.

Gilt der Schutz auch für Mitschuldner?

Ja. § 25c KSchG spricht ausdrücklich von Interzession, wenn ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant beitritt. Alle drei Formen sind erfasst, auch das Mäßigungsrecht des § 25d.

Bleibt meine Bürgschaft nach einer Scheidung bestehen?

Ja. Die Bank muss Ehegatten darüber nach § 25a KSchG sogar in einer gesonderten Urkunde belehren. Nur ein Gericht kann die Haftung eines Ehegatten nach § 98 Ehegesetz auf eine Ausfallsbürgschaft beschränken, und das muss binnen eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung beantragt werden.

Bekomme ich mein Geld zurück, wenn ich als Bürge zahle?

Rechtlich ja. Nach § 1358 ABGB treten Sie in die Rechte des Gläubigers ein und können vom Schuldner Ersatz verlangen. Die Bank muss Ihnen dafür alle Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel ausliefern. Ob der Schuldner tatsächlich zahlen kann, ist eine andere Frage - meist konnte er es ja gerade nicht.