Gewinnfreibetrag: Grundfreibetrag und die Investitionsstufe
Bis 33.000 Euro Gewinn gibt es 15 Prozent ohne jede Bedingung. Darüber nur gegen Investition, und die Sätze sinken bis auf 4,5 Prozent.
Der Gewinnfreibetrag ist die wichtigste Begünstigung für Einzelunternehmen und Mitunternehmer, und er besteht aus zwei Teilen, die völlig unterschiedlich funktionieren. Bis zu einer Bemessungsgrundlage von 33.000 Euro gibt es 15 Prozent ohne jede Bedingung. Alles darüber gibt es nur gegen eine Investition im selben Wirtschaftsjahr.
Diese Zweiteilung ist der Grund, warum der Gewinnfreibetrag am Jahresende regelmäßig zu Anschaffungen führt, die sonst nicht getätigt worden wären.
Die Stufen
§ 10 Abs. 1 Z 2 EStG staffelt den Satz nach der Höhe der Bemessungsgrundlage:
| Bemessungsgrundlage | Satz | Freibetrag in dieser Stufe | kumuliert |
|---|---|---|---|
| die ersten 33.000 Euro | 15 Prozent | 4.950 Euro | 4.950 Euro |
| die nächsten 145.000 Euro | 13 Prozent | 18.850 Euro | 23.800 Euro |
| die nächsten 175.000 Euro | 7 Prozent | 12.250 Euro | 36.050 Euro |
| die nächsten 230.000 Euro | 4,5 Prozent | 10.350 Euro | 46.400 Euro |
Eigene Berechnung aus den Sätzen des § 10 EStG. Der Höchstbetrag von 46.400 Euro ist im Gesetz ausdrücklich genannt und wird bei einer Bemessungsgrundlage von 583.000 Euro erreicht.
Bemessungsgrundlage ist der Gewinn, allerdings ohne Veräußerungsgewinne nach § 24 EStG und ohne Kapitaleinkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 und 2, auf die ein besonderer Steuersatz angewendet wird.
Der Grundfreibetrag verlangt nichts
Bis zu einer Bemessungsgrundlage von 33.000 Euro, also höchstens mit 4.950 Euro, steht der Gewinnfreibetrag nach § 10 Abs. 1 Z 3 EStG ohne Investitionserfordernis zu. Er wird pro Steuerpflichtigem und Veranlagungsjahr einmal gewährt, nicht pro Betrieb.
Was er bringt, hängt am Grenzsteuersatz:
| Gewinn | Grundfreibetrag | Ersparnis bei 40 Prozent | Ersparnis bei 48 Prozent |
|---|---|---|---|
| 20.000 Euro | 3.000 Euro | 1.200 Euro | 1.440 Euro |
| 33.000 Euro | 4.950 Euro | 1.980 Euro | 2.376 Euro |
| 60.000 Euro | 4.950 Euro | 1.980 Euro | 2.376 Euro |
Eigene Berechnung. Ab 33.000 Euro Bemessungsgrundlage wächst der Grundfreibetrag nicht weiter, jeder zusätzliche Euro Freibetrag muss investiert werden.
Die Investitionsstufe
Übersteigt die Bemessungsgrundlage 33.000 Euro, steht der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nur insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist. Er kann für das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden und ist mit diesen Kosten begrenzt. Die Abschreibung bleibt davon unberührt, das Wirtschaftsgut wird also zusätzlich normal abgeschrieben.
Zwei Punkte, die über den Nutzen entscheiden:
- Der Zeitpunkt. Maßgeblich ist die Anschaffung oder Herstellung im betreffenden Wirtschaftsjahr. Eine Bestellung im Dezember mit Lieferung im Jänner wirkt erst im Folgejahr.
- Die Behaltefrist. Begünstigte Wirtschaftsgüter müssen eine Mindestnutzungsdauer im Betrieb erfüllen. Ein vorzeitiges Ausscheiden führt zur Nachversteuerung.
Welche Wirtschaftsgüter begünstigt sind, regelt § 10 Abs. 3 EStG. Erfasst sind insbesondere abnutzbare körperliche Anlagegüter mit einer bestimmten Mindestnutzungsdauer sowie bestimmte Wertpapiere.
Die Rechnung, die vor jeder Dezemberinvestition steht
Eine Investition rein zur Ausnutzung des Freibetrags rechnet sich nur, wenn das Wirtschaftsgut ohnehin gebraucht wird. Der Freibetrag ersetzt nicht die Ausgabe, er senkt nur die Steuer darauf.
Bei einem Grenzsteuersatz von 48 Prozent und einer Investition von 10.000 Euro entsteht ein zusätzlicher Freibetrag von 10.000 Euro, sofern die Bemessungsgrundlage hoch genug ist. Die Steuerersparnis beträgt dann 4.800 Euro, die Ausgabe aber 10.000 Euro. Netto kostet die Anschaffung also 5.200 Euro. Das ist günstig für etwas, das gebraucht wird, und teuer für etwas, das im Regal liegen bleibt.
Was der Gewinnfreibetrag nicht beeinflusst
Der Gewinnfreibetrag mindert die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage. Auf die Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung der Selbständigen wirkt er nicht, die Beiträge zur SVS bleiben unverändert. Wer die Gesamtbelastung senken will, muss beide Systeme getrennt betrachten, siehe Sozialversicherung.
Ebenso wenig wirkt er auf die Umsatzsteuer. Und er steht nur natürlichen Personen zu: Kapitalgesellschaften unterliegen der Körperschaftsteuer und kennen den Gewinnfreibetrag nicht.
Zusammenspiel mit der Pauschalierung
Wer die Basispauschalierung anwendet, kann den Grundfreibetrag geltend machen, den investitionsbedingten Teil hingegen nicht. Ab der Veranlagung 2026 gilt für die Basispauschalierung eine Umsatzgrenze von 420.000 Euro und ein pauschaler Betriebsausgabensatz von 15 Prozent. Wer über den Grundfreibetrag hinaus entlasten will, braucht daher die vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
Quellen
- § 10 EStG 1988, Gewinnfreibetrag
- § 33 EStG 1988, Tarif für die Berechnung der Ersparnis
- Wirtschaftskammer Österreich: Budgetbegleitgesetz 2025, steuerliche Änderungen, abgerufen am 04.09.2026
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Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist der Grundfreibetrag?
15 Prozent des Gewinns bis zu einer Bemessungsgrundlage von 33.000 Euro, also höchstens 4.950 Euro. Er steht ohne Investitionserfordernis zu und wird in der Regel automatisch berücksichtigt.
Was ist der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag?
Der Teil über 33.000 Euro Bemessungsgrundlage. Er steht nur insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist, die im selben Wirtschaftsjahr angeschafft wurden.
Wie hoch ist der Gewinnfreibetrag maximal?
46.400 Euro im Veranlagungsjahr. Er ergibt sich aus vier Stufen: 15 Prozent für die ersten 33.000 Euro, 13 für die nächsten 145.000, 7 für die nächsten 175.000 und 4,5 Prozent für die nächsten 230.000 Euro.
Wer kann ihn geltend machen?
Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften, also Einzelunternehmen und Mitunternehmer. Kapitalgesellschaften nicht, sie unterliegen der Körperschaftsteuer.
Zählen Veräußerungsgewinne mit?
Nein. Veräußerungsgewinne nach § 24 EStG bleiben ebenso außer Ansatz wie bestimmte Kapitaleinkünfte, auf die ein besonderer Steuersatz angewendet wird.
Wirkt der Gewinnfreibetrag auch auf die Sozialversicherung?
Nein. Er mindert die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage, nicht die Beitragsgrundlage nach dem GSVG. Die Beiträge zur SVS bleiben davon unberührt.