Erbschaftssteuer Österreich 2026
Erbschaftssteuer in Österreich 2026: Seit 2008 abgeschafft, aber Grunderwerbsteuer und Meldepflichten gelten. Was Erben wissen müssen.
Welche Abgaben beim Erben trotzdem anfallen
Die Frage, ob es in Österreich eine Erbschaftssteuer gibt, wird häufig gestellt — und die Antwort überrascht viele: Nein, seit dem 1. August 2008 gibt es in Österreich keine Erbschaftssteuer mehr. Der Verfassungsgerichtshof hatte die damalige Erbschafts- und Schenkungssteuer wegen veralteter Einheitswerte als verfassungswidrig aufgehoben, und der Gesetzgeber entschied sich, sie ersatzlos auslaufen zu lassen. Doch “keine Erbschaftssteuer” bedeutet keineswegs “steuerfrei erben”.
Die Abschaffung der Erbschaftssteuer — Ein Rückblick
Die österreichische Erbschafts- und Schenkungssteuer wurde durch das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) geregelt. Die Steuersätze betrugen je nach Verwandtschaftsgrad und Wert der Erbschaft zwischen 2 % und 60 %. Im Jahr 2007 stellte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Erkenntnis vom 7. März 2007 fest, dass die zur Berechnung herangezogenen Einheitswerte für Grundstücke verfassungswidrig waren, da sie den tatsächlichen Werten nicht mehr entsprachen. Der Gesetzgeber erhielt eine Frist bis zum 31. Juli 2008, um eine Neuregelung zu schaffen. Statt die Einheitswerte zu reformieren, entschied sich die damalige Regierung, die Erbschaftssteuer ersatzlos auslaufen zu lassen.
Seit dem 1. August 2008 gibt es somit in Österreich keine Erbschaftssteuer mehr. Diese Situation ist im internationalen Vergleich eher ungewöhnlich, da die meisten europäischen Länder eine Erbschaftssteuer erheben. In der politischen Diskussion wird die Wiedereinführung immer wieder thematisiert, jedoch wurde bis April 2026 keine Neuregelung beschlossen.
Welche Steuern und Abgaben fallen beim Erben trotzdem an?
Auch ohne Erbschaftssteuer ist das Erben in Österreich nicht kostenfrei. Je nach Art des Nachlasses können verschiedene Steuern und Abgaben anfallen.
Grunderwerbsteuer bei vererbten Immobilien
Die wichtigste Steuer, die beim Erben von Immobilien anfällt, ist die Grunderwerbsteuer. Seit der Steuerreform 2016 kommt bei Erbschaften der begünstigte Stufentarif zur Anwendung, unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis:
| Grundstückswert | Steuersatz |
|---|---|
| Bis 250.000 Euro | 0,5 % |
| Von 250.000 bis 400.000 Euro | 2,0 % |
| Über 400.000 Euro | 3,5 % |
Die Bemessungsgrundlage ist der Grundstückswert, nicht der Verkehrswert der Immobilie. Der Grundstückswert wird nach der Grundstückswertverordnung ermittelt und liegt in der Regel unter dem tatsächlichen Marktwert.
Beispiel: Sie erben von Ihrem Vater ein Einfamilienhaus mit einem Grundstückswert von 320.000 Euro. Die Grunderwerbsteuer berechnet sich nach dem Stufentarif: 250.000 x 0,5 % + 70.000 x 2,0 % = 1.250 + 1.400 = 2.650 Euro.
Zusätzlich fällt die Grundbucheintragungsgebühr von 1,1 % des Grundstückswerts an. Im obigen Beispiel wären das weitere 3.520 Euro. Allerdings gibt es bei Erbschaften eine Begünstigung: Die Grundbucheintragungsgebühr kann auf Antrag für fünf Jahre gestundet und in Raten bezahlt werden, wenn die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte darstellen würde.
Immobilienertragsteuer (ImmoESt) beim späteren Verkauf
Wenn Sie eine geerbte Immobilie verkaufen, fällt die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) an. Der Steuersatz beträgt 30 % des Veräußerungsgewinns. Beim Erben tritt der Erbe in die steuerliche Position des Erblassers ein (Fußstapfentheorie). Das bedeutet: Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns werden die Anschaffungskosten und der Anschaffungszeitpunkt des Erblassers herangezogen.
Wichtige Ausnahme: Wenn die Immobilie als Hauptwohnsitz des Erblassers diente und vom Erben als Hauptwohnsitz weitergenutzt oder innerhalb einer bestimmten Frist veräußert wird, kann die Hauptwohnsitzbefreiung greifen. In diesem Fall fällt keine Immobilienertragsteuer an.
Beispiel: Ihr Vater hat das Haus 1995 um 150.000 Euro gekauft. Sie erben es und verkaufen es 2026 um 450.000 Euro. Der Veräußerungsgewinn beträgt 300.000 Euro (abzüglich allfälliger Herstellungs- und Instandsetzungskosten). Die ImmoESt beträgt 300.000 x 30 % = 90.000 Euro. Wenn es sich um ein Altvermögen handelt (Anschaffung vor dem 31.3.2002), gelten besondere pauschale Berechnungsmethoden.
Einkommensteuer auf laufende Einkünfte
Erben Sie Vermögenswerte, die laufende Einkünfte generieren (z. B. vermietete Immobilien, Unternehmen, Wertpapierdepots), müssen Sie die daraus erzielten Einkünfte in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben und versteuern. Die Erbschaft selbst ist einkommensteuerfrei, aber die ab dem Erbfall erzielten Einkünfte unterliegen der normalen Einkommensteuer.
Kapitalertragsteuer (KESt) auf vererbte Wertpapiere
Erben Sie Wertpapiere (Aktien, Anleihen, Fondsanteile), gilt ebenfalls die Fußstapfentheorie. Bei einem späteren Verkauf wird die Kapitalertragsteuer (KESt) von 27,5 % auf den Gewinn fällig, wobei als Anschaffungskosten die ursprünglichen Anschaffungskosten des Erblassers gelten.
Die Meldepflicht nach §121a BAO
Obwohl es keine Erbschaftssteuer gibt, besteht eine Meldepflicht für Erbschaften. Diese ist in §121a der Bundesabgabenordnung (BAO) geregelt.
Was muss gemeldet werden?
Erbschaften von Vermögenswerten (ausgenommen Grundstücke, da diese ohnehin über die Grunderwerbsteuer erfasst werden) müssen dem Finanzamt gemeldet werden, wenn der gemeine Wert des erworbenen Vermögens folgende Grenzen übersteigt:
- 50.000 Euro bei Erwerben von Angehörigen
- 15.000 Euro bei Erwerben von anderen Personen
Diese Beträge beziehen sich auf den Gesamtwert aller Erwerbe von derselben Person innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren.
Wer muss melden?
Die Meldepflicht trifft den Erwerber (also den Erben). In der Praxis wird die Meldung häufig vom Notar oder Rechtsanwalt vorgenommen, der das Verlassenschaftsverfahren abwickelt.
Wie und wo wird gemeldet?
Die Meldung erfolgt mittels eines eigenen Formulars beim zuständigen Finanzamt. Sie kann auch elektronisch über FinanzOnline eingereicht werden. Die Meldung muss innerhalb von drei Monaten nach dem Erwerb erfolgen.
Was passiert bei Nichtmeldung?
Die Verletzung der Meldepflicht ist eine Finanzordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldstrafe von bis zu 10 % des nicht gemeldeten Betrags geahndet werden. In der Praxis wird die Meldepflicht vom Finanzamt durchaus kontrolliert, insbesondere wenn im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens hohe Vermögenswerte aktenkundig werden.
Das Verlassenschaftsverfahren in Österreich
Ablauf des Verlassenschaftsverfahrens
Nach jedem Todesfall wird in Österreich ein Verlassenschaftsverfahren beim zuständigen Bezirksgericht durchgeführt. Dieses dient der Feststellung des Nachlasses und der Verteilung an die Erben. Der Ablauf ist wie folgt:
-
Todesfallaufnahme: Das Standesamt meldet den Todesfall an das Bezirksgericht. Ein Gerichtskommissär (Notar) wird mit der Todesfallaufnahme beauftragt.
-
Inventarisierung: Der Nachlass wird aufgenommen. Alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen werden erfasst.
-
Erbantrittserklärung: Die Erben geben eine bedingte oder unbedingte Erbantrittserklärung ab. Bei der bedingten Erbantrittserklärung haften die Erben nur bis zur Höhe des Nachlassvermögens.
-
Einantwortung: Das Gericht überträgt den Nachlass an die Erben. Damit geht das Eigentum formell auf die Erben über.
Kosten des Verlassenschaftsverfahrens
Die Kosten für das Verlassenschaftsverfahren setzen sich zusammen aus:
- Gerichtsgebühren: Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Sie betragen zwischen 0,5 % und mehreren Tausend Euro.
- Notarkosten (Gerichtskommissär): Der vom Gericht bestellte Notar erhält ein Honorar, das sich nach dem Nachlasswert richtet. Es beträgt in der Regel 2 % bis 5 % des Nachlasswerts, wobei es Mindest- und Höchstgebühren gibt.
- Rechtsanwaltskosten: Wenn ein Rechtsanwalt hinzugezogen wird (bei Streitigkeiten empfehlenswert), fallen zusätzliche Kosten an.
Beispiel Kosten Verlassenschaftsverfahren: Bei einem Nachlasswert von 300.000 Euro können die Gesamtkosten für Gericht und Notar leicht 5.000 bis 10.000 Euro betragen.
Erben von Immobilien — Besonderheiten
Grunderwerbsteuer und Grundstückswertermittlung
Wie bereits erwähnt, fällt beim Erben von Immobilien die Grunderwerbsteuer nach dem Stufentarif an. Die Bemessungsgrundlage ist der Grundstückswert, der nach der Grundstückswertverordnung ermittelt wird. Dieser kann auf drei Arten berechnet werden:
- Pauschalwertmodell: Standardisierte Berechnung aus Bodenwert und Gebäudewert
- Immobilienpreisspiegel: Auf Basis der Daten der Statistik Austria
- Sachverständigengutachten: Ein Gutachter ermittelt den Verkehrswert
Es empfiehlt sich, alle drei Varianten zu prüfen und die günstigste zu wählen.
Grundbucheintragung
Nach der Einantwortung müssen Sie als Erbe die Grundbucheintragung beantragen. Die Eintragungsgebühr beträgt 1,1 % des Grundstückswerts. Die Eintragung erfolgt auf Basis des Einantwortungsbeschlusses.
Miteigentum und Erbengemeinschaft
Erben mehrere Personen eine Immobilie gemeinsam, entsteht eine Erbengemeinschaft. Jeder Miterbe erwirbt einen ideellen Anteil an der Immobilie. Die Grunderwerbsteuer fällt für jeden Miterben auf seinen Anteil am Grundstückswert an.
Bei einer Erbengemeinschaft müssen sich die Miterben einigen, wie mit der Immobilie verfahren werden soll: gemeinsame Nutzung, Vermietung, Verkauf oder Übernahme durch einen Miterben. Eine Teilungsklage ist möglich, wenn keine Einigung erzielt wird.
Erben von Unternehmen
Das Erben eines Unternehmens oder von Unternehmensanteilen bringt besondere Herausforderungen mit sich. Während keine Erbschaftssteuer anfällt, gibt es folgende Aspekte zu beachten:
Fortführung des Unternehmens
Wird ein Einzelunternehmen vererbt, geht es als Ganzes auf den Erben über. Der Erbe tritt in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Die Fortführung erfordert unter Umständen eine eigene Gewerbeberechtigung.
Bewertung des Unternehmens
Für die Meldepflicht nach §121a BAO muss der Wert des Unternehmens ermittelt werden. Dafür kommen verschiedene Bewertungsmethoden in Betracht (Ertragswertverfahren, Substanzwertverfahren, Discounted-Cashflow-Methode).
Gesellschaftsanteile
Beim Erben von GmbH-Anteilen ist die Übertragung im Firmenbuch einzutragen. Bei Personengesellschaften (OG, KG) hängt es vom Gesellschaftsvertrag ab, ob der Anteil vererbt werden kann oder ob die Gesellschaft aufgelöst wird.
Testament und Pflichtteil
Gesetzliche Erbfolge
Wenn kein Testament vorliegt, gilt die gesetzliche Erbfolge nach dem ABGB. Die Erbquoten sind:
- Ehepartner/eingetragener Partner: Ein Drittel neben Kindern, zwei Drittel neben Eltern, gesamter Nachlass wenn keine Nachkommen oder Eltern vorhanden
- Kinder: Zu gleichen Teilen, bei verstorbenen Kindern treten deren Nachkommen ein
- Eltern und Geschwister: Wenn keine Nachkommen vorhanden sind
Pflichtteilsrecht
Das österreichische Recht kennt einen Pflichtteil, der bestimmten nahen Angehörigen zusteht. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigt sind:
- Nachkommen (Kinder, Enkel)
- Ehepartner/eingetragener Partner
Eltern und Geschwister haben seit der Erbrechtsreform 2017 keinen Pflichtteilsanspruch mehr.
Der Pflichtteil ist grundsätzlich in Geld zu entrichten. Eine Stundung des Pflichtteils auf bis zu fünf Jahre (in besonderen Härtefällen bis zu zehn Jahre) ist möglich.
Praktische Tipps für Erben
Tipp 1: Bedingte Erbantrittserklärung abgeben
Geben Sie immer eine bedingte Erbantrittserklärung ab, sofern Sie nicht sicher sind, dass der Nachlass nicht überschuldet ist. Damit haften Sie nur bis zur Höhe des Nachlassvermögens und schützen Ihr eigenes Vermögen.
Tipp 2: Fristen beachten
- Die Meldepflicht nach §121a BAO muss innerhalb von drei Monaten erfüllt werden.
- Die Grundbucheintragung sollte zeitnah nach der Einantwortung beantragt werden.
- Für den Pflichtteil gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls.
Tipp 3: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen
Gerade bei grösseren Erbschaften mit Immobilien, Unternehmen oder komplexen Vermögensstrukturen empfiehlt sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt und/oder Steuerberater. Die Kosten für die Beratung sind im Vergleich zu den potenziellen Risiken und Einsparmöglichkeiten gut investiert.
Tipp 4: Grundstückswert optimieren
Bei geerbten Immobilien sollten Sie verschiedene Methoden zur Ermittlung des Grundstückswerts prüfen. Ein Sachverständigengutachten kann unter Umständen einen niedrigeren Wert ergeben als das Pauschalwertmodell und damit zu einer geringeren Grunderwerbsteuer führen.
Tipp 5: Hauptwohnsitzbefreiung prüfen
Wenn Sie eine geerbte Immobilie verkaufen möchten, prüfen Sie, ob die Hauptwohnsitzbefreiung bei der Immobilienertragsteuer greifen kann. Dies kann eine Steuerersparnis von mehreren Zehntausend Euro bedeuten.
Tipp 6: Vorsorge zu Lebzeiten treffen
Die beste Planung beginnt bereits zu Lebzeiten. Durch ein Testament, eine lebzeitige Übergabe oder eine Stiftung können die Kosten und der Aufwand beim Erben erheblich reduziert werden. Insbesondere die schrittweise Übertragung von Vermögenswerten kann steuerlich vorteilhaft sein.
Erbschaftssteuer im internationalen Vergleich
Österreich gehört zu den wenigen Ländern in Europa, die keine Erbschaftssteuer erheben. Ein Vergleich mit den Nachbarländern zeigt:
| Land | Erbschaftssteuer | Höchstsatz |
|---|---|---|
| Österreich | Keine | — |
| Deutschland | Ja | bis zu 50 % |
| Schweiz | Kantonal unterschiedlich | bis zu 49,5 % |
| Italien | Ja | bis zu 8 % |
| Tschechien | Keine | — |
| Ungarn | Ja | 18 % |
Der Standortvorteil Österreichs ist in diesem Bereich offensichtlich. Allerdings darf nicht vergessen werden, dass über die Grunderwerbsteuer, die Immobilienertragsteuer und die Meldepflichten dennoch eine steuerliche Erfassung von Erbschaften stattfindet.
Diskussion um die Wiedereinführung
Die Frage einer Wiedereinführung der Erbschaftssteuer ist in Österreich ein politisches Dauerthema. Befürworter argumentieren mit Verteilungsgerechtigkeit und der Tatsache, dass grosse Vermögen ohne jede Besteuerung weitergegeben werden können. Kritiker sehen die Gefahr einer Doppelbesteuerung (das Vermögen wurde bereits bei der Entstehung besteuert), Probleme bei der Bewertung von Unternehmen und die Gefahr der Abwanderung von Vermögen ins Ausland.
Stand April 2026 gibt es keine konkreten Gesetzesvorlagen zur Wiedereinführung. Die aktuelle Regierung hat sich gegen eine Wiedereinführung ausgesprochen, jedoch kann sich die politische Lage natürlich ändern.
Obwohl die Erbschaftssteuer in Österreich seit 2008 abgeschafft ist, fallen beim Erben durchaus Kosten an. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Keine Erbschaftssteuer, aber Grunderwerbsteuer bei Immobilien (Stufentarif 0,5 % bis 3,5 %)
- Meldepflicht nach §121a BAO bei Erbschaften über 50.000 Euro (Angehörige) bzw. 15.000 Euro (andere Personen)
- Immobilienertragsteuer von 30 % beim späteren Verkauf geerbter Immobilien
- Verlassenschaftsverfahren mit Gerichts- und Notarkosten
- Grundbucheintragungsgebühr von 1,1 % bei Immobilien
- Bedingte Erbantrittserklärung empfohlen zum Schutz des eigenen Vermögens
Trotz des Fehlens einer Erbschaftssteuer ist eine sorgfältige Planung und professionelle Beratung beim Erben in Österreich dringend empfehlenswert. Die anfallenden Kosten können insbesondere bei Immobilien und grösseren Vermögenswerten erheblich sein.
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Häufig gestellte Fragen
Gibt es in Österreich eine Erbschaftssteuer?
Nein, die Erbschaftssteuer wurde in Österreich 2008 abgeschafft. Allerdings fällt bei vererbten Immobilien Grunderwerbsteuer an, und Erbschaften über 50.000 Euro müssen dem Finanzamt gemeldet werden.
Was muss ich beim Erben in Österreich beachten?
Auch ohne Erbschaftssteuer fallen Kosten an: Grunderwerbsteuer bei Immobilien, Gerichtsgebühren für das Verlassenschaftsverfahren und eventuell Einkommensteuer auf bestimmte Ertragsarten. Erbschaften über 50.000 Euro sind meldepflichtig.
Chefredakteur finanzinfo.at
Martin Höllinger ist Finanzjournalist und Gründer von finanzinfo.at. Er ist spezialisiert auf österreichisches Steuerrecht, Geldanlage und Finanzvergleiche.