Freibeträge Österreich 2026 | Übersicht aller

Freibeträge 2026: Werbungskostenpauschale 132 Euro, Gewinnfreibetrag, Familienbonus Plus, Freibetragsbescheid und alle Freibeträge im Überblick.

Aktualisiert: 05. April 2026 16 Min. Lesezeit

So senken Freibeträge Ihre Steuerlast

Das österreichische Steuerrecht kennt eine Vielzahl von Freibeträgen, Absetzbeträgen und Pauschalen, die die Steuerlast reduzieren. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbstständige nutzen nicht alle ihnen zustehenden Möglichkeiten, weil sie den Überblick verloren haben. Dieser Ratgeber listet alle relevanten Freibeträge und Absetzbeträge für 2026 auf, erklärt die Unterschiede und zeigt, wie Sie den Freibetragsbescheid optimal nutzen.

Freibetrag vs. Absetzbetrag — Der wichtige Unterschied

Was ist ein Freibetrag?

Ein Freibetrag reduziert die steuerliche Bemessungsgrundlage, also das zu versteuernde Einkommen. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab.

Beispiel: Ein Freibetrag von 1.000 Euro bei einem Grenzsteuersatz von 40 Prozent spart 400 Euro Steuer.

Was ist ein Absetzbetrag?

Ein Absetzbetrag wird direkt von der errechneten Steuer abgezogen. Er mindert die Steuer um den vollen Betrag, unabhängig vom Grenzsteuersatz.

Beispiel: Ein Absetzbetrag von 500 Euro spart immer genau 500 Euro Steuer, egal ob der Grenzsteuersatz 20 oder 50 Prozent beträgt.

Absetzbeträge sind daher bei gleichem Nennwert “wertvoller” als Freibeträge, insbesondere für Bezieher niedrigerer Einkommen.

Pauschalen

Pauschalen sind vereinfachte Pauschalbeträge, die ohne Einzelnachweis abgesetzt werden können. Sie vereinfachen die Steuererklärung und decken typische Ausgaben pauschal ab.

Freibeträge und Pauschalen für Arbeitnehmer

Werbungskostenpauschale (132 Euro)

Die Werbungskostenpauschale steht allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern automatisch zu und muss nicht beantragt werden:

  • Höhe: 132 Euro pro Jahr (11 Euro pro Monat)
  • Voraussetzung: Keine, wird automatisch berücksichtigt
  • Alternative: Wer höhere tatsächliche Werbungskosten nachweisen kann, kann diese statt der Pauschale absetzen

Die Werbungskostenpauschale deckt typische berufliche Aufwendungen ab, wie z.B. Arbeitsmittel, Fachliteratur oder Fortbildungskosten. Liegen die tatsächlichen Kosten darüber, lohnt sich die Einzelaufstellung.

Sonderausgabenpauschale (60 Euro)

Zusätzlich zur Werbungskostenpauschale wird eine Sonderausgabenpauschale abgezogen:

  • Höhe: 60 Euro pro Jahr
  • Voraussetzung: Keine, wird automatisch berücksichtigt
  • Umfasst: Pauschalabgeltung für Sonderausgaben wie Kirchenbeitrag, Spenden usw.

Auch hier gilt: Wer höhere Sonderausgaben nachweist, kann diese stattdessen geltend machen.

Verkehrsabsetzbetrag (496 Euro)

Der Verkehrsabsetzbetrag ist ein Absetzbetrag, der allen Arbeitnehmern automatisch zusteht:

  • Höhe: 496 Euro pro Jahr (2026, inflationsangepasst)
  • Voraussetzung: Unselbstständige Erwerbstätigkeit
  • Funktion: Abgeltung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Der Verkehrsabsetzbetrag wird direkt von der Steuer abgezogen und ist im Lohnsteuerabzug bereits berücksichtigt.

Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag (798 Euro)

Für Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen gibt es einen erhöhten Verkehrsabsetzbetrag:

  • Höhe: 798 Euro pro Jahr (2026, inflationsangepasst)
  • Einschleifregelung: Für Einkommen zwischen rund 13.308 und 16.832 Euro wird der erhöhte Betrag eingeschliffen
  • Voraussetzung: Niedriges Einkommen unter der Einschleifschwelle

Pendlerpauschale

Das Pendlerpauschale steht Arbeitnehmern zu, deren Arbeitsweg bestimmte Entfernungs- oder Zumutbarkeitskriterien erfüllt:

Kleines Pendlerpauschale (Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich):

  • Ab 20 km einfache Wegstrecke
  • Gestaffelt nach Entfernung (20-40 km, 40-60 km, über 60 km)

Grosses Pendlerpauschale (Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar):

  • Ab 2 km einfache Wegstrecke
  • Höhere Beträge als das kleine Pendlerpauschale
  • Gestaffelt nach Entfernung

Die genauen Beträge werden jährlich angepasst. Der Pendlerrechner auf der BMF-Website hilft bei der Ermittlung des zustehenden Pendlerpauschales.

Pendlereuro

Zusätzlich zum Pendlerpauschale gibt es den Pendlereuro:

  • Höhe: 6 Euro pro Kilometer der einfachen Wegstrecke (pro Jahr)
  • Absetzbetrag: Wird direkt von der Steuer abgezogen
  • Voraussetzung: Anspruch auf das Pendlerpauschale

Beispiel: Bei einer einfachen Wegstrecke von 30 km beträgt der Pendlereuro 180 Euro pro Jahr (30 mal 6 Euro).

Absetzbeträge für Familien

Familienbonus Plus (bis zu 2.000 Euro)

Der Familienbonus Plus ist der zentrale steuerliche Entlastungsbaustein für Familien in Österreich:

  • Höhe: Bis zu 2.000 Euro pro Kind und Jahr (für Kinder bis 18 Jahre)
  • Reduzierter Betrag: Bis zu 700 Euro pro Kind (für Kinder ab 18 Jahren, die sich in Ausbildung befinden)
  • Voraussetzung: Familienbeihilfenbezug für das Kind
  • Art: Absetzbetrag (direkte Steuerreduktion)

Der Familienbonus Plus hat den früheren Kinderfreibetrag und den Kinderabsetzbetrag (in der alten Form) ersetzt. Er kann zwischen den Elternteilen aufgeteilt werden (jeweils die Hälfte oder einem Elternteil zugeordnet).

Wichtig: Wer aufgrund geringen Einkommens den Familienbonus Plus nicht oder nicht voll nutzen kann, hat Anspruch auf den Kindermehrbetrag (bis zu 700 Euro pro Kind).

Alleinverdienerabsetzbetrag

Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht Steuerpflichtigen zu, deren Partner Einkünfte unter einer bestimmten Grenze (rund 6.937 Euro jährlich) hat:

  • Mit einem Kind: rund 572 Euro
  • Mit zwei Kindern: rund 774 Euro
  • Für jedes weitere Kind: Plus rund 255 Euro
  • Ohne Kinder: Nur bei Ehepaaren/eingetragenen Partnerschaften (wenn einer kein/geringes Einkommen hat, kein Betrag für kinderlose Paare)

Alleinerzieherabsetzbetrag

Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht alleinerziehenden Personen zu:

  • Beträge: Identisch mit dem Alleinverdienerabsetzbetrag
  • Voraussetzung: Kein (Ehe-)Partner im Haushalt, mindestens ein Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird

Sowohl der Alleinverdiener- als auch der Alleinerzieherabsetzbetrag können als Negativsteuer ausbezahlt werden, wenn keine ausreichende Steuerlast vorhanden ist.

Unterhaltsabsetzbetrag

Für getrennt lebende Elternteile, die nachweislich Unterhalt leisten:

  • Ein Kind: 35,00 Euro pro Monat (420 Euro pro Jahr)
  • Zwei Kinder: 52,00 Euro pro Monat (624 Euro pro Jahr)
  • Pro weiterem Kind: Plus 17,00 Euro pro Monat

Der Unterhaltsabsetzbetrag kann ebenfalls als Negativsteuer ausbezahlt werden.

Freibeträge für Selbstständige

Gewinnfreibetrag

Der Gewinnfreibetrag ist der wichtigste Freibetrag für Selbstständige:

  • Grundfreibetrag: 15 Prozent des Gewinns bis 33.000 Euro (maximal 4.950 Euro), automatisch und ohne Investition
  • Investierter Gewinnfreibetrag: Für Gewinne über 33.000 Euro, gestaffelt (13 Prozent, 7 Prozent, 4,5 Prozent), erfordert Investition in begünstigte Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere
  • Maximaler GFB: Rund 46.000 Euro

Investitionsfreibetrag (IFB)

Der Investitionsfreibetrag wurde 2023 eingeführt:

  • 10 Prozent der Anschaffungskosten abnutzbarer, körperlicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
  • 15 Prozent bei ökologischen Investitionen (z.B. Photovoltaik, E-Fahrzeuge)
  • Obergrenze: 1.000.000 Euro Bemessungsgrundlage pro Wirtschaftsjahr
  • Kombinierbar mit dem Gewinnfreibetrag

Betriebsausgabenpauschale

Für bestimmte Berufsgruppen gibt es Betriebsausgabenpauschalen, die statt der tatsächlichen Betriebsausgaben geltend gemacht werden können:

  • 12 Prozent der Umsätze für die meisten Berufsgruppen (max. 26.400 Euro)
  • 6 Prozent für bestimmte Tätigkeiten (z.B. Schriftsteller, Vortragende)
  • Voraussetzung: Keine Buchführungspflicht

Freibeträge für Pensionisten

Pensionistenabsetzbetrag

Der Pensionistenabsetzbetrag steht Pensionisten automatisch zu:

  • Höhe: Bis zu 954 Euro pro Jahr (2026, inflationsangepasst)
  • Einschleifregelung: Der Absetzbetrag verringert sich bei höheren Pensionen
  • Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag: Bis zu 1.405 Euro für Pensionisten mit geringem Einkommen

SV-Rückerstattung für Pensionisten

Pensionisten mit geringer Pension haben Anspruch auf eine SV-Rückerstattung:

  • 75 Prozent der bezahlten SV-Beiträge (Krankenversicherung)
  • Maximalbetrag: 601 Euro pro Jahr
  • Beantragung über die Arbeitnehmerveranlagung

Weitere Freibeträge und Absetzbeträge

Freibetrag für Menschen mit Behinderung

Steuerpflichtige mit einer nachgewiesenen Behinderung (ab 25 Prozent Behinderungsgrad) haben Anspruch auf pauschale Freibeträge:

  • Gestaffelt nach dem Grad der Behinderung
  • Zusätzliche Pauschalbeträge für Diätverpflegung bei bestimmten Erkrankungen
  • Freibeträge für Hilfsmittel und Heilbehandlungen

Mehrkindzuschlag

Der Mehrkindzuschlag beträgt rund 20 Euro pro Monat für jedes dritte und weitere Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird.

Arbeitsplatzpauschale (Home-Office-Pauschale)

Seit der Einführung des Home-Office-Gesetzes gibt es steuerliche Erleichterungen für Heimarbeit:

  • Home-Office-Pauschale: Bis zu 3 Euro pro Home-Office-Tag, maximal 300 Euro pro Jahr (für maximal 100 Tage)
  • Home-Office-Ausstattung: Ergonomische Arbeitsmittel (Schreibtisch, Sessel) können als Werbungskosten abgesetzt werden, die Differenz zwischen Werbungskostenpauschale und tatsächlichen Kosten

Der Freibetragsbescheid

Was ist ein Freibetragsbescheid?

Der Freibetragsbescheid ermöglicht es, bestimmte Freibeträge und Absetzbeträge bereits während des Jahres beim monatlichen Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Normalerweise werden viele Absetzbeträge erst bei der Jahresveranlagung (Lohnsteuerausgleich) berücksichtigt. Mit dem Freibetragsbescheid erhalten Sie die Steuerersparnis monatlich, nicht erst am Jahresende.

Welche Beträge können berücksichtigt werden?

Über den Freibetragsbescheid können unter anderem berücksichtigt werden:

  • Werbungskosten (z.B. Fortbildungskosten, Arbeitsmittel), die über die Pauschale von 132 Euro hinausgehen
  • Sonderausgaben (z.B. Kirchenbeitrag, Spenden)
  • Aussergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten, Behinderung)
  • Freibetrag für Menschen mit Behinderung
  • Pendlerpauschale (sofern nicht bereits beim Arbeitgeber berücksichtigt)

Wie beantrage ich einen Freibetragsbescheid?

  1. Antrag stellen: Über FinanzOnline oder per Formular (E30) beim Finanzamt
  2. Voraussichtliche Ausgaben angeben: Schätzen Sie die voraussichtlichen Werbungskosten, Sonderausgaben usw. für das laufende Jahr
  3. Bescheid erhalten: Das Finanzamt erlässt einen Freibetragsbescheid
  4. Arbeitgeber vorlegen: Geben Sie den Bescheid Ihrem Arbeitgeber, der den Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt

Vorteile und Risiken

Vorteile:

  • Monatlich mehr Nettoeinkommen
  • Kein zinsloses “Darlehen” an das Finanzamt
  • Verbesserter Cashflow

Risiken:

  • Wenn die tatsächlichen Ausgaben niedriger ausfallen als geschätzt, kann bei der Jahresveranlagung eine Nachzahlung entstehen
  • Der Freibetragsbescheid muss jährlich neu beantragt oder verlängert werden

Praxis-Tipp

Beantragen Sie den Freibetragsbescheid vor allem dann, wenn Sie regelmässig hohe Werbungskosten oder Sonderausgaben haben, die sich im Vergleich zum Vorjahr nicht wesentlich ändern. So profitieren Sie monatlich von der Steuerentlastung.

Sonstige Begünstigungen und Freibeträge

Freibetrag für Überstunden

Überstundenzuschläge sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerbegünstigt:

  • Zuschlag für Überstunden: 50-prozentige Zuschläge für die ersten 18 Überstunden pro Monat sind bis zu einem Freibetrag von 200 Euro pro Monat steuerfrei (seit 2024 vorübergehend erhöht)
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge: 100-prozentige Zuschläge sind bis zu 360 Euro pro Monat steuerfrei

Freibetrag für Trinkgelder

Trinkgelder an Arbeitnehmer sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei, wenn sie ortsüblich und freiwillig von Kunden gegeben werden.

Zukunftsvorsorge

Beiträge zur staatlich geförderten Zukunftsvorsorge können steuerlich begünstigt sein. Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge erhält eine staatliche Prämie, die jährlich festgelegt wird.

Checkliste: Alle Freibeträge nutzen

Prüfen Sie anhand dieser Checkliste, ob Sie alle Ihnen zustehenden Freibeträge und Absetzbeträge nutzen:

  1. Werbungskostenpauschale (automatisch) oder höhere tatsächliche Werbungskosten
  2. Verkehrsabsetzbetrag (automatisch)
  3. Pendlerpauschale und Pendlereuro (falls zutreffend)
  4. Familienbonus Plus (für Eltern)
  5. Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag (falls zutreffend)
  6. Kindermehrbetrag (bei geringem Einkommen)
  7. Unterhaltsabsetzbetrag (bei Unterhaltszahlungen)
  8. Freibetrag für Behinderung (falls zutreffend)
  9. Home-Office-Pauschale (falls zutreffend)
  10. Spenden als Sonderausgabe
  11. Kirchenbeitrag als Sonderausgabe
  12. SV-Rückerstattung (bei geringem Einkommen)
  13. Gewinnfreibetrag (für Selbstständige)
  14. Investitionsfreibetrag (für Selbstständige)
  15. Betriebsausgabenpauschale (für Selbstständige ohne Buchführungspflicht)

Freibeträge bei besonderen Lebenssituationen

Berufseinsteiger und Lehrlinge

Berufseinsteiger und Lehrlinge profitieren besonders von folgenden Freibeträgen und Absetzbeträgen:

  • Werbungskostenpauschale: Steht automatisch zu, auch wenn keine Werbungskosten angefallen sind
  • Verkehrsabsetzbetrag: Automatisch berücksichtigt
  • SV-Rückerstattung: Da Lehrlinge und Berufseinsteiger oft unter der Steuergrenze liegen, ist die Negativsteuer besonders relevant
  • Pendlerpauschale: Wer einen weiten Arbeitsweg hat, kann das Pendlerpauschale auch als Lehrling nutzen

Tipp für Berufseinsteiger: Führen Sie von Anfang an eine Arbeitnehmerveranlagung durch. Selbst wenn Sie keine Lohnsteuer zahlen, können Sie durch die Negativsteuer Geld zurückbekommen.

Personen in Elternkarenz

Während der Elternkarenz sind die steuerlichen Möglichkeiten eingeschränkt, da in der Regel kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielt wird. Dennoch können folgende Freibeträge und Absetzbeträge relevant sein:

  • Alleinverdienerabsetzbetrag: Wenn der Partner weiterarbeitet und die Einkommensgrenzen eingehalten werden
  • Kindermehrbetrag: Für Familien, die den Familienbonus Plus nicht ausschöpfen können
  • SV-Rückerstattung: Für die Monate mit Erwerbstätigkeit

Im Jahr des Wiedereinstiegs ist die Arbeitnehmerveranlagung besonders wichtig, da das Jahreseinkommen niedrig ist und hohe Rückerstattungen möglich sind.

Personen mit mehreren Einkunftsarten

Wer Einkünfte aus verschiedenen Quellen bezieht (z.B. Anstellung plus Vermietung plus Selbstständigkeit), muss die Freibeträge koordinieren:

  • Der Gewinnfreibetrag gilt nur für betriebliche Einkünfte
  • Die Werbungskostenpauschale gilt nur für nichtselbstständige Einkünfte
  • Die Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag, Familienbonus Plus usw.) gelten für die Gesamtsteuerlast
  • Die Spendenabsetzbarkeit bezieht sich auf den Gesamtbetrag aller Einkünfte

Bei mehreren Einkunftsarten ist eine professionelle Steuerberatung empfehlenswert, um alle Freibeträge optimal zu nutzen.

Steuerliche Optimierung im Jahresverlauf

Fristen und Termine

Folgende Termine sind für die Nutzung von Freibeträgen relevant:

  • Laufend: Freibetragsbescheid beim Arbeitgeber aktuell halten
  • Jänner-Februar: Jahreslohnzettel prüfen, Unterlagen für Veranlagung sammeln
  • Bis 30. April: Steuererklärung in Papierform einreichen (für das Vorjahr)
  • Bis 30. Juni: Steuererklärung über FinanzOnline einreichen (für das Vorjahr)
  • Bis 30. September: Pendlerrechner-Abfrage aktualisieren (bei Änderung des Arbeitswegs)
  • Bis 31. Dezember: Investitionen für Gewinnfreibetrag tätigen, Spenden leisten, Kirchenbeitrag zahlen
  • Fünf-Jahres-Frist: Rückwirkende Veranlagung möglich (z.B. bis 2021 im Jahr 2026)

Monatsweise Optimierung

Jänner bis März: Prüfen Sie Ihren Freibetragsbescheid aus dem Vorjahr. Beantragen Sie einen neuen, falls sich Ihre Situation geändert hat.

April bis Juni: Reichen Sie die Arbeitnehmerveranlagung für das Vorjahr ein. Nutzen Sie FinanzOnline für eine schnellere Bearbeitung.

Juli bis September: Prüfen Sie Ihre bisherigen Einkünfte und planen Sie Ihre steuerlichen Massnahmen für das restliche Jahr.

Oktober bis Dezember: Letzte Möglichkeit für steuerliche Gestaltungen: Spenden leisten, Kirchenbeitrag zahlen, GFB-Wertpapiere kaufen, Fortbildungen buchen.

Häufige Fragen zur Steuererklärung

Muss ich eine Arbeitnehmerveranlagung machen?

Eine Pflichtveranlagung besteht in folgenden Fällen:

  • Gleichzeitige Einkünfte von mehreren Arbeitgebern
  • Einkünfte aus anderen Einkunftsarten über 730 Euro
  • Aufforderung durch das Finanzamt
  • Freibetragsbescheid beim Arbeitgeber vorgelegt, aber zu hoher Freibetrag

In allen anderen Fällen ist die Veranlagung freiwillig, aber oft lohnend.

Lohnt sich die Veranlagung für mich?

Die Veranlagung lohnt sich fast immer, wenn:

  • Sie unter der Steuergrenze verdienen (Negativsteuer)
  • Sie hohe Werbungskosten haben (über 132 Euro)
  • Sie Alleinverdiener oder Alleinerzieher sind
  • Sie Kinder haben (Familienbonus Plus, Kindermehrbetrag)
  • Sie pendeln und das Pendlerpauschale nicht vom Arbeitgeber berücksichtigt wird
  • Sie Spenden geleistet haben
  • Sie nur einen Teil des Jahres gearbeitet haben
  • Sie hohe Sonderausgaben oder aussergewöhnliche Belastungen hatten

Kann die Veranlagung auch zu einer Nachzahlung führen?

Bei einer freiwilligen Veranlagung gilt: Wenn das Ergebnis eine Nachzahlung ergibt, können Sie den Antrag innerhalb der Beschwerdefrist zurückziehen. Das Finanzamt informiert Sie über das Ergebnis, bevor der Bescheid rechtskräftig wird.

Bei einer Pflichtveranlagung kann es hingegen zu einer Nachzahlung kommen, die nicht vermieden werden kann.

Freibeträge für spezifische Aufwendungen

Aussergewöhnliche Belastungen

Aussergewöhnliche Belastungen sind Ausgaben, die zwangsläufig entstehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen. Dazu gehören:

  • Krankheitskosten: Arztkosten, Medikamente, Therapiekosten (nach Abzug der Kostenerstattung durch die Krankenkasse)
  • Zahnbehandlungen: Kosten für Zahnersatz, kieferorthopädische Behandlungen
  • Kurkosten: Kosten für medizinisch notwendige Kuren
  • Begräbniskosten: Bis zu einem angemessenen Betrag
  • Katastrophenschäden: Kosten durch Hochwasser, Sturm oder andere Naturkatastrophen

Bei aussergewöhnlichen Belastungen wird ein Selbstbehalt abgezogen, der vom Einkommen und der Familiensituation abhängt (6 bis 12 Prozent des Einkommens).

Kosten für Kinderbetreuung

Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zum 10. Lebensjahr können als aussergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden. Der maximale Betrag liegt bei 2.300 Euro pro Kind und Jahr. Die Betreuung muss durch qualifizierte Personen oder Einrichtungen erfolgen.

Kosten für auswärtige Berufsausbildung

Wenn ein Kind eine Berufsausbildung ausserhalb des Wohnorts absolviert und am Ausbildungsort kein adäquates Angebot im Wohnort besteht, können Pauschalbeträge von rund 110 Euro pro Monat als aussergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.

Praxisbeispiel: Optimale Nutzung aller Freibeträge

Beispiel: Familie Bauer

Familie Bauer besteht aus Vater Michael (40, Angestellter, 55.000 Euro brutto), Mutter Sarah (38, Teilzeit, 18.000 Euro brutto) und zwei Kindern (6 und 10 Jahre). Michael pendelt 35 km zur Arbeit (grosses Pendlerpauschale). Sarah arbeitet im Home-Office.

Michaels Freibeträge und Absetzbeträge:

  • Werbungskostenpauschale: 132 Euro (automatisch, wird durch Pendlerpauschale ersetzt)
  • Pendlerpauschale (grosses, 35 km): ca. 2.016 Euro pro Jahr
  • Pendlereuro: 210 Euro pro Jahr (35 km mal 6 Euro)
  • Verkehrsabsetzbetrag: 496 Euro
  • Familienbonus Plus: 2.000 Euro (Hälfte pro Kind, also 2.000 Euro gesamt, oder volle 4.000 Euro wenn Sarah verzichtet)
  • Spendenabsetzung: 200 Euro (Spenden an Caritas)
  • Kirchenbeitrag: 200 Euro
  • Freibetragsbescheid: Michael legt einen Freibetragsbescheid für das Pendlerpauschale beim Arbeitgeber vor

Sarahs Freibeträge und Absetzbeträge:

  • Werbungskostenpauschale: 132 Euro
  • Verkehrsabsetzbetrag: 496 Euro
  • Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag: Einschleifregelung greift bei ihrem Einkommen
  • Home-Office-Pauschale: 300 Euro (100 Home-Office-Tage)
  • SV-Rückerstattung: Aufgrund des geringen Einkommens relevant

Optimale Aufteilung des Familienbonus Plus: Da Michael einen höheren Grenzsteuersatz hat als Sarah, ist es steuerlich optimal, den gesamten Familienbonus Plus (4.000 Euro für zwei Kinder) Michael zuzuordnen. Sarah profitiert stattdessen von der SV-Rückerstattung und dem Kindermehrbetrag.

Gesamte Steuerersparnis der Familie:

  • Pendlerpauschale Michael: ca. 807 Euro (2.016 Euro mal 40% Grenzsteuersatz)
  • Pendlereuro: 210 Euro
  • Familienbonus Plus: 4.000 Euro
  • Spenden: 80 Euro (200 Euro mal 40%)
  • Home-Office Sarah: ca. 60 Euro
  • SV-Rückerstattung Sarah: ca. 200 Euro
  • Gesamte jährliche Steuerersparnis: ca. 5.217 Euro

Ohne die bewusste Nutzung aller Freibeträge hätte die Familie nur den automatisch berücksichtigten Verkehrsabsetzbetrag und die Werbungskostenpauschale erhalten — eine Differenz von mehreren tausend Euro.

Änderungen der Freibeträge im Zeitverlauf

Wichtige Änderungen der letzten Jahre

Die Freibeträge und Absetzbeträge in Österreich wurden in den letzten Jahren mehrfach angepasst:

  • 2019: Einführung des Familienbonus Plus (zunächst 1.500 Euro), Abschaffung des alten Kinderfreibetrags
  • 2020: Senkung des Eingangssteuersatzes von 25 auf 20 Prozent
  • 2022: Erhöhung des Familienbonus Plus auf 2.000 Euro, Einführung des Kindermehrbetrags
  • 2023: Start der automatischen Anpassung an die Inflation (Abschaffung der kalten Progression), Einführung des Investitionsfreibetrags
  • 2024-2026: Jährliche Anpassung der Absetzbeträge und Steuergrenzen an die Inflation

Geplante Änderungen

In der politischen Diskussion befinden sich unter anderem:

  • Eine weitere Erhöhung des Familienbonus Plus
  • Die Ausweitung des Home-Office-Pauschales
  • Vereinfachungen bei den Werbungskosten
  • Anpassung der Pendlerpauschale an veränderte Arbeitswelten (Hybrid-Arbeit)

Das österreichische Steuersystem bietet 2026 eine Vielzahl von Freibeträgen, Absetzbeträgen und Pauschalen, die die Steuerlast spürbar reduzieren können. Von der automatischen Werbungskostenpauschale von 132 Euro über den Familienbonus Plus von bis zu 2.000 Euro pro Kind bis zum Gewinnfreibetrag für Selbstständige — die Möglichkeiten sind vielfältig. Der Freibetragsbescheid ermöglicht es zudem, viele dieser Entlastungen bereits monatlich beim Gehaltsabzug zu berücksichtigen, statt bis zur Jahresveranlagung zu warten. Prüfen Sie regelmässig, ob Sie alle Ihnen zustehenden Freibeträge nutzen — es lohnt sich.

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Häufig gestellte Fragen

Welche Freibeträge gibt es in Österreich 2026?

Wichtige Freibeträge 2026 sind: Werbungskostenpauschale 132 Euro, Gewinnfreibetrag 15 Prozent, Verkehrsabsetzbetrag 496 Euro, Familienbonus Plus bis 2.000 Euro pro Kind, Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag und die SV-Rückerstattung.

Was ist die Werbungskostenpauschale?

Die Werbungskostenpauschale beträgt 132 Euro pro Jahr und wird automatisch von der Steuer abgezogen, ohne Nachweis. Sie deckt berufliche Aufwendungen pauschal ab.

Was ist ein Freibetragsbescheid?

Ein Freibetragsbescheid ermöglicht es, bestimmte Absetzbeträge und Freibeträge bereits während des Jahres beim monatlichen Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen, statt auf die Jahresveranlagung zu warten.

Gibt es noch einen Kinderfreibetrag?

Der klassische Kinderfreibetrag wurde 2019 durch den Familienbonus Plus ersetzt. Dieser beträgt bis zu 2.000 Euro pro Kind und Jahr und ist ein Absetzbetrag, der die Steuer direkt mindert.

Was ist der Unterschied zwischen Freibetrag und Absetzbetrag?

Ein Freibetrag reduziert die Bemessungsgrundlage (das zu versteuernde Einkommen). Ein Absetzbetrag wird direkt von der errechneten Steuer abgezogen. Der Absetzbetrag ist bei gleichem Betrag wertvoller.

Kann ich einen Freibetragsbescheid beim Arbeitgeber vorlegen?

Ja, Sie können beim Finanzamt einen Freibetragsbescheid beantragen und diesen Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Freibetrag dann beim monatlichen Lohnsteuerabzug.

Welche Pauschalen gibt es für Arbeitnehmer?

Für Arbeitnehmer gibt es unter anderem die Werbungskostenpauschale (132 Euro), die Sonderausgabenpauschale (60 Euro), den Verkehrsabsetzbetrag (496 Euro) und gegebenenfalls das Pendlerpauschale.

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Redaktion finanzinfo.at

Chefredakteur finanzinfo.at

Martin Höllinger ist Finanzjournalist und Gründer von finanzinfo.at. Er ist spezialisiert auf österreichisches Steuerrecht, Geldanlage und Finanzvergleiche.