Absetzbeträge Österreich 2026

Absetzbeträge 2026: Verkehrsabsetzbetrag, Alleinverdiener, Alleinerzieher, Familienbonus Plus und alle weiteren Absetzbeträge im Überblick.

Aktualisiert: 05. April 2026 16 Min. Lesezeit

Unterschied zwischen Absetzbetrag und Freibetrag

Absetzbeträge sind eines der wirkungsvollsten Instrumente, um Ihre Steuerlast in Österreich zu senken. Im Unterschied zu Freibeträgen, die lediglich das steuerpflichtige Einkommen reduzieren, mindern Absetzbeträge die tatsächlich zu zahlende Steuer direkt — Euro für Euro. Dieser Ratgeber stellen wir Ihnen alle Absetzbeträge vor, die 2026 in Österreich gelten, erklären die Voraussetzungen und zeigen Ihnen, wie Sie diese optimal nutzen.

Was ist ein Absetzbetrag? Grundlagen verstehen

Ein Absetzbetrag reduziert die Einkommensteuer (bzw. Lohnsteuer) unmittelbar. Das bedeutet: Haben Sie einen Absetzbetrag von 500 Euro, zahlen Sie 500 Euro weniger Steuer.

Unterschied zum Freibetrag:

  • Freibetrag: Reduziert das steuerpflichtige Einkommen. Die Steuerersparnis hängt vom Grenzsteuersatz ab. Ein Freibetrag von 500 Euro spart bei 42 % Grenzsteuersatz nur 210 Euro.
  • Absetzbetrag: Reduziert die Steuer direkt. Ein Absetzbetrag von 500 Euro spart immer 500 Euro.

Absetzbeträge sind daher für Steuerpflichtige besonders wertvoll. In Österreich gibt es eine Vielzahl von Absetzbeträgen, die verschiedene Lebenssituationen abdecken.

Übersicht aller Absetzbeträge 2026

AbsetzbetragHöhe 2026 (max.)Für wen?
Verkehrsabsetzbetrag (VAB)496 EuroAlle Arbeitnehmer
Erhöhter VABbis 798 EuroArbeitnehmer mit niedrigem Einkommen
Zuschlag zum VAB (Pendlereuro)variabelPendler
Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB)572-1.029+ EuroAlleinverdiener mit Kind
Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB)572-1.029+ EuroAlleinerziehende
Unterhaltsabsetzbetrag35-70 Euro/MonatUnterhaltszahler
Pensionistenabsetzbetragbis 954 EuroPensionisten
Erhöhter Pensionistenabsetzbetragbis 1.405 EuroAlleinstehende Pensionisten
Familienbonus Plusbis 2.000 Euro/KindEltern
Kindermehrbetragbis 700 Euro/KindEltern mit geringer Steuerlast

Verkehrsabsetzbetrag (VAB) 2026

Der Verkehrsabsetzbetrag steht allen aktiven Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu und berücksichtigt die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Grundbetrag

  • Höhe: 496 Euro pro Jahr
  • Anspruch: Alle Arbeitnehmer, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen
  • Beantragung: Wird automatisch bei der Lohnverrechnung berücksichtigt
  • Voraussetzung: Mindestens ein Tag Erwerbstätigkeit im Kalenderjahr

Der VAB steht auch Teilzeitkräften in voller Höhe zu und wird nicht aliquotiert (es sei denn, die Beschäftigung beginnt oder endet unterjährig).

Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag (Zuschlag)

Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen erhalten einen erhöhten Verkehrsabsetzbetrag:

Einkommen (Brutto-Jahresgehalt)Verkehrsabsetzbetrag
Bis 16.832 Euro798 Euro (voller Zuschlag)
16.832 bis 28.907 EuroEinschleifregelung (schrittweise Reduktion)
Über 28.907 Euro496 Euro (Grundbetrag)

Berechnung der Einschleifung: Der Zuschlag wird linear eingeschliffen. Bei einem Einkommen von 22.869 Euro (Mitte des Einschleifbereichs) beträgt der VAB beispielsweise ca. 631 Euro.

Negativsteuer: Wenn die Lohnsteuer geringer ist als der Verkehrsabsetzbetrag (z. B. bei Teilzeitbeschäftigung), wird die Differenz als Negativsteuer (SV-Rückerstattung) ausbezahlt. Der maximale Rückerstattungsbetrag beträgt 2026 bis zu 496 Euro.

Pendlerpauschale und Pendlereuro

Zusätzlich zum VAB können Pendler die Pendlerpauschale und den Pendlereuro geltend machen:

Pendlerpauschale (Freibetrag):

  • Kleines Pendlerpauschale (Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich): Ab 20 km einfache Strecke
  • Grosses Pendlerpauschale (keine öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar): Ab 2 km einfache Strecke
EntfernungKleines Pendlerpauschale/JahrGrosses Pendlerpauschale/Jahr
2-20 km372 Euro
20-40 km756 Euro1.476 Euro
40-60 km1.512 Euro2.568 Euro
über 60 km2.016 Euro3.672 Euro

Pendlereuro: Zusätzlich zur Pendlerpauschale erhalten Pendler pro Kilometer der einfachen Wegstrecke 6 Euro pro Jahr als Absetzbetrag.

Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) 2026

Der Alleinverdienerabsetzbetrag entlastet Familien, in denen nur ein Partner erwerbstätig ist (oder der zweite Partner nur ein geringes Einkommen hat).

Voraussetzungen

  1. Der Steuerpflichtige hat mindestens ein Kind, für das der Familienbonus Plus oder der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
  2. Der Ehepartner oder eingetragene Partner (oder Lebensgefährte bei mindestens einem gemeinsamen Kind) hat Einkünfte von höchstens 6.937 Euro pro Jahr.
  3. Die Partner leben in einer aufrechten Ehe, Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft.

Höhe des AVAB 2026

Anzahl der KinderAlleinverdienerabsetzbetrag
1 Kind572 Euro
2 Kinder774 Euro
3 Kinder1.029 Euro
Jedes weitere Kind+ 255 Euro

Beispiel: Eine Familie mit 3 Kindern, bei der ein Elternteil 3.500 Euro brutto verdient und der andere Elternteil nicht erwerbstätig ist, erhält einen AVAB von 1.029 Euro pro Jahr, der die Lohnsteuer direkt reduziert.

Negativsteuer beim AVAB

Reicht die Steuerlast nicht aus, um den AVAB vollständig zu nutzen, wird der nicht verbrauchte Teil als Negativsteuer (Gutschrift) ausbezahlt. Dies ist besonders für Familien mit geringem Einkommen relevant.

Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) 2026

Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht alleinerziehenden Müttern und Vätern zu und ist gleich hoch wie der AVAB.

Voraussetzungen

  1. Der Steuerpflichtige ist alleinerziehend (lebt nicht in einer Ehe, Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft).
  2. Es gibt mindestens ein Kind, für das der Familienbonus Plus oder der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
  3. Der alleinerziehende Elternteil hat für mindestens 6 Monate im Kalenderjahr keine Partnerschaft.

Höhe des AEAB 2026

Anzahl der KinderAlleinerzieherabsetzbetrag
1 Kind572 Euro
2 Kinder774 Euro
3 Kinder1.029 Euro
Jedes weitere Kind+ 255 Euro

Wie beim AVAB kann auch der AEAB als Negativsteuer ausbezahlt werden.

Unterhaltsabsetzbetrag 2026

Der Unterhaltsabsetzbetrag steht Elternteilen zu, die für ein nicht haushaltszugehöriges Kind gesetzlichen Unterhalt leisten und keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

Höhe des Unterhaltsabsetzbetrags

Unterhalt fürAbsetzbetrag pro Monat
1. Kind35,00 Euro
2. Kind52,00 Euro
Jedes weitere Kind70,00 Euro

Pro Jahr ergibt sich somit:

  • 1 Kind: 420 Euro
  • 2 Kinder: 420 + 624 = 1.044 Euro
  • 3 Kinder: 420 + 624 + 840 = 1.884 Euro

Voraussetzungen:

  • Der Unterhalt wird tatsächlich geleistet (Nachweis erforderlich)
  • Es besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind
  • Das Kind gehört nicht dem eigenen Haushalt an

Pensionistenabsetzbetrag 2026

Der Pensionistenabsetzbetrag ersetzt für Pensionisten den Verkehrsabsetzbetrag und wird automatisch bei der Pensionsauszahlung berücksichtigt.

Regulärer Pensionistenabsetzbetrag

  • Maximale Höhe: 954 Euro pro Jahr
  • Einschleifregelung: Ab 20.233 Euro Pensionseinkünften wird der Betrag reduziert
  • Entfall: Ab 29.482 Euro Pensionseinkünften entfällt der Absetzbetrag zur Gänze
PensionseinkünftePensionistenabsetzbetrag
Bis 20.233 Euro954 Euro (voller Betrag)
20.233 bis 29.482 EuroEinschleifung (schrittweise Reduktion)
Über 29.482 Euro0 Euro

Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag

Alleinstehende Pensionisten (ohne Ehepartner oder eingetragenen Partner) erhalten einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag:

  • Maximale Höhe: 1.405 Euro pro Jahr
  • Einschleifregelung: Ab 20.233 Euro bis 29.482 Euro (gleiche Grenzen)

Voraussetzung: Kein Ehepartner oder eingetragener Partner mit Einkünften über 2.545 Euro pro Jahr.

Familienbonus Plus 2026

Der Familienbonus Plus ist der betragsmässig grösste Absetzbetrag in Österreich und wurde speziell für Familien geschaffen.

Höhe

Alter des KindesFamilienbonus Plus/Jahr
Bis 18 Jahre2.000 Euro
Ab 18 Jahre (bei Familienbeihilfe-Bezug)700 Euro

Aufteilung zwischen den Eltern

Der Familienbonus Plus kann zwischen den Eltern aufgeteilt werden:

  • 100 % / 0 %: Ein Elternteil erhält den vollen Bonus
  • 50 % / 50 %: Beide Eltern teilen sich den Bonus hälftig
  • Andere Aufteilung: Möglich über die Arbeitnehmerveranlagung

Die optimale Aufteilung hängt von der Einkommenssituation beider Elternteile ab. Grundsätzlich sollte der Elternteil mit der höheren Steuerlast den grösseren Anteil beanspruchen.

Beantragung

  • Über den Arbeitgeber: Formular E30 einreichen (monatliche Berücksichtigung)
  • Über die Arbeitnehmerveranlagung: Im Steuerausgleich über FinanzOnline geltend machen

Kindermehrbetrag 2026

Der Kindermehrbetrag ist ein “Sicherheitsnetz” für Familien, die den Familienbonus Plus nicht oder nicht vollständig nutzen können, weil ihre Steuerlast zu gering ist.

Höhe und Voraussetzungen

  • Maximale Höhe: 700 Euro pro Kind und Jahr
  • Anspruch: Wenn der Familienbonus Plus die Steuerlast übersteigt (d. h. die Steuer ist niedriger als der Familienbonus Plus)
  • Berechnung: Differenz zwischen Familienbonus Plus und tatsächlicher Steuer, maximal 700 Euro

Beispiel:

  • Mutter, Teilzeitbeschäftigung, 1 Kind unter 18
  • Jährliche Lohnsteuer vor Absetzbeträgen: 800 Euro
  • Familienbonus Plus: 2.000 Euro
  • Nutzbar vom FABO+: 800 Euro (gesamte Steuer)
  • Kindermehrbetrag: 700 Euro (Maximalbetrag)
  • Gutschrift: 700 Euro werden als Negativsteuer ausbezahlt

Wichtig: Der Kindermehrbetrag wird im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (Steuerausgleich) beantragt und direkt als Gutschrift ausbezahlt.

Kein Anspruch auf Kindermehrbetrag

Es gibt keinen Anspruch auf den Kindermehrbetrag, wenn:

  • Beide Elternteile zusammen den Familienbonus Plus vollständig ausschöpfen können
  • Kein steuerpflichtiges Einkommen vorliegt (z. B. nur Sozialleistungen)

Weitere Absetzbeträge und Begünstigungen

SV-Rückerstattung (Negativsteuer)

Für Arbeitnehmer mit sehr geringem Einkommen, bei denen keine Lohnsteuer anfällt, gibt es eine SV-Rückerstattung:

  • Maximal 496 Euro pro Jahr
  • Entspricht 55 % der bezahlten SV-Beiträge (bis zum Maximum)
  • Wird im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ausbezahlt
  • Zusätzlich für Pendler: Bis zu 798 Euro

SV-Bonus

Der SV-Bonus ist eine weitere Entlastung für Arbeitnehmer mit niedrigem bis mittlerem Einkommen:

  • Reduziert die Sozialversicherungsbeiträge
  • Wirkt wie ein Absetzbetrag auf die SV-Beiträge
  • Wird automatisch bei der Lohnverrechnung berücksichtigt

Absetzbeträge optimal nutzen — Praktische Tipps

1. Arbeitnehmerveranlagung machen Der wichtigste Tipp: Machen Sie jedes Jahr die Arbeitnehmerveranlagung (Steuerausgleich) über FinanzOnline. Viele Absetzbeträge werden nur auf Antrag gewährt, insbesondere der Kindermehrbetrag und die SV-Rückerstattung.

2. Familienbonus Plus optimal aufteilen Prüfen Sie, welche Aufteilung des Familienbonus Plus zwischen den Eltern das beste Ergebnis bringt. Nutzen Sie dafür den Brutto-Netto-Rechner des BMF.

3. Pendlerpauschale beantragen Wenn Sie mindestens 20 km zur Arbeit pendeln (oder 2 km ohne öffentliche Verkehrsmittel), beantragen Sie die Pendlerpauschale über das Formular L34 oder direkt über FinanzOnline.

4. AVAB/AEAB nicht vergessen Als Alleinverdiener oder Alleinerziehender steht Ihnen ein zusätzlicher Absetzbetrag zu. Reichen Sie das Formular E30 beim Arbeitgeber ein.

5. Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen Wenn Sie für nicht haushaltszugehörige Kinder Unterhalt leisten, vergessen Sie nicht den Unterhaltsabsetzbetrag.

6. Rückwirkend beantragen Die Arbeitnehmerveranlagung kann für die letzten 5 Jahre rückwirkend eingereicht werden. Prüfen Sie, ob Sie für vergangene Jahre Absetzbeträge versäumt haben.

Absetzbeträge für Pensionisten — Besonderheiten

Pensionisten profitieren vom Pensionistenabsetzbetrag, können aber auch weitere Absetzbeträge nutzen:

  • Alleinerzieherabsetzbetrag: Wenn ein Pensionist alleinerziehend ist
  • Unterhaltsabsetzbetrag: Wenn Unterhaltspflichten bestehen
  • Familienbonus Plus: Auch Pensionisten können den FABO+ beantragen (z. B. Grosseltern, wenn sie das Kind in ihrem Haushalt haben)
  • Aussergewöhnliche Belastungen: Krankheitskosten, Behinderung etc.

Tipp: Auch Pensionisten sollten jedes Jahr die Arbeitnehmerveranlagung machen, um alle Absetzbeträge und Begünstigungen auszuschöpfen.

Absetzbeträge und aussergewöhnliche Belastungen

Neben den klassischen Absetzbeträgen können auch aussergewöhnliche Belastungen die Steuerlast senken. Diese sind zwar keine Absetzbeträge im engeren Sinne, werden aber häufig im gleichen Kontext betrachtet:

Aussergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt:

  • Krankheitskosten (Arzt, Medikamente, Therapien)
  • Zahnbehandlungen und Zahnersatz
  • Kosten für eine Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines Angehörigen
  • Begräbniskosten (soweit nicht durch Nachlassvermögen gedeckt)
  • Katastrophenschäden (Hochwasser, Sturm etc.)

Der Selbstbehalt richtet sich nach dem Einkommen und der familiären Situation:

EinkommenSelbstbehalt
Bis 7.300 Euro6 %
7.300 bis 14.600 Euro8 %
14.600 bis 36.400 Euro10 %
Über 36.400 Euro12 %

Der Selbstbehalt reduziert sich um je 1 Prozentpunkt für:

  • Den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag
  • Jedes Kind, für das ein Absetzbetrag zusteht

Aussergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt:

  • Behinderungspauschale (bei mindestens 25 % Behinderung)
  • Diätverpflegung bei bestimmten Krankheiten
  • Kosten der auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes (110 Euro/Monat Pauschale)
  • Kinderbetreuungskosten (bis 2.300 Euro/Kind für Kinder bis 10 Jahre — seit 2023 Familienbonus Plus, diese Regelung kann je nach Umständen noch nachwirken)

Absetzbeträge und Werbungskosten — Was ist der Unterschied?

Es ist wichtig, Absetzbeträge von Werbungskosten zu unterscheiden:

  • Absetzbeträge: Reduzieren die Steuer direkt (Euro für Euro)
  • Werbungskosten: Reduzieren das steuerpflichtige Einkommen. Die Steuerersparnis hängt vom Grenzsteuersatz ab

Werbungskostenpauschale: Allen Arbeitnehmern steht ein Werbungskostenpauschale von 132 Euro pro Jahr zu, das automatisch berücksichtigt wird. Außerdem können tatsächliche Werbungskosten geltend gemacht werden:

  • Arbeitsmittel (Computer, Fachbücher, Werkzeug)
  • Fortbildungskosten (Kurse, Seminare, Studiengebühren)
  • Gewerkschaftsbeiträge
  • Berufliche Reisekosten
  • Doppelte Haushaltsführung
  • Homeoffice-Pauschale (bis zu 3 Euro/Tag, max. 300 Euro/Jahr)

Absetzbeträge bei mehreren Dienstverhältnissen

Wenn Sie im Kalenderjahr mehrere Arbeitgeber hatten oder gleichzeitig mehrere Jobs ausüben, gibt es Besonderheiten:

  • Der Verkehrsabsetzbetrag wird bei jedem Arbeitgeber berücksichtigt. Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung erfolgt eine Kontrollrechnung.
  • Der Familienbonus Plus kann bei mehreren Arbeitgebern aufgeteilt werden.
  • Die Jahressechstel-Regelung für Sonderzahlungen wird bei der Veranlagung gesamthaft geprüft.
  • Es kann zu einer Pflichtveranlagung kommen, wenn die Einkünfte von mehreren Arbeitgebern nicht korrekt versteuert wurden.

Tipp: Wenn Sie mehrere Arbeitgeber haben, machen Sie unbedingt die Arbeitnehmerveranlagung. Oft ergibt sich eine Gutschrift, weil die Absetzbeträge beim zweiten Arbeitgeber nicht berücksichtigt wurden.

Absetzbeträge für Menschen mit Behinderung

Für Menschen mit Behinderung gibt es zusätzliche steuerliche Erleichterungen:

Behinderungspauschale (Freibetrag):

Grad der BehinderungMonatlicher Freibetrag
25-34 %124 Euro
35-44 %164 Euro
45-54 %401 Euro
55-64 %486 Euro
65-74 %599 Euro
75-84 %718 Euro
85-94 %837 Euro
95-100 %1.198 Euro

Zusätzlich können tatsächliche Kosten für behinderungsbedingte Aufwendungen (Heilbehandlung, Hilfsmittel, Pflegekosten) ohne Selbstbehalt abgesetzt werden.

Absetzbeträge über FinanzOnline beantragen — Schritt für Schritt

Die meisten Absetzbeträge werden über die Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) bei FinanzOnline beantragt:

  1. Einloggen bei FinanzOnline (www.finanzonline.bmf.gv.at) mit Bürgerkarte, Handysignatur oder ID Austria
  2. Arbeitnehmerveranlagung auswählen (Formulare — Arbeitnehmerveranlagung L1)
  3. Persönliche Daten prüfen und aktualisieren
  4. Absetzbeträge eintragen: Familienbonus Plus, AVAB/AEAB, Pendlerpauschale etc.
  5. Werbungskosten und Sonderausgaben angeben (falls zutreffend)
  6. Vorausberechnung prüfen (FinanzOnline zeigt eine Schätzung der Gutschrift/Nachzahlung)
  7. Absenden der Erklärung
  8. Bescheid abwarten (üblicherweise 4-8 Wochen, Gutschrift wird automatisch überwiesen)

Tipp: Die automatische Arbeitnehmerveranlagung (“antragslose Veranlagung”) berücksichtigt nur einige wenige Absetzbeträge. Reichen Sie die Veranlagung immer aktiv ein, um alle Ihnen zustehenden Absetzbeträge geltend zu machen.

Rechenbeispiel: Absetzbeträge in der Praxis

Situation: Frau Mayer, Angestellte im Handel, 2.800 Euro brutto, alleinerziehend, 2 Kinder (8 und 12 Jahre), pendelt 25 km (ÖV zumutbar).

Berechnung der Absetzbeträge:

AbsetzbetragBetrag
Verkehrsabsetzbetrag496 Euro
Alleinerzieherabsetzbetrag (2 Kinder)774 Euro
Familienbonus Plus (2 x 2.000)4.000 Euro
Pendlereuro (25 km x 6 Euro)150 Euro
Gesamt5.387 Euro

Da Frau Mayers jährliche Lohnsteuer bei 2.800 Euro brutto rund 2.200 Euro beträgt, kann sie den Familienbonus Plus nicht voll ausschöpfen. Sie erhält:

  • Lohnsteuer komplett reduziert auf 0 Euro: 2.200 Euro
  • Kindermehrbetrag: 2 x 700 = 1.400 Euro als Gutschrift
  • AEAB als Negativsteuer: Anteilig ausbezahlt

Gesamte Entlastung: Frau Mayer zahlt keine Lohnsteuer und erhält zusätzlich rund 1.400 Euro als Gutschrift vom Finanzamt.

Rechenbeispiel 2: Alleinverdiener-Familie

Situation: Herr Gruber, Angestellter in der Metallindustrie, 4.200 Euro brutto, verheiratet, Ehefrau nicht berufstätig, 3 Kinder (3, 7 und 14 Jahre).

Berechnung der Absetzbeträge:

AbsetzbetragBetrag
Verkehrsabsetzbetrag496 Euro
Alleinverdienerabsetzbetrag (3 Kinder)1.029 Euro
Familienbonus Plus (3 x 2.000)6.000 Euro
Gesamt7.492 Euro

Herr Grubers jährliche Lohnsteuer bei 4.200 Euro brutto beträgt ca. 5.800 Euro. Durch die Absetzbeträge:

  • Lohnsteuer wird um 7.492 Euro reduziert
  • Da die Steuer nur 5.800 Euro beträgt, wird die Steuer auf 0 Euro reduziert
  • Verbleibender Familienbonus Plus (1.692 Euro) kann nicht genutzt werden
  • Kindermehrbetrag: 3 x 700 = 2.100 Euro als Gutschrift
  • AVAB wird als Negativsteuer ausbezahlt

Gesamte Entlastung: Keine Lohnsteuer plus über 2.100 Euro Gutschrift vom Finanzamt.

Häufige Fehler bei Absetzbeträgen

  1. Arbeitnehmerveranlagung nicht gemacht: Der grösste Fehler — viele Absetzbeträge werden nur auf Antrag gewährt. Ohne Veranlagung gehen Hunderte bis Tausende Euro verloren.

  2. Familienbonus Plus falsch aufgeteilt: Eine suboptimale Aufteilung zwischen den Eltern kann dazu führen, dass der Bonus nicht voll ausgeschöpft wird. Tipp: Der Partner mit der höheren Steuerlast sollte den grösseren Anteil übernehmen.

  3. AVAB/AEAB nicht beantragt: Viele Alleinerziehende oder Alleinverdiener vergessen diesen Absetzbetrag — er wird nicht automatisch berücksichtigt.

  4. Pendlerpauschale vergessen: Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, sollten Sie die Pendlerpauschale und den Pendlereuro unbedingt beantragen.

  5. Rückwirkende Veranlagung vergessen: Sie können die Veranlagung für die letzten 5 Jahre nachholen. Prüfen Sie, ob Sie für vergangene Jahre Ansprüche haben.

  6. Fehlerhafte Kinderdaten: Falsche oder fehlende Sozialversicherungsnummern der Kinder führen zur Ablehnung des Familienbonus Plus.

Aktuelle Entwicklungen 2026

Im Steuerjahr 2026 gibt es folgende relevante Änderungen bei den Absetzbeträgen:

  • Anpassung an die Inflation: Die Absetzbeträge wurden im Rahmen der Kompensation der kalten Progression teilweise valorisiert.
  • Kindermehrbetrag: Wurde in den letzten Jahren sukzessive erhöht und beträgt nun 700 Euro.
  • Familienbonus Plus: Bleibt bei 2.000 Euro pro Kind (unter 18 Jahren) und 700 Euro (ab 18 Jahren).
  • Verkehrsabsetzbetrag: Die Einschleifgrenzen wurden an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst.
  • Pendlereuro: Bleibt bei 6 Euro pro Kilometer einfache Wegstrecke.
  • Homeoffice-Pauschale: 3 Euro pro Homeoffice-Tag, maximal 300 Euro pro Jahr, können als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Absetzbeträge und Grenzgänger

Für Grenzgänger (Personen, die in Österreich wohnen und im Ausland arbeiten, oder umgekehrt) gelten besondere Regelungen:

  • Unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich: Wer in Österreich seinen Wohnsitz hat, ist mit dem Welteinkommen steuerpflichtig und kann grundsätzlich alle österreichischen Absetzbeträge nutzen.
  • EU-Grenzgänger: Das Doppelbesteuerungsabkommen regelt, welches Land das Besteuerungsrecht hat. Die Absetzbeträge stehen im Wohnsitzstaat zur Verfügung.
  • 90-%-Regelung: Wenn mindestens 90 % der Einkünfte aus Österreich stammen, können auch beschränkt Steuerpflichtige bestimmte Absetzbeträge beantragen.

Absetzbeträge im Zusammenspiel — Optimierungsstrategien

Die verschiedenen Absetzbeträge können kombiniert werden, um die Steuerlast maximal zu reduzieren. Hier einige Strategien:

Strategie 1: Familienbonus Plus optimieren Prüfen Sie, ob es günstiger ist, den Familienbonus Plus zu 100 % einem Elternteil zuzuweisen oder zu 50/50 aufzuteilen. Die optimale Aufteilung hängt von den Einkommensverhältnissen ab.

Strategie 2: AVAB/AEAB und Kindermehrbetrag kombinieren Der AVAB/AEAB kann als Negativsteuer ausbezahlt werden, wenn die Steuerlast nicht ausreicht. In Kombination mit dem Kindermehrbetrag ergibt sich eine erhebliche Gutschrift.

Strategie 3: Pendlerpauschale und Verkehrsabsetzbetrag Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag steht bei niedrigem Einkommen zu. Zusammen mit der Pendlerpauschale und dem Pendlereuro kann die Entlastung für Pendler beträchtlich sein.

Strategie 4: Aussergewöhnliche Belastungen bündeln Wenn Sie grössere Gesundheitsausgaben erwarten (z. B. Zahnersatz, Operation), kann es sinnvoll sein, diese in einem Kalenderjahr zu bündeln, um den Selbstbehalt nur einmal zu überschreiten.

Zusammenfassung

Absetzbeträge sind ein mächtiges Instrument zur Steuersenkung in Österreich. Der Verkehrsabsetzbetrag steht praktisch allen Arbeitnehmern zu, während der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag Familien gezielt entlastet. Der Familienbonus Plus mit bis zu 2.000 Euro pro Kind ist der betragsmässig grösste Absetzbetrag, ergänzt durch den Kindermehrbetrag für Familien mit geringer Steuerlast. Pensionisten profitieren vom Pensionistenabsetzbetrag. Um alle Absetzbeträge optimal zu nutzen, ist die jährliche Arbeitnehmerveranlagung über FinanzOnline unverzichtbar — auch rückwirkend für die letzten fünf Jahre.

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Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Absetzbetrag?

Ein Absetzbetrag reduziert direkt die zu zahlende Einkommensteuer (Euro für Euro). Im Unterschied zu einem Freibetrag, der nur das steuerpflichtige Einkommen senkt, verringert ein Absetzbetrag die Steuerlast unmittelbar um den vollen Betrag.

Wie hoch ist der Verkehrsabsetzbetrag 2026?

Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt 2026 grundsätzlich 496 Euro pro Jahr. Bei niedrigem Einkommen (bis 16.832 Euro) erhöht er sich auf bis zu 798 Euro. Er wird automatisch bei der Lohnverrechnung berücksichtigt.

Wer hat Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag?

Anspruch haben Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, deren Partner höchstens 6.937 Euro pro Jahr verdient. Der AVAB beträgt 572 Euro bei einem Kind, 774 Euro bei zwei Kindern und zusätzlich 255 Euro für jedes weitere Kind.

Wie hoch ist der Kindermehrbetrag 2026?

Der Kindermehrbetrag beträgt 2026 bis zu 700 Euro pro Kind. Er steht Steuerpflichtigen zu, die den Familienbonus Plus nicht oder nicht voll ausschöpfen können, weil ihre Steuerlast zu gering ist.

Was ist der Pensionistenabsetzbetrag?

Der Pensionistenabsetzbetrag beträgt 2026 bis zu 954 Euro und wird automatisch bei der Pensionsauszahlung berücksichtigt. Er wird bei Pensionseinkünften über 20.233 Euro eingeschliffen und entfällt ab 29.482 Euro.

Wie beantrage ich den Alleinerzieherabsetzbetrag?

Den Alleinerzieherabsetzbetrag beantragen Sie über das Formular E30 beim Arbeitgeber oder im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (Steuerausgleich) über FinanzOnline. Voraussetzung ist, dass Sie alleinerziehend sind und mindestens ein Kind haben.

Was ist der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag?

Arbeitnehmer mit einem Einkommen bis 16.832 Euro erhalten einen erhöhten Verkehrsabsetzbetrag von bis zu 798 Euro statt der regulären 496 Euro. Zwischen 16.832 und 28.907 Euro wird der Zuschlag eingeschliffen (schrittweise reduziert).

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Redaktion finanzinfo.at

Chefredakteur finanzinfo.at

Martin Höllinger ist Finanzjournalist und Gründer von finanzinfo.at. Er ist spezialisiert auf österreichisches Steuerrecht, Geldanlage und Finanzvergleiche.