Bürgschaft bei Kredit Österreich 2026
Bürgschaft bei Kredit in Österreich: Bürge vs Mitschuldner, Ausfallsbürge, Haftung, Risiken, Ehepartner-Bürgschaft und Befreiungsmöglichkeiten.
Welche Formen der Haftung es gibt
Eine Bürgschaft für einen Kredit ist einer der folgenschwersten Verträge, die man im privaten Umfeld eingehen kann. Wer als Bürge unterschreibt, verpflichtet sich, die Schulden eines anderen zu übernehmen, falls dieser nicht mehr zahlen kann. In Österreich führen Bürgschaften jedes Jahr zu finanziellen Katastrophen bei gutgläubigen Familienmitgliedern und Freunden.
Grundlagen der Bürgschaft
Was ist eine Bürgschaft?
Die Bürgschaft ist in den Paragraphen 1346 bis 1367 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) geregelt. Es handelt sich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger (typischerweise einer Bank). Der Bürge verpflichtet sich, für die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners einzustehen, falls dieser seine Pflichten nicht erfüllt.
Beteiligte Parteien
An einer Bürgschaft sind drei Parteien beteiligt:
- Hauptschuldner (Kreditnehmer): Die Person, die den Kredit aufgenommen hat
- Gläubiger (Bank): Die Institution, die den Kredit gewährt hat
- Bürge: Die Person, die für die Schulden des Hauptschuldners einsteht
Wichtig: Der Bürgschaftsvertrag wird zwischen dem Bürgen und der Bank geschlossen — der Hauptschuldner muss nicht einmal davon wissen (in der Praxis weiß er es natürlich).
Formvorschriften
Die Bürgschaftserklärung muss schriftlich erfolgen (Paragraph 1346 Abs. 2 ABGB). Eine mündliche Bürgschaft ist unwirksam. Die schriftliche Erklärung muss eigenhändig unterzeichnet sein. Bei einer Bürgschaft gegenüber einer Bank erfolgt die Unterschrift typischerweise im Rahmen des Kreditvertrags oder in einem gesonderten Bürgschaftsvertrag.
Arten der Bürgschaft
Einfache Bürgschaft (Ausfallsbürgschaft)
Bei der einfachen Bürgschaft haftet der Bürge nur subsidiär — das heißt, die Bank muss zuerst versuchen, den Hauptschuldner in Anspruch zu nehmen. Erst wenn feststeht, dass beim Hauptschuldner nichts zu holen ist (nach erfolgloser Exekution), kann die Bank den Bürgen zur Zahlung auffordern.
Vorteile für den Bürgen:
- Haftung nur als letztes Mittel
- Die Bank muss zuerst den Hauptschuldner klagen und Exekution führen
- Zeitgewinn, da der Prozess gegen den Hauptschuldner Zeit benötigt
Nachteil: Banken akzeptieren die einfache Bürgschaft selten, da sie mit erheblichem Aufwand verbunden ist.
Bürgschaft als Bürge und Zahler (Solidarbürgschaft)
Die Bürgschaft “als Bürge und Zahler” ist die in der Bankpraxis mit Abstand häufigste Form. Hier haftet der Bürge solidarisch neben dem Hauptschuldner. Die Bank kann den Bürgen sofort und ohne Umwege zur Zahlung auffordern — sie muss nicht erst den Hauptschuldner betreiben.
Risiko für den Bürgen: Diese Form ist für den Bürgen die ungünstigste, da die Bank bei der ersten Zahlungsverzögerung des Kreditnehmers direkt auf den Bürgen zugreifen kann.
Wichtig: In vielen Bürgschaftsverträgen von Banken steht die Formulierung “als Bürge und Zahler” oder “unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage”. Achten Sie genau darauf, welche Form der Bürgschaft Sie eingehen.
Mitschuldnerschaft (Schuldbeitritt)
Die Mitschuldnerschaft geht noch einen Schritt weiter als die Solidarbürgschaft. Der Mitschuldner wird zum gleichrangigen Schuldner neben dem Kreditnehmer. Er hat keinerlei Einreden aus dem Grundgeschäft und haftet wie ein eigener Kreditnehmer.
Unterschied zur Bürgschaft: Bei der Mitschuldnerschaft fehlt die Akzessorietät — das bedeutet, die Haftung besteht auch dann fort, wenn der Hauptkredit aus irgendeinem Grund unwirksam wird.
Höchstbetragsbürgschaft
Bei einer Höchstbetragsbürgschaft wird die Haftung des Bürgen auf einen bestimmten Maximalbetrag beschränkt. Diese Form wird dringend empfohlen, da sie das Risiko für den Bürgen kalkulierbar macht.
Beispiel: Eine Höchstbetragsbürgschaft über 50.000 Euro bedeutet, dass der Bürge maximal 50.000 Euro zahlen muss — auch wenn der offene Kreditbetrag höher ist.
Befristete Bürgschaft
Eine befristete Bürgschaft gilt nur für einen bestimmten Zeitraum. Nach Ablauf der Frist erlischt die Bürgschaft, auch wenn der Kredit noch nicht vollständig zurückgezahlt ist. Banken gewähren befristete Bürgschaften selten, da sie nach Ablauf der Frist ohne Sicherheit dastehen.
Risiken einer Bürgschaft
Finanzielle Risiken
Das Hauptrisiko einer Bürgschaft ist die volle Haftung für die Schulden des Hauptschuldners. Im schlimmsten Fall kann dies bedeuten:
- Gesamter Kreditbetrag: Der Bürge muss den gesamten offenen Kreditbetrag inklusive Zinsen, Verzugszinsen und Betreibungskosten bezahlen
- Lohnpfändung: Die Bank kann eine Gehaltsexekution beim Bürgen erwirken
- Kontenpfändung: Bankguthaben des Bürgen können gepfändet werden
- Zwangsversteigerung: Wenn der Bürge Immobilieneigentum hat, kann die Bank eine Zwangsversteigerung beantragen
- Privatinsolvenz: Im Extremfall kann eine Bürgschaft zur Privatinsolvenz des Bürgen führen
Psychische und soziale Risiken
Eine Bürgschaft belastet nicht nur finanziell, sondern auch emotional und sozial:
- Familienstreitigkeiten: Bürgschaften für Familienmitglieder sind eine häufige Ursache für Familienkonflikte
- Existenzangst: Die Ungewissheit, ob man in Anspruch genommen wird
- Beziehungsprobleme: Bürgschaften zwischen Partnern können bei Trennung zum massiven Problem werden
Versteckte Kosten
Neben dem Kreditbetrag selbst haftet der Bürge in der Regel auch für:
- Vertragszinsen
- Verzugszinsen
- Betreibungskosten (Rechtsanwalt, Gericht, Exekutor)
- Kosten der Kündigung und Fälligstellung
Diese Nebenkosten können den ursprünglichen Kreditbetrag erheblich übersteigen.
Bürgschaft zwischen Ehepartnern
Rechtliche Situation
In Österreich gibt es keine automatische Mithaftung des Ehepartners für Schulden. Jeder Ehepartner haftet grundsätzlich nur für seine eigenen Verbindlichkeiten (Gütertrennung als gesetzlicher Güterstand). Eine Bürgschaft des Ehepartners muss ausdrücklich vereinbart werden.
Sittenwidrigkeit der Angehörigenbürgschaft
Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) hat strenge Maßstäbe für die Wirksamkeit von Angehörigenbürgschaften entwickelt. Eine Bürgschaft kann als sittenwidrig (und damit nichtig) qualifiziert werden, wenn:
- Der Bürge die finanzielle Tragweite der Bürgschaft nicht überblicken konnte
- Ein krasses Missverhältnis zwischen der Bürgschaftssumme und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen besteht
- Die Bank die emotionale Drucksituation (Ehepartner, enge Angehörige) ausgenützt hat
- Die Bank ihre Aufklärungspflichten verletzt hat
- Der Bürge offensichtlich keinerlei eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Kredit hatte
Aufklärungspflicht der Bank
Die Bank ist verpflichtet, den Bürgen über die wesentlichen Risiken der Bürgschaft aufzuklären. Dazu gehören:
- Die Höhe des Kreditbetrags und der Zinsen
- Die wirtschaftliche Situation des Hauptschuldners (in groben Zügen)
- Das Risiko der vollen Haftung bei Ausfall des Kreditnehmers
- Die konkreten Folgen für den Bürgen (Gehaltsexekution, Zwangsversteigerung etc.)
Verletzt die Bank diese Aufklärungspflicht, kann die Bürgschaft angefochten werden.
Befreiung aus einer Bürgschaft
Einvernehmliche Entlassung
Die einfachste Möglichkeit ist die einvernehmliche Entlassung aus der Bürgschaft. Die Bank kann den Bürgen entlassen, wenn:
- Der Kreditnehmer eine andere gleichwertige Sicherheit bietet
- Der Kredit teilweise zurückgezahlt wurde und die verbleibende Schuld durch andere Sicherheiten gedeckt ist
- Ein anderer Bürge einspringt
Die Bank ist allerdings nicht verpflichtet, den Bürgen zu entlassen — es handelt sich um eine freiwillige Entscheidung.
Gerichtliche Anfechtung
In folgenden Fällen kann eine Bürgschaft gerichtlich angefochten werden:
Sittenwidrigkeit (Paragraph 879 ABGB): Wenn ein krasses Missverhältnis zwischen Haftung und Leistungsfähigkeit besteht und die Bank dies hätte erkennen müssen.
Irrtum (Paragraph 871 ABGB): Wenn der Bürge über wesentliche Umstände im Irrtum war (z.B. über die tatsächliche Höhe des Kredits oder die finanzielle Situation des Kreditnehmers).
Arglistige Täuschung (Paragraph 870 ABGB): Wenn die Bank wesentliche Informationen verschwiegen oder den Bürgen aktiv getäuscht hat.
Drohung oder Zwang: Wenn der Bürge unter Drohung oder unzulässigem Druck zur Bürgschaft bewegt wurde.
Mäßigungsrecht
In bestimmten Fällen kann das Gericht die Bürgschaftshaftung auf ein angemessenes Maß reduzieren (richterliches Mäßigungsrecht). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die volle Haftung den Bürgen wirtschaftlich ruinieren würde und ein Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit besteht.
Tipps für potenzielle Bürgen
Vor der Unterschrift
1. Kennen Sie das volle Risiko: Informieren Sie sich genau über die Höhe des Kredits, die Zinsen und alle möglichen Nebenkosten. Rechnen Sie im schlimmsten Fall: Könnten Sie den gesamten Betrag bezahlen?
2. Höchstbetragsbürgschaft vereinbaren: Bestehen Sie auf einer Höchstbetragsbürgschaft mit einem klar definierten Maximalbetrag. So ist Ihr Risiko kalkulierbar.
3. Befristung anstreben: Wenn möglich, vereinbaren Sie eine Befristung der Bürgschaft. So haben Sie eine klare zeitliche Begrenzung Ihres Risikos.
4. Informationsrechte sichern: Lassen Sie sich vertraglich zusichern, dass die Bank Sie über Zahlungsrückstände des Kreditnehmers sofort informiert.
5. Rechtsberatung einholen: Lassen Sie den Bürgschaftsvertrag vor der Unterschrift von einem Rechtsanwalt oder der Arbeiterkammer prüfen.
6. Alternativen prüfen: Prüfen Sie, ob es Alternativen zur Bürgschaft gibt (z.B. höhere Eigenmittel, andere Sicherheiten, andere Bank).
Wenn Sie bereits Bürge sind
7. Zahlungsverhalten beobachten: Erkundigen Sie sich regelmäßig beim Kreditnehmer, ob er seine Raten pünktlich bezahlt.
8. Rücklagen bilden: Bilden Sie Rücklagen für den Fall, dass Sie in Anspruch genommen werden.
9. Rechtslage prüfen: Lassen Sie die Gültigkeit Ihrer Bürgschaft prüfen — möglicherweise gibt es Anfechtungsgründe.
10. Schuldenberatung kontaktieren: Wenn Sie in Anspruch genommen werden, kontaktieren Sie sofort eine anerkannte Schuldenberatungsstelle. Diese bietet kostenlose und vertrauliche Beratung.
Bürgschaft und Privatinsolvenz
Schuldenregulierungsverfahren
Wenn ein Bürge aufgrund seiner Haftung überschuldet ist, kann er ein Schuldenregulierungsverfahren (Privatinsolvenz) beantragen. Im Rahmen des Zahlungsplans oder Abschöpfungsverfahrens kann eine Restschuldbefreiung erreicht werden.
Auswirkungen auf den Hauptschuldner
Die Insolvenz des Bürgen hat keine direkten Auswirkungen auf den Hauptschuldner. Die Bank kann weiterhin den Hauptschuldner in Anspruch nehmen. Allerdings verliert die Bank ihre Sicherheit aus der Bürgschaft.
Bürgschaft im Geschäftsleben
Bürgschaft bei Unternehmensfinanzierung
Im Geschäftsleben sind Bürgschaften ein häufiges Instrument, insbesondere bei:
- GmbH-Gründung: Banken verlangen oft eine persönliche Bürgschaft der Gesellschafter, da die GmbH-Haftung auf das Stammkapital beschränkt ist
- Betriebsmittelkredite: Persönliche Bürgschaft der Geschäftsführer als Sicherheit
- Mietkautionen: Bankgarantien (eine Form der Bürgschaft) als Mietkaution für Geschäftslokale
- Lieferantenkredite: Bürgschaften gegenüber Lieferanten für Zahlungsziele
aws-Bürgschaften als Alternative
Die Austria Wirtschaftsservice (aws) bietet Bürgschaften für Unternehmen an, die nicht ausreichend bankfähige Sicherheiten vorweisen können. Die aws übernimmt bis zu 80 % des Kreditrisikos gegenüber der Bank, was die Notwendigkeit privater Bürgschaften reduzieren kann.
Bürgschaft bei GmbH-Insolvenz
Wenn eine GmbH insolvent wird, können Bürgschaften der Gesellschafter schlagend werden. Dies ist einer der Hauptrisiken für GmbH-Geschäftsführer, die persönliche Bürgschaften abgegeben haben. Die Haftungsbeschränkung der GmbH wird durch die persönliche Bürgschaft faktisch aufgehoben.
Aktuelle Rechtsprechung
OGH-Entscheidungen zur Angehörigenbürgschaft
Der Oberste Gerichtshof hat in den letzten Jahren seine Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Angehörigenbürgschaften weiter verschärft. Wichtige Grundsätze:
Krasses Missverhältnis: Eine Bürgschaft ist sittenwidrig, wenn die Bürgschaftssumme die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bürgen bei weitem übersteigt und der Bürge kein eigenes wirtschaftliches Interesse am Kredit hat. Als Faustregel gilt: Wenn der Bürge den Kredit aus seinem Einkommen innerhalb von 10-15 Jahren nicht tilgen könnte, liegt ein krasses Missverhältnis vor.
Emotionale Drucksituation: Wenn der Bürge unter emotionalem Druck (Ehepartner, Eltern, Kinder) zur Bürgschaft bewegt wurde und die Bank dies hätte erkennen müssen, kann die Bürgschaft angefochten werden.
Aufklärungspflicht: Die Bank muss den Bürgen proaktiv und verständlich über alle Risiken aufklären. Eine bloße Unterschrift unter ein vorformuliertes Klauselwerk reicht nicht aus.
EU-Verbraucherkreditrichtlinie
Die EU-Verbraucherkreditrichtlinie enthält Bestimmungen zum Schutz von Verbrauchern, die als Bürgen auftreten. Die Richtlinie verpflichtet Kreditgeber zu einer umfassenden Bonitätsprüfung auch des Bürgen und zu einer verständlichen Aufklärung über die Risiken.
Bürgschaft und Privatinsolvenz im Detail
Schuldenregulierungsverfahren für Bürgen
Wenn ein Bürge in Anspruch genommen wird und die Forderung nicht begleichen kann, stehen folgende Wege offen:
Außergerichtlicher Ausgleich: Verhandlung mit der Bank über eine Reduzierung der Forderung. Die Schuldenberatung kann dabei unterstützen.
Zahlungsplan: Im Rahmen eines Schuldenregulierungsverfahrens kann ein Zahlungsplan über maximal sieben Jahre angeboten werden. Mindestens ein gewisser Prozentsatz der Schulden muss bezahlt werden.
Abschöpfungsverfahren: Wenn kein Zahlungsplan zustande kommt, kann das Gericht ein Abschöpfungsverfahren anordnen. Über drei Jahre wird das pfändbare Einkommen an die Gläubiger abgetreten. Nach Ablauf der drei Jahre wird die Restschuld erlassen (Restschuldbefreiung).
Regress gegen den Hauptschuldner
Wenn der Bürge die Schuld bezahlt hat, tritt er in die Rechte des Gläubigers ein (Legalzession). Er kann die bezahlte Summe vom Hauptschuldner zurückfordern. In der Praxis ist dieser Rückgriffsanspruch oft wertlos, wenn der Hauptschuldner selbst zahlungsunfähig ist.
Alternativen zur Bürgschaft
Hypothekarische Besicherung
Statt einer Bürgschaft kann eine Hypothek auf eine Immobilie als Sicherheit dienen. Dies ist für den Sicherheitengeber transparenter, da die Haftung auf die Immobilie beschränkt ist.
Lombardkredit
Bei einem Lombardkredit werden Wertpapiere oder Sparguthaben als Sicherheit hinterlegt. Dies kann eine Alternative zur Bürgschaft sein, wenn entsprechendes Vermögen vorhanden ist.
Kautionsversicherung
In manchen Fällen kann eine Kautionsversicherung die Bürgschaft ersetzen. Die Versicherungsgesellschaft bürgt für den Kreditnehmer gegen eine Prämie.
Bürgschaft im Mietrecht
Bürgschaft für Mietverträge
Auch im Mietrecht spielen Bürgschaften eine Rolle. Vermieter verlangen oft eine Bürgschaft als Alternative oder Ergänzung zur Mietkaution:
- Privatbürgschaft: Ein Angehöriger oder Freund bürgt für die Mietschulden
- Bankgarantie: Die Bank stellt eine Garantie aus (kostet ca. 1-3 % der Garantiesumme pro Jahr)
- Kautionsversicherung: Eine Versicherung übernimmt die Bürgschaft gegen Prämienzahlung
Bei der Mietbürgschaft gelten dieselben Grundsätze wie bei der Kreditbürgschaft. Die Haftung umfasst nicht nur die Miete, sondern kann auch Schäden an der Wohnung, ausständige Betriebskosten und Räumungskosten umfassen.
Grenzen der Mietbürgschaft
Die Rechtsprechung hat auch bei Mietbürgschaften Grenzen gezogen. Eine unbegrenzte Mietbürgschaft, die sich auf alle zukünftigen Ansprüche des Vermieters erstreckt, kann als sittenwidrig qualifiziert werden. Empfohlen wird eine Höchstbetragsbürgschaft mit einer definierten Obergrenze (z.B. sechs Monatsmieten) und einer zeitlichen Befristung.
Bürgschaft und Erbrecht
Bürgschaft im Nachlass
Wenn ein Bürge verstirbt, geht die Bürgschaftshaftung auf die Erben über. Die Erben haften im Rahmen des Nachlasses für die Bürgschaftsschuld. Wer ein Erbe mit einer bestehenden Bürgschaft antritt, übernimmt diese Verpflichtung.
Bei einer bedingten Erbschaftsannahme (Erbantrittserklärung unter Vorbehalt der Inventarisierung) beschränkt sich die Haftung auf den Nachlass. Das Privatvermögen der Erben bleibt geschützt. Es ist daher ratsam, vor der Erbschaftsannahme zu prüfen, ob im Nachlass Bürgschaften enthalten sind.
Bürgschaft und Schenkung auf den Todesfall
Die Übernahme einer Bürgschaft kann unter bestimmten Umständen als Schenkung auf den Todesfall gewertet werden, insbesondere wenn der Bürge die Schuld des Hauptschuldners de facto als Geschenk übernimmt. Dies kann erbschaftsrechtliche und pflichtteilsrechtliche Konsequenzen haben.
Eine Bürgschaft ist einer der riskantesten Verträge im privaten Rechtsverkehr. Wer als Bürge unterschreibt, riskiert im schlimmsten Fall den finanziellen Ruin. Bestehen Sie auf einer Höchstbetragsbürgschaft, lassen Sie den Vertrag rechtlich prüfen und überlegen Sie genau, ob Sie das Risiko tragen können. Im Zweifelsfall ist es besser, Nein zu sagen — auch wenn es die Beziehung zum Kreditnehmer belastet. Denn eine eingetretene Bürgschaftshaftung belastet diese Beziehung erfahrungsgemäß weitaus stärker.
Anhang: Checkliste vor Unterschrift einer Bürgschaft
Vor der Unterschrift zu klären
- Wie hoch ist der gesamte Kreditbetrag inklusive Zinsen und Nebenkosten?
- Handelt es sich um eine einfache Bürgschaft, eine Solidarbürgschaft oder eine Mitschuldnerschaft?
- Ist die Bürgschaft betragsmäßig begrenzt (Höchstbetragsbürgschaft)?
- Gibt es eine zeitliche Befristung der Bürgschaft?
- Welche Sicherheiten hat der Kreditnehmer selbst gestellt?
- Wie ist die aktuelle finanzielle Situation des Kreditnehmers?
- Was passiert, wenn ich als Bürge in Anspruch genommen werde — kann ich den Betrag stemmen?
- Werde ich über Zahlungsrückstände des Kreditnehmers informiert?
- Habe ich den Bürgschaftsvertrag von einem Rechtsanwalt prüfen lassen?
- Ist mir bewusst, dass ich im schlimmsten Fall mein gesamtes Vermögen verlieren kann?
Warnsignale — wann Sie NICHT bürgen sollten
- Sie können den Bürgschaftsbetrag nicht aus Ihrem Einkommen innerhalb von 10 Jahren tilgen
- Der Kreditnehmer hat bereits finanzielle Probleme
- Der Kreditnehmer hat keine eigenen Sicherheiten
- Sie werden unter emotionalem Druck gesetzt (“Wenn du nicht bürgst, verliere ich alles”)
- Die Bank verlangt, dass Sie “als Bürge und Zahler” unterschreiben, und lehnt eine Ausfallsbürgschaft ab
- Sie verstehen die Vertragsbedingungen nicht vollständig
- Sie haben kein eigenes wirtschaftliches Interesse am Kredit
Kostenlose Beratungsstellen
- Arbeiterkammer: Rechtsberatung zu Bürgschaften (arbeiterkammer.at)
- Konsumentenschutz (VKI): Beratung zu Finanzthemen (konsument.at)
- Schuldenberatung: Wenn Sie bereits als Bürge in Anspruch genommen werden (schuldenberatung.at)
- Rechtsanwaltskammertag: Erste anwaltliche Auskunft (oft kostenlos, rechtsanwaelte.at)
Bürgschaft und Familienrecht — wichtige Hinweise
Besonders problematisch sind Bürgschaften im familiären Umfeld. Die häufigsten Konstellationen und ihre Risiken:
Eltern bürgen für Kinder: Eltern wollen ihren Kindern den Start ins Berufsleben oder den Hauskauf ermöglichen und übernehmen eine Bürgschaft. Im schlimmsten Fall verlieren die Eltern ihre Altersvorsorge, wenn das Kind zahlungsunfähig wird.
Kinder bürgen für Eltern: Umgekehrt werden manchmal erwachsene Kinder gebeten, für die Eltern zu bürgen — etwa bei einer Umschuldung oder einem Geschäftskredit. Hier besteht ein besonders hohes Risiko, da die jüngere Generation ihre gesamte wirtschaftliche Zukunft aufs Spiel setzt.
Geschwister bürgen füreinander: Auch Bürgschaften unter Geschwistern sind häufig und bergen dieselben Risiken wie andere Angehörigenbürgschaften. Die emotionale Bindung erschwert eine rationale Risikoabwägung.
Weiterführende Artikel
- Kreditrechner — Rate berechnen
- Immobilienfinanzierung Österreich
- Aktuelle Kreditzinsen 2026
- Alle Kreditthemen
Häufig gestellte Fragen
Was ist eine Bürgschaft bei einem Kredit?
Eine Bürgschaft ist ein Vertrag, bei dem sich eine Person (der Bürge) gegenüber dem Gläubiger (der Bank) verpflichtet, für die Schulden eines Dritten (des Hauptschuldners) einzustehen. Kann der Kreditnehmer nicht mehr zahlen, muss der Bürge die offenen Beträge übernehmen.
Was ist der Unterschied zwischen Bürge und Mitschuldner?
Ein Bürge haftet nachrangig -- die Bank muss zuerst den Hauptschuldner in Anspruch nehmen. Ein Mitschuldner (Bürge und Zahler) haftet gleichrangig neben dem Hauptschuldner -- die Bank kann sofort den Mitschuldner zur Zahlung auffordern, ohne den Kreditnehmer vorher mahnen zu müssen.
Was ist ein Ausfallsbürge?
Ein Ausfallsbürge haftet nur dann, wenn die Bank den Hauptschuldner erfolglos betrieben hat (also Exekution geführt wurde und der Ausfall feststeht). Dies ist die für den Bürgen günstigste Form der Bürgschaft, wird von Banken aber selten akzeptiert.
Kann man eine Bürgschaft kündigen oder widerrufen?
Eine einmal abgegebene Bürgschaft kann grundsätzlich nicht einseitig gekündigt werden. In bestimmten Fällen ist eine gerichtliche Anfechtung möglich, etwa bei Sittenwidrigkeit, wenn der Bürge die finanzielle Tragweite nicht überblicken konnte, oder bei arglistiger Täuschung durch die Bank.
Haftet der Ehepartner automatisch für Kredite?
Nein, in Österreich gibt es keine automatische Mithaftung des Ehepartners für Schulden. Jeder Ehepartner haftet nur für seine eigenen Verbindlichkeiten. Eine Haftung des Ehepartners entsteht nur, wenn er eine Bürgschaft oder Mitschuldnerschaft ausdrücklich eingeht.
Was passiert mit der Bürgschaft bei Scheidung?
Eine Scheidung ändert an der Bürgschaft grundsätzlich nichts. Die Bank ist nicht verpflichtet, den Ex-Ehepartner aus der Bürgschaft zu entlassen. In der Scheidungsvereinbarung kann allerdings geregelt werden, dass der Kreditnehmer sich um eine Entlassung des Bürgen bemühen muss.
Bis zu welcher Höhe haftet ein Bürge?
Ein Bürge haftet für den gesamten Kreditbetrag inklusive Zinsen, Verzugszinsen und Betreibungskosten -- es sei denn, die Bürgschaft ist betragsmäßig begrenzt. Es ist daher dringend zu empfehlen, eine Höchstbetragsbürgschaft zu vereinbaren, die die Haftung auf einen bestimmten Betrag beschränkt.
Chefredakteur finanzinfo.at
Martin Höllinger ist Finanzjournalist und Gründer von finanzinfo.at. Er ist spezialisiert auf österreichisches Steuerrecht, Geldanlage und Finanzvergleiche.