Familienbonus Plus: 2.000 Euro, aber nur gegen Steuer

Er senkt die Steuer auf null, nicht darunter. Wer wenig verdient, hat wenig davon - und ab der Veranlagung 2027 ändert sich die Aufteilung.

Stand: 03. September 2026 9 Min. Lesezeit

Familienbonus Plus Rechner 2026

Familienbonus/Jahr

€ 4.000,32

Steuerersparnis/Monat

€ 333,36

2 Kinder unter 18 (je € 2.000,16/Jahr)€ 4.000,32
Gesamter Familienbonus Plus€ 4.000,32
Unter 18

Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag, der die Lohnsteuer direkt mindert (max. bis auf 0). Beträge 2026: EUR 166,68/Monat (unter 18) bzw. EUR 58,34/Monat (ab 18). Kann zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt werden. Kindermehrbetrag bei zu geringem Einkommen. Keine Steuerberatung.

Der Familienbonus Plus bringt bis zu 2.000 Euro im Jahr je Kind - aber nur, wenn auch so viel Einkommensteuer anfällt. Er ist ein Absetzbetrag, der die Steuer auf null senken kann und dort endet.

Damit unterscheidet er sich grundlegend von der Familienbeihilfe, die unabhängig vom Einkommen ausgezahlt wird. Wer wenig verdient, bekommt die Beihilfe voll und vom Bonus wenig.

Die Beträge

§ 33 Abs 3a EStG unterscheidet zwei Altersstufen:

Zeitraummonatlichjährlich
bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 18. Lebensjahres166,68 Euro2.000,16 Euro
danach58,34 Euro700,08 Euro

Voraussetzung ist, dass für das Kind Familienbeihilfe gewährt wird und es sich ständig in einem EU- oder EWR-Staat oder in der Schweiz aufhält. Der Bonus steht auf Antrag zu - von selbst wird er nicht berücksichtigt.

Der Übergang erfolgt mit Ablauf des Monats der Vollendung des 18. Lebensjahres, nicht mit dem Kalenderjahr. Im Jahr des 18. Geburtstags fallen daher beide Sätze an.

Warum er nicht bei allen ankommt

Der Familienbonus Plus wird nach § 33 Abs 2 als erster Absetzbetrag von der berechneten Steuer abgezogen - und zwar nur „insoweit”, als eine Steuer vorhanden ist.

Ein Beispiel mit einem Kind unter 18:

JahreseinkommenSteuer vor Bonuswirksamer Bonus
15.000 Eurorund 290 Eurorund 290 Euro
25.000 Eurorund 2.600 Euro2.000 Euro voll
40.000 Eurorund 7.450 Euro2.000 Euro voll

Die Werte sind vor den übrigen Absetzbeträgen gerechnet und dienen der Größenordnung; die Tarifstufen stehen bei der Einkommensteuer. Der Punkt bleibt: Unterhalb eines gewissen Einkommens läuft der Bonus teilweise oder ganz ins Leere.

Für diese Gruppe gibt es den Kindermehrbetrag, der greift, wenn die Einkommensteuer unter einem bestimmten Wert liegt. Er ist deutlich kleiner als der volle Bonus und schließt die Lücke nur zum Teil. Die allgemeine Erstattungssystematik steht bei der Negativsteuer.

Der Kinderabsetzbetrag von 70,90 Euro monatlich funktioniert dagegen anders: Er wird mit der Familienbeihilfe ausgezahlt, unabhängig davon, ob Steuer anfällt. Details bei der Familienbeihilfe.

Die Aufteilung zwischen den Eltern

Nach geltendem Recht bestehen für ein Kind, für das kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, zwei Möglichkeiten: Der Bonus geht zur Gänze an den Familienbeihilfenberechtigten oder dessen Partner - oder je zur Hälfte an beide.

Welche Variante günstiger ist, entscheidet die Steuerlast. Zahlt nur ein Elternteil nennenswert Steuer, ist die volle Zuordnung zu diesem Elternteil vorteilhaft. Zahlen beide genug, ist die Aufteilung neutral. Zahlt einer zu wenig, um seine Hälfte auszuschöpfen, geht dieser Teil verloren.

Ab der Veranlagung für 2027 ändert sich das. Nach dem Budgetbegleitgesetz kommt für Kinder ab vier Jahren eine Aufteilung im Verhältnis 75 zu 25 hinzu; die vollständige Zuordnung an einen Elternteil bleibt auf jüngere Kinder und Kinder mit erheblicher Behinderung beschränkt. Die genaue Ausgestaltung ist dem konsolidierten Gesetzestext zu entnehmen, sobald er vorliegt - für die Veranlagung 2026 gilt jedenfalls noch die bisherige Regelung.

Bei getrennt lebenden Eltern, bei denen ein Teil den gesetzlichen Unterhalt leistet, greift eine eigene Regel nach Ziffer 3 lit. b. Sie knüpft an den Unterhaltsabsetzbetrag an, der seinerseits gestaffelt ist und in der Veranlagung geltend zu machen ist.

Monatlich oder jährlich

Zwei Wege führen zum Bonus:

  • Über den Arbeitgeber. Mit dem Formular E 30 wird er bekanntgegeben und dann laufend in der Lohnverrechnung berücksichtigt. Das Geld kommt monatlich, dafür ist bei einer Änderung der Verhältnisse selbst zu reagieren.
  • Über die Veranlagung. Der Bonus wird nachträglich beantragt und in einer Summe gutgeschrieben.

Der zweite Weg ist der sichere. Wird der Bonus laufend berücksichtigt und stellt sich am Jahresende heraus, dass die Voraussetzungen nicht durchgehend vorlagen oder die Aufteilung nicht passt, kommt es zur Nachzahlung. Bei getrennten Eltern, wechselnden Verhältnissen oder schwankendem Einkommen ist die Veranlagung deshalb die ruhigere Variante.

Wie sie abläuft, steht beim Lohnsteuerausgleich; die übrigen Absetzbeträge bei den Absetzbeträgen.

Quellen

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der Familienbonus Plus?

166,68 Euro monatlich je Kind bis zum Ablauf des Monats, in dem es das 18. Lebensjahr vollendet, also 2.000,16 Euro im Jahr. Danach 58,34 Euro monatlich beziehungsweise 700,08 Euro im Jahr.

Bekomme ich den vollen Betrag auch ohne Steuerlast?

Nein. Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag, der die Steuer auf null senken kann, aber nicht darunter. Wer keine oder wenig Einkommensteuer zahlt, kann ihn nicht ausschöpfen.

Wie wird er zwischen den Eltern aufgeteilt?

Nach geltendem Recht entweder zur Gänze bei einem Elternteil oder je zur Hälfte bei beiden. Ab der Veranlagung für 2027 kommt für Kinder ab vier Jahren eine Aufteilung im Verhältnis 75 zu 25 hinzu.

Was ist der Unterschied zum Kinderabsetzbetrag?

Der Kinderabsetzbetrag wird mit der Familienbeihilfe ausgezahlt, unabhängig von der Steuerlast. Der Familienbonus Plus wirkt nur gegen tatsächlich anfallende Einkommensteuer.

Kann ich ihn schon monatlich bekommen?

Ja. Er kann dem Arbeitgeber über das Formular E 30 bekanntgegeben und dann laufend berücksichtigt werden. Alternativ wird er in der Veranlagung geltend gemacht.

Was gilt bei getrennt lebenden Eltern?

Zahlt ein Elternteil den gesetzlichen Unterhalt und steht ihm der Unterhaltsabsetzbetrag zu, greift eine eigene Aufteilungsregel nach Paragraf 33 Absatz 3a Ziffer 3 lit. b EStG.