Absetzbeträge: die vollständige Liste und was sie wirklich bringen
Ein Absetzbetrag senkt die Steuer, ein Freibetrag nur die Bemessungsgrundlage. Der Unterschied macht bei 1.000 Euro mehrere hundert Euro aus.
Ein Absetzbetrag von 1.000 Euro senkt die Steuer um 1.000 Euro. Ein Freibetrag von 1.000 Euro senkt sie um 200 bis 500 Euro, je nachdem, wie viel man verdient. Beide heißen im Alltag „Steuervorteil”, und der Unterschied entscheidet über mehrere hundert Euro.
Der Grund liegt in der Reihenfolge: Der Freibetrag wirkt vor dem Tarif auf die Bemessungsgrundlage, der Absetzbetrag nach dem Tarif direkt auf die Steuer.
Der Unterschied in Zahlen
Ein Steuerpflichtiger mit 40.000 Euro Einkommen hat einen Grenzsteuersatz von 40 Prozent. Bei 20.000 Euro sind es 30 Prozent, bei 15.000 Euro 20 Prozent.
| Einkommen | Freibetrag 1.000 Euro spart | Absetzbetrag 1.000 Euro spart |
|---|---|---|
| 15.000 Euro | 200 Euro | 1.000 Euro |
| 20.000 Euro | 300 Euro | 1.000 Euro |
| 40.000 Euro | 400 Euro | 1.000 Euro |
| 80.000 Euro | 480 Euro | 1.000 Euro |
Daraus folgt eine Eigenschaft, die selten benannt wird: Freibeträge begünstigen hohe Einkommen, Absetzbeträge alle gleich. Wer wenig verdient, profitiert von einem Freibetrag am wenigsten - und gar nicht, wenn das Einkommen ohnehin in der Nullzone liegt.
Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind allesamt Freibeträge in diesem Sinn: Sie mindern das Einkommen, nicht die Steuer.
Die Absetzbeträge 2026
Alle folgenden Werte stehen in § 33 EStG und wurden für 2026 um 1,733 Prozent inflationsangepasst.
Für Arbeitnehmer (Abs 5):
| Absetzbetrag | Höhe | Bedingung |
|---|---|---|
| Verkehrsabsetzbetrag | 496 Euro | bestehendes Dienstverhältnis |
| erhöhter Verkehrsabsetzbetrag | 853 Euro | Anspruch auf Pendlerpauschale, Einkommen bis 15.069 Euro |
| Zuschlag | 804 Euro | Einkommen bis 19.761 Euro |
Beide Erhöhungen laufen einschleifend aus: der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag zwischen 15.069 und 16.056 Euro zurück auf 496 Euro, der Zuschlag zwischen 19.761 und 30.259 Euro auf null. Innerhalb dieser Zonen sinkt der Absetzbetrag mit jedem zusätzlich verdienten Euro - der effektive Grenzsteuersatz liegt dort spürbar über dem Tarifsatz.
Für Pensionisten (Abs 6):
| Absetzbetrag | Höhe | Einschleifzone |
|---|---|---|
| erhöhter Pensionistenabsetzbetrag | 1.502 Euro | 24.616 bis 31.494 Euro |
| Pensionistenabsetzbetrag | 1.020 Euro | 21.614 bis 31.494 Euro |
Der erhöhte Betrag setzt drei Bedingungen kumulativ voraus: mehr als sechs Monate verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft, nicht dauernd getrennt lebend, Partnereinkünfte von höchstens 2.720 Euro jährlich - und kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag.
Wer den Pensionistenabsetzbetrag bezieht, hat keinen Anspruch auf den Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs 3.
Für Familien (Abs 4):
| Absetzbetrag | Höhe |
|---|---|
| Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, ein Kind | 612 Euro |
| bei zwei Kindern | 828 Euro |
| je weiterem Kind zusätzlich | 273 Euro |
Voraussetzung ist bei allen, dass sich das Kind ständig in der EU, im EWR oder in der Schweiz aufhält.
Dazu kommen der Familienbonus Plus und der Unterhaltsabsetzbetrag, die eigenen Regeln folgen; sie stehen beim Familienbonus Plus.
Reihenfolge und Wirkung
Absetzbeträge werden nach dem Tarif abgezogen. Ist die Steuer bereits null, laufen sie grundsätzlich ins Leere - mit zwei wichtigen Ausnahmen.
§ 33 Abs 8 EStG ordnet an, dass ein nicht ausgenutzter Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag erstattet wird. Und über die SV-Rückerstattung fließt auch Arbeitnehmern und Pensionisten mit niedrigem Einkommen ein Betrag zu, obwohl sie keine Steuer zahlen. Die Einzelheiten stehen bei der Negativsteuer.
Der Familienbonus Plus ist demgegenüber nicht in dieser Weise erstattungsfähig - er kann die Steuer auf null senken, aber nicht darunter.
Was der Arbeitgeber schon berücksichtigt
Von sich aus zieht der Arbeitgeber nur heran, was er kennt: den Verkehrsabsetzbetrag und, sofern gemeldet, das Pendlerpauschale sowie den Familienbonus Plus.
Alles andere ist zu beantragen. Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann dem Arbeitgeber bekanntgegeben oder in der Veranlagung geltend gemacht werden. Wer ihn beim Arbeitgeber meldet, bekommt ihn monatlich; wer es unterlässt, bekommt ihn am Jahresende in einer Summe - verloren geht er nicht, solange die Veranlagung erfolgt.
Die Frist dafür ist großzügig: Eine Antragsveranlagung ist fünf Jahre rückwirkend möglich. Wie das abläuft, steht beim Lohnsteuerausgleich; welche Ausgaben als Freibetrag wirken, bei den Werbungskosten und den Sonderausgaben.
Quellen
- Einkommensteuergesetz 1988, Paragraf 33 (RIS), Absätze 4 bis 8, abgerufen 03.09.2026
- Inflationsanpassungsverordnung 2026, BGBl. II Nr. 191/2025 (RIS), abgerufen 03.09.2026
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Absetzbetrag und Freibetrag?
Ein Absetzbetrag wird von der berechneten Steuer abgezogen und wirkt bei jedem gleich. Ein Freibetrag senkt nur das zu versteuernde Einkommen; seine Wirkung hängt vom Grenzsteuersatz ab und ist bei niedrigem Einkommen entsprechend kleiner.
Wie hoch ist der Verkehrsabsetzbetrag 2026?
496 Euro jährlich. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht er sich auf 853 Euro, sofern das Einkommen 15.069 Euro nicht übersteigt; zwischen 15.069 und 16.056 Euro schleift die Erhöhung auf 496 Euro ein.
Was ist der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag?
Zusätzliche 804 Euro, wenn das Einkommen 19.761 Euro nicht übersteigt. Zwischen 19.761 und 30.259 Euro vermindert er sich gleichmäßig einschleifend.
Wie hoch ist der Alleinverdienerabsetzbetrag?
612 Euro bei einem Kind, 828 Euro bei zwei Kindern, und für das dritte und jedes weitere Kind zusätzlich je 273 Euro jährlich. Der Alleinerzieherabsetzbetrag ist gleich hoch.
Wer bekommt den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag?
Wer mehr als sechs Monate verheiratet oder eingetragener Partner ist, nicht dauernd getrennt lebt, dessen Partner höchstens 2.720 Euro jährlich verdient und der keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat. Er beträgt 1.502 Euro.
Was passiert, wenn die Absetzbeträge höher sind als die Steuer?
Dann fällt keine Steuer an, und in bestimmten Fällen wird sogar ausgezahlt. Paragraf 33 Absatz 8 EStG ordnet die Erstattung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrags sowie die SV-Rückerstattung an.